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Beschluss

14 UF 56/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1107.14UF56.24.00
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familienrecht – Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 263/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 in Höhe von 11.369,00 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat Juli 2024 für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts jeweils abzüglich des Kindergeldes, derzeit 713,00 €, nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 69.121,00 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 43 % und der Antragsgegner 57 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 14 % und der Antragsgegner 86 %.

3.           Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

4.           Der Verfahrenswert wird auf bis 50.193,67 € festgesetzt.

5.           Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familienrecht – Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 263/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 in Höhe von 11.369,00 € zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat Juli 2024 für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts jeweils abzüglich des Kindergeldes, derzeit 713,00 €, nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 69.121,00 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 43 % und der Antragsgegner 57 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 14 % und der Antragsgegner 86 %. 3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 4. Der Verfahrenswert wird auf bis 50.193,67 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Bei den Beteiligten handelt es sich um seit dem 13.08.2024 rechtskräftig geschiedene Ehegatten, welche am 16.02.2017 geheiratet hatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, hervorgegangen, welche seit der Trennung der Beteiligten ihren Wohnsitz im Haushalt der Kindesmutter hat. Weiter sind die Beteiligten gemeinsam Eigentümer einer Wohnimmobilie mit der Anschrift R.-straße in C.. Der Antragsgegner bewohnt die Immobilie. Der Antragsgegner absolvierte ein Studium der Fahrzeugtechnik und schloss im Juni 2019 die Zusatzausbildung zum „Kfz-Schaden-Gutachter“ und „Kfz-Wertgutachter“ ab. Im Mai 2019 erhielt der Antragsgegner vom Gebietsleiter seines damaligen Arbeitgebers ein „grünes Licht“ für die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 01.01.2020 (wörtlich hieß es: „grünes Licht für ihr Projekt, aber erst zum Jahresbeginn“). Am 30.06.2020 kündigte er seine Arbeitsstelle zum Ende des Jahres. Die Trennung der Beteiligten erfolgte laut Scheidungsbeschluss im September 2019. Der Antragsgegner erzielte im Oktober, November und Dezember 2019 als angestellter Prüfingenieur jeweils ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.815,65 €. Per notarieller Urkunde vom 04.12.2019 gründete er gemeinsam mit Herrn Y. D. die O.-A.-GmbH, deren Gesellschafter er mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile wurde. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners der Antragstellerin in einem Schreiben vom 02.03.2020 mit, „Entsprechend der damaligen Familienplanvorstellung hat mein Mandant den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt…“. Im Sommer 2020 kam es zum Streit zwischen dem Antragsgegner und seinem Mitgesellschafter Y. D. Mit notarieller Vereinbarung vom 30.10.2020 erwarb der Antragsgegner die Herrn D. gehörenden Gesellschaftsanteile an der O.-A.-GmbH für einen Kaufpreis in Höhe von 37.150,00 €. Der Antragsgegner war fortan alleiniger Gesellschafter. Zudem hatte er an Herrn D. einen Betrag in Höhe von 11.412,57 € zu zahlen. Die O.-A.-GmbH erzielte im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss in Höhe von 20.740,92 €. Die Abschreibungen für 2020 beliefen sich insgesamt auf 12.076,58 € und bezogen sich auf Sachanlagen (1.904,42 €), Kfz (5.128,15 €) und Sofortabschreibung GWG (5.044,01 €). Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2021 übertrug der Antragsgegner sämtliche Anteile an der O.-A.-GmbH mit Wirkung zum 01.01.2022 auf seine Mutter, die Zeugin S. O. Die unentgeltliche Abtretung erfolgte laut des § 3 der notariellen Urkunde zur Besicherung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines durch seine Mutter ihm und seiner Ehefrau gewährten Darlehens mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung der Geschäftsanteile nach Rückzahlung des Darlehens. Wörtlich heißt es: „Die Erschienene zu 2.) verpflichtet sich jedoch, nach Rückzahlung des an den Erschienenen zu 1.) und dessen Ehefrau gewährten Darlehens zur unentgeltlichen Rückübertragung der mit diesem Vertrag übertragenen/ abgetretenen Geschäftsanteile der O.-A.-GmbH.“ Im Jahr 2021 erzielte die O.-A.-GmbH ausweislich des Berichts der Steuerberatungsgesellschaft V. L. GmbH einen Jahresüberschuss in Höhe von 10.196,37 €. In dem Bericht wurden Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen in Höhe von insgesamt 33.230,35 € (Sachanlagen 4.916,03 €, Kfz 24.889,31 € und Sofortabschreibung GWG 3.424,01 €, Bl. 481) ausgewiesen. Im Jahr 2022 beliefen sich die Abschreibungen auf insgesamt 57.606,98 € (Sachanlagen i.H.v. 7.769,35 €, Abschreibungen Kfz 42.889,79 € und Sofortabschreibung GWG i.H.v. 6.947,84 €). Mit Bescheid vom 09.06.2022 forderte das zuständige Finanzamt von dem Antragsgegner für das Jahr 2019 eine Steuernachzahlung in Höhe von 3.886,66 €, welche der Antragsgegner beglich. Die Antragstellerin nahm im Januar 2021 eine Tätigkeit bei der Z. Jugendagentur auf, wo sie wöchentlich 30 Stunden tätig war. Ihr Nettoeinkommen betrug monatlich 1.723,68 €. In dieser Zeit wandte sie zur Finanzierung eines Kfz monatlich 245,14 € auf. Das Nettoeinkommen der Antragstellerin erhöhte sich ab Januar 2022 auf durchschnittlich monatlich 1.992,08 EUR. Sie erwirtschaftete zudem im März 2022 aus einer Nebentätigkeit ein weiteres Nettoeinkommen in Höhe von 288,23 € sowie von April 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von 252,97 €. Mit Beschluss vom 15.08.2022 (Az. 39 F 138/22) verpflichtete das Amtsgericht Leverkusen den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Juli 2022 in Höhe von monatlich 1.013,00 €. Daraufhin zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin ab September 2022 bis Dezember 2023 als Trennungsunterhalt monatlich 600,00 €. Kindesunterhalt zahlte der Antragsgegner für den Zeitraum Oktober und November 2020 i.H.v. monatlich 165,00 €, von Januar bis November 2021 i.H.v. monatlich 283,50 €, im Dezember 2021 und ab September 2022 i.H.v. monatlich 400,00 €. Erstinstanzlich hat die Antragstellerin behauptet, die Gründung einer Gesellschaft sei bereits im Jahr 2018 mit Herrn Y. D. besprochen worden. Daher war sie der Ansicht, bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das nach Gesellschaftsgründung als Geschäftsführergehalt erzielte Einkommen des Antragsgegners abzustellen. Zudem müsse sich der Antragsgegner die Gewinne der O.-A.-GmbH trotz der Übertragung seiner Gesellschafteranteile auf seine Mutter, die Zeugin S. O., auch in den Jahren 2021 bis 2023 als Einkommen anrechnen lassen, da es den behaupteten Kredit nicht gebe. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, zu ihren Händen für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, beginnend mit dem Monat Dezember 2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 192 % des Mindestbetrages der Düsseldorfer Tabelle (Gruppe 14), derzeit 761,00 € abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen; 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.702,00 €, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 840,00 €, beginnend mit dem Monat Dezember 2021 bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen; 3. den Antragsgegner zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, zu ihren Händen einen Rückstand in Höhe von 5.507,50 € für die Monate Oktober 2020 bis einschließlich November 2021 zu zahlen; 4. den Antragsgegner zu verpflichten, für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich November 2021 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 57.651,50 € zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Widerbeantragend hat er beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, den von ihm ab Mai 2023 geleisteten Trennungsunterhalt in Höhe von 600,00 € monatlich an ihn zurückzuzahlen. Der Antragsgegner hat u.a. behauptet, der im Jahre 2020 erzielte Gewinn der O.-A.-GmbH sei nicht an die Gesellschafter ausgezahlt worden. Stattdessen sei dieser Gewinn genutzt worden, um für das Unternehmen verschiedene Anschaffungen zu finanzieren. Der Überschuss aus dem Jahr 2021 sei an seine Eltern zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag über 34.000,00 € geflossen. Er ist weiter der Ansicht gewesen, die Antragsgegnerin sei ihrerseits gehalten, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Antragstellerin hat beantragt, den Widerantrag des Antragsgegners zurückzuweisen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.02.2024, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter teilweiser Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalts und die Antragstellerin zur Rückzahlung von in den Monaten Mai bis Dezember 2023 zu viel geleisteteten Trennungsunterhalt verpflichtet. Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, hat das Amtsgericht ausgeführt, Einnahmen des Antragsgegners als Gesellschafter der O.-A.-GmbH seien nicht zu berücksichtigen. Die im Jahr 2020 durch die Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne seien nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Vernehmung des Zeugen V. L. in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 fest. Der Zeuge sei als Steuerberater an der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 für die O.-A.-GmbH beteiligt gewesen und habe in seiner Vernehmung angegeben, dass der Unternehmensgewinn aus dem Jahr 2020 nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet worden sei. Der Unternehmensgewinn habe keine Auswirkungen auf die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners. Denn die unternehmerische Entscheidung, Gewinne im Unternehmen zu belassen, sei grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie nicht als unterhaltsrechtlich vorwerfbar anzusehen ist. Eine derartige unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit sei hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr habe der Antragsgegner konkrete Angaben dazu gemacht, für welche Ausgaben der Gewinn im Jahr 2021 eingesetzt wurde. Auch die von dem Antragsgegner im Jahr 2020 erwirtschafteten Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der O.-A.-GmbH seien der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht zugrunde zu legen. Denn es handele sich hierbei um Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Trennung nicht geprägt hätten und auch nicht in der Ehe angelegt gewesen seien. Dabei könne dahinstehen, ob der Antragsgegner und sein späterer Mitgesellschafter Y. D. - wie von der Antragstellerseite behauptet - bereits im Jahr 2018 die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft besprochen hätten. Denn zum Gründungsakt, welcher Basis des höheren Einkommens gewesen sei, sei es erst am 04.12.2019 und somit nach der Trennung im September 2019 gekommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie trägt vor, bereits im Jahr 2018 hätten der Antragsgegner und sein Geschäftspartner angefangen, die Selbstständigkeit zu planen. Hierfür habe der Antragsgegner sogar noch auf Rat des Zeugen D. eine Zusatzausbildung als Sachverständiger absolviert. Die für die Einkommenssteigerung maßgebenden Fakten seien noch vor der Trennung gesetzt worden, u.a. durch die Kündigung am 30.06.2019. Soweit das Amtsgericht auf den Gründungsakt abgestellt habe, widerspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; die selbstständige Tätigkeit des Antragsgegners sei von ihm immer angestrebt und beabsichtigt gewesen. Von vornherein sei geplant gewesen, dass der Antragsgegner für den TÜV tätig sein würde. Die Antragstellerin trägt für den Unterhaltszeitraum Oktober bis Dezember 2020 weiter vor, es ergebe sich aus der Gehaltsabrechnung ein Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 6.838,81 € inklusive Nutzungsvorteil Dienstwagen. Hierzu sei noch der im Jahr 2020 erzielte Gewinn in Höhe von 20.740,92 € abzgl. 25 % Kapitalertragssteuer, mithin 15.555,69 € per anno, in Höhe von 1.296,31 € monatlich hinzuzurechnen. Ob Gewinn ausgeschüttet würde, sei unerheblich, weil der Antragsgegner alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei. Die angeblich getätigten Ausgaben seien im Folgejahr 2021 berücksichtigt worden. Der Verbrauch des Gewinns aus dem Jahr 2020 sei für die Investitionen nicht notwendig gewesen, denn dies wäre nur dann der Fall gewesen wäre, wenn die Investitionen im Folgejahr zu einem Verlust geführt hätten. Es ergebe sich zusammenfassend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 6.498,21 € und ein bonusbereinigtes Einkommen von 5.349,79 €. Bei ihr selbst sei ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.520,05 € einzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.722,00 €, davon 554,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Für Januar bis Dezember 2021 sei mit einem Bruttoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 10.450,00 € inklusive Dienstwagen zu rechnen. Im Gegensatz zum Vorjahr (12.000,00 €) hätten sich die Abschreibungen unter Ziffer 6A der Gewinn und Verlustrechnung zwar auf rund 33.000 € erhöht . Eine Erklärung habe der beweisbelastete Antragsgegner hierfür aber nicht geliefert. Entsprechend könnten lediglich die Abschreibungen aus dem Jahr 2020 berücksichtigt werden, so dass sich ein fiktiver Gewinn in Höhe von 31.350,14 € ergebe. Bereinigt um 25 % Kapitalertragssteuer verblieben 23.512,60 € jährlich bzw. 1.959,39 € monatlich. Es ergebe sich zusammenfassend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 7.412,00 € und ein bonusbereinigtes Einkommen von 6.117,50 €. Bei ihr sei ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.545,00 € einzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.593,00 €, davon 557,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Für Januar bis Dezember 2022 sei das tatsächlich abgerechnete Bruttoeinkommen in Höhe von 7.000,00 € zu berücksichtigen. Die gesenkten Personalkosten erhöhten den Gewinn, der ebenfalls zu berücksichtigen sei. Im Jahr 2022 seien Abschreibungen in Höhe von 57.606,98 € berücksichtigt worden. Rechne man lediglich mit dem Betrag in Höhe von 12.076,58 € aus dem Jahr 2019, so ergibt sich eine Gewinnerhöhung um 45.530,40 €. Dies führe zu einem fiktiven Gewinn in Höhe von 31.198,08 €. Das Gesamtbild sei stimmig, die Erlöse waren in den Jahren 2021 und 2022 ähnlich, das gleiche Bild ergebt sich beim Gewinn. Der Unterschied zu den Vorjahren ergebe sich auch aus den im Jahr 2022 immens gestiegenen Fahrzeugkosten (Ziffer 7D, 15.978,32 € im Jahr 2021 und 40.025,17 € im Jahr 2022). Damit seien monatlich rund 3.335,00 € für Fahrzeuge ausgegeben worden. Es stelle sich hier die Frage, um wie viele Fahrzeuge es sich gehandelt habe. Bereinige man den fiktiven Gewinn in Höhe von 31.198,08 € um 25 % Kapitalertragssteuer, so verblieben 23.398,56 € jährlich bzw. 1.949,88 € monatlich. Es ergebe sich zusammenfassend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 5.573,00 € und ein bonusbereinigtes Einkommen von 4.708,50 €. Bei ihr sei ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.516,00 € einzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 1.787,00 €, davon 359,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Für Januar bis Dezember 2023 bleibe die partielle Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners, so dass dieser nur 30 Stunden/Woche arbeiten müsse, bestritten. Es bleibe damit jedenfalls bei einem Einkommen von 7.000,00 € brutto. Zu diesem seien der Jahresdurchschnitt der jährlichen Gewinne der Jahre 2020 bis 2022 (20.822,28 € jährlich bzw. 1.735,19 € monatlich) hinzuzurechnen. Es ergebe sich zusammenfassend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 5.500,00 € und ein bonusbereinigtes Einkommen von 4.515,00 €. Bei ihr sei ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.465,00 € einzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 1.703,00 €, davon 335,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Spätestens ab Januar 2024 sei wieder das Einkommen des Antragsgegners so zu berücksichtigen, wie es sich vor der Übertragung der GmbH an seine Mutter dargestellt habe. Der Antragsgegner verfüge somit über ein monatliches Bruttoeinkommen von 10.000,00 € als Prüfingenieur. Im Dezember 2021 habe er die GmbH seiner Mutter übertragen, sein Einkommen auf 7.000,00 € brutto reduziert und ein Verbot der Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken behauptet. Rein unterhaltsrechtlich dürfte diese Übertragung und die Reduzierung seines Einkommens in der Absicht erfolgt sein, sich der Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber soweit als möglich zu entziehen. Entsprechend sei sie nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei die Übertragung der GmbH an die Mutter des Antragsgegners rechtsgrundlos erfolgt, da feststehe, dass das behauptete Darlehen nicht bestehe. Hierzu legt die Antragstellerin einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen aus dem Januar 2024 vor (39 F 93/23). In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Eltern des Antragsgegners, die hiesige Antragstellerin zur Rückzahlung von behaupteten Darlehen i.H.v. insgesamt 30.000,00 € zu verpflichten, zurückgewiesen. Es sei nicht bewiesen worden, dass es eine entsprechende Rückzahlungspflicht auf Seiten der hiesigen Beteiligten gegenüber den Eltern des Antragsgegners besteht. Der Dienstwagen VW Tuareg sei mit einem Bruttolistenpreis von 82.000,00 € zu berücksichtigen, d.h. der Antragsgegner müsse mindestens monatlich 820,00 € als geldwerten Vorteil versteuern, was in der Unterhaltsberechnung als geldwerter Vorteil berücksichtigt werde. Der Gewinn betrage 20.822,28 € jährlich bzw. 1.735,19 € monatlich. Es ergebe sich zusammenfassend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 8.094,38 € und ein bonusbereinigtes Einkommen von 6.698,87 €. Bei ihr sei ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.572,25 € einzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.893,00 €, davon 616,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Von Oktober 2020 einschließlich Juni 2024 ergäben sich Kindesunterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 13.395,00 € und Trennungsunterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 82.458,00 €. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, 1. an die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 in Höhe von 13.395,00 € zu zahlen. 2. an sie für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Beschwerdebegründung Juni 2024 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 82.458,00 € zu zahlen. 3. an sie ab dem Monat Juli 2024 für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts jeweils abzüglich des Kindergeldes, derzeit 889,00 €, nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen; Weiter beantragt sie, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Widerantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.06.2024 zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an seine Eltern sei im Hinblick auf die Notwendigkeit von Kreditgewährungen und seiner wirtschaftlichen Situation unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Er wäre im Bereich des Trennungs- und Kindesunterhaltes jedoch bereit, sich jedenfalls die Einkünfte aus der Gesellschaft zurechnen zu lassen, die durch das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 28.02.2024 berücksichtigt worden seien. Die wesentlichen Einkünfte, auf die sich die Antragstellerin auf seiner Seite berufe, beruhten auf einem sogenannten Karrieresprung. Für den Unterhaltszeitraum Oktober bis Dezember 2020 sei die amtsgerichtliche Feststellung, dass er im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 über ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 8.837,02 € verfügt habe, nicht zu beanstanden. Für Januar bis Dezember 2021 sei die Annahme der Antragstellerin, dass er im Jahr 2021 über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 10.450,00 € oder netto 7.089,66 € verfügt habe, unzutreffend. Das Gericht habe den in diesem Jahr erwirtschafteten Jahresüberschuss berücksichtigt, auch wenn nach seiner Auffassung ihm dieser nicht zurechenbar sei, da die Übertragung der Gesellschaftsanteile zur Sicherung der Darlehnsverbindlichkeiten unvermeidlich gewesen und entsprechend unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar sei. Auch habe er dieses Geld tatsächlich nicht erhalten, da die Überschüsse im Rahmen der Übertragung der Gesellschaftsanteile zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Darlehen in Höhe von 34.000,00 € verwendet worden seien. Vor dem Hintergrund, allen Beteiligten eine erneute Beweisaufnahme und insbesondere seinen Eltern eine erneute belastende Beweisaufnahme zu ersparen, sei er jedoch bereit, sich einen Jahresüberschuss in Höhe von 10.196,37 für das Jahr 2021 zurechnen zu lassen. Für das Jahr 2022 sei das Familiengericht in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass ihm ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.691,82 € zur Verfügung gestanden habe, welches um die geldwerte Zuwendung eines Firmenfahrrades in Höhe von 11,00 € zu erhöhen sei. Darüber hinaus sei zutreffend, warum im Jahr 2022 jedenfalls nicht mit einem Jahresfehlbetrag, sondern mit einem fiktiven Überschuss zu rechnen sei. Für das Jahr 2023 habe das Familiengericht sein monatliches Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in Höhe von 4.619,03 € zutreffend ermittelt und dieses Einkommen noch um einen geldwerten Vorteil in Höhe von 11,00 € sowie den Wohnvorteil erhöht. Für das Jahr 2022 habe sein ermitteltes Nettoeinkommen bei 4.691,82 € gelegen, welches ebenfalls um den geldwerten Vorteil in Höhe von 11,00 € erhöht worden sei. Auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankomme, verbleibe es dabei, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Er sei schwer herzkrank. So sei bei ihm eine massive Verdickung der Muskulatur der linken Herzkammer, eine krankhafte Vergrößerung der Herzkammer und eine Herzinsuffizienz sowie Vorhofflimmern diagnostiziert wurden. Soweit die Antragstellerin für das Jahr 2024 die Auffassung vertrete, dass ihm höhere Einkünfte zuzurechnen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Dass er einen Anspruch auf Rückübertragung der Firmenanteile im Jahr 2024 habe, sei durch den durch die Antragstellerin zitierten Beschluss nicht belegt, da dieser insoweit keine Bindungswirkung zwischen ihm und den Darlehensgebern, d. h. seinen Eltern, habe. Er sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er ihr mitgeteilt, dass er einen VW-Touareg beruflich fahren würde. Dieser Wagen werde allerdings ausschließlich dienstlich und nicht für Privatfahrten genutzt. Folgerichtig werde dieser Pkw auch nicht im Rahmen der 1% Versteuerung auf seiner Seite steuerlich berücksichtigt. Ein höherer als der titulierte Trennungsunterhalt stehe der Antragstellerin nicht zu, da sie ihre maximalen Forderungen mit Einkünften auf seiner Seite begründe, die auf einem sogenannten Karrieresprung beruhten und damit unterhaltsrechtlich nicht für die Einkommensermittlung des Trennungsunterhaltsanspruches heranzuziehen seien. Dass sich seine Einkommensverhältnisse derart verbessern würden, sei zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten in keiner Weise abzusehen gewesen. Entsprechend hätten die Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt des ehelichen Zusammenlebens irgendwelche Entscheidungen getroffen, die darauf schließen ließen, dass in Zukunft mit höheren Einkommensverhältnissen zu rechnen sein werde. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist im tenorierten Umfang begründet. Dem gemeinsamen Kind J. steht gemäß § 1601 BGB ein Anspruch auf Kindesunterhalt und der Antragstellerin gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem Antragsgegner für den streitgegenständlichen Zeitraum in der titulierten Höhe zu. Die Berechnung des Kindes- und Trennungsunterhalt beruht auf folgenden Überlegungen: I. Einkommen der Antragstellerin Beim Einkommen der Antragsgegnerin ist von folgenden Beträgen auszugehen: Einkommen der AST'in Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 Jan - Dez 2023 ab Jan 2024 Nettoeinkommen 1.992,08 € 1.992,08 € 1.992,08 € 1.992,08 € 1.992,08 € Nebentätigkeit 168,65 € Darlehen Pkw -245,14 € -245,14 € -245,14 € -245,14 € -245,14 € unterhaltsrechtl. Einkommen 1.746,94 € 1.746,94 € 1.915,59 € 1.746,94 € 1.746,94 € Diese Beträge beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Nettoeinkommen Das bei der Antragstellerin zugrunde gelegte Nettoeinkommen ergibt sich für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2023 durch das tatsächlich erwirtschaftete Nettoeinkommen aus einer ausgeübten Teilzeittätigkeit in Höhe von 30 Stunden pro Woche, welches für das Jahr 2022 um die im Termin offengelegten Einnahmen aus einer ausgeübten Zusatztätigkeit von umgerechnet monatlich (252,97 € * 8 Monate / 12 =) 168,65 € zu erhöhen war. Für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 und ab Mai 2023 war ihr ein entsprechendes Einkommen aus einer 30-Stunden-Woche fiktiv zuzurechnen, da sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 nicht berufstätig war, obwohl die Trennung schon ein Jahr her war und sie eine entsprechende Erwerbsobliegenheit besaß, und ab Mai 2023 ihre Wochenarbeitszeit auf 23 Wochenstunden reduziert hat. Da die Antragstellerin selbst in ihrer Beschwerde das sich hieraus ergebende Nettoeinkommen in Höhe von 1.992,08 € akzeptiert, erübrigen sich weitere Ausführungen. Eine Erwerbstätigkeit über eine 30-Stunden-Woche hinaus ist der Antragstellerin aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Tochter J. nicht zuzumuten, da ansonsten eine Betreuung des Kindes nicht gewährleistet wäre, nachdem der Antragsgegner selbst darauf hingewiesen hat, dass eine Betreuung in der OGS täglich lediglich von 7:30 bis 16:00 Uhr sichergestellt ist. 2. Pkw Darlehen Einkommensmindernd ist bei der Antragstellerin die monatliche Darlehensbelastung in Höhe von 245,14 € für den Anfang 2020 erworbenen PKW VW Tiguan zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner die Ansicht vertritt, die Antragstellerin sei auf dieses Fahrzeug nicht angewiesen, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Unstreitig hat die Antragstellerin ihren zum damaligen Zeitpunkt 13 Jahre alten Opel Corsa veräußert und war zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf den Erwerb eines Fahrzeugs angewiesen. Ein Fahrzeug für 18.600,00 € ist hierfür angemessen und nicht überteuert. Die Antragstellerin war auch nicht auf den in ihrem Eigentum befindlichen BMW 1er Cabrio zu verwiesen, da dieser unbestritten nicht mit einem ISOfix ausgestattet und damit nicht kindertauglich ist. II. Einkommen des Antragsgegners Beim Einkommen des Antragsgegners ist von folgenden Beträgen auszugehen: Einkommen des AG's Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 Bruttoeinkommen 10.000,00 € 7.000,00 € Firmenwagen 450,00 € Lohnsteuer -3.185,16 € -1.704,83 € Solidaritätszuschlag -175,18 € -34,72 € Nettoeinkommen 7.089,66 € 5.260,45 € Nutzungsvorteil Dienstwagen 0,00 € 0,00 € Firmenfahrrad 11,00 € 11,00 € Wohnwertvorteil 1.360,00 € 1.360,00 € (fiktiver) Gewinnanteil 1.959,39 € 1.949,88 € Gesamteinkommen 8.837,02 € 10.420,05 € 8.581,33 € KV und PV -643,65 € -643,65 € -643,65 € Gebäudeversicherung -14,91 € -14,91 € -14,91 € Krankenschutzversicherung -2,16 € -2,16 € -2,16 € Krankengeldtageversicherung -5,96 € -5,96 € -5,96 € Steuern für ein privates Kfz -8,42 € -8,42 € -8,42 € Haftpflichtversicherung privates Kfz -17,83 € -17,83 € -17,83 € Darlehen Postbank (Immobilie) -1.343,87 € -1.343,87 € -1.343,87 € Darlehen Küche -291,68 € -291,68 € -291,68 € Darlehen Sparkasse 0,00 € -625,44 € -625,44 € Darlehen Notebook -27,70 € -27,70 € -27,70 € Steuernachzahlung 0,00 € 0,00 € -326,50 € Krankenversicherung für Tochter 0,00 € 0,00 € 0,00 € unterhaltsrechtl. Einkommen 6.480,84 € 7.438,43 € 5.273,21 € Einkommen des AG's Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 Jan – Jun 2024 ab Jul 2024 Bruttoeinkommen 7.000,00 € 7.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € Firmenwagen 820,00 € 820,00 € Lohnsteuer -1.608,91 € -1.608,91 € -3.459,25 € -3.459,25 € Solidaritätszuschlag -17,49 € -17,49 € -190,25 € -190,25 € Nettoeinkommen 5.373,60 € 5.373,60 € 7.170,50 € 7.170,50 € Nutzungsvorteil Dienstwagen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Firmenfahrrad 11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 € Wohnwertvorteil 1.360,00 € 1.360,00 € 1.360,00 € 1.360,00 € (fiktiver) Gewinnanteil 1.735,19 € 1.735,19 € 0,00 € 0,00 € Gesamteinkommen 8.479,79 € 8.479,79 € 8.541,50 € 8.541,50 € KV und PV -643,65 € -643,65 € -636,48 € -852,43 € Gebäudeversicherung -14,91 € -14,91 € -14,91 € -14,91 € Krankenschutzversicherung -2,16 € -2,16 € -2,16 € -2,16 € Krankengeldtageversicherung -5,96 € -5,96 € -5,96 € -5,96 € Steuern für ein privates Kfz -8,42 € -8,42 € -8,42 € -8,42 € Haftpflichtversicherung privates Kfz -17,83 € -17,83 € -17,83 € -17,83 € Darlehen Postbank (Immobilie) -1.343,87 € -1.343,87 € -1.343,87 € -1.343,87 € Darlehen Küche -291,68 € -291,68 € -291,68 € -291,68 € Darlehen Sparkasse -690,01 € -690,01 € -690,01 € -690,01 € Darlehen Notebook 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Steuernachzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Krankenversicherung für Tochter 0,00 € -153,67 € -153,67 € -153,67 € unterhaltsrechtl. Einkommen 5.461,30 € 5.307,63 € 5.376,52 € 5.160,56 € Diese Beträge beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Bruttoeinkommen a. Maßgebliches Bruttoeinkommen für den Kindesunterhalt Das in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 vom Antragsgegner erwirtschaftete Bruttoeinkommen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für das Jahr 2021 ist bei dem Antragsgegner sein Einkommen als Geschäftsführer in Höhe von brutto monatlich 10.000,00 € zzgl. der Vorteil für den Firmenwagen i.H.v. monatlich 450,00 € zugrunde zu legen. Ob es sich bei dem insoweit erzielten Einkommen um ein solches aus einem Karrieresprung handelt, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts ohne Belang. Hiervon abzuziehen sind die Lohnsteuern i.H.v. 3.185,16 € und der Solidaritätszuschlag i.H.v. 175,18 €. Für das Jahr 2022 ist das unstreitig erwirtschaftete Bruttoeinkommen als Geschäftsführer i.H.v. 7.000,00 € anzunehmen, reduziert um die Lohnsteuer i.H.v. 1.704,83 € und den Solidaritätszuschlag i.H.v. 34,72 €. Auch für das Jahr 2023 betrug das Geschäftsführergehalt jeweils 7.000,00 € monatlich. Zu reduzieren war dieses um die abgeführte Lohnsteuer i.H.v. 1.608,91 € und den Solidaritätszuschlag i.H.v. 17,49 €. Ob der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat, kann vor dem Hintergrund, dass das tatsächlich gezahlte Gehalt zugrunde gelegt wird, dahinstehen. Für das Jahr 2024 geht der Senat zusammen mit der Antragstellerin wieder von einem Bruttolohn in Höhe von 10.000,00 € aus, auch wenn der Antragsgegner unstreitig tatsächlich weiter 7.000,00 € erhält. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Übertragung seiner Geschäftsanteile an seine Mutter den alleinigen Zweck hatte, die eigene Leistungsfähigkeit im vorliegenden Unterhaltsprozess zu mindern. Die behauptete Absicherung eines streitigen Darlehens gegenüber seiner Mutter in Höhe von lediglich 34.000,00 € kann schon eine derartige Übertragung der Geschäftsanteile nebst anschließende Reduzierung des Geschäftsführergehalts nicht rechtfertigen. Die amtsgerichtliche Feststellung dazu, dass das Darlehen, das (angeblich) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Bezifferung ihrer Ansprüche durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.11.2021 abgesichert werden sollte, vom Antragsgegner nicht bewiesen werden konnte, ist vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde nicht erheblich angegriffen worden. Der Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners widerspricht auch die amtsgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen, mit der ein Anspruch der Eltern des Antragsgegners auf Rückzahlung eines der Antragstellerin und dem Antragsgegner angeblich bewilligten Darlehens in Höhe von insgesamt 30.000,00 € zurückgewiesen worden ist. Entsprechend war weiter der Firmenwagen mit monatlich 820,00 € zu berücksichtigen, da der Dienstwagen VW Tuareg unstreitig mit einem Bruttolistenpreis von 82.000,00 € zu berücksichtigen ist. Abzuziehen sind ab Januar 2024 Lohnsteuer i.H.v. 3.459,25 € und der Solidaritätszuschlag i.H.v. 190,25 €. b. Maßgebliches Bruttoeinkommen für den Trennungsunterhalt Der Bedarf der Antragstellerin bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Zu berücksichtigen sind dabei die Einkünfte der Beteiligten. aa. Die für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben, so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen können. Beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nach der Trennung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte. Ein Karrieresprung ist also anzunehmen, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die somit für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht bleiben muss (BGH vom 25.11.1998 - XII ZR 98/97, FamRZ 1999, 367; BGH, NJW-RR 1992, 1091 = FamRZ 1992, 1045; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2019 - 18 UF 68/18; OLG Celle vom 07.11.2007 - 15 UF 56/07, juris Rn. 17 m.w.N; Clausius in jurisPK-BGB, § 1578 Rn. 44). Wann eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung des Tatrichters. Die Rechtsprechung hat hierfür noch keine einheitlichen Kriterien gefunden. Als Indiz für eine außergewöhnliche, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung kann eine erheblich über den normalen Gehaltserhöhungen liegende Einkommenssteigerung angesehen werden, vor allem bei Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2019 - 18 UF 68/18). Die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen im Sinne eines Karrieresprungs trägt zunächst der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger (allg. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 - 7 UF 224/14, BeckRS 2015, 125550). Steht aber das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsgläubiger (hier die Antragstellerin) die weitere Darlegungs-/Beweislast (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.06.2019 - 9 UF 49/19, juris). bb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, geht der Senat entgegen der Ansicht des Amtsgerichts von einem bereits in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens angelegten Karrieresprung aus. Vorliegend mag zwar der erhebliche Gehaltszuwachs nach Begründung der Selbstständigkeit ein starkes Indiz für einen Karrieresprung im Sinne einer vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstellen. Dem stehen jedoch gegenläufige Indizien gegenüber, die in der Gesamtwürdigung zu einer abweichenden Einschätzung führen. Zunächst sind die Zusatzausbildungen zum „Kfz–Schaden-Gutachter“ und „Kfz-Wertgutachter“, die der Antragsgegner unstreitig vor der Trennung der Beteiligten absolviert hat, zu beachten. Dass diese alleine im Zusammenhang mit seiner seinerzeit ausgeübten Tätigkeit absolviert wurden, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen deren Beendigung und der erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dafür, dass sie nicht für die Tätigkeit in dem Unternehmen, in dem der Antragsgegner bis Ende 2019 tätig war, sondern im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit absolviert worden sind. Hinzu kommt, dass sie inhaltlich auf die sodann selbstständig ausgeübte Tätigkeit zugeschnitten waren. Weiter spricht für die Anlage der selbstständigen Tätigkeit zu Zeiten des Zusammenlebens, dass der Antragsgegner bereits im Mai 2019 von seinem Gebietsleiter ein „Go“ für die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 01.01.2020 erhalten hat. Wörtlich hieß es in dieser unbestrittenen Nachricht wie folgt: „grünes Licht für ihr Projekt, aber erst zum Jahresbeginn“. Ganz erhebliches Indiz ist weiter die am 30.06.2019 erfolgte Kündigung des Antragsgegners zum 31.12.2019. Warum er gekündigt haben sollte, wenn nicht, um sich selbstständig zu machen, ist nicht ersichtlich. Entscheidend gegen eine zum Trennungszeitpunkt unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte Entwicklung spricht weiter der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Beginn der Selbstständigkeit: die Trennung erfolgte im September 2019, Anfang Dezember 2019 gründete er bereits die O.-A.-GmbH, deren Gesellschafter er mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile wurde. Weiter ist das Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24.02.2020 zu beachten, in dem es wie folgt heißt: „Entsprechend der damaligen Familienplanvorstellung hat mein Mandant den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt.“ Unwidersprochen ist schließlich auch der durch ein entsprechendes Schreiben belegte Vortrag der Antragstellerin, nachdem die Eheleute P. und Y. I. erklärt haben, bereits Ende 2018 sei über eine Partnerschaft und eine gemeinsame Firma gesprochen worden. Aus allen diesen Indizien ergibt sich für den Senat eindeutig, dass die vom Antragsgegner Ende 2019 zum 01.01.2020 umgesetzte Selbstständigkeit in der Ehe angelegt war und es sich daher nicht um eine unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte berufliche Entwicklung auf Seiten des Antragsgegners gehandelt hat. 2. Hinzurechnung eines Gebrauchsvorteils für ein Firmenfahrrad Da der Antragsgegner nach eigenen Angaben über ein Firmenfahrrad verfügt, ist dem Antragsgegner insoweit ab Januar 2021 monatlich ein Nutzungsvorteil i.H.v. 11,00 € hinzuzurechnen. 3. Hinzurechnung eines fiktiven Gewinnanteils Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, es sei weiter der im Jahr 2020 erzielte Gewinn in Höhe von 20.740,92 € abzgl. 25 % Kapitalertragssteuer, mithin 15.555,69 €, bzw. 1.296,31 € monatlich hinzuzurechnen, folgt der Senat dem nicht. Im Grundsatz geht die Literatur (Braun, NJW-RR Spezial 2020, 388) zwar davon aus, dass unterhaltsrechtlich grundsätzlich eine Obliegenheit besteht, Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren und auszuschütten, soweit die Gewinnausschüttung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die rechtliche Möglichkeit ist hier unproblematisch, da der Antragsgegner Alleingesellschafter war. Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat jedoch eine Abwägung der berechtigten Interessen mit den auf der Seite der Gesellschaft zu beachtenden Interessen an einer Rücklagenbildung, einer Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft zu erfolgen. Gesellschaftsrechtlich ist die Abwägung, insbesondere dabei angestellte prognostische Erwägungen, wie etwa ein Investitionsbedarf der Gesellschaft, nur eingeschränkt überprüfbar. Es kommt auf den Kenntnisstand des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an, wobei die Beweislast für betriebliche Gründe beim Gesellschafter liegt. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten spielt es insbesondere eine Rolle, wie groß der Unterschied der Unterhaltshöhe bei einer Berechnung mit und ohne fiktive Zurechnung ist. Je größer der Unterschied, umso höher ist das Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Unterhaltszahlung zu gewichten. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen, welche Investitionen er getätigt hat, das Familiengericht hat hierüber Beweis erhoben. Da die Gesellschaft noch im Entstehen war und damit eine unsichere gesellschaftliche wie finanzielle Gesamtsituation bestand, und weiter der Unterschied durch die unterbliebene Gewinnausschüttung nicht erheblich ist, hält der Senat es für vertretbar, diesen Gewinn nicht zu berücksichtigen. Anders sieht es für die Jahre 2021 bis 2023 aus. In diesen Jahren sind nicht die verzeichneten Abschreibungen von 33.230,35 € für 2021 und 57,606,98 € für 2022 zugrunde zu legen, sondern lediglich die für 2020 i.H.v. 12.076,58 €. Denn der beweisbelastete Antragsgegner hat weder erstinstanzlich, auch auf Hinweis des Amtsgerichts, noch im Beschwerdeverfahren nach Hinweis des Senats und trotz entsprechender Rüge der Antragstellerin dargetan, warum die Abschreibungen in den Jahren 2021 und 2022 im Verhältnis zu 2020 so immens gestiegen sind. Zu Recht führt die Antragstellerin aus, dass nicht nachvollziehbar ist, warum z.B. die Fahrzeugkosten im Jahr 2021 auf 15.978,32 € und im Jahr 2022 – dem Jahr der Gehaltskürzung – auf 40.025,17 € gestiegen sind. Vor diesem Hintergrund sind bei dem Antragsgegner für 2021 lediglich die Abschreibungen aus dem Jahr 2020 berücksichtigt werden, so dass sich ein fiktiver Gewinn in Höhe von 32.564,35 € ergibt, was, bereinigt um 25 % Kapitalertragssteuer 23.512,60 € jährlich bzw. 1.959,39 € monatlich macht. Für 2022 sind statt der tatsächlich vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von 57.606,98 € lediglich 12.076,58 € aus dem Jahr 2019 zu berücksichtigen, was zu einem fiktiven Gewinn in Höhe von 31.198,08 € brutto bzw. netto 23.398,56 € jährlich bzw. 1.949,88 € monatlich führt. 2023 ist der Jahresdurchschnitt der Gewinne für den Zeitraum 2020 bis 2022 i.H.v. 20.822,28 € jährlich bzw. 1.735,19 € monatlich dem Einkommen des Antragsgegners hinzuzurechnen. 2024 ist hingegen kein fiktiver Gewinnanteil hinzuzurechnen. Da der Senat ab Januar 2024 wieder mit einem fiktiven Bruttoeinkommen von 10.000,00 € statt wie die Jahre zuvor mit 7.000,00 € rechnet, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Gewinne der GmbH entsprechend reduziert haben. 4. Wohnwertvorteil Für die Jahre 2021 bis 2024 ist dem Antragsgegner weiter der Wohnwertvorteil von unstreitig monatlich 1.360,00 € hinzuzurechnen. 5. Abzüge Das so ermittelte Gesamteinkommen des Antragsgegners ist um die sich aus der Tabelle ergebenden unstreitigen Belastungen des Antragsgegners zu kürzen, die auch bereits vom Amtsgericht in Ansatz gebracht worden sind, ohne dass insoweit im Beschwerdeverfahren Einwendungen erhoben wurden. Es verleibt mithin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 6.480,84 €, für 2021 i.H.v. 7.438,43 €, für 2022 i.H.v. 5.273,21 €, für 2023 i.H.v. 8.479,79 € und für die Monate Januar bis Juni 2024 i.H.v. 8.541,50 €. Für den allein die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblichen Zeitraum ab Juli 2024 reduziert sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners durch die von ihm seit 01.07.2024 zu zahlen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 852,43 € auf 5.160,56 € III. Unterhaltsberechnung Auf der Grundlage des so ermittelten unterhaltsrechtlichen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners errechnet sich der Kindesunterhalt ab Oktober 2020 sowie der Trennungsunterhalt für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2020 bis Juni 2024 wie folgt: Kindesunterhalt J. Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 *00.00.0000 Gesamteinkommen Kindeseltern 8.227,78 € 9.185,37 € 7.188,80 € Mindestunterhalt 369,00 € 393,00 € Einkommensgruppe/Prozentsatz 192% 192% 13 Zahlbetrag 607,00 € 645,50 € 619,50 € KU nach Einkommen des AG's 176% 184% 10 Zahlbetrag 548,00 € 614,50 € 524,50 € Differenzbetrag = ungedeckter KU-Bedarf 59,00 € 31,00 € 95,00 € Einkommen der AST'in Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 unterhaltsrechtl. Einkommen 1.746,94 € 1.746,94 € 1.915,59 € ungedeckter KU-Bedarf -59,00 € -31,00 € -95,00 € 1.687,94 € 1.715,94 € 1.820,59 € Erwerbstätigenbonus -168,79 € -171,59 € -182,06 € berein. Einkommen AST'in 1.519,15 € 1.544,35 € 1.638,53 € Einkommen des AG's unterhaltsrechtl. Einkommen 6.480,84 € 7.438,43 € 5.273,21 € abzgl. KU J. -548,00 € -614,50 € -524,50 € 5.932,84 € 6.823,93 € 4.748,71 € Erwerbstätigenbonus -593,28 € -682,39 € -474,87 € berein. Einkommen. AG 5.339,56 € 6.141,54 € 4.273,84 € Einkommensdifferenz 3.820,41 € 4.597,19 € 2.635,31 € : 2 = : 2 = : 2 = voller Unterhalt 1.910,21 € 2.298,60 € 1.317,66 € Satz nach Bremer Tabelle 29% 31% 16% 2.464,16 € 3.011,16 € 1.528,48 € € allgemeiner Rentensatz 18,6% 18,6% 18,6% Altersvorsorgeunterhalt 458,33 € 560,08 € 284,30 € unterhaltsrechtl. Einkommen 6.480,84 € 7.438,43 € 5.273,21 € abzgl. KU J. -548,00 € -614,50 € -524,50 € abzgl. AVU -458,33 € -560,08 € -284,30 € verbleibendes Einkommen AG 5.474,51 € 6.263,86 € 4.464,41 € Erwerbstätigenbonus -547,45 € -626,39 € -446,44 € bereinigtes Einkommen AG 4.927,05 € 5.637,47 € 4.017,97 € Einkommendifferenz AG - AST'in 3.407,91 € 4.093,13 € 2.377,44 € : 2 = : 2 = : 2 = Elementarunterhalt 1.703,95 € 2.046,56 € 1.189,72 € Ergebnis : Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 Gesamtunterhalt (aufgerundet) 2.163,00 € 2.607,00 € 1.475,00 € davon AVU 458,33 € 560,08 € 284,30 € Kindesunterhalt für J. 548,00 € 614,50 € 524,50 € Kindesunterhalt J. Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 Jan -Jun 2024 ab Jul 2024 *00.00.0000 Altersgruppe 1 Altersgruppe 2 Gesamteinkommen Kindeseltern 7.208,24 € 7.054,57 € 7.123,46 € 6.907,50 € Einkommensgruppe/Prozentsatz 13 13 13 12 Zahlbetrag 680,00 € 799,00 € 889,00 € 845,00 € KU nach Einkommen des AG's 10 10 10 9 Zahlbetrag 575,00 € 679,00 € 757,00 € 713,00 € Differenzbetrag = ungedeckter KU-Bedarf 105,00 € 120,00 € 132,00 € Einkommen der AST'in Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 ab Jan 2024 unterhaltsrechtl. Einkommen 1.746,94 € 1.746,94 € 1.746,94 € ungedeckter KU-Bedarf -105,00 € -120,00 € -88,00 € 1.641,94 € 1.626,94 € 1.658,94 € Erwerbstätigenbonus -164,19 € -162,69 € -165,89 € berein. Einkommen AST'in 1.477,75 € 1.464,25 € 1.493,05 € Einkommen des AG's unterhaltsrechtl. Einkommen 5.461,30 € 5.307,63 € 5.376,52 € abzgl. KU J. -575,00 € -679,00 € -757,00 € 4.886,30 € 4.628,63 € 4.619,52 € Erwerbstätigenbonus -488,63 € -462,86 € -461,95 € berein. Einkommen. AG 4.397,67 € 4.165,77 € 4.157,56 € Einkommensdifferenz 2.919,92 € 2.701,52 € 2.664,52 € : 2 = : 2 = : 2 = voller Unterhalt 1.459,96 € 1.350,76 € 1.332,26 € Satz nach Bremer Tabelle 17% 15% 14% 1.708,16 € 1.553,38 € 1.518,78 € allgemeiner Rentensatz 18,6% 18,6% 18,6% Altersvorsorgeunterhalt 317,72 € 288,93 € 282,49 € unterhaltsrechtl. Einkommen 5.461,30 € 5.307,63 € 5.376,52 € abzgl. KU J. -575,00 € -679,00 € -757,00 € abzgl. AVU -317,72 € -288,93 € -282,49 € verbleibendes Einkommen AG 4.568,58 € 4.339,71 € 4.337,02 € Erwerbstätigenbonus -456,86 € -433,97 € -433,70 € bereinigtes Einkommen AG 4.111,72 € 3.905,74 € 3.903,32 € Einkommendifferenz AG - AST'in 2.633,98 € 2.441,49 € 2.410,28 € : 2 = : 2 = : 2 = Elementarunterhalt 1.316,99 € 1.220,74 € 1.205,14 € Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 Jan -Jun 2024 ab Jul 2024 Gesamtunterhalt (aufgerundet) 1.635,00 € 1.510,00 € 1.488,00 € davon AVU 317,72 € 288,93 € 282,49 € Kindesunterhalt J. 575,00 € 679,00 € 757,00 € 713,00 € Im Hinblick auf den beim Antragsgegner zu berücksichtigenden Erwerbsbonus hat der Senat lediglich das durch die Geschäftsführertätigkeit nebst Gewinnanrechnung erwirtschaftete Einkommen zugrunde gelegt. Denn dem dem Antragsgegner weiter zuzurechnenden Wohnvorteil stehen Kosten in gleicher Höhe für die die Immobilie betreffende Kreditverbindlichkeiten gegenüber (Darlehen Küche i.H.v. 291,68 € und Darlehen Postbank i.H.v. 1.343,87 €), sodass sich insoweit ein insgesamt negativer Wohnwertvorteil ergibt. Im Hinblick auf das für den Trennungsunterhalt relevante Einkommen der Antragstellerin ist der ungedeckte Kindesunterhaltsbedarf in jeweiliger Höhe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 − XII ZB 474/20, NZFam 2021, 1008) abzuziehen, da das Einkommen der Antragstellerin über dem Selbstbehalt liegt und sie damit leistungsfähig ist (vgl. kritisch zur Rspr. des BGH OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 UF 32/23, FamRZ 2023, 1371; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2024 – 2 UF 222/23, NJW 2024, 2330; Götz/Seiler, FamRZ 2022, 1338). IV. Rückstandsberechnung Aus diesen geschuldeten Unterhaltsbeträgen berechnet sich der vom Antragsgegner für die Monate Oktober 2020 bis Juni 2024 geschuldete und im Tenor titulierte Unterhaltsrückstand für den Trennungsunterhalt der Antragstellerin in Höhe von 69.121,00 € bzw. für den Kindesunterhalt für die Tochter J. in Höhe von 11.369,00 € unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner unstreitig geleisteten Zahlungen wie folgt: Rückstandsberechnung Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 Jan - Jun 2024 Trennungsunterhalt 2.163,00 € 2.607,00 € 1.475,00 € 1.635,00 € 1.510,00 € 1.488,00 € Anzahl der Monate 3 12 12 8 4 6 Gesamtbetrag 6.489,00 € 31.284,00 € 17.700,00 € 13.080,00 € 6.040,00 € 8.928,00 € davon AVU 1.375,00 € 6.720,91 € 3.411,57 € 2.541,74 € 1.155,71 € 1.6,94,95 € = 83.321,00 € davon AVU 16.899,89 € abzgl. gezahlter 0,00 € 0,00 € -3.600,00 € -4.800,00 € -2.400,00 € -3.600,00 € = -14.400,00 € offener Rest 6.489,00 € 31.284,00 € 14.100,00 € 8.280,00 € 3.640,00 € 5.328,00 € Rückstand Oktober 2020 bis Juni 2024 = 69.121,00 € Okt - Dez 2020 Jan - Dez 2021 Jan - Dez 2022 Jan - Aug 2023 Sep - Dez 2023 Jan - Jun 2024 Kindesunterhalt J. 548,00 € 614,50 € 524,50 € 575,00 € 679,00 € 757,00 € Anzahl der Monate 3 12 12 8 4 6 Gesamtbetrag 1.644,00 € 7.374,00 € 6.294,00 € 4.600,00 € 2.716,00 € 4.542,00 € abzgl. geleistete Zahlungen = 27.170,00 € abzgl. gezahlter -597,00 € -3.204,00 € -4.800,00 € -3.200,00 € -1.600,00 € -2.400,00 € = -15.801,00 € Rückstand Oktober 2020 bis Juni 2024 = 11.369,00 € Da angesichts dieser Ausführungen eine Überzahlung von Unterhalt durch den Antragsgegner nicht stattgefunden hat, war der diesbezügliche Widerantrag des Antragsgegners zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 FamFG und berücksichtigt im Rahmen des billigen Ermessens das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten hinsichtlich des geltend gemachten Unterhalts aufgrund folgender Überlegungen: beantragt in I. Instanz im Beschluss tituliert mit Beschwerde gefordert zugesprochen ltd. KU ab Dezember 2021 9.132,00 € 7.362,00 € 7.374,00 € 6.294,00 € lfd. TrennungsU ab Dezember 2021 44.424,00 € 5.972,49 € 34.716,00 € 20.223,00 € KU-Rückstand Okt. 2020 - Nov. 2021 5.507,50 € 4.747,50 € 4.887,50 € 4.869,50 € TrennungsU Okt. 2020 - Nov. 2021 57.651,50 € 9.053,84 € 30.352,00 € 35.166,00 € 116.715,00 € 27.135,83 € 77.329,50 € 66.552,50 € -27.135,83 € Mehrforderung = Verfahrenswert der Beschwerde 50.193,67 € Antragstellerin obsiegt unterliegt vom I. Instanz 66.552,50 € 50.162,50 € 116.715,00 € II. Instanz 66.552,50 € 10.777,00 € 77.329,50 € Kostentragung Antragstellerin Antragsgegner 43% 57% 14% 86% Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit basiert auf § 116 Abs. 2 S. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich in der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Trennungsunterhalts auf die hier zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.