Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 12.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 52/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.128,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 14.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. – ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO – II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Ihr steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG in dem tenorierten Umfang zu. 1. Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Beklagte eine sie treffende Amtspflicht verletzt hat, da die von ihr zu verantwortenden Entwässerungseinrichtungen an der Q.-straße vor dem Haus der Klägerin nach den für den Senat gemäß § 529 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz nicht ausreichend waren (und sind), um den Niederschlag häufig wiederkehrender Regenereignisse wie der beiden streitgegenständlichen Regenereignisse am 01.06. und 10.06.2018 aufzunehmen und abzuführen. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch ein Verschulden der Beklagten zu bejahen. Zwar hat die Beklagte zu den Planungen und Bewertungen der Entwässerung nach dem letzten Überschwemmungsereignis vom 25.07.2013 vorgetragen, dass sie die Maßnahmen ergriffen habe, die aus ihrer praktischen Erfahrung als möglich und zielführend angesehen worden seien. Eine schriftliche Planung habe es nicht gegeben, vielmehr sei nach praktischen Gesichtspunkten verfahren worden (vgl. Bl. 135 OLGeA). Allerdings wird in der Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat AöR der Gemeinde T. vom 01.09.2014 (BV-AöR/0108/14) festgehalten, dass in der Q.-straße ganz offensichtlich die Einläufe und Dimensionen der Verrohrungen nicht (mehr) ausreichen, die tiefer gelegenen Grundstücke vor Überflutungen zu schützen. Es seien zwar „vorläufige Schutzmaßnahmen“ ergriffen worden. Diese „provisorischen Lösungen“ könnten dauerhaft jedoch keine Abhilfe schaffen (vgl. Bl. 504 LGA). Obwohl diese Beschlussvorlage der Beklagten bekannt war, hat sie bis heute in Bezug auf die Unterdimensionierung der Entwässerungseinrichtungen im Bereich der Q.-straße nichts unternommen. Vielmehr erschöpften sich weitere Abhilfebemühungen in erkennbar nicht wirkungsvollen Maßnahmen wie etwa der Schaffung eines zusätzlichen Abflusses an einer ersichtlich zu hoch gelegenen Stelle. 3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dass der Nachbar der Klägerin an seinem Grundstück Q.-straße 00 eine Aufkantung angebracht hat, um es vor dem aus Richtung der südlichen Q.-straße und der in sie einmündenden Straße X.-straße zufließenden Oberflächenwasser zu schützen, begründet für die Klägerin keine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachbarn aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 2 WHG. Denn § 37 WHG verbietet es nicht, das eigene Grundstück vor Überflutungen von außen zu schützen. Der Norm lässt sich auch nicht die Verpflichtung eines Grundstückeigentümers entnehmen, sein Grundstück als Hochwasserschutzgebiet für das Grundstück des Nachbarn einzusetzen, das von dritter Seite heranfließendes Wasser aufnimmt und so vom Grundstück des Nachbarn fernhält. Im Übrigen handelt es sich bei dem Wasser, gegen das die von dem Nachbarn angebrachte Aufkantung schützen soll, nicht um wild abfließendes Wasser i.S.v. § 37 Abs. 1 S. 2 WHG, sondern um Abwasser i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG, auch wenn es von der Kanalisation bei bestimmten Regenereignissen nicht vollständig aufgenommen werden konnte (vgl. BeckOK UmweltR/Riedel, 71. Ed. 01.04.2022, § 37 WHG Rn. 7; OLG Dresden BeckRS 2018, 30160 Rn. 8 ff.). 4. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin, etwa durch Unterlassen von zumutbaren eigenen Maßnahmen zum Schutz ihres Grundstücks vor Überschwemmungen, sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich. 5. Die Höhe der von der Klägerin durch die streitgegenständlichen Regenereignisse am 01.06. und 10.06.2018 erlittenen Schäden war gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag i.H.v. 13.128,32 € zu schätzen. Dabei hat die Klägerin die von ihr erbrachten Eigenleistungen in der als Anl. K 27 (Bl. 104 OLGeA) vorgelegten Aufstellung im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dass danach von ihr im Zusammenhang mit der Sanierung, insbesondere zur Abholung und Rückgabe von Geräten (z.B. Luftentfeuchter, Teppichreinigungsgerät, Nasssauger, Bautrockner), 91,6 Stunden aufgewendet worden und zudem Fahrtkosten für 208,5 km entstanden sind, erscheint plausibel und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, sodass der von der Klägerin dafür angesetzte Betrag i.H.v. 870,00 € (statt der rechnerischen Summe aus 916,00 € und 62,55 €) im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legen ist. Auch die Stromkosten für die im Zusammenhang mit der Sanierung eingesetzten Geräte hat die Klägerin in der als Anl. K 26 (Bl. 103 OLGeA) vorgelegten Aufstellung weiter aufgeschlüsselt. Danach sind durch diesen Einsatz zusätzliche 2.242,26 kWh zu je 0,262 € angefallen. Als Anl. K 28 (Bl. 107 ff. OLGeA) hat sie dazu sowohl Mietverträge für die eingesetzten Geräte und Herstellerangaben zu deren Stromverbrauch, eine Bescheinigung der P. GmbH über den Einsatz von Geräten zur Hohlraumtrocknung, aus der sich bereits ein Gesamtverbrauch i.H.v. 703,5 kWh ergibt, sowie eine Stromabrechnung der N. vorgelegt, die einen deutlichen Strommehrverbrauch i.H.v. 1.905 kWh für den Zeitraum 06-12/2018 (2.785 kWh) gegenüber dem Zeitraum 06-12/2019 (880 kWh) ergibt. Für eine Schätzung konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls der in der Stromrechnung ausgewiesene Strommehrverbrauch i.H.v. 1.905 kWh auf den Einsatz von zusätzlichen Geräten im Zusammenhang mit der Sanierung entfällt. Dies ergab bei Zugrundelegung eines Preises von 0,262 €/kWh einen Betrag i.H.v. 499,11 € (statt des von der Klägerin begehrten Betrags i.H.v. 589,04 €). In Bezug auf Alter, Art und Zustand der im Keller ihres Hauses im Schadenszeitpunkt verlegten Oberböden (PVC und Teppich) hat die Klägerin vorgetragen, dass im Schadenszeitpunkt die Teppichböden in Schlafzimmer, Ankleide und Flur, die speziell für Fußbodenheizung geeignet und daher von sehr guter Qualität gewesen seien, ein Alter von rund 6 Jahren aufgewiesen und sich in einem noch sehr guten Zustand befunden hätten, während der im Werkraum verlegte PVC-Boden rund 7 Jahre alt und völlig in Ordnung gewesen sei (vgl. Bl. 99 OLGeA). Ausweislich der als Anl. K 26 (Bl. 103 OLGeA) vorgelegten Aufstellung hat die Klägerin für Schlafzimmer, Ankleide und Flur Materialkosten i.H.v. 34,36 € netto/qm zugrunde gelegt und dabei auf ein – allerdings nicht vorgelegtes – Angebot N01 der P. GmbH Bezug genommen. Für den Werkraum hat sie Materialkosten i.H.v. 15 € netto/qm zugrunde gelegt und dabei auf das als Anl. K 28 (Bl. 105 OLGeA) überreichte Vergleichsangebot von OBI über einen PVC-Bodenbelag für 23,99 € brutto/qm verwiesen. Insoweit hat die Klägerin für den Werkraum bereits keine Materialkosten für Fliesen geltend gemacht. Auch wenn nicht deutlich wird, worauf sich das Angebot der P. GmbH bezieht, erscheint ein Preis von rund 35 € netto/qm für einen für Fußbodenheizung geeigneten Teppichboden plausibel. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin keine Erstattung von im Zuge der Sanierungsarbeiten verwirklichten Wertverbesserungen in Form der Verlegung von Fliesen verlangen könne, ist damit hinfällig. Wird von einer Lebensdauer von rund 15 Jahren für die Oberböden ausgegangen, ist eine Abnutzung für die Teppichböden von 40 % und für den PVC-Boden von 50 % zu berücksichtigen. Dementsprechend war ein Betrag i.H.v. insgesamt 1.051,04 € (907,10 € + 143,94 €) anzusetzen, der aufgrund des Begehrens der Klägerin (899,54 € + 149,94 €) auf 1.043,48 € (899,54 € + 143,94 €) begrenzt ist. Damit ist auch der weitere Einwand der Beklagten, dass zeitwertgerechte Abzüge zu machen seien, hinreichend berücksichtigt. Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten, in der Anl. K 26 (Bl. 102 f. OLGeA) zusammenfassend aufgeführten Schadenspositionen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden und damit ohne Abzug der Schätzung zugrunde zu legen. 6. Soweit die Beklagte schließlich einwendet, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Hausratversicherung der Klägerin nur anteilige Beträge erstattet habe, kann auf das Schreiben der LBN vom 21.08.2018 (Bl. 33 LGA), in dem ausgeführt wird, dass bestimmte Positionen nur teilweise übernommen werden könnten, da sie nicht nur den Hausrat, sondern auch das Gebäude betreffen, und das Schreiben vom 14.01.2019 (Bl. 28 LGA), in dem eine Entschädigung i.H.v. 5.483,25 € anerkannt wird, die in der als Anl. K 26 (Bl. 102 f. OLGeA) vorgelegten Aufstellung auch in Abzug gebracht worden ist, verwiesen werden. Ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Klägerin darüber hinaus weitere Versicherungen, etwa ihre Gebäudeversicherung, in Anspruch genommen hat, kann dahinstehen, da etwaige Zahlungen nicht der Beklagten zugutekommen können. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG. IV. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.