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Urteil

4 U 75/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0827.4U75.23.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Dezember 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 147/21 – in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsrechtszugs beträgt 36.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Dezember 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 147/21 – in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs beträgt 36.000,00 €. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Räumungsansprüche im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken zum Betrieb einer Pferdepensionshaltung geltend. Die Parteien sind Adoptivgeschwister. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in T., die den als Reiterhof genutzten „G.“ umfasst. Dieser „G.“ wurde der N.-B. und O. M. GbR, auch als I. M. GbR bezeichnet (im Folgenden nur GbR; Gesellschaftsvertrag LG-A 168ff.) zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. N.-B. M. war die am 00.00.0000 geborene (LG-A 167) Mutter der Parteien (im Folgenden Mutter). Zuvor war der Vater der Parteien Eigentümer der Grundstücke gewesen. Dieser hatte die Grundstücke mit notariellem Übertragungsvertrag vom 00.00.0000 an den Kläger übertragen (LG-A 560ff.); die Beklagte und die Mutter der Parteien waren bei der Beurkundung anwesend. In der Vorbemerkung dieses Vertrages wird darauf Bezug genommen, dass die Einnahmen der Eltern im Wesentlichen aus dem „G.“ stammen und die Eltern auch im Alter auf diese Einnahmen angewiesen sind. Der Kläger, der sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinde, beabsichtige, den „G.“, nachdem der Vater die Bewirtschaftung aufgegeben habe, weiter zu bewirtschaften. Um daher einerseits seine Altersversorgung und die seiner Ehefrau zu sichern, andererseits aber auch dem Kläger die Möglichkeit einer dauernden Betriebsführung zu geben, habe sich der Vater entschlossen, dem Kläger den "G." unter Einräumung eines Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau zu Eigentum zu übertragen. Dabei war nach der Vorbemerkung beabsichtigt, dass der Vater, sobald er den landwirtschaftlichen Betrieb "G.“ nicht mehr selbst bewirtschaftet, diesen dem Kläger verpachtet, um aus den Pachteinnahmen für sich und die Mutter eine Altersversorgung zu erhalten. Entsprechend sah der Gesellschaftsvertrag der – ursprünglich von dem Vater und dem Kläger gegründeten – GbR in § 20 (LG-A 172) vor, dass die Gesellschaft beim Tod des Vaters mit der Mutter fortgeführt und im Übrigen der verbleibende Gesellschafter bestimmt, ob die Gesellschaft fortgeführt wird. Die GbR schloss mit der Beklagten am 12.05.2003 (LG-A 59ff.) einen Pachtvertrag über die im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Grundstücke ab. Diesen Vertrag haben beide Gesellschafter der GbR unterschrieben. Dieser Pachtvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.03.2017 vor, wobei der Beklagten das Recht eingeräumt worden war, eine Verlängerung des Vertrages um 10 Jahre zu verlangen. Am 03.11.2009 vereinbarten die GbR und die Beklagte eine Reduzierung des Pachtzinses auf 3.000,00 € (LG-A 63). Auch diese Vereinbarung unterschrieben beide Gesellschafter der GbR. Die Beklagte legte dem Kläger einen Pachtvertrag vom 19.06.2017 vor, welcher neben ihrer Unterschrift den Namenszug der Mutter handelnd für die GbR trägt (LG-A 67ff.). Die Mutter der Parteien ist am 00.00.2019 verstorben; die Beklagte ist ihre Alleinerbin. Der Kläger beschloss, die GbR nicht zu liquidieren, sondern die Geschäfte allein fortzuführen. Das Landgericht hat durch am 30. Dezember 2022 verkündetes Urteil (LG-A 1306ff), auf das wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der Sachdarstellung und der vom Landgericht gefundenen Begründung Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, die im einzelnen bezeichneten Grundstücke zu räumen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Pachtvertrag vom 19.06.2017 ab April 2017 wirksam sei. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der in § 4 Ziffer 1 dieses Pachtvertrages enthaltene Verzicht auf die seit dem 01.01.2009 rückständigen Pachtzinsen wirksam sei. Die Räumungsklage sei jedenfalls deshalb begründet, weil die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für die Leistung der auch nach diesem Vertrag geschuldeten Pachtzahlungen zwischen April 2017 und Dezember 2018 nicht geführt habe. Die Beklagte sei gemäß § 4 Ziffer 3 des neuen Pachtvertrages verpflichtet gewesen, die geschuldeten Pachtzahlungen „auf das Konto des Verpächters bei der Sparkasse L., IBAN:DE N01 zu überweisen“. Eine Überweisung der Pachtzahlungen auf dieses Konto sei unstreitig nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch den ihr obliegenden Beweis dafür nicht geführt, dass sie ihre Pachtzinsverpflichtungen in den Monaten April 2017 bis einschließlich Dezember 2018 durch von § 4 Ziffer 3 des Pachtvertrages abweichende Zahlungen an die GbR erbracht hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass solche Zahlungen nicht geleistet worden seien. Diese Überzeugungsbildung beruhe auf den Angaben der Zeugin Q., die bekundet habe, dass die Pachtzahlungen nicht an die GbR geflossen, sondern zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten genutzt worden seien. Dies entfalte keine Erfüllungswirkung. Dem stehe nicht die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte „Notiz“ über angeblich geleistete Zahlungen entgegen, da sich daraus keine Zahlungen für die Monate April bis Juni 2017 ergäben. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Pflichtangaben nach § 14 UStG umfasse jedenfalls nur den Umsatzsteueranteil. Das Pachtverhältnis umfasse sämtliche Flächen, die Gegenstand des Räumungsantrages seien. Der Kläger habe auch nach Erklärung der zahlreichen Kündigungen nicht unmittelbar oder konkludent zum Ausdruck gebracht, das Pachtverhältnis mit der Beklagten fortsetzen zu wollen. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ergebe sich nicht aus §§ 581 Abs. 2, 545 BGB, da diese Vorschrift im Pachtvertrag in § 11 Ziffer 3 wirksam abbedungen worden sei. Eine stillschweigende Fortsetzung des Pachtverhältnisses ergebe sich auch nicht aus dem Verhalten der Mietparteien. Der Kläger habe mindestens sieben fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen gegenüber der Beklagten ausgesprochen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Auch aus den während der Rechtsstreitigkeiten unterbreiteten Vergleichsangeboten lasse sich eine Zustimmung des Klägers zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht entnehmen. Der Kläger habe auch hier unmissverständlich klargemacht, dass er einer weiteren Verpachtung allein unter den dort genannten Bedingungen zustimmen würde und von einer grundsätzlichen Räumungsverpflichtung ausgehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten (OLGA 54 ff; 503ff.), mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf dieses (OLG-A 55) ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Soweit das Landgericht die Wirksamkeit des zweiten Pachtvertrages im angefochtenen Urteil offengelassen habe, sei in dem Urteil des Landgerichts Köln in der Sache 7 O 103/17 dessen Wirksamkeit festgestellt worden. Wenn aber der Pachtvertrag vom 19.06.2017 wirksam sei, so hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 19.06.2017 keinerlei Pachtrückstände bestanden. Dies folge aus § 4 S. 1 des Pachtvertrages, der regele „Pachtrückstände bestehen derzeit nicht“. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe es daher auch für die Monate April, Mai und Juni 2017 keinerlei Pachtrückstände gegeben, auf die eine außerordentliche Kündigung habe gestützt werden können. Soweit in der Folge des Vertrages eine Stundung für Pachtzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2017 vorgesehen gewesen sei, liege darin kein Anerkenntnis, dass für diese Monate Rückstände bestanden hätten. Anderenfalls hätte es nahegelegen, diesen Rückstand konkret zu beziffern. Insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor, da die Frage vermeintlich offener Pachtrückstände für 04/2017 bis 06/2017 zu keinem Zeitpunkt vor dem Landgericht erörtert worden sei und dieses bei seinem Beweisprogramm auch nicht darauf hingewiesen habe, dass ein Nachweis/Beweisangebot für die Zahlung dieser Pachten fehle. Hätte das Gericht hierauf hingewiesen, hätte sie ihre Parteivernehmung, hilfsweise ihre Anhörung als Partei als Beweis dafür angeboten, dass für diese Monate keine Pachtrückstände bestünden. Da der Kläger sich auf die titulierte Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft über den Verbleib von Miet- und Pachtzahlungen berufe, habe dieser sein Einverständnis zur Parteieinvernahme erteilt, was unwiderruflich sei. Für den Zeitraum danach habe die Beklagte die Zahlungen durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen. Auch insoweit habe sie erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15.11.2022 (LG-A 1214) Beweis durch ihre Parteivernehmung, hilfsweise ihre persönliche Anhörung angeboten, sowie durch Zeugnis der Frau F. M.. Wenn und soweit das Erstgericht der Aussage der Zeugin Q. keinen Beweiswert hätte beimessen wollen, weil sie persönlich nicht bei den Zahlungen anwesend gewesen sei, hätte das Gericht den übrigen Beweisangeboten der Beklagten nachgehen müssen. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahlungsempfängerin verstorben sei und nur deshalb nicht als Zeugin vernommen werden könne. Die Mutter hätte den Vortrag der Beklagten bestätigt und sämtliche Fragen klären können. Der Tod eines Zeugen dürfe aber prozessual nicht zulasten einer Partei gehen. Stünden andere Beweismittel nicht zur Verfügung, so sei in einer Situation „unter-vier-Augen“ die beweisbelastete Partei von Amts wegen als Partei zu vernehmen oder anzuhören. Im Kern habe die Zeugin Q. die Zahlungen aber auch mittelbar bestätigt. Die Zeugin habe glaubhaft bekundet, dass die „Notiz“ die Pachtzahlungen betroffen habe. Sie habe lediglich darüber hinaus bekundet, wofür die Mutter der Parteien im Anschluss an die Vereinnahmung der Pachtzahlungen zugunsten der GbR die Zahlungen verwendet habe. Mit dieser Mittelverwendung habe die Beklagte aber nichts zu tun. Die Zeugin habe erklärt, dass sie die Zahlungen als Einnahmen der GbR verbucht und erst im Anschluss als Entnahme der Gesellschafterin gebucht habe. Die Aussage der Zeugin sei daher ausreichend ergiebig gewesen. Darüber hinaus habe ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Pflichtangaben nach § 14 UStG zugestanden. Die unerfüllte Gegenforderung des Gewerbemieters auf Überlassung einer Dauermietrechnung hindere den Eintritt des Verzuges mit ausstehenden Mietforderungen. Selbst wenn ein Pachtrückstand bestanden hätte, hätte infolgedessen kein Verzug vorgelegen. Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, die Vorschrift des § 545 BGB sei durch die Parteien des Rechtsstreits ausgeschlossen worden. Der Vertrag vom 12.05.2003, der einen solchen Ausschluss enthalten habe, sei unstreitig beendet worden. Im neuen Vertrag sei § 545 BGB nicht ausgeschlossen worden. Dass das Pachtverhältnis trotz des Ausspruchs unzähliger Kündigungen fortgesetzt worden sei, müsse außer Zweifel stehen. Sie, die Beklagte, habe weiterhin Pachtzahlungen geleistet und der Kläger habe diese angenommen. Dabei habe der Kläger durchweg formuliert, dass er an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses – zu anderen Konditionen – ein Interesse habe und ihr, der Beklagten, hierzu auch ein konkretes Angebot unterbreitet. Bereits im Jahr 2017 habe er ihr signalisiert, dass er das Pachtverhältnis fortsetzen wolle. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei ein Vergleich geschlossen worden. Es sei dem Kläger nicht um die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs gegangen. Die Fortsetzung sei dem Kläger auch nicht unzumutbar, sondern er wolle in Wirklichkeit das Pachtverhältnis zu besseren Konditionen fortsetzen und missbrauche die außerordentliche Kündigung, um diesen Zweck zu erreichen. Dies sei treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB. Das Landgericht habe sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass in der Vergangenheit im Hinblick auf den ersten Pachtvertrag etwaige Pachtzahlungen aufgelaufen seien, was sogar dazu geführt habe, dass der Pachtzins von ursprünglich 4.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR reduziert worden sei. Trotzdem sei das Pachtverhältnis durch den Kläger nicht außerordentlich gekündigt worden, sondern der Kläger habe sogar ausdrücklich nach der Geltendmachung der Verlängerungsoption durch sie, die Beklagte, gefragt und ihr zudem den Abschluss eines neuen Pachtvertrags angeboten – dies alles (aus Sicht des Klägers) in Kenntnis erheblicher Pachtrückstände, die zu diesem Zeitpunkt auch bereits Gegenstand eines Klageverfahrens gewesen seien. Auch insofern stelle sich das Verhalten des Klägers als widersprüchlich dar. Sie habe nicht erkennen können, welches Verhalten zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Kläger führen könne und welches nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die im ersten Rechtszug zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung (OLG-A 436ff., 545ff.) unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und führt zur Begründung aus: Die Berufung sei unzulässig. Nachdem das Urteil am 30.12.2022 per beA zugegangen sei, sei von einer früheren Kenntnisnahme als am 10.01.2023 auszugehen. Fristen könnten nicht durch „Liegen lassen“ von Entscheidungen verlängert werden. Ein zweiter Pachtvertrag sei weder abgeschlossen noch bewiesen worden, zumal die Beklagte das Original zu keinem Zeitpunkt vorgelegt habe. Jedenfalls sei dieser Vertrag unwirksam. Wann, wie und wo Zahlungen im Zeitraum April 2017 bis Dezember 2018 erfolgt seien, habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Sofern die Beklagte sich gegen die Feststellung des Landgerichts wende, dass jedenfalls für April, Mai und Juni 2017 keine Zahlungen erfolgt seien, ergebe sich Gegenteiliges nicht aus dem neuen Pachtvertrag. Die Regelung des § 4 Abs. S. 1 des Pachtvertrages beziehe sich nicht auf diese Pachten, denn der neue Pachtvertrag habe rückwirkend zum 01.04.2017 beginnen sollen und gem. § 4 Abs. 4 S. 3 sei nachgelassen gewesen, die ab dem 01.04.2017 fälligen Pachtzinsen in einer Summe zum 15.10.2017 zu zahlen. Einer solchen Stundung hätte es nicht bedurft, wenn diese Pachten vom Verzicht in § 4 Abs. 1 umfasst gewesen wären. Eine Zahlung für diese Monate sei unstreitig nicht erfolgt. Dies sei auch für die Beklagte ersichtlich gewesen, nachdem sich der Beweisbeschluss des Landgerichts auf den Zeitraum ab dem 01.04.2017 bezogen habe. Auch im Übrigen sei der Beweis für Pachtzahlungen nicht gelungen. Insbesondere habe die Beklagte nicht erklärt, warum zwei verschiedene Kopien der angeblichen Quittung vorgelegt worden seien. Diesen fehle angesichts dessen jeglicher Beweiswert. Die weiteren Beweisangebote der Beklagten hätten sich nur auf die Überweisungen ab 2019 an ihn bezogen. Frau F. M. sei erstinstanzlich nicht zu den Zahlungen als Zeugin benannt worden, sondern lediglich betreffend die Echtheit der Unterschriften. Die Mutter sei jedenfalls nach Entzug der Einzelvertretungsmacht nicht mehr zum Zahlungsempfang für die GbR berechtigt gewesen. Er sei nicht mit der Einvernahme der Beklagten einverstanden, sondern verlange in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Auskunft. Die nunmehr behaupteten Barzahlungen an die Mutter stünden im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten in dem Verfahren OLG Köln 22 U 229/18, in dem die Beklagte ausweislich des Urteils vom 20.01.2021 bekundet habe, dass es keine Barkasse gegeben habe, weshalb der Antrag auf Herausgabe der Barkasse zurückgewiesen worden sei. Letztlich versuche die Beklagte nunmehr durch eine Unterverpachtung an eine GbR, die bis zum 30.12.2030 abgeschlossen sei, seinen Zugriff auf das Grundstück zu vereiteln. Die Verfahren OLG Köln 4 U 75/23 und 4 U 54/23 sind zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichter Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie binnen Monatsfrist (§ 517 ZPO) eingereicht worden. Die Berufung ist am 10.02.2023 eingegangen, nachdem der Beklagten das angefochtene Urteil am 10.01.2023 zugestellt worden ist (LG-A 1351). Soweit der Kläger bestreitet, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Urteil erst an diesem Tag zur Kenntnis genommen habe, nachdem dieses bereits am 30.12.2022 per beA versandt worden ist, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Eine Zustellung am 10.01.2023 steht aufgrund des Empfangsbekenntnisses fest. Für eine wirksame Zustellung gem. §§ 173 Abs. 3, 175 ZPO ist der rein körperliche Zugang des Schriftstücks in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ebenso wenig ausreichend wie die bloße Kenntnisnahme (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 175 ZPO, Rn. 4). Vielmehr ist zwingende konstitutive Voraussetzung für eine wirksame Zustellung nach §§ 173 Abs. 3, 175 ZPO die Empfangsbereitschaft durch den Rechtsanwalt (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 953). Für den Zeitpunkt einer wirksamen Zustellung gem. § 174 ZPO kommt es daher allein auf den Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsanwalt das Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten lassen. Dementsprechend erbringt das elektronische Empfangsbekenntnis gem. § 173 Abs. 3 ZPO auch den Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme eines Schriftstücks als zugestellt durch den Prozessbevollmächtigten (BGH a.a.O.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 173 ZPO, Rn. 18 m.w.N.). Zwar ist der Gegenbeweis einer früheren Zustellung möglich. Dafür genügen aber nicht bloße Zweifel an der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses (Schultzky a.a.O.). Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten durch den Kläger nicht. Ohnedies hat es sich nur auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht aber auf den Zeitpunkt der Empfangsbereitschaft bezogen. Weitere Anhaltspunkte für eine frühere Empfangsbereitschaft sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal der Versand des Urteils unmittelbar vor dem Jahreswechsel erfolgt ist. 2. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Grundstücke hat. Der Anspruch des Klägers als Eigentümer der Grundstücke gegen die Beklagte als Besitzerin dieser folgt aus § 985 BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob der Umfang des Pachtvertrages vom 19.06.2017 mit dem Umfang des Pachtvertrages vom 12.05.2003 betreffend die ausgewiesenen Flächen inhaltsgleich ist. Unabhängig hiervon steht der Beklagten ein Recht zum Besitz betreffend die im Tenor des Urteils des Landgerichts aufgeführten, im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke nicht zu. a) Sofern von der Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 19.06.2017 auszugehen wäre (hierzu nachfolgend unter b)), war der Kläger nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich aufgrund der eingetretenen, zwei Pachtzahlungen übersteigenden Zahlungsrückstände zu kündigen. aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.10.2017 (LG-A 190f.) die fristlose Kündigung des Pachtvertrages aufgrund von Zahlungsrückständen erklärt. bb) Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit mehr als zwei Pachtzahlungen in Verzug. (1) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, wie die Formulierungen in dem Pachtvertrag vom 19.06.2017, dass „derzeit“ keine Rückstände bestehen und die Zahlungen für die Monate April bis Juni 2017 zunächst gestundet sind, auszulegen sind. Denn jedenfalls befand sich die Beklagte mit den Pachtzahlungen für die Monate August bis Oktober 2017 am 26.10.2017 in Verzug, nachdem die Pachtzahlungen ausweislich § 4 Punkt 3 des Pachtvertrages vom 19.06.2017 im Voraus zum jeweiligen dritten Werktag eines jeden Monats fällig sind. (2) Ferner kann dahinstehen, ob die Beklagte Zahlungen an die Mutter erbracht hat, wie sie in den beiden Versionen der Anlage ZB5 (LG-A 1141, 1266) aufgeführt sind. Denn durch diese Zahlungen hätte sie ihre Zahlungsverpflichtung nicht i.S.v. § 362 BGB erfüllt. (a) Die Mutter der Parteien war zu dieser Zeit nicht mehr zum Geldempfang berechtigt. Durch den Widerruf der Einzelvertretungsbefugnis mit Schreiben des Klägers vom 12.07.2017 (LG-A 182f.) ist der Mutter auch die Geldempfangsvollmacht zugunsten der GbR entzogen worden. Die Wirksamkeit des Widerrufs der Einzelvertretungsbefugnis ist rechtskräftig festgestellt (OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 – 22 U 229/18). Hierin ist zwar nicht ausdrücklich auch der Widerruf der Geldempfangsvollmacht enthalten. Jedoch ergibt die vorzunehmende Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB) aufgrund der Gesamtumstände, dass ebenso ein Widerruf der Geldempfangsvollmacht erfolgt ist. Der Kläger hat den Widerruf der Vertretungsmacht unter anderem mit der Unterschlagung von Mieteinnahmen begründet und die Mutter aufgefordert, sämtliche Unterlagen herauszugeben, sowie weder Buchungen noch Entnahmen zu tätigen. Vor dem Hintergrund des – ausweislich des zitierten Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln – zutreffenden Vorwurfs der Unterschlagung sowie der damit einhergehenden Aufforderungen, war für die Mutter deutlich erkennbar, dass der Kläger ihr sämtliche weiteren Verfügungen und damit auch den Geldempfang untersagen wollte, damit diese nicht mehr in die Lage versetzt ist, weitere Gelder zu unterschlagen. (b) Dieser Entzug der Geldempfangsvollmacht war der Beklagten auch bekannt. Der Kläger hat der Beklagten ebenfalls unter dem 12.07.2017 den Widerruf der Einzelvertretungsmacht gegenüber der Mutter angezeigt (LG-A 180f.). Durch die Einleitung des Schreibens war für die Beklagte erkennbar, dass der Pachtvertrag vom 19.06.2017 einen der Gründe für den Widerruf darstellte und der Kläger von einem kollusiven Zusammenwirken von Mutter und Beklagter ausging mit dem Ziel, die GbR und ihn zu schädigen. Gegenüber der Beklagten hat er in diesem Schreiben den neuen Pachtvertrag aufgrund der seiner Auffassung nach verwerflichen Gesinnung der Mutter und der Beklagten unter anderem angefochten und auf dessen Sittenwidrigkeit verwiesen. Hierdurch war für die Beklagte ersichtlich, dass im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs auch keine Geldempfangsvollmacht der Mutter mehr für die GbR bestanden hat, nachdem der Mutter wegen des verwerflichen Verhaltens die Vertretungsmacht entzogen worden war. (c) Auf einen etwaigen Vertrauensschutz durch Zahlung auf das in dem Pachtvertrag vom 19.06.2017 angegebene Konto kann sich die Beklagte nicht berufen, nachdem sie keine Zahlungen auf dieses Konto geleistet hat, sondern Barzahlungen an die Mutter behauptet. (3) Der Fälligkeit der Pachtzahlungen für die Monate August bis Oktober 2017 steht auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.10.2022 (LG-A 1142) aufgefordert, eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechende Dauerrechnung zu erstellen und hierauf in der Folge mit Schriftsatz vom 02.11.2022 (LG-A 1137) – hilfsweise – ein Zurückbehaltungsrecht gestützt. Jedoch ist dieses für die bereits im Jahr 2017 fällig gewordenen Zahlungsansprüche ohne Bedeutung, ohne dass es darauf ankäme, dass hiervon – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nur der Umsatzsteueranteil betroffen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichterteilung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechenden Dauerrechnung lediglich ex nunc. Ein bereits erfolgter Verzugseintritt entfällt hierdurch nicht rückwirkend. Es handelt sich bei diesem Zurückbehaltungsrecht nicht um eine Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern um ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichteinhaltung einer vertraglichen Nebenpflicht i.S.v. § 273 BGB. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, die geeignet sein kann, bereits den Verzugseintritt zu verhindern bzw. den eingetretenen Verzug entfallen zu lassen (BGH NJW 2020, 2104 Rn. 38), setzt voraus, dass es sich um Leistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, also um solche Pflichten, die von vornherein in gegenseitiger Abhängigkeit zueinanderstehen (BGH NJW 2010 Rn. 23), was bei Hauptpflichten grundsätzlich zu bejahen ist (BGH NJW-RR 2003, 1318f.). Bei dem durch die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Dauerrechnung handelt es sich nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht nach § 320 Abs. 1 BGB. Beim Miet- oder Pachtvertrag besteht das Gegenseitigkeitsverhältnis, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, regelmäßig nur zwischen der mangelfreien Gebrauchsüberlassung einerseits und der Miet- bzw. Pachtzahlungspflicht andererseits (MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 320 Rn. 38). Der Anspruch auf Erteilung einer Dauerrechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis nach § 14 Abs. 1 UStG begründet demgegenüber nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017, 22 U 60/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006, 10 U 130/05). Es handelt sich bei dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht mithin um ein solches nach § 273 BGB, welches die Verzugswirkungen nicht rückwirkend entfallen lässt (vgl. BGH NJW 1971, 421f.). Vielmehr kann dieses einen Verzugseintritt nur verhindern, wenn es vor oder bei Fälligkeit der Forderung ausgeübt wird, weshalb die nachträgliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB einer wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Kündigung und darauf begründeter Räumungsklage nicht rückwirkend die Grundlage entzieht (OLG Düsseldorf Urt. v. 30.4.1987 – 10 U 220/86, BeckRS 1987, 30819311, beck-online). Dem steht nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 17.10.2017, 22 U 60/16) entgegen, denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Mieterin zunächst die Ausstellung einer Dauerrechnung verlangt und erst, nachdem der Vermieter hierzu nicht bereit war, die Zahlung der Mieten eingestellt und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Vorliegend hat sich die Beklagte erst nach Verzugseintritt auf die nicht ordnungsgemäße Dauerrechnung berufen. cc) Die Vorschrift des § 545 S. 1 BGB steht der Herausgabepflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar kann nach dieser Vorschrift, die durch den Pachtvertrag vom 19.06.2017 nicht abbedungen worden ist, durch Fortsetzung des Gebrauchs auch ein Pachtvertrag (§ 581 Abs. 2 BGB) stillschweigend verlängert werden. Jedoch gilt dies nicht, wenn der Verpächter seinen entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem Pächter gegenüber erklärt. Hierfür genügt eine Mitteilung, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nur zu einem höheren Entgelt in Betracht kommt (BGH Urt. v. 8.1.1969 – VIII ZR 184/66, BeckRS 1969, 31173522, beck-online), wobei diese Erklärung sogar bereits mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgen kann (BGH NJW 2010, 2124f.). Ebenso liegt ein Widerspruch betreffend die Vertragsfortsetzung darin, wenn der Vermieter bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist gewährt, da er hierdurch eindeutig zu erkennen gibt, dass er mit einer über den bewilligten Zeitraum hinausgehenden Gebrauchsfortsetzung der Mietsache nicht einverstanden ist (OLG Schleswig, OLGZ 1982, 228, 229f.). So liegt es hier. Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 26.10.2017 (LG-A 190f.) mit Erklärung der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist gesetzt und in der Folge allenfalls die Bereitschaft zur Vertragsfortsetzung bei Erhöhung der Pacht und Zahlung der bisherigen Pachtrückstände erklärt. b) Darüber hinaus ist der Pachtvertrag vom 19.06.2017 wegen für die Beklagte erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht durch die Mutter für die GbR und in der Folge auch für den Kläger als Rechtsnachfolger der GbR nicht bindend; auf die Frage, ob die Mutter den Pachtvertrag selbst unterschrieben hat, kommt es deshalb nicht an. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGH NJW 1968, 1379). Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH NJW 1999, 2883). Selbst auf eine etwaige Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht kann sich der Dritte dann nicht berufen, wenn der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und dies dem Dritten schuldhafterweise nicht bekannt geworden ist (vgl. BGH, WM 60, 612). Denn der Verkehrsschutz im Stellvertretungsrecht hat Grenzen, wenn der Geschäftsgegner nicht schutzwürdig und schutzbedürftig ist (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 164 Rn. 226). Ob insoweit die Rechtsfolge nach § 138 BGB eintritt (BGH NJOZ 2009, 367, 369) oder der Geltendmachung des Vertretergeschäfts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB entgegen steht (BGH NJW 1999, 2883, 2884), kann dahinstehen, da der Pachtvertrag in beiden Fällen für die GbR und dem folgend für den Kläger als Rechtsnachfolger der GbR nicht verbindlich ist. Die Mutter der Parteien hat durch Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 ihre Vertretungsmacht missbraucht. Dies war für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar, da der Pachtvertrag vom 19.06.2017 für die GbR ein außergewöhnlich nachteiliges Geschäft darstellt, innerhalb der GbR ein Konflikt bestand und beides für die Beklagte evident war und zudem der Pachtvertrag vom 19.06.2017 dem der Beklagten bekannten Zweck der GbR widerspricht. aa) Zwar kann die Pachthöhe nicht als Indiz herangezogen werden, da auch zuvor der Pachtvertrag nicht zu marktüblichen Konditionen durchgeführt worden ist und insbesondere Pachtzahlungen nicht zeitnah eingefordert worden sind; zudem stellt selbst ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pachtverträgen für sich allein genommen kein Indiz für eine zu missbilligende Gesinnung dar (BGH NJW-RR 2004, 1454f.). Auch die Absicht, den Wert von Einbauten abzugelten, obschon hierzu keine vertragliche Verpflichtung bestand (§ 2 Ziffer. 3 und 4 des alten Pachtvertrages, LG-A 58f.), deutet vor dem familiären Hintergrund und unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie das frühere Vertragsverhältnis gelebt worden ist, nicht indiziell auf einen Missbrauch hin. bb) Jedoch hat sich die Position der GbR nicht nur durch die Pachthöhe und die Berücksichtigung des Wertes der Einbauten verschlechtert, sondern der neue Vertrag enthält weitere für die GbR massiv nachteilige Vereinbarungen, die sich auch der Beklagten aufgedrängt haben müssen und die dem der Beklagten bekannten Zweck der GbR widersprechen: (1) Während der alte Pachtvertrag die Verpflichtung der Beklagten vorsah, eine Sturm- und Leitungswasserschadenversicherung, eine Glasschadenversicherung und eine Haftpflichtversicherung neben für die Pensionspferdehaltung sonst üblichen Versicherungen abzuschließen und weiter zu führen (LG-A 60), ist diese Pflicht in dem neuen Vertrag auf eine Betriebshaftpflichtversicherung und für die Pferdepensionshaltung übliche Versicherungen beschränkt worden (§ 6, LG-A 69). Eine Absicherung von Gebäudeschäden zu Lasten des Pächters ist nicht mehr vorgesehen, im Gegenteil trägt nunmehr die GbR sämtliche Kosten der Gebäudeversicherung einschließlich deren Haftpflicht (§ 4 Ziff. 2, LG-A 68) und dies aus dem deutlich herabgesetzten Pachtzins. (2) In dem neuen Pachtvertrag ist der Beklagten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die Pachtsache auch ohne Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten. (3) Ebenso wird durch den neuen Pachtvertrag die freie Wahl des Vertragspartners der GbR eingeschränkt, indem die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit den Erben der Beklagten im Falle deren Versterbens vor Ende der Vertragslaufzeit vereinbart worden ist. Mangels Anwendbarkeit des § 563 BGB auf Pachtverträge (vgl. §§ 581 Abs. 2, 578 BGB) war diese Option im alten Vertrag ohne entsprechende Vereinbarung nicht gegeben. (4) Die Anwendung von § 545 BGB ist in dem neuen Pachtvertrag im Gegensatz zu dem alten Pachtvertrag nicht mehr abbedungen. (5) Die Laufzeit des Vertrages widerspricht dem der Beklagten bekannten Gesellschaftszweck der GbR. Ausweislich des notariellen Übertragungsvertrages vom 00.00.0000 (LG-A 560ff.), bei dessen Beurkundung die Beklagte anwesend war, wurde dem Kläger der G. übertragen, jedoch erhielten der Vater und die Mutter ein Nießbrauchrecht, um deren Altersvorsorge zu sichern. Gleichzeitig sollten Vorbereitungen für eine dauerhafte Betriebsführung durch den Kläger getroffen werden. In der Folge schlossen der Vater und der Kläger am 00.00.0000 einen Gesellschaftsvertrag (LG-A 168ff.), um den Kläger als späteren Betriebsnachfolger an der Leitung des Betriebs zu beteiligen und den Vater zu entlasten (§ 2). Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, dass der Beklagten der Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekannt war (LG-A 494 zu 4 U 54/23). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sondern hat betont, dass der Inhalt des Pachtvertrages bekannt sei (LG-A 871 zu 4 U 54/23) und außer Streit stehe (LG-A 874 zu 4 U 54/23). Zudem hat sie im Rahmen ihrer rechtlichen Argumentation selbst auf die inhaltlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen (u.A.: Alleinvertretungsbefugnis in § 13 des Gesellschaftsvertrages, LG-A 871 zu 4 U 54/23; Gesellschaftszweck nach § 2 des Gesellschaftsvertrages LG-A 874 zu 4 U 54/23). Entsprechend dem in § 2 des Gesellschaftsvertrages festgehaltenen Gesellschaftszweck wurden die Flächen der GbR – von denen die Beklagte wusste, dass sie dem Kläger gehören und die Eltern Nießbrauchsberechtigte sind – zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt (§ 4). Gerade dadurch, dass in dem Gesellschaftsvertrag wiederum Bezug auf die spätere Betriebsnachfolge genommen wird, wird deutlich, dass die Gesellschaft der Vorbereitung der Betriebsübernahme diente und letztlich die Eltern im Alter absichern sollte, indem der Vater entlastet aber an dem wirtschaftlichen Ergebnis des Betriebes weiterhin beteiligt wird. So ist betreffend den Tod des Vaters in § 20 geregelt, dass die Gesellschaft mit der Mutter fortgeführt wird, im Übrigen der verbleibende Gesellschafter bestimmt, ob die Gesellschaft fortgeführt wird. Die Laufzeit des neuen Pachtvertrages von 30 Jahren zuzüglich weiterer 10 Jahre Verlängerungsoption geht deutlich über die Lebenserwartung der Mutter und damit über das ihr eingeräumte Nießbrauchsrecht hinaus, die zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den neuen Pachtvertrag 76 Jahre alt war. Hingegen war die Regelung in dem ursprünglichen Pachtvertrag von 15 Jahren mit einer Verlängerungsoption um 10 Jahre deutlich näher an der tatsächlichen Lebenserwartung der Mutter orientiert. Von dieser in dem ursprünglichen Pachtvertrag vorgesehenen Verlängerungsoption hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Dass im Rahmen des Pachtvertrages vom 19.06.2017 nicht dem Zweck der Altersversorgung der Mutter, sondern dem Interesse der Beklagten an der Fortführung des Betriebes durch sich, ihre Ehefrau oder die Nachkommen Rechnung getragen werde sollte, hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat selbst angegeben. (6) Bei dem in dem neuen Pachtvertrag angegebenen Konto, auf das Pachtzahlungen geleistet werden sollten, handelte es sich entgegen dem Vertragswortlaut nicht um ein solches des Verpächters, der GbR, sondern um ein Privatkonto der Mutter, für das die Beklagte eine Kontovollmacht besaß, mithin wusste, dass es entgegen der Formulierung in dem Vertrag nicht der GbR zuzuordnen ist. (7) In dem Vertrag vom 19.06.2017 ist die Verpflichtung zur Klagerücknahme in dem Verfahren LG Köln – 7 O 103/17 – (nunmehr OLG Köln, 4 U 54/23) vereinbart worden, weshalb die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass innerhalb der GbR mindestens Uneinigkeit hinsichtlich der Behandlung etwaiger Pachtrückstände bestand. (8) Sowohl der ursprüngliche Pachtvertrag als auch die Vereinbarung über die Reduzierung des Pachtzinses vom 03.11.2009 sind von beiden Gesellschaftern der GbR unterschrieben worden. Der neue Pachtvertrag ist – trotz des bereits rechtshängigen Klageverfahrens (LG Köln – 7 O 103/17) – nicht von beiden Gesellschaftern, sondern lediglich von der Mutter unterzeichnet worden. Angesichts dessen musste sich der Beklagten aufdrängen, dass die Mutter durch den Abschluss des Pachtvertrages ihre formale Stellung ausnutzen wollte. Soweit die Beklagte diesbezüglich in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 angegeben hat, der Kläger hätte ihr gegenüber erklärt, sie solle mit der Mutter über den neuen Pachtvertrag sprechen, vermag der Senat sich von der Richtigkeit dieses – von dem Kläger bestrittenen – Vorbringens nicht zu überzeugen; vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände gegen die Richtigkeit der Erklärung der Beklagten. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ausstehende Pachtzahlungen gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht, wobei die Mutter der Parteien die gerichtliche Geltendmachung nicht befürwortet hatte – obschon sie hierzu gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 - 22 U 229/18). Zudem hatte der Kläger vertreten durch seine damaligen Bevollmächtigten unter dem 02.06.2017 (LG-A 64f.) nachgefragt, ob die Beklagte von der Verlängerungsoption betreffend den ursprünglichen Pachtvertrag Gebrauch gemacht habe und sie aufgefordert, dies bejahendenfalls nachzuweisen; diese Nachfrage ist mit der von der Beklagten behaupteten Aussage des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Hierauf hat der derzeitige Bevollmächtigte der Beklagten unter Bezugnahme auf die angeforderten Nachweise Fristverlängerung bis zum 19.06.2017 erbeten. Ein Hinweis auf den – beabsichtigten – Neuabschluss eines Pachtvertrages mit der GbR durch die Mutter anstelle der Ausübung der Verlängerungsoption findet sich nicht, obschon dieser sodann am letzten Tag der erbetenen Fristverlängerung abgeschlossen worden ist. Schließlich hat die Beklagte sich im Rahmen der nach Fristverlängerung eingereichten Klageerwiderung in dem Verfahren LG Köln 7 O 103/17 auch allein auf den Abschluss des neuen Pachtvertrages gestützt. Dies indiziert, dass der Beklagten andere Verteidigungsmittel gegen die Zahlungsklage nicht zur Verfügung standen und sie durch den Abschluss des neuen Pachtvertrages in Zusammenwirken mit der Mutter (auch) die berechtigten Forderungen der GbR, zu deren gerichtlicher Geltendmachung sich die GbR vertreten durch den Kläger entschieden hatte, zum Erlöschen bringen wollte. (9) Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände verfängt das Argument der Beklagten nicht, es sei angesichts der internen Streitigkeiten innerhalb der GbR allein der Risikosphäre der Mutter zuzuordnen gewesen, ob diese für ihr Tun die erforderliche Vertretungsmacht besessen habe, sie, die Beklagte, habe keine Pflicht getroffen, die Gesellschaft vor nachteiligen Geschäften zu schützen. Die Mutter und die Beklagte wussten, dass die vertragliche Konstruktion von Gesellschaftsvertrag und Pachtvertrag dazu dienen sollte, zunächst Vater und Mutter und in der Folge nur noch die Mutter im Alter zu versorgen. Der Nießbrauch sollte, nachdem der Vater vorverstorben war, mit dem Tode der Mutter – die im Jahr 2017 bereits 76 Jahre alt war – enden. Nach deren Tod sollte auch die GbR grundsätzlich aufgelöst werden. Dem folgend sollte der Kläger hiernach die Nutzungsrechte an seinem Eigentum zurückerhalten. Auch die ursprüngliche Laufzeit des ersten Pachtvertrages war auf eine realistische Lebenserwartung der Mutter angepasst. Durch den neuen Pachtvertrag hat sich die Beklagte für sich selbst, ihre Ehefrau oder Nachkommen über den Nießbrauch und den Bestand der Gesellschaft heraus für Jahrzehnte die weitere Nutzungsmöglichkeit sichern wollen, obschon der Tod der Mutter und damit – entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Parallelsache – deren Ausscheiden aus der GbR aus Todesgründen (wie auch geschehen) absehbar war (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Urteil vom 20.08.2019 – 3 U 22/18 zur Weiternutzung über den Verlust des Eigentumsrechts hinaus). c) Der Geltendmachung des Räumungsanspruches stehen auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Nachdem der Kläger den Abschluss eines neuen Pachtvertrages stets von Bedingungen, insbesondere einer deutlich höheren Pacht, sowie Zahlung der bisherigen Rückstände abhängig gemacht hat, konnte bei der Beklagten kein Vertrauen in die Fortführung des Vertrages zu den Konditionen aus dem Pachtvertrag vom 19.06.2017 entstehen. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf eine Treuwidrigkeit des Festhaltens an der Kündigung i.S.v. § 242 BGB auf die Entscheidung des LG Hannover zu 3 O 314/16 nebst Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 14. Juni 2018 zu 3 U 39/18 beruft, verfängt dies nicht, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Die zitierte Rechtsprechung betrifft die Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Rechten aus einem erklärten Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages, wenn nach dem Widerruf eine Prolongation vereinbart worden ist und dennoch in der Folge weiter Rechte aus dem Widerruf geltend gemacht werden. Weder zwischen den Parteien des Rechtsstreits noch zwischen der GbR und der Beklagten ist eine (wirksame) Prolongation des Pachtvertrages nach erklärter Kündigung vereinbart worden. Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalles.