Beschluss
9 U 49/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0820.9U49.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 103/23) vom 24.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 103/23) vom 24.01.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.07.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Der Senat bleibt dabei, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 30.06.2022 auf das Aufforderungsschreiben der Klägerseite vom 02.11.2021 erst deutlich zu spät reagiert hat, mit der Folge, dass die Beklagte ihr Ablehnungsrecht gemäß § 18 Abs. 1 ARB 94 verloren hat. Soweit die Beklagte daran festhält, ihr hätten nicht genügend „Informationen“ zur Beurteilung der Erfolgsaussichten vorgelegen, überzeugt dies den Senat weiterhin nicht. Der Beklagten ging es auch nach dem weiteren Vortrag offensichtlich nicht um Informationen in tatsächlicher Hinsicht, sondern vielmehr darum, dass sie nach dem damaligen Sachstand nicht von dem Vorliegen einer „illegalen Abschalteinrichtung“ bei dem PKW des Klägers ausging, wie sie dies schließlich auch in dem Schreiben vom 30.06.2022 ausgeführt hat. Dies wäre dem Kläger indes nach § 18 Abs. 1 ARB 94 unverzüglich mitzuteilen gewesen. 2. Der Senat hält auch daran fest, dass das Landgericht dem Kläger zu Recht umfassenden Deckungsschutz zugesprochen hat. Das Vorbringen des Klägers in der Replik enthielt gerade keine – jedenfalls keine eindeutige – Erklärung dahingehend, dass von diesem Klagebegehren Abstand genommen werden sollte. Die Beklagte verweist zwar zutreffend auf Formulierungen in der Replik, die missverständlich sind. Im Anschluss an die von der Beklagten zitierten Stellen heißt es in dem Schriftsatz indes „dass in dieser ‚Konkretisierung‘ keine Änderung des Streitgegenstandes, insbesondere keine Klagerücknahme, zu erblicken ist“. Dementsprechend hat der Kläger seinen Antrag nicht angepasst und weiter dargelegt, dass sein Feststellungsinteresse fortbestehe, selbst wenn er kein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung dieses weiterumfassenden Deckungsbegehrens mehr habe. Dies sieht der Senat als entscheidend an. Die Ausführungen sind auch in der Sache zutreffend. Der Kläger konnte hier schon deshalb an seinem ursprünglichen Klagebegehren festhalten, weil es für die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz nicht mehr auf die Erfolgsaussichten ankam, nachdem die Beklagte ihr Ablehnungsrecht insoweit gemäß § 18 Abs. 1 ARB 94 – wie ausgeführt – verloren hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.