Leitsatz: Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 i. V.m. § 54 Abs. 1 GVG getroffene Entscheidung über die Entbindung einer Schöffin ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 S. 1 GVG unter entsprechender Anwendung des § 336 S. 2 Alt. 1 StPO auch im Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist. Willkür in diesem Sinne liegt dabei allerdings nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung der Schöffin verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Jedenfalls bei einer Schöffenentbindung aus beruflichen Gründen sind diejenigen Umstände, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen — zumindest in gedrängter Form — aktenkundig zu machen. Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich. Eine Entbindungsentscheidung erweist sich als mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter unvereinbar, wenn infolge einer gänzlich fehlenden Dokumentation der Entscheidungsgründe nicht erkennbar ist, dass die Vorsitzende das ihr im Rahmen der Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt und die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen hat, sofern nicht eine Fallgestaltung vorliegt, in der die Gebotenheit der Entbindung offenkundig ist und sich von selbst versteht, so dass auch nur kurze Darlegungen der Gründe entbehrlich sind. Bestehen beachtliche berufliche Hinderungsgründe bei einer Schöffin nur für einzelne von insgesamt anberaumten 26 Verhandlungstagen, ist zu prüfen, ob einer solchen gesamtbetrachtend nur kurzfristigen Verhinderung auf andere Weise als durch eine Entbindung der Schöffin Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit der Verschiebung der betroffenen Verhandlungstage oder deren Aufhebung unter Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO jedenfalls zu bedenken. Dabei muss mit Blick auf das Terminierungsermessen des Vorsitzenden und die Schwierigkeiten einer sachgerechten Planung einer komplexen Hauptverhandlung mit zahlreichen Beteiligten einer solchen Vorgehensweise zwar nicht etwa im Regelfall der Vorzug gegeben werden. Wohl aber ist es zum Ausschluss einer willkürlichen Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG außerhalb von Evidenzfällen grundsätzlich erforderlich, dass sich der Vorsitzende dieser eine Besetzungsänderung vermeidenden Möglichkeit bewusst ist und er wenigstens schlagwortartig dokumentiert, aus welchen Gründen er einer Entbindung des Schöffen den Vorzug gibt. 1. Es wird festgestellt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte unter dem 15.02.2023 Anklage (Az. 10 Js 18/22) zum Landgericht – Schwurgericht – Köln. Keiner der Angeklagten befindet sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 04.03.2024 hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht das Hauptverfahren eröffnet und bestimmt, dass das Gericht in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist. Unter dem 30.04.2024 hat die stellvertretende Kammervorsitzende insgesamt 26 Hauptverhandlungstage im Zeitraum vom 13.08.2024 bis zum 20.12.2024 bestimmt und die Hinzuziehung zweier Ergänzungsschöffen verfügt. Am 12.07.2024 ist der Verteidigerin des Angeklagten eine Besetzungsmitteilung der Kammervorsitzenden zugegangen, wonach das Gericht in der Hauptverhandlung wie folgt besetzt ist: „ Vorsitzende Richterin am Landgericht P. als Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. N. Richterin am Landgericht E. als beisitzende Richterinnen Schöffe 1: T. I. R. C., Angestellter öffentlicher Dienst, IT Schöffe 2: F. V., Lehrerin Ergänzungsschöffe/n: S. U., Rentnerin Ergänzungsschöffe/n: Z. W., Projektleiter “ Mit bei dem Landgericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19.07.2024 hat die Verteidigung eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gerügt. Darin beanstandet sie zum einen eine fehlerhafte Zuweisung der Sache an die 20. große Strafkammer als Spruchkörper. Insoweit führt sie aus, dass Fehler bei der Aufstellung und Abänderung der Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts für die Jahre 2023 und 2024 beziehungsweise ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot in Schwurgerichtssachen (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG) in Betracht kämen, dies jedoch derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, da der Verteidigung Einsicht in von ihr begehrte Unterlagen – namentlich sämtliche unterjährigen Änderungsbeschlüsse betreffend die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2023 und 2024 – verweigert worden sei. Überdies rügt die Verteidigung Fehler bei der Anwendung der Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2023 und 2024. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Besetzungseinwand vom 19.07.2024 Bezug genommen. In diesem rügt die Verteidigung darüber hinaus eine vorschriftswidrige Schöffenbesetzung der Strafkammer. Hinsichtlich der jeweils ohne vorausgegangene Entbindung vorrangig berufener Schöffen hinzugezogenen Hauptschöffin V. und Ergänzungsschöffin U. führt die Verteidigung aus, dass derzeit nicht überprüft werden könne, ob deren Wahl rechtmäßig erfolgt sei, da ihr trotz bestmöglicher Bemühungen hierum innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO eine Einsichtnahme in die hierfür maßgeblichen Unterlagen nicht ermöglicht worden sei. Gleiches gelte auch für den Hauptschöffen C. und den Ergänzungsschöffen W.. Zu Letzterem rügt die Verteidigung darüber hinaus im Wesentlichen die willkürliche Entbindung vorrangig berufener Ergänzungsschöffen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt des Besetzungseinwandes Bezug genommen. Auch hinsichtlich des Hauptschöffen C. rügt die Verteidigung die willkürliche Entbindung einer vorrangigen Schöffin, namentlich der nach der Schöffenliste der Strafkammer für die am 13.08.2024 begonnene Hauptverhandlung berufenen Schöffin M.. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Nach Mitteilung der bestimmten Hauptverhandlungstermine hat die Schöffin M. unter dem 24.05.2024 ein Schreiben folgenden Inhalts an das Landgericht gerichtet: „ Sehr geehrter Herr L., vielen Dank für die Zusendung der Termine. Folgende Angaben kann ich Ihnen machen: Am 16.08. haben wir eine Ganztagsfortbildung für 40 Personen im Haus, deren Leitung ich zusammen mit einem teuren Referenten übernehmen muss. Am 20.08. leite ich eine Ganztagskonferenz mit meinem Kollegium. Dies ist Standard, vor dem Schulstart am 21.08.. Am 22.08. schule ich in meiner Schule 84 Schulneulinge ein. Auch diese Veranstaltung muss ich leiten. Danach könnte ich den ein oder anderen Termin wahrnehmen, aber nicht alle! Ich bin als Rektorin einer Grundschule gerne bereit als Schöffin tätig zu sein, allerdings kann ich nicht in dieser engen Taktung. Es fällt jedes Mal Unterricht für meine Schüler aus. Ich habe keine Vertretung, da meine Konrektorin an eine A. Grundschule abgeordnet wurde, an der weder eine Rektorin noch eine Konrektorin vor Ort ist. Es war mir nicht bewusst, dass man als Schöffin so viele unmittelbar aufeinander folgende Termine wahrnehmen muss. Dies kann ich als berufstätige Person nicht leisten. Ich hoffe, dass Sie Verständnis haben und Ersatz für mich finden. Mit freundlichen Grüßen O. M. Rektorin der B. J. “ Daraufhin hat die Strafkammervorsitzende die Schöffin M. mit Verfügung vom 27.05.2024 von der Dienstleistung an den für die Hauptverhandlung bestimmten Sitzungstagen – darunter auch der 16., 20. und 22.08.2024 als Hauptverhandlungstage zwei bis vier – entbunden. Eine Begründung der Entscheidung enthält die Verfügung nicht. Auch sonst ist keine weitere Dokumentation der Strafkammervorsitzenden zu der Entbindung aktenkundig. Infolge der Entbindung der Schöffin M. ist der Strafkammer durch die Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts noch am 27.05.2024 der Hilfsschöffe C. zugewiesen worden. Die Verteidigung beanstandet mit ihrem Besetzungseinwand im Wesentlichen, dass die im Schreiben der Schöffin vom 24.05.2024 dargelegten Umstände für sich genommen eine Entbindung aus beruflichen Gründen nicht rechtfertigten. In Ermangelung einer Dokumentation der Entscheidungsgründe sei auch nicht erkennbar, dass die Strafkammervorsitzende eine im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gebotene Abwägung vorgenommen habe. Insgesamt erweise sich die Entbindung daher als willkürlich. Mit Beschluss vom 25.07.2024 hat die Strafkammer – ohne Beteiligung der Vorsitzenden – dem Besetzungseinwand vom 19.07.2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des näheren Inhalts dieser Entscheidung wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Unter dem 31.07.2024 hat die Verteidigung zu dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.07.2024 Stellung genommen. Mit Vorlageverfügung vom 01.08.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Besetzungsrüge aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat die Verteidigung mit Schriftsatz vom 06.08.2024 ergänzend Stellung genommen. II. A. Der Besetzungseinwand dringt hinsichtlich des Hauptschöffen C. durch. Es ist daher festzustellen, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 222b Abs. 3 S. 4 StPO). 1. Insoweit ist der nach § 222b StPO statthafte Besetzungseinwand zunächst zulässig erhoben. Er wahrt die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO. Bezogen auf den Schöffen C. genügt der Einwand auch den Formerfordernissen des § 222b Abs. 1 S. 2 StPO. Denn er gibt im Hinblick auf die Entbindung der vorrangig berufenen Schöffin M. ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus den Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wieder, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. zu den Anforderungen insoweit SenE v. 16.02.2024, 2 Ws 58-61/24 m.w.N.). Auch legt der Einwand den konkreten rechtlichen Aspekt der vorschriftswidrigen Besetzung dar und gibt an, welcher mitwirkende Richter nicht der gesetzliche ist (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2021, 5 StR 443/19). Nachdem die Strafkammer den Besetzungseinwand für nicht begründet erachtet hat, ist der Senat nach § 222b Abs. 3 StPO auch zur Entscheidung über diesen berufen. 2. Der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer in Person des Schöffen C. ist auch begründet. Die ohne Dokumentation der Entscheidungsgründe erfolgte Entbindung der vorrangig berufenen Schöffin M. deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) hin und erweist sich deshalb als unvertretbar. a) Die ersichtlich auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 GVG getroffene Entscheidung über die Entbindung der Schöffin M. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 S. 1 GVG unter entsprechender Anwendung des § 336 S. 2 Alt. 1 StPO durch den Senat nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. zum Revisionsrecht: BGH, Beschl. v. 05.08.2021, 2 StR 307/20; BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/15; BGH, Beschl. v. 05.08.2015, 5 StR 276/15 – jeweils m.w.N.; vgl. zur Geltung dieses Maßstabs auch im Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO: KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2020, 4 Ws 29/20; OLG Hamm, Beschl. v. 12.05.2022, 5 Ws 114/22; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.12.2021, 2 BvR 2076/21 u. 2113/21). Willkür in diesem Sinne liegt dabei allerdings nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung der Schöffin verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BGH, Beschl. v. 05.08.2021, 2 StR 307/20; BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/14). b) So liegt der Fall hier. Die Entbindungsentscheidung der Strafkammervorsitzenden vom 27.05.2024 lässt aufgrund des Fehlens jedweder Dokumentation der Entscheidungsgründe besorgen, dass sie auf unzureichender tatsächlicher Grundlage und ohne die erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen und damit einhergehend die Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter außer Acht gelassen worden ist. aa) Der Begriff der Verhinderung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GVG) ist streng auszulegen. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes verlangen, dass der Schöffe in zumutbaren Grenzen berufliche und private Interessen zurückstellt. Während der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand ist, der in der Regel zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt, rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen. Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er stets zu beachten, dass die hohe Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht nur strenge materiell-rechtliche Maßstäbe bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch entsprechende formale Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung berufenen Richters stellt. Diejenigen Umstände, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen, sind – zumindest in gedrängter Form – aktenkundig zu machen. Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich. Dies gilt jedenfalls bei einer – wie hier – Verhinderung aus beruflichen Gründen (BGH, Beschl. v. 05.08.2021, 2 StR 307/20 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 05.08.2015, 5 StR 276/15). bb) Diesen Grundsätzen wird die Entbindungsentscheidung der Strafkammervorsitzenden nicht gerecht. Zwar ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der aktenmäßigen Verknüpfung auch ohne ausdrückliche Bezugnahme noch hinreichend deutlich erkennbar, dass die Vorsitzende die Angaben der Schöffin M. aus deren Schreiben vom 24.05.2024 zur Grundlage ihrer Entbindungsentscheidung vom 27.05.2024 gemacht hat. Auch sind in diesem Schreiben Sachverhalte angeführt, die im Ansatz geeignet sein können, eine Entbindungsentscheidung zu tragen. Infolge der gänzlich fehlenden Dokumentation der Entscheidungsgründe kann der Senat jedoch nicht davon ausgehen, dass die Entbindung der Schöffin auf ausreichender Tatsachengrundlage und unter Abwägung der infolge des hohen Gewichts des Rechts auf den gesetzlichen Richter maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgt ist. (1) So kann der Senat bereits nicht beurteilen, welche der von der Zeugin angezeigten Verhinderungen die Strafkammervorsitzende ihrer Entscheidung tragend zugrundegelegt hat. Insoweit kommen nur solche Berufsgeschäfte in Betracht, die ein Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder bei denen er sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder kein geeigneter Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 54 GVG Rn. 6 m.w.N.). Für welche der von der Schöffin konkret angezeigten Tage (16., 20. und 22.08.2024) die Vorsitzende diese Voraussetzungen gegebenenfalls als erfüllt erachtet hat und / oder ob sie für ihre Entbindungsentscheidung darüber hinaus auch der von der Schöffin pauschal angezeigten berufsbedingten Schwierigkeit der Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungstagen Bedeutung beigemessen hat, vermag der Senat infolge der fehlenden Darlegung der Entscheidungsgründe nicht zu beurteilen. Sofern der Entscheidung auch die Annahme beachtlicher Hinderungsgründe für nach dem 22.08.2024 anberaumte Hauptverhandlungstage zugrundegelegt worden sein sollte, wäre dies auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt. Die pauschale Angabe, kraft ihrer Tätigkeit als Rektorin einer Grundschule nicht alle der über einen Zeitraum von knapp vier Monaten bestimmten weiteren 22 Hauptverhandlungstage wahrnehmen zu können, ist für sich genommen und auch unter Mitteilung der Abordnung der Konrektorin nicht ausreichend geeignet, eine beachtliche Verhinderung zu tragen. Für die gebotene sorgfältige Prüfung der vorgebrachten Hinderungsgründe wäre es insoweit erforderlich gewesen, nähere Darlegungen der Schöffin dazu einzuholen, welche konkreten Auswirkungen auf den Schulbetrieb ihre Teilnahme an den Hauptverhandlungstagen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2015, 2 StR 76/14). Denn insoweit erscheint es auf der Grundlage des von der Schöffin mitgeteilten Sachverhaltes als jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendigen regelmäßigen Amtsgeschäfte der Rektorin bei vorausschauender Planung auf Nichtverhandlungstage verschoben beziehungsweise erforderlichenfalls – wie auch etwa im Krankheitsfall – durch andere, nicht die Funktion einer Konrektorin ausübende Lehrkräfte wahrgenommen werden könnten. Soweit die Schöffin auch auf – entgegen der Ansicht der Verteidigung im Rahmen der Entbindungsentscheidung mitberücksichtigungsfähigen – Unterrichtsausfall abgestellt hat, lassen sich ihrem Schreiben nähere Angaben zu dessen Ausmaß gleichfalls nicht entnehmen. Die Einholung weitergehender Darlegungen der Schöffin ist aus den Akten jedoch nicht erkennbar. Hinsichtlich der von der Schöffin konkret für einzelne Tage benannten Hinderungsgründe dürfte eine ausreichende Tatsachengrundlage jedenfalls für den 22.08.2024 nicht gegeben sein. Denn dass die Vertretung der Rektorin bei der Einschulungsveranstaltung, bei der sie typischerweise delegationsfähige Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben dürfte, durch eine Lehrkraft ausgeschlossen sein soll, erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres. Dabei ist im Blick zu behalten, dass gewisse Nachteile für den Schulbetrieb zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter in zumutbaren Grenzen hinzunehmen sind. Diese wären bei einem bloßen Ausbleiben der Begrüßung von Erstklässlern und deren Eltern durch die Schulrektorin unter möglicher Angabe der gewichtigen Hinderungsgründe noch nicht überschritten, zumal auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Schöffin bei der Einschulungsveranstaltung von dieser nicht näher dargelegt worden ist, so dass unklar bleibt, ob nicht ein späterer Beginn der auf diesen Tag terminierten Hauptverhandlung in Betracht gekommen wäre. (2) Die Entbindungsentscheidung der Vorsitzenden erweist sich gemessen an den dargestellten Voraussetzungen überdies deshalb als mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter unvereinbar, weil infolge einer gänzlich fehlenden Dokumentation der Entscheidungsgründe nicht erkennbar ist, dass die Vorsitzende das ihr im Rahmen der Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt und die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen hat (vgl. zum sich gerade auch darauf beziehenden, wenigstens schlagwortartigen Dokumentationserfordernis: BGH, Urteil v. 05.08.2021, 2 StR 307/20; BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/15). Hierbei wäre, soweit für einzelne Hauptverhandlungstage bereits auf der Grundlage des Schreibens der Schöffin vom 24.05.2024 beachtliche berufliche Hinderungsgründe anzuerkennen sein sollten, insbesondere zu prüfen gewesen, ob einer solchen mit Blick auf die insgesamt anberaumten 26 Verhandlungstage gesamtbetrachtend nur kurzfristigen Verhinderung auf andere Weise als durch eine Entbindung der Schöffin hätte Rechnung getragen werden können. In diesem Zusammenhang wäre hier auch die Möglichkeit der Verschiebung der betroffenen Verhandlungstage oder deren Aufhebung unter Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO jedenfalls zu bedenken gewesen (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/15; BGH, Beschl. v. 05.08.2021, 2 StR 307/20; Degener in SK-StPO, 6. Aufl. 2023, § 54 GVG Rn. 4; a.A. wohl noch OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2020, 2 Ws 36/20, wo allerdings nicht erkennbar zwischen einer Pflicht zur Aufhebung von Terminen und dem Erfordernis, eine solche im Rahmen der Ermessensentscheidung überhaupt in Erwägung zu ziehen, unterschieden wird; vgl. demgegenüber OLG Hamm, Beschl. v. 12.05.2022, 5 Ws 114/22, wo in einem Fall der Entbindung wegen Urlaubs eine Einschränkung der Auffassung aus der vorgenannten Entscheidung auf besondere – hier nicht gegebene – Verfahrenskonstellationen, namentlich das Vorliegen einer Haftsache und eine bereits erfolgte Ladung von Zeugen auf die betroffenen Termine, angedeutet wird). Dabei muss mit Blick auf das Terminierungsermessen des Vorsitzenden (vgl. Mosbacher , JuS 2022, 126, 128) und die dem Senat bekannten Schwierigkeiten einer sachgerechten Planung einer – wie hier – komplexen Hauptverhandlung mit zahlreichen Beteiligten einer solchen Vorgehensweise zwar nicht etwa im Regelfall der Vorzug gegeben werden. Wohl aber ist es zum Ausschluss einer willkürlichen Entscheidung nach § 54 Abs. 1 GVG in Fallgestaltungen wie der hiesigen grundsätzlich erforderlich, dass sich der Vorsitzende dieser eine Besetzungsänderung vermeidenden Möglichkeit bewusst ist und er wenigstens schlagwortigartig dokumentiert, aus welchen Gründen er einer Entbindung des Schöffen den Vorzug gibt. Daran fehlt es vorliegend indes vollständig. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der die Gebotenheit der Entbindung der Schöffin offenkundig ist und sich von selbst versteht, so dass auch nur kurze Darlegungen der Vorsitzenden entbehrlich gewesen wären. Mit Blick auf die dargestellten strengen Voraussetzungen für eine Entbindung aus beruflichen Gründen kommt dies – anders als in Fällen der Befreiung vom Schöffenamt aufgrund von Urlaub, bei der Willkür in aller Regel fernliegt (BGH, Beschl. v. 05.08.2015, 5 StR 276/15) – nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Evidenzfall liegt hier indes nicht vor. Insbesondere erscheint es nicht als von vorneherein ausgeschlossen, dass den konkret angezeigten Verhinderungen der Schöffin gegebenenfalls auch mit einer Verlegung der betroffenen Termine bzw. deren Aufhebung oder Verkürzung hätte begegnet werden können. Lediglich vorsorglich weist der Senat insoweit darauf hin, dass selbst bei einer Aufhebung der Termine vom 16., 20. und 22.08.2024 mit Blick auf den Folgetermin am 27.08.2024 die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO zu wahren gewesen wäre. Auch sonst sind aus den Akten keine Umstände erkennbar, die einer Aufhebung oder Verkürzung dieser Termine von vorneherein entgegengestanden hätten. Zum Zeitpunkt der Entbindungsentscheidung waren Zeugen auf diese Termine noch nicht geladen worden. Inwieweit sich die Aufhebung oder Verkürzung von Hauptverhandlungstagen insgesamt auf die Durchführbarkeit des für die anberaumten 26 Hauptverhandlungstage vorgesehenen Beweisprogramms ausgewirkt oder sonstigen organisatorischen Notwendigkeiten entgegengestanden hätte, ist für den Senat nicht zu beurteilen. Auch befindet sich keiner der Angeklagten in Untersuchungshaft, so dass vor diesem Hintergrund keine gesteigerten Beschleunigungserfordernisse, die über die allgemein im Strafverfahren zu beachtenden Anforderungen hinausgehen, zu berücksichtigen waren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte liegt somit kein Fall vor, der die Entbindung der Schöffin unter Abwägung der relevanten Gesichtspunkte als evident geboten erscheinen ließe. Bei dieser Sachlage war die Vorsitzende aber gehalten, die tragenden Erwägungen ihrer Entscheidung jedenfalls in groben Zügen zu dokumentieren, um dem Senat deren Überprüfung am Maßstab der Willkür zu ermöglichen. Das vollständige Fehlen solcher Darlegungen bei gleichzeitig jedenfalls in Teilen unzureichender Sachverhaltsaufklärung deutet auch eingedenk der Belastungen der Vorsitzenden bei der Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG hin (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/15; Gittermann in LR-StPO, 27. Aufl. 2022, § 54 GVG Rn. 20; Schuster in MüKo-StPO, § 54 GVG Rn. 17), die dem Besetzungseinwand vorliegend zum Erfolg verhilft. (3) Auch ist dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt keine außerhalb der Verfügung vom 27.05.2024, gegebenenfalls nachträglich erfolgte Dokumentation der Gründe für die Entbindungsentscheidung durch die Vorsitzende zu entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer vom 25.07.2024. Ungeachtet der Frage, ob die Nachholung einer bis dahin unterbliebenen Begründung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 05.08.2021, 2 StR 307/20, wo jedenfalls erst nach der Anbringung des Besetzungseinwandes erfolgten Erklärungen die Berücksichtigungsfähigkeit abgesprochen wird; vgl. demgegenüber noch BGH, Urteil v. 14.12.2016, 2 StR 342/15, wo unter Heranziehung der vergleichbaren Rechtslage bei nachträglicher Ergänzung eines Präsidiumsbeschlusses die Zurückweisung des Besetzungseinwandes durch die Strafkammer als spätestmöglicher Nachholungszeitpunkt in Betracht gezogen wird; vgl. hierzu auch Mosbacher a.a.O.), war die – für die Entbindungsentscheidung allein zuständige (vgl. nur Goers in BeckOK-GVG, 23. Edition, Stand: 15.05.2024, § 54 Rn. 37, 38) – Kammervorsitzende an dem Beschluss vom 25.07.2024 nicht beteiligt. Soweit die Nichtabhilfeentscheidung dennoch Ausführungen zu im Zusammenhang mit der Entbindungsentscheidung angestellten Erwägungen der „Kammer“, der „Kammer in Gestalt der Vorsitzenden“ beziehungsweise der „zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden Richterin am Landgericht“ beinhaltet, kann der Senat nicht zu Grunde legen, dass es sich dabei tatsächlich um eine zuverlässige Wiedergabe der die Entscheidung der Kammervorsitzenden tragenden Gründe handelt. Denn hierfür fehlt es an jedweden Angaben dazu, auf welche nicht aktenkundigen Erkenntnisquellen sich diese Ausführungen der die Nichtabhilfeentscheidung verantwortenden Richter gegebenenfalls stützen. B. Bereits die Begründetheit des Besetzungseinwandes bezogen auf den Schöffen C. hat die Feststellung der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts zur Folge. Einer Entscheidung über die zahlreichen weiteren Rügen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Allerdings bemerkt der Senat insoweit, dass die am 02.07.2024 gleichfalls ohne jedwede Darlegung jedenfalls der tragenden Erwägungen erfolgte Entbindung der Ergänzungsschöffin Baulig aus beruflichen Gründen entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls zu beanstanden sein dürfte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Kostenregelungen nach §§ 464ff. StPO im Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO: BT-Drucks. 19/14747, S. 32; SenE v. 08.08.2023, 2 Ws 464/23; OLG München, Beschl. v. 12.02.2020, 2 Ws 138/20). D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Soweit erneut die Hinzuziehung mehrerer Ergänzungsschöffen angeordnet werden sollte, wird zu bedenken sein, dass die Reihenfolge ihres Eintretens – anders als in der Besetzungsmitteilung vom 12.07.2024 – konkret zu bestimmen ist (vgl. Schmitt a.a.O., § 192 GVG Rn. 4; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 192 Rn. 13).