Beschluss
19 U 55/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0814.19U55.24.00
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Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichterin - zum Az. 20 O 40/24 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.09.2024.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichterin - zum Az. 20 O 40/24 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.09.2024. Hinweis: Das Verfahren wurde durch die Rücknahme der Berufung beendet. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, wonach der titulierte Auskunftsanspruch aufgrund der von dem Kläger mit Schreiben vom 06.11.2023 (Anlage K 3, Bl. 15 f. der LG-Akte) abgegebenen Erklärungen als erfüllt anzusehen ist. 1. Auch mittels einer Negativerklärung kann das Auskunftsbegehren erfüllt werden (BGH, Urteile vom 24.03.1994, I ZR 42/93, juris Rn. 15 und vom 17.05.2001, I ZR 291/98, juris Rn. 44; Beschluss vom 31.07.2013, VII ZR 177/12, juris Rn. 7). Zwar ist das Landgericht in der Begründung seines Urteils vom 21.08.2021 (Az. 20 O 289/19) - des Vollstreckungstitels – im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nicht durch eine Erklärung erfüllt wird, die nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist (S. 15 des Urteils). Allerdings sind bei Anwendung dieser höchstrichterlich entwickelten Parameter (vgl. BGH, Urteile vom 24.03.1994 und 17.05.2001, a.a.O.) in Zusammenhang mit Fragen der Vollstreckbarkeit insbesondere bei Anwendung des Merkmals der Unglaubhaftigkeit verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 535/10, juris Rn. 16 ff.). Diese führen dazu, dass die Ausführungen der Beklagten zur Frage der (Un-)Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers (S. 6-15 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 88-97 d. A.) letztlich ins Leere gehen. a) Soweit vom Auskunftsschuldner nach Erteilung einer als unzureichend bewerteten Erklärung mittels der Zwangsvollstreckung die Abgabe einer anderslautenden Erklärung womöglich mit einem vom Auskunftsgläubiger gewünschten Inhalt erzwungen und demgemäß der Auskunftsschuldner womöglich veranlasst werden soll, gegen seine Überzeugung Erklärungen abzugeben oder gar Tatsachen zu erfinden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011, 2 W 26/11, juris Rn. 12), um den ihm gegenüber formulierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Erklärung zu genügen, berührt dies das Grundrecht des Auskunftsschuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, a.a.O. Rn. 17). In Zusammenhang mit der Bewertung von Angaben als unglaubhaft ist nämlich zu berücksichtigen, dass es prinzipiell stets im Bereich des Möglichen liegt, dass prozessuale und materielle Wahrheit einander nicht entsprechen (BVerfG, a.a.O.). So ist die Sachlage auch vorliegend. Auch wenn gewichtige Indizien gegen die Richtigkeit der Negativauskunft des Klägers sprechen mögen, kann doch die Möglichkeit ihrer Richtigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zivilprozessual mag im Erkenntnisverfahren über § 138 Abs. 3, Abs. 2 ZPO oder auch § 286 ZPO die Bewertung unglaubhafter Angaben als unerheblich oder widerlegt gerechtfertigt sein. Für Aspekte der Vollstreckung und deren im Verfahren nach § 767 ZPO zu überprüfender Zulässigkeit muss dagegen zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen verfassungsrechtlichen Wertungen im Hinblick auf den Schutz des Grundrechts des Schuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Vollstreckungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers (Art. 14 GG) andererseits die Möglichkeit, dass der Auskunftsschuldner seine Angaben für richtig hält und sie womöglich auch richtig sind, in die anzustellenden Erwägungen gleichwohl einbezogen werden. b) Demgemäß bedarf es in Bezug auf die bei Annahme nicht eingetretener Erfüllung fortbestehende Möglichkeit der Zwangsmittelanordnung einer sorgfältigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bei der insbesondere zu überprüfen ist, ob der Möglichkeit, dem Auskunftsschuldner die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben abzuverlangen, als milderem Mittel der Vorrang einzuräumen ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 18-20; OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 5; Bittner/Kolbe in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2019, § 259 BGB Rn. 30; Toussaint in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand 01.02.2023, § 259 BGB Rn. 25; noch weitergehend: jeglichen Zweifeln an der Richtigkeit sei mittels Verlangens nach eidesstattlicher Versicherung nachzugehen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2020, 26 W 23/20, beck-online Rn. 11). c) Vorliegend wäre die Annahme noch nicht eingetretener Erfüllung im Hinblick auf die hieraus sich ergebende fortbestehende Möglichkeit der Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsmitteln unverhältnismäßig, weil das Risiko, den Kläger auf diese Weise dem Druck auszusetzen, womöglich entgegen seiner inneren Überzeugung und entgegen der materiellen Wahrheit Angaben zu tätigen, auch unter Würdigung des Vollstreckungsinteresses der Beklagten im Hinblick auf den Schutz des Grundrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht hinzunehmen ist; der Möglichkeit, dem Kläger die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit seiner Angaben abverlangen zu können, gebührt als milderem Mittel der Vorrang. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Chancen, den Kläger im Wege der Zwangsmittelanordnung zu abweichenden Angaben zu veranlassen, gering einzuschätzen sind, dies vorliegend insbesondere deshalb, weil er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Erklärung vom 06.11.2023 (Anlage K 3, Bl. 15 f. der LG-Akte) bereits an Eides statt versichert und den diesbezüglichen Anspruch der Beklagten damit bereits erfüllt hat. Im Falle der Unrichtigkeit seiner Angaben hat er sich auf diese Weise dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt. Dafür, dass Zwangsmittel dazu führen könnten, dass der Kläger nun andere Angaben machen und damit die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung vom 06.11.2023 selbst dokumentieren und so das Risiko strafrechtlicher Verfolgung noch einmal signifikant erhöhen würde, streitet nur eine geringe Wahrscheinlichkeit. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 86 f. d. A.) besteht zwischen der mit vorstehenden Erwägungen gestützten Argumentation des angefochtenen Urteils und den Ausführungen des Senats im Zurückweisungsbeschluss vom 22.09.2023 (Az. 19 U 80/23) kein Wertungswiderspruch. Der Senat hat seine Entscheidung vom 22.09.2023 ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO und damit erkennbar darauf gestützt, dass es dem Kläger zu verwehren war, mittels der Vollstreckungs-abwehrklage solche Erwägungen zur Überprüfung durch den Senat zu stellen, die durch das Urteil des Landgerichts vom Urteils vom 21.08.2021 (Az. 20 O 289/19) bereits rechtskräftig beschieden waren. Bei der Erklärung vom 06.11.2023 handelt es sich indes nicht lediglich um eine Wiederholung oder Inbezugnahme von bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 20 O 289/19 abgegebenen und damit präkludierten Erklärungen, sondern um eine eigenständige Erklärung, die unabhängig von zuvor abgegebenen Erklärungen der Erfüllung des Auskunftsanspruchs dienen soll und den titulierten Umfang der Auskunftspflicht abdeckt. Der Eigenständigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Informationsgehalt – Negativauskunft – identisch ist. Die Reichweite des Präklusionseinwandes nach § 767 Abs. 2 ZPO ist formal zu bestimmen, so dass dem Auskunftsschuldner die Überprüfung des Erfüllungseinwandes mittels der Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf eine unter dem Vollstreckungsdruck abgegebene Erklärung grundsätzlich zu ermöglichen ist (vgl. nur BVerfG a.a.O. Rn. 22 sowie im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von Zwangsmittelbeschlüssen: BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZB 56/12, juris Rn. 9; Urteil vom 13.07.2017, I ZR 64/16, juris Rn. 15, 31; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 6. Auflage 2020, § 887 ZPO Rn. 19). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22.09.2023 ausgeführt hat, vermag der Gesichtspunkt der Rechtskraft der eigenständigen Überprüfung einer nach den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO abgegebenen Erklärung nur dann ausnahmsweise entgegenzustehen, wenn sie mit vor ebenjenen Grenzen abgegebenen Erklärungen identisch ist, was vorliegend aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen (S. 4, 5 des angefochtenen Urteils), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht der Fall ist. 3. Soweit die Beklagte auf Möglichkeiten des Klägers zu ergänzenden Angaben durch Beibringung aussagekräftiger Unterlagen über den Umfang der Geschäftstätigkeit der Z. Gruppe R. verweist (S. 15 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 97 d. A.), greift auch dies nicht durch, weil die Beibringung derartiger Unterlagen nicht Bestandteil der titulierten Auskunftspflicht des Klägers ist. Der Senat will weder ausschließen, dass es dem Kläger in einem Rechtsstreit über einen Leistungsantrag der Beklagten im Rahmen einer primären oder sekundären Darlegungslast obliegen könnte, konkretere Angaben zu den Umsätzen der Z. Gruppe R. in bestimmten Zeiträumen zu machen, bei deren Nichterfüllung unter Umständen in Anwendung von § 138 Abs. 3, Abs. 2 ZPO der diesbezügliche - womöglich auf Vermutungen gegründete - Vortrag der Beklagten als unstreitig würde zugrundegelegt werden müssen, noch wird er zu Erfolgsaussichten eines derartigen etwaigen weiteren Folgeprozesses vorab irgendeine Wertung oder gar Empfehlung aussprechen. Vorliegend ist alleine entscheidend, dass es nicht Bestandteil der titulierten Auskunftspflicht ist, Belege beizubringen, die für die Richtigkeit der erteilten Auskunft sprechen könnten. 4. Im Übrigen wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtene Urteil Bezug genommen, denen der Senat sich anschließt und die in weitergehendem Umfang zu ergänzen auch das Berufungsvorbringen keine Veranlassung bietet. II. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.