Beschluss
15 U 176/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0725.15U176.24.00
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Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2024 (28 O 507/23) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2024 (28 O 507/23) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und zudem eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. 1. Der Senat teilt zwar die Bedenken des Landgerichts an der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) nicht, sondern hält den insoweit mit der Klage geführten Angriff gegen die Berichterstattung vom 00.00.2023 (mit oder ohne Verlinkung zu der Berichterstattung vom 00.00.2023) für hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn aus dem Antrag zu 1) wird nach dem Wortlaut – auch und gerade in Verbindung mit den Ausführungen in der Klageschrift, spätestens aber in der Berufungsbegründung – hinreichend deutlich, dass die Kläger sich dagegen zu Wehr setzen, dass die konkret angegriffene Berichterstattung unter Nennung der beiden im Antrag konkret genannten Identifizierungsmerkmale „ B. T. GbR “ und/oder „ Betrieb in G. (Z.) “ veröffentlicht wird. Insofern besteht das Rechtsschutzziel der Kläger nicht darin, einzelne Sätze oder Passagen aus der Berichterstattung verbieten zu lassen, sondern vielmehr darin zu verhindern, dass dieser Bericht (in Gänze als sog. konkrete Verletzungsform) unter Nennung der beiden aufgeführten Identifizierungsmerkmale veröffentlicht wird. Die Kläger begründen ihren Unterlassungsanspruch dementsprechend damit, dass der Bericht eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung über die Zustände in ihrem Unternehmen enthalte und daher nicht unter namentlicher Nennung der Klägerin zu 1) bzw. unter Nennung des weiteren Identifizierungsmerkmals „ Betrieb in G. (Z.) “ veröffentlicht werden dürfe. Ob man mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Identifizierung als eigenen (zusätzlichen) Prüfungspunkt neben den anerkannten rechtlichen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (dazu etwa BGH, Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 262/21, MMR 2023, 836) ansieht (so BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036) oder diese – im Einklang mit der neueren Rechtsprechung –in der Abwägungsfrage aufgehen lässt, ist ohne Belang. Mit dem klägerischen Vorbringen sind aber der Klagegegenstand sowie der gerichtliche Prüfungsumfang hinreichend bestimmt und abgegrenzt. Ob den Klägern ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nennung der beiden Identifizierungsmerkmale in der Berichterstattung zusteht, ob also der streitgegenständliche Beitrag tatsächlich eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung enthält oder sonstige, von den Klägern noch gerügte Verletzungen ihres allgemeinen bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts vorliegen, ist dann keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit des Antrags. Entsprechend bestehen dann auch keine Bedenken an der Zulässigkeit des an die behauptete Rechtsverletzung anknüpfenden Antrags zu 2). Sollte sich aus den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 9.11.2020 (15 U 159/20, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 6 f.) und vom 12.7.2021 (15 W 45/21, GRUR-RS 2021, 26526 Rn. 27) etwas Anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest. 2. Dass in erster Instanz teilweise ein klageabweisendes Prozessurteil ergangen ist, steht einem Vorgehen des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn – wie hier – die Klage im Ergebnis ohne Erfolgsaussichten bleibt (bei unbegründeter statt unzulässiger Klage ausdrücklich MüKo-ZPO/ Rimmelspacher , 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 21; Oberheim , in: Hirtz u.a., Hdb. Berufung im Zivilprozess, 7. Aufl. 2024, Kap. 14 Rn. 14 m.w.N.). 3. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und dementsprechend auch die Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten bzw. auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht zustehen. Es fehlt insoweit an der für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG erforderlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Kläger. Folgerichtig liegt auch kein Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetriebs vor. a. Zwar sind die Kläger anhand der im Klageantrag genannten Identifizierungsmerkmale „ B. T. GbR “ und „ Betrieb in G. (Z.) “ erkennbar und – dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 30.8.2023 – 4 U 54/23, Anlage B 19) – von der streitgegenständlichen Berichterstattung auch unmittelbar betroffen, da die im Bericht geschilderten Zustände in der Zuchtanlage in enger Beziehung zu ihrer gewerblichen Leistung bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 8.7.1980, VI ZR 177/78, juris; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 44 a – 46 m.w.N.). Denn auch wenn – wie unten näher auszuführen sein wird – keine persönlichen Handlungen der Kläger zu 2) und 3) im Rahmen der beschriebenen Zustände bzw. der Behandlung der Tiere behauptet werden, so fällt das geschilderte gravierende Fehlverhalten der in den Stallungen tätigen Mitarbeiter im Zusammenhang mit der gewerblichen Kerntätigkeit der Klägerin zu 1) bzw. die Schilderung der dortigen (Haltungs-) Zustände auf die Kläger und deren sozialen Achtungsanspruch zurück und qualifiziert sie in den Augen der Rezipienten und potentieller Kunden negativ. Dies gilt insbesondere auch für die Kläger zu 2) und 3) als Gesellschafter der Klägerin zu 1), deren nach der TierSchVersV bestehende persönliche Verantwortung im Beitrag ausdrücklich thematisiert wird („ Die Gesellschafter der B. T. GbR werden dabei als verantwortliche Personen im Sinne § 12 Satz 1 Nr. 4 TierSchVersV bzw. dessen Stellvertreter genannt. Die TierSchVersV enthält jedoch zahlreiche spezielle Regelungen zum Schutz von Tieren … Die Verordnung bestimmt zudem, dass die persönlich Verantwortlichen Abhilfe schaffen müssen, sobald festgestellt wird, dass Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden “). b. Dieser Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 2) und 3) ist jedoch nicht rechtswidrig. Denn gegenüber den Klägern zu 2) und 3) werden keine Vorwürfe einer persönlichen strafrechtlichen/sonstigen Verantwortung erhoben und im Zusammenhang mit der Schilderung der Zustände und der damit verbundenen Unternehmenskritik ist auch eine Identifizierung der Kläger mit Blick auf deren alleinige Betroffenheit in der Sozialsphäre zulässig. aa. Die Berichterstattung vom 00.00.2023 enthält – sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Beitrags vom 00.00.2023 – keine (Verdachts-) Berichterstattung über ein strafbares oder sonst zu missbilligendes persönliches Verhalten der Kläger zu 2) und 3). (1) Die im ersten Absatz enthaltenen Äußerungen zu den Haltungsbedingungen im Betrieb der Kläger („ Die Bilder zeigen tausende Kaninchen, die zusammengepfercht in engen Käfigen leben müssen. Dabei drücken sich die Gitterböden in die empfindlichen Pfoten der Tiere. Für uns sieht eine artgerechte Haltung auf jeden Fall anders aus! “) stellen wahre Tatsachenbehauptungen sowie eine darauf aufbauende Meinungsäußerung der Beklagten dar. Denn dass die entsprechenden Aufnahmen in ihrem Unternehmen erstellt worden sind, haben die Kläger ebensowenig bestritten wie den im Videomaterial erkennbaren Umstand, dass die Tiere in engen Käfigen mit Gitterböden gehalten werden. Konkrete Manipulationsvorwürfe in Bezug auf die diesbezüglichen Bilder/Videos haben sie nicht erhoben (zu dem pauschalen Manipulationsvorwurf siehe nachstehend unter (4)). Sie haben in diesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, dass diese Form der Haltung aus ihrer Sicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Den Vorwurf eines solchen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Haltungsbedingungen haben die Beklagten mit der Berichterstattung allerdings gar nicht erhoben, sondern aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten lediglich ihre subjektive Bewertung („ Für uns … “) der entsprechenden Zustände geäußert. Im Übrigen würde es sich dabei um eine rechtliche Einschätzung handeln, die im Zweifel als (zulässige) Meinungsäußerung und nicht etwa als Verdachtsberichterstattung einzuordnen wäre (dazu etwa Senat, Beschl. v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121). (2) Die im zweiten Absatz der Berichterstattung geschilderten Geschehnisse um die tierschutzwidrigen (Not)Tötungen der Kaninchen bzw. das Abflämmen der Käfige, bei dem sich noch Tiere in der Nähe befinden, enthalten ebenfalls keinen persönlich gegen die Kläger zu 2) und 3) gerichteten Vorwurf eines strafbaren bzw. sonst zu missbilligenden Verhaltens. Die Beklagte schildern in diesem Zusammenhang die aus den Videoaufnahmen ersichtlichen und insoweit von den Klägern auch nicht ausreichend in Abrede gestellten Zustände innerhalb der Zuchtanlage, wonach „ Mitarbeiter des Betriebs Kaninchen – wohl zu Zwecken der Nottötung – auf den Boden schlagen “ oder diese „ mit einer Eisenstange “ schlagen und über einen längeren Zeitraum liegen lassen, „ ohne dass Reflexe geprüft werden oder weitere Maßnahmen erfolgen “. Mit diesen Äußerungen wird der mit der Berufung in erster Linie bekämpfte Vorwurf einer „ eigenen “ Beteiligung der Kläger zu 2) und 3) an strafbaren Verhaltensweisen – oder auch nur einer Kenntnis/ und Billigung hiervon – aber weder ausdrücklich erhoben noch wird ein entsprechender Eindruck als verdeckte Aussage zwischen den Zeilen – was für einen Unterlassungsanspruch erforderlich wäre – „unabweislich“ erweckt (zur Möglichkeit einer verdeckten Verdachtsäußerung vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RR 2020, 38050). (a) Die Berichterstattung enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, dass die Kläger zu 2) und 3) an der beschriebenen Behandlung der Tiere selbst mitgewirkt und sich daher möglicherweise unmittelbar strafbar gemacht hätten. Der fragliche Absatz adressiert vielmehr allein „ Mitarbeiter des Betriebs “ als Akteure dieser Behandlung der Tiere; im Rahmen der Schilderung des Abflämmens der Käfige findet sich ebenfalls keine ausdrückliche Bezugnahme auf eigene Handlungen der Kläger zu 2) und 3). (b) Die Behauptung eines strafbaren oder sonst zu missbilligenden Verhaltens der Kläger zu 2) und 3) im Rahmen der Nottötung der Kaninchen oder des Abflämmens der Käfige findet sich auch nicht als verdeckte Aussage „zwischen den Zeilen“ (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.6.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242; BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601). Denn weder die Erwähnung des angestrengten Ermittlungsverfahrens oder der bisherigen Gerichtsverfahren noch die Schilderung der eingeholten Stellungnahme in den folgenden Absätzen des Berichts vermitteln dem durchschnittlichen Rezipienten den mit dem oben Gesagten erforderlichen „unabweislichen“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2016 – 1 BvR 1081/15, NJW 2017, 1537; BVerfG, Beschl. v. 19.2.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urt. v. 28.6.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242; BGH, Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096) Eindruck, dass bei den betreffenden Vorgängen ein persönliches Verhalten der Kläger zu 2) und 3) vorgelegen hätte. Die Bezugnahme auf das von den Beklagten initiierte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen vermittelt einen solchen unabweislichen Eindruck schon deshalb nicht, weil keine tatsächlichen Einzelheiten zum Strafvorwurf bzw. zur Person der Beschuldigten wiedergegeben werden. Der Rezipient kann aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht nur sehr pauschalen Beschreibung des Anzeigeninhalts („ Wir haben auf Basis der Aufnahmen bereits im Sommer 2022 das zuständige Veterinäramt und die Staatsanwaltschaft in Ellwangen informiert. Diese hat die Ermittlungen aufgenommen (AZ 45 Js 9153/22) “) lediglich den Schluss ziehen, dass die Beklagten die ihnen vorliegenden Videoaufnahmen, die unter anderem die Nottötungen bzw. das Abflämmen der Käfige zeigen, einer Überprüfung durch die zuständige Behörde zugeführt haben. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) und 3) einen unmittelbaren persönlichen Vorwurf erhoben haben, erfährt der Leser jedoch nicht. Auch durch die Bezugnahme der Beklagten auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ergangene Entscheidung zu einer früheren Berichterstattung (Urt. v. 1.2.2023 – 4 U 144/22) werden die Kläger zu 2) und 3) nicht zwischen den Zeilen als Beschuldigte der betreffenden Strafvorwürfe und damit als Handelnde im Rahmen der Nottötungen bzw. der Vorgänge um das Abflämmen bezeichnet. Denn soweit die Beklagten in der Berichterstattung ausführen, dass sie „ die Angelegenheit … im Rahmen des so genannten Hauptsacheverfahrens klären lassen “ wollen, weil sie sich als berechtigt ansehen „ Ross und Reiter “ zu nennen, bezieht sich diese Äußerung nach dem Gesamtkontext der betreffenden Passage nicht auf einen gegen die Kläger zu 2) und 3) gerichteten persönlichen (Straf-) Vorwurf einer Tätigkeit bei der (Not)Tötung bzw. des Abflämmens der Käfige, sondern ausdrücklich auf den Vorwurf, dass es sich bei den Klägern um jemanden handelt, der „ einen Gewerbebetrieb führt, in dem es zu erheblichem Tierleid kommt “ und der es sich deshalb gefallen lassen müsse, „ dass unter Nennung von Ross und Reiter kritisch über ihn berichtet wird “. Der vermeintliche persönliche (Straf-) Vorwurf gegenüber den Klägern zu 2) und 3) wird von den Beklagten schließlich auch nicht dadurch erhoben, dass sie über die im Vorfeld der Berichterstattung eingeholte Stellungnahme der Kläger berichten und diese auszugsweise wiedergeben. Denn da die entsprechenden Fragen an die Kläger im Bericht mit aufgeführt werden, wird dem durchschnittlichen Rezipienten lediglich das (zutreffende) Bild vermittelt, dass die Beklagten mit diesen Fragen gerade ermitteln wollten, wie es zu den auf den Videoaufnahmen erkennbaren Zuständen kommen konnte und welche Erklärungen die Kläger zu 2) und 3) zu den erhobenen Vorwürfen gegenüber den Mitarbeitern („ Welche Maßnahmen wurden ergriffen, derartige Vorfälle künftig zu unterbinden? “) bzw. zu den Zuständen in den Stallungen („ Wie sind die toten Tiere in den Stallungen zu erklären, sowie Tiere, die Symptome von Kaninchenschnupfen, EC und Kannibalismus aufweisen? “) abgeben würden. Aus den wiedergegebenen Fragen der Beklagten ergibt sich dagegen für den Rezipienten nicht – erst recht nicht unabweislich – dass den Kläger zu 2) und 3) hinsichtlich der Geschehnisse um die (Not)Tötungen oder das Abflämmen der Käfige der Vorwurf eines persönlichen Handelns gemacht werden sollte. Gegen einen solchen – erst recht einen unabweislichen – Eindruck beim Rezipienten spricht auch, dass die Berichterstattung vom 00.00.2023 unmittelbar vor der Wiedergabe der Fragen sowie der Stellungnahme in einem gesonderten Passus auf die Verantwortlichkeiten der Kläger zu 2) und 3) nach der TierSchVersV eingeht und im Zuge dessen den eigenen Vortrag der Kläger aus dem Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wiedergibt, wonach diese „ für etwaige Missstände nicht die persönliche Verantwortung “ trügen, „ da diese, wenn überhaupt, von Mitarbeitern begangen worden seien “. (3) Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagten erweckten durch die streitgegenständliche Berichterstattung jedenfalls den unzutreffenden Eindruck, die Kläger zu 2) und 3) hätten positive Kenntnis von dem Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter in Form der tierschutzwidrigen (Not)Tötungen bzw. des Abflämmens der Käfige gehabt, ist auch dies der angegriffenen Berichterstattung ebensowenig zu entnehmen wie der noch weitergehende Vorwurf, die Kläger zu 2) und 3) hätten trotz einer solchen Kenntnis ihnen zur Verfügung stehende Maßnahmen zur Verhinderung des Fehlverhaltens nicht ergriffen. Zwar wird dem durchschnittlichen Rezipienten durch die Berichterstattung, insbesondere durch Formulierungen wie „ das dokumentierte Tierleid ( hat sich ) offenbar über Monate hinweg abgespielt “ (Bl. 140 SH) oder „ die versteckten Aufnahmen in der Kaninchenzucht haben dies dutzendfach dokumentiert. Wir können also davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt “ (Bl. 142 SH) suggeriert, dass sich die auf den Videoaufnahmen festgehaltenen Zustände nach Ansicht der Beklagten kaum im Verborgenen abgespielt haben können und daher den Verantwortlichen des Unternehmens eigentlich hätten auffallen müssen. Die Beklagten haben jedoch in den letzten Absätzen der Berichterstattung gleichzeitig ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht abschließend beurteilen können und wollen, ob und in welchem Umfang den Klägern zu 2) und 3) die auf den Aufnahmen dokumentierten Zustände bekannt waren und ob für diese die Möglichkeit bestanden habe, Abhilfe zu schaffen. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird aufgrund dieser Distanzierung jedenfalls nicht der unabweisliche Eindruck erweckt, dass der Verdacht geäußert werden soll, dass die Kläger zu 2) und 3) Kenntnis von den tierschutzwidrigen Handlungen ihrer Mitarbeiter hatten bzw. dass sie diese trotz entsprechender Möglichkeiten dann im Folgenden auch nicht verhindert haben. Der Rezipient mag auf Basis der von den Beklagten mitgeteilten Umstände ebenso zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei den betreffenden Vorgängen – wie die Kläger in ihrer ebenfalls im Bericht wiedergegebenen Stellungnahme vom 12.3.2023 selbst ausgeführt haben – um solche handelt, bei denen Mitarbeiter „ sich in unbeobachteten Situationen den Anweisungen des Arbeitgebers zuwider verhielten “. Einer solchermaßen erfolgten Distanzierung der Beklagten durch den vorgenannten Passus steht – anders als die Kläger dies geltend machen – auch ihre Stellung als „ erfahrene Tierschutzorganisation “ nicht entgegen. Denn soweit die Kläger der Ansicht sind, die Beklagten könnten nicht „ plötzlich meinen, nicht rechtlich beurteilen zu können, ob die auf den Videos abgebildeten Handlungen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begründen “, trifft dies nicht den Kern der Angelegenheit. Es geht nicht um die Frage der Beurteilung, ob die in den Videos wiedergegebenen Geschehnisse und Zustände objektiv einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verwirklichen, sondern vielmehr um die Frage, ob die Kläger von den entsprechenden Vorfällen in ihrem Betrieb Kenntnis sowie – daran anschließend – die Möglichkeit hatten, entsprechende Vorfälle zu verhindern. Bei einer solchen Kenntnis handelt es sich um ein subjektives Element, zu dessen Feststellung eine vermeintliche tierschutzrechtliche Expertise keine Hilfestellung leisten kann. (4) Auch hinsichtlich der im dritten Absatz der Berichterstattung enthaltenen Schilderung der Videoaufnahmen, auf denen nach Vermutung einer Veterinärin „ zahlreiche erkrankte Tiere “ sowie „ Spuren von Kannibalismus “ und auch tote Tiere zu sehen seien und die im Bericht vom 00.00.2023 um den Vorwurf einer fehlenden tierärztlichen Versorgung ergänzt wird („ Die Videobilder zeigen …, dass kranke Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt, sondern sich selbst überlassen werden “), wird kein unmittelbarer persönlicher Vorwurf gegen die Kläger zu 2) und 3) erhoben. Zwar ist in der Berichterstattung vom 00.00.2023 davon die Rede, dass einzelne Tiere für „ die Verantwortlichen “ keinen Wert haben und dass es ihnen daher „ schlichtweg egal “ sei, was mit den kranken Kaninchen passiere. Jedoch wird auch insoweit durch die im Beitrag vom 00.00.2023 enthaltene Distanzierung klargestellt, dass die Beklagten gerade keine konkrete Kenntnis der Kläger zu 2) und 3) von den fraglichen Zuständen behaupten wollen, womit deren persönliche Verantwortung hinsichtlich einer vermeintlich unzureichenden tierärztlichen Versorgung gerade nicht als Verdacht geäußert wird. Entsprechend bezieht sich die kritische Würdigung der Beklagten zu dem von ihnen gerügten „ unerträglichen Tierleid “ am Schluss des Beitrags („ Wer offenbar nicht in der Lage ist, ein solches effektiv zu verhindern, sollte ungeachtet einer persönlichen Verantwortung keine Tiere halten dürfen “) gerade auf eine Fallgestaltung, in der dem Unternehmensinhaber bzw. den verantwortlichen Personen kein Vorwurf einer persönlichen Verantwortung im Sinne einer eigenen Handlung gemacht werden kann. Vielmehr geht es erkennbar um eine (zulässige) Bewertung der tatsächlichen Anknüpfungstatsachen mit einer damit verbundenen Kritik an der Eignung der Kläger zu 2) und 3) zur Übernahme unternehmerischer Leitungsaufgaben. Diese Würdigung beruht auch auf einer hinreichenden zutreffenden Tatsachengrundlage. Denn die Behauptung der Beklagten („ Eine Veterinärin äußert nach Sichtung der Aufnahmen die Vermutung, dass zahlreiche der gezeigten Tiere erkrankt seien… “) ist von den Klägern nicht ausreichend bestritten worden. Nach eigenem Vortrag der Kläger ist es vielmehr so, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass erkrankte Tiere nicht unmittelbar erkannt und vom übrigen Bestand getrennt werden. Insofern haben die Kläger nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass es Videoaufnahmen gibt, die Tiere in den Stallungen zeigen, welche nach der auf dem äußeren Bild beruhenden Vermutung einer Veterinärin, der diese Bilder zur Stellungnahme vorgelegt wurden, augenscheinlich an Erkrankungen leiden. bb. Soweit in der Berichterstattung vom 00.00.2023 – mit oder ohne Berücksichtigung der verlinkten Berichterstattung vom 00.00.2023 – der Vorwurf eines von den Klägern zu verantwortenden „ erheblichen Tierleids “ sowie einer unzureichenden Organisation bzw. Kontrolle des Unternehmens jedenfalls in dem Sinne erhoben wird, dass den Klägern die geschilderten Zustände nicht hätten verborgen bleiben können, handelt es sich nicht um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung zu einem konkreten tatsächlichen Substrat an Vorwürfen, sondern um zulässige Meinungsäußerungen der Beklagten. (1) Die diesbezüglichen Äußerungen („ Denn wer einen Gewerbebetrieb führt, in dem es zu erheblichem Tierleid kommt … “, „… sind und bleiben die auf den Aufnahmen dargestellten Umstände für uns ebenso unerträglich wie unerklärbar “, „ Kritisch sehen wir vor allem, dass die Aufnahmen vermuten lassen, dass sich das dokumentierte Tierleid offenbar über Monate hinweg abgespielt hat und es sich wohl eher nicht um Ausreißer handeln, wie der Betreiber verharmlosend meint “, „ In unseren Augen belegen die Aufnahmen unerträgliches Tierleid. Wer offenbar nicht in der Lage ist, ein solches effektiv zu verhindern, sollte ungeachtet einer persönlichen Verantwortung keine Tiere halten dürfen “, „ Wir können also davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt “) betreffen die Kläger in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen bzw. als Inhaber eines Geschäftsbetriebes. Dem Rezipienten wird durch die Berichterstattung der Beklagten ein Bild der namentlich genannten bzw. identifizierbaren Kläger vermittelt, welches geeignet ist, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Kläger in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, weil sie ihren Profit über das Wohl der Tiere stellen und durch die Zustände in den Stallungen erhebliches Tierleid verursachen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877; BGH, Urt. v. 19.1.2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584). (2) Es handelt sich insoweit nicht um eine Verdachtsberichterstattung zu Lasten der Kläger im Sinne des Vorwurfs eines bestimmten tatsächlichen – noch ungeklärten – Fehlverhaltens, sondern um Meinungsäußerungen, weil die betreffenden Formulierungen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. (a) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (BGH, Urt. v. 19.1.2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584). Insofern setzt die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung die Erfassung ihres Sinns voraus, wobei von dem Verständnis auszugehen ist, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst und die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131; BGH, Urt. v. 27.5.2014 – VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154; BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 m.w.N.). Soweit im Rahmen einer Schilderung als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel am Vorliegen einer bestimmten Tatsache gegeben sind, können diese bei einer im Gesamtkontext vorliegenden Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens als Meinungsäußerung zu bewerten sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2017 –1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003). Werden etwa auf Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt, werden die unstreitigen Tatsachen subjektiv kritisiert und wird die Bewertung im Übrigen dem Rezipienten überlassen, liegt darin gerade nicht ohne weiteres eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung, sondern je nach Gesamtkontext auch nur ein – im Zweifel hinzunehmendes – reines Werturteil auf Basis der unstreitigen (Indiz-)Tatsachen (BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 für sog. offene Fragen). Ähnliches gilt, wenn auf Basis unstreitiger Tatsachen nicht zusätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, sondern nur eine bewertende Einordnung der unstreitigen Tatsachen mit einem Erheben rein moralischer Vorwürfe erfolgt (etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2019 – 16 U 179/17, BeckRS 2019, 11822; Senat, Urt. v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, n.v.). Weil andererseits aber auch eine Verdachtsäußerung oft deshalb mit einer Bewertung der jeweiligen Beweismittel und Anknüpfungstatsachen verbunden ist, weil sich ein Verdacht regelmäßig als Rückschluss aus solchen objektivierbaren Anhaltspunkten ergibt, kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer konkreten (ungeklärten) Tatsache den eigentlichen Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob aus Sicht des Lesers unstreitige Umstände geschildert werden, die eine subjektive Wertung und einen damit verbundenen Vorwurf nach sich ziehen, für den es aber als solchen keine konkrete Tatsachenschilderung gibt (dann liegt im Zweifel nur eine Meinungsäußerung vor). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser unbenommen, sich entweder an die wenigen mitgeteilten Fakten zu halten und den kritischen Vorwurf in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder sich dem Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, nicht zu verschließen. Maßgeblich ist, ob ein Autor seinem Leser nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert oder aber entweder unmittelbar oder auch zwischen den Zeilen (nach den dann heranzuziehenden Grundsätzen der Eindruckserweckung) eine entsprechende zusätzliche Sachaussage durch den Autor getroffen wird, wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten. Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen (Senat v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121). (b) Nach diesen Grundsätzen sind die oben wiedergegebenen Aussagen der Beklagten bei gebotener Würdigung im Gesamtkontext (dazu BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797) als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Formulierungen, wonach im Betrieb der Klägerin zu 1) „ erhebliches “, „ unerträgliches “, „ unerklärbares “ Tierleid herrsche, welches die Kläger zu 2) und 3) „ offenbar “ nicht zu verhindern in der Lage seien, sind entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Sie bringen nur allgemein und ohne Mitteilung konkreter tatsächlicher Substrate die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Kläger zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584). Gleiches gilt für die Bewertung der Haltungsbedingungen („ Für uns sieht eine artgerechte Haltung auf jeden Fall anders aus “), der Praxis des (Not)Tötens und des Abflämmens („ Diese Tiere müssen höllische Qualen durchlitten haben “) sowie der sonstigen Zustände in den Stallungen („ Einzelne Tiere haben für die Verantwortlichen keinen Wert und deswegen ist es ihnen schlichtweg egal, was mit den kranken Kaninchen passiert. Am Ende zählt nur die Masse und der Profit “). Ob einem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden bzw. ob Haltungsbedingungen als „artgerecht“ bezeichnet werden können, erfordert eine umfassende und durch Wertungen geprägte Subsumtion, was entscheidend auf eine subjektive Beurteilung hinweist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.2.2014 – VI ZR 75/13, NJW-RR 2014, 1508; BGH, Urt. v. 22.9.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580). Dagegen wird hinsichtlich des kritischen Vorwurfs einer möglicherweise fehlenden bzw. unzureichenden Organisation und Kontrolle des Betriebes kein konkreter tatsächlicher Verdacht gegen die Kläger geäußert. Denn es werden dem Leser keine konkreten Tatsachen geschildert, die einen solchen Verdacht begründen könnten: Der Leser erfährt neben der Schilderung der (unstreitig wahren) Zustände hinsichtlich der (Not)Tötungen und des Abflämmens der Käfige lediglich, dass diese Zustände sich „ offenbar über Monate hinweg “ abgespielt haben sollen sowie die Vermutung der Beklagten, dass es sich dabei „ um eine gängige Praxis in dem Betrieb “ handeln könnte. Damit werden jedoch keine ausreichenden konkreten Tatsachen transportiert, die dem Leser ein konkretes Bild von einem vermeintlichen Fehlverhalten der Kläger vermitteln könnten. Die Beklagten schildern weder Einzelheiten der Kontrolle oder Organisation des Betriebes durch die Kläger noch gehen sie – beispielsweise durch eine Schilderung abweichender Tatsachen oder konkreter anderer tatsächlicher Indizien – auf die in der Stellungnahme der Kläger wiedergegebenen Umstände (fehlende Möglichkeit einer Kameraüberwachung, stetiges Bemühen um Verbesserung der Betriebsabläufe ein). Für den Leser bleibt es insofern im Gesamtkontext der Äußerungen dabei, dass die Beklagten die auf den Videos (unstreitig) zu sehenden Zustände der Tierhaltung nur kritisch bewerten und den Klägern in diesem Zusammenhang allein die Kompetenz absprechen, einen solchen Betrieb zu führen, weil bzw. wenn sie nicht in der Lage sind, entsprechendes Tierleid zu verhindern. (3) Für die betreffenden Meinungsäußerungen der Beklagten, die ersichtlich keine Schmähung der Kläger darstellen, gibt es auch – was in der Abwägung wesentlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48) – einen hinreichenden zutreffenden Tatsachenkern. Denn zum einen sind zwei Mitarbeiter der Klägerin zu 1) zwischenzeitlich wegen Verstößen gegen das TierschutzG durch Strafbefehl verurteilt worden, wobei einer der beiden Strafbefehle rechtskräftig ist. Zum anderen haben die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 13.2.2023 (Anlage B 11) selbst nicht in Abrede gestellt, dass sie ein Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter nicht gänzlich ausschließen können und dass – dies betrifft den Vorwurf, dass sich in den Stallungen erkrankte Tiere befinden – aufgrund der Größe ihres Betriebes (4.000 Tiere) eine Erkrankung nicht immer unmittelbar erkannt werden könne, so dass man „ Ausreißer “ nicht ausschließen könne. Schließlich liegt mit den Videoaufnahmen auch ein Tatsachenkern dahingehend vor, dass die Beklagten zulässig von „ unerträglichem Tierleid “ sprechen können. (4) Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen bzw. deren Inhaber und ihrer diesbezüglichen Anonymität. (a) Zwar ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Für die Meinungsfreiheit der Beklagten spricht jedoch, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit eines Zuchtbetriebes ein großes öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw. einen Vorgang im Geschäftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unternehmen eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen und die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso wie gegenüber den Führungskräften sind weiter gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587; BGH, Urt. v. 29.1.2002 – VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192; BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03, NJW 2005, 279; BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; EGMR v. 15.2.2005 – 6841/01, NJW 2006, 1255). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass an den beschriebenen Einblicken in die Zustände in der Zuchtanlage der Kläger ein hohes öffentliches Interesse besteht, welches nicht nur daraus resultiert, dass der Tierschutz in Art. 20a GG als Staatsziel definiert ist, sondern auch daraus, dass die Fragen des Tierwohls und des Umgangs mit Tieren – dies sowohl im Rahmen der Lebensmittelproduktion als auch im Rahmen ihrer Haltung zu Versuchszwecken – die Öffentlichkeit in den letzten Jahren in hohem Maße berühren und insofern eine hohe Aufmerksamkeit erfahren. Die Kläger sind auf der anderen Seite lediglich in ihrer Sozialsphäre bzw. in ihrer betrieblichen Tätigkeit betroffen, bei welcher sie sich per se einer öffentlichen Kritik in höherem Maße stellen müssen. (b) Zugunsten der Kläger ist zwar weiter zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen, auf denen die Berichterstattung der Beklagten basiert, in rechtswidriger Weise, nämlich unter Verletzung des Hausrechts der Kläger, in deren Ställe eingestiegen und heimlich Kameras installiert wurden, hergestellt worden sind. Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, da andernfalls die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt wäre, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877; Senat, Urt. v. 16.11.2017 – 15 U 187/16, juris – Aufnahmen aus Pflegeheim; Senat, Urt. v. 29.6.2017 – 15 U 139/16, n.v. – Aufnahmen aus Schweineställen). Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, wie die Informationen im Einzelfall erlangt worden sind: In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Ist dagegen dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Art der Informationsgewinnung vorliegend nicht zu einer Unzulässigkeit der Berichterstattung führen. Denn selbst wenn man – wovon der Senat angesichts des nur pauschalen Vortrags der Kläger ohne Beweisantritt nicht ausgehen würde, zumal die Kläger nicht in Abrede gestellt haben, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2), der angeblich auf den im Schriftsatz vom 14.12.2023 (Bl. 526 d.A.) eingeblendeten Fotos beim Entwenden von vier Zuchtkaninchen gefilmt worden sein soll, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (vgl. Anlage B 28) – zu ihren Gunsten unterstellt, dass es der Beklagte zu 2) bzw. Mitarbeiter des Beklagten zu 1) waren, die die fraglichen Kameras in den Ställen angebracht haben, steht dies der vorliegenden Berichterstattung nicht entgegen, da die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten mit dem Videomaterial, welches die Basis für ihre Berichterstattung bildete, keine Betriebsinterna der Kläger oder Geschäftsgeheimnisse offenbart haben. Die Kameras wurden nicht in Räumen installiert, in denen beispielsweise relevante oder geheimhaltungsbedürftige Produktionsabläufe stattfanden. Vielmehr zeigt das erlangte Material ausschließlich die Ställe mit den kritisierten Haltungsbedingungen sowie die Behandlung der Tiere, die in zwei Fällen in Strafbefehlen gegen die betreffenden Mitarbeiter mündete. Ist damit ein zum Teil rechtswidriges Verhalten Gegenstand der Aufnahmen, mit deren Erkenntnisgewinn die Beklagten gleichzeitig den Informationsbedarf der Öffentlichkeit zur Thematik der Fleischgewinnung und Massentierhaltung, die von erheblichem Interesse ist, überwiegt insoweit das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. (c) Im Rahmen der Abwägung kann schließlich auch nicht zugunsten der Kläger berücksichtigt werden, dass die Videoaufnahmen angeblich unwahre Tatsachenbehauptungen transportieren würden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877). Soweit sich die Kläger hinsichtlich der Videoaufnahmen erstinstanzlich pauschal auf eine mögliche Manipulation des Videomaterials berufen haben, vermag der Senat dem in der Abwägung der beiderseitigen Interessen kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang zunächst, zu welchem Zeitpunkt die Kläger ihre Manipulationsvorwürfe gegen die Videoaufnahmen erhoben haben. Sie haben sich in der seit Juli 2022 andauernden Auseinandersetzung mit den Beklagten zunächst (nur) damit verteidigt, die Videoaufnahmen seien rechtswidrig erstellt worden bzw. könnten nicht als Beleg für eigene vorsätzliche Taten der Kläger zu 2) und 3) herangezogen werden. Auch in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 13.2.2023, mit welchem sie unter anderem auf die ausdrückliche Frage der Beklagten nach der Authentizität der Aufnahmen geantwortet haben, ist von einer angeblichen Manipulation nicht die Rede. Erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2023 wird geltend gemacht, dass „ kein Beweismittel derart manipulativ “ sei wie der „ Videobeweis “, bei dem der Betrachter sich „ von der Perspektive, dem Schnitt, dem Umfeld und nicht zuletzt der intendierten Aussage des Materials all zu leicht täuschen “ lasse. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die Kläger benennen im Rahmen ihrer Manipulationsvorwürfe keine konkreten Stellen oder Passagen des Videomaterials, in denen aus ihrer Sicht solche irreführenden Perspektive, Schnitte oder Umfelder vorliegen und tragen auch nichts dazu vor, wie sich die Verhältnisse in den Stallungen aus ihrer Sicht wirklich dargestellten hätten. Als Beleg für die behauptete Manipulation der Aufnahmen durch die Beklagten führen sie lediglich den Umstand an, dass ihr Betrieb durch die zuständige Aufsichtsbehörde „ seit Jahrzehnten engmaschig “ kontrolliert werde und die Beklagten ihrerseits ein finanzielles Interesse an skandalösen Aufnahmen hätten. Sie haben jedoch weder bestritten, dass die betreffenden Aufnahmen in ihrem Betrieb gefertigt wurden, noch haben sie gänzlich in Abrede gestellt, dass die dort gezeigten Zustände authentisch sind, sondern sich lediglich pauschal auf vermeintliche doppelte Aufnahmen erkrankter Tiere sowie irreführende Schnitte, Perspektiven oder Umfelder berufen. Dies vermag das Material in seiner Gesamtheit als Grundlage einer die Kläger identifizierenden Unternehmenskritik nicht in Frage zu stellen. (d) Soweit die Kläger rügen, dass die Beklagten dem Leser das Ergebnis ihrer eigenen Anfrage beim zuständigen Veterinäramt nicht mitgeteilt hätten, mit dem bestätigt worden sei, dass die von den Beklagten behaupteten Zustände weder bei angekündigten noch bei unangekündigten Kontrollen festgestellt werden konnten, kann dies im Rahmen der Abwägung ebenfalls keine entscheidende Rolle spielen. Denn die Beklagten haben in ihrer Berichterstattung jedenfalls im Rahmen der Wiedergabe der Stellungnahme der Kläger gerade mitgeteilt, dass die Ställe „ der regelmäßigen, auch unangekündigten amtlichen Kontrollen des Veterinäramtes “ unterlägen und es bei den regelmäßig durchgeführten amtlichen Kontrollen keine förmlichen Beanstandungen gegeben habe. Insofern kann offen bleiben, ob die Stellungnahme eines Dritten überhaupt – zumal hier kein Fall einer Verdachtsberichterstattung vorliegt – zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden muss. c. Schließlich greift auch die von den Klägern erhobene Sachrüge nach § 315 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 130b, 298a ZPO nicht durch. Das landgerichtliche Urteil ist ausweislich Bl. 673 ff d.A. mit den drei gültigen Signaturen der am Urteil beteiligten Richter versehen und untrennbar mit dem Verkündungsprotokoll vom 8.5.2024 verbunden (vgl. Bl. 690.A d.A.). Auf eventuelle technische Probleme beim Versand nach § 169 Abs. 5 ZPO kommt es hier nicht an (§ 189 ZPO). 4. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 66.000 Euro