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Beschluss

19 SchH 5/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0716.19SCHH5.24.00
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Tenor

Den Antragstellerinnen wird aufgegeben, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses wegen der den Antragsgegnerinnen entstehenden Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 15.113,71 € zu leisten.

Die Antragstellerinnen werden darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Antragsgegnerinnen nach fruchtlosem Fristablauf ihre Anträge für zurückgenommen zu erklären sind (analog § 113 S. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Den Antragstellerinnen wird aufgegeben, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses wegen der den Antragsgegnerinnen entstehenden Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 15.113,71 € zu leisten. Die Antragstellerinnen werden darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Antragsgegnerinnen nach fruchtlosem Fristablauf ihre Anträge für zurückgenommen zu erklären sind (analog § 113 S. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die entstehenden Verfahrenskosten ist in analoger Anwendung von § 110 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie in der Sache auch begründet. 1. Im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind die §§ 110-113 ZPO entsprechend anwendbar. Soweit unter Berufung auf die zum Rechtszustand bis 1997 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1969, VII ZR 192/68, juris Rn. 30) vertreten worden ist, in Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO sei § 110 ZPO ebenso wie in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs unanwendbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009, 6 Sch 2/09, juris Rn. 18; Jaspersen in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 110 ZPO Rn. 11), ist dies im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO auf Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ausdrücklich aufgegeben hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 13), als überholt anzusehen. Die in Bezug auf Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen angestellten Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Analogie (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, a.a.O., Rn. 16-21), treffen auch für Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu. Hier wie dort ist eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, weil § 1063 ZPO nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält, weshalb die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren ergänzend anzuwenden sind (BGH, a.a.O. Rn. 17; Wilske/Markert in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 1063 ZPO Rn. 1). Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 110-113 ZPO, nämlich, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, für eine analoge Anwendung, da die Interessenlage des Antragsgegners nicht nur in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rn. 18) mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar ist, sondern auch in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Auch hier ist die Prozesskostensicherheit in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu sichern. Im Übrigen ist entscheidend, inwieweit sich die Parteien in dem in Rede stehenden Verfahren wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen (BGH a.a.O. Rn. 14 f. unter Bezugnahme auf Jaspersen a.a.O. Rn. 2; Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 110 ZPO Rn. 3). Dies ist vorliegend unbeschadet der lediglich fakultativen mündlichen Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) schon deshalb der Fall, weil dem nach §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Erlass eines Beschlusses gerichteten Verfahren des Oberlandesgerichts Vorrang gegenüber dem auf Erlass eines Zwischenurteils gerichteten Verfahren vor dem mit dem Hauptsacheverfahren befassten Prozessgericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 53/17, juris, Rn. 9; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1032 ZPO Rn. 3a, 23; a. A. Voit in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage 2024, § 1032 ZPO Rn. 12), so dass der Beschluss nach §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die im Falle der Nichtanrufung des Oberlandesgerichts durch das Prozessgericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu treffende Entscheidung ersetzt. Die Ausnahmetatbestände nach § 110 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere sind China und die USA weder Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZPÜ, BGBl. 1958 II S. 576), noch des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (ABl. EU 2009, L147). Dem Haager Übereinkommen über die Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen (HVAÜ, vgl. https://www.hcch. net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=137) sind die USA zwar beigetreten, haben es aber bislang nicht ratifiziert (vgl. https://anwaltsblatt. anwaltverein.de/de/zpoblog/haager-urteilsuebereinkommen-start-am-1-september 2023#:~:text=Die%20Vereinigten%20Staaten%20haben%20das,in%20die%20Kompetenz%20des%20 Bundes). Die festgesetzte Höhe beruht auf nachfolgender Berechnung: Gegenstandswert: 1.423.665,55 € 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 10.678,40 € 0,3 Erhöhung (Nr. 1008 VV RVG) 2.002,20 € Auslagenpauschale 20,00 € Zwischensumme 12.700,60 € 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 2.413,11€ Gesamtbetrag 15.113,71 € 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben. Die maßgeblichen Parameter für die Frage der analogen Anwendung der §§ 110-113 ZPO in Verfahren, mit denen eine in Bezug auf ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1062 ZPO zu treffende gerichtliche Entscheidung beantragt wird, sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, sondern der Endentscheidung vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2001, XI ZR 243/00, juris Rn. 16; Jaspersen a.a.O., § 110 ZPO Rn. 36). Streitwert: 1.423.665,55 € (Wert der Hauptsache, vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2017, IX ZR 463/17, juris)