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Beschluss

19 Sch 18/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0704.19SCH18.23.00
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Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 300.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 300.000,00 € festgesetzt G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrte die (teilweise) Vollstreckbarerklärung des von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt E. K. und der Schiedsrichterin Rechtsanwältin Dr. Q. B., am 25.11.2022 erlassenen Schiedsspruchs. Diesem lag ein Schiedsverfahren zugrunde, in dem die Antragstellerin als Kommanditistin der Antragsgegnerin Auskunfts– und Einsichtsrechte gemäß § 166 HGB, § 51a GmbHG geltend gemacht hat. Mit Schiedsspruch vom 25.11.2022 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt, der Schiedsklägerin umfangreiche Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihr gestattet, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten zur Ausübung der genannten Einsichtsrechte beizuziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 25.11.2022, Bl. 31 d. A., Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 25.11.2022 zugestellt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 17.07.2023 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Nachdem während des vorliegenden Verfahrens der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin Unterlagen zur Verfügung gestellt und am 15.02.2024 die Ausübung des Einsichtsrechts ermöglicht wurden, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019,191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ausweislich der Schiedsrichtervereinbarung vom 13.05./18.05./03.06.2022 in J., also in Nordrhein-Westfalen liegt. Im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien, war nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hier trifft die Kostentragungspflicht gem. § 91a ZPO, der auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO anwendbar ist, da hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die allgemeinen Grundsätze gelten (vgl. Stein-Jonas/Schlösser, ZPO, 23. Auflage zu § 1063 Rn. 24), die Antragsgegnerin. Nach § 91a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre, wer von den Parteien also voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 24.09.2020, IX ZB 71/19, Rn. 13). Hier wäre der Schiedsspruch vom 25.11.2022 ohne den Eintritt der Erfüllung im Laufe des Verfahrens voraussichtlich für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der im Rahmen der Anwendung des § 91a ZPO zwar grundsätzlich berücksichtigt werden kann, aber nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Denn der Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel, er braucht nicht abzuwarten, ob der Schuldner freiwillig erfüllt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2010, 34 Sch 26/09; Zöller-Geimer, ZPO, 35. Auflage, zu § 1060 Rn. 4). Hier sind weder Umstände, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, vorgetragen oder ersichtlich, noch liegt ein sofortiges Anerkenntnis vor. Vielmehr hat die Antragstellerin bzw. der von ihr benannte zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Herr X., mit Schreiben vom 21.12.2022 – und damit lange vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens - drei Terminvorschläge für das durch das Schiedsgericht zu Gunsten der Antragstellerin ausgeurteilte Einsichtsrecht unterbreitet, die die Antragsgegnerin indes abgelehnt hat, ohne – trotz Ankündigung auf die Sache zurückzukommen – Alternativvorschläge unterbreitet zu haben. Tatsächlich wurde ein Einsichtsrecht sodann erst am 15.02.2024 ermöglicht. Außerdem wurden der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens eine Vielzahl von Unterlagen überlassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Einreichung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.11.2022 durch die Antragstellerin nicht mutwillig war. Soweit die Antragsgegnerin pauschal ausführt, dass die Antragstellerin schon vor dem Termin zur Einsichtnahme am 15.02.2024 jederzeit eine Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin hätte verlangen können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht habe, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die Antragstellerin – wie oben ausgeführt –vor Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vergeblich um einen Termin zur Einsichtnahme bemüht hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO (Herget in: Zöller, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.147).