Beschluss
2 Wx 94/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0626.2WX94.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 gegen den am 02.04.2024 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Aachen, Az. 700Sc VI 2988/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 gegen den am 02.04.2024 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Aachen, Az. 700Sc VI 2988/22, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: I. Mit dem am 18.11.2022 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben“ zum Nachlasspfleger bestellt sowie festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Am 20.11.2023 hat der Beteiligte zu 1) seine Rechnungslegung für den Zeitraum vom 17.09.2022 bis zum 18.11.2023 übersandt (Bl. 118 ff. d. A.). Mit Vergütungsantrag vom 16.02.2024 hat der Beteiligten zu 1) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 9.311,69 € (64 Std. à 121,00 € zzgl. Auslagen und 19 % MWSt.) beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.04.2024 für die Tätigkeit des Nachlasspflegers eine Vergütung von 7.616,00 € festgesetzt und hierbei einen Stundensatz von 100,00 € berücksichtigt (Bl. 205 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Nachlassgericht u.a. ausgeführt, der Nachlasspfleger falle in die sog. Vergütungsgruppe 2. Insbesondere seien ihm keine anwaltsspezifischen Tätigkeiten übertragen worden. Zudem weise die Nachlasspflegschaft nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten sei damit ein Stundensatz von 100 € gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass aufgrund seiner Qualifikation, insbesondere seines ersten Staatsexamens, der abgeleisteten Referendarzeit und der Zusatzqualifikation als Nachlasspfleger sowie der jahrelang erworbenen Erfahrungen in zahlreichen Betreuungsfällen sei eine Einstufung in der sog. Vergütungsgruppe 1 gerechtfertigt, so dass nach der auch vom Nachlassgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 10.02.2021 (2 Wx 294/20) zwar grundsätzlich von einem mittleren Stundensatz von 110 € auszugehen sei. Weiter sei aber auch die seit Juli 2021 hohe Inflation in Deutschland zu berücksichtigen. Insofern sei ein inflationsbedingter Aufschlag gerechtfertigt, den er mit 10 % angesetzt habe. Er beantragt, die Vergütung auf 9.215,36 € festzusetzen (Bl. 225 ff. d. A.). Durch den am 13.06.2024 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 235 f. d. A.). II. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ohne Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) steht für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger kein höherer als der vom Amtsgericht festgesetzte Stundensatz von 100,00 € zu. Der Beteiligte zu 1) übt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig aus, wie das Amtsgericht durch den Beschluss vom 18.11.2022 entsprechend angeordnet hat. Zudem verfügt der Nachlass über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger. Nach der Mitteilung des Beteiligten zu 1) beträgt der Aktivnachlass 22.607,37 € (Bl. 120 d. A.). Die Vergütung eines Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich bei einem vermögenden Nachlass bis zum 31.12.2022 aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1836 As. 1 S. 1, S. 2 BGB und ab dem 01.01.2023 aus § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung, wie auch das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pfleg-schaftsgeschäfte (zum alten Recht st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 Wx 294/20; OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 393; OLG Hamm, FGPrax 2014, 254). Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden hat, welche Stundensätze anzusetzen sind. Insofern steht dem Tatsachengericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss v. 10.02.2021, 2 Wx 294/20). Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt die Festsetzung des Stundensatzes auf 100 € keine Ermessensfehler des Nachlassgerichts erkennen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angeführten Fachkenntnisse ist anzumerken, dass seine Qualifikationen nicht ohne weiteres mit denen der Vergütungsgruppe 1, also z. B. eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vergleichbar sind. Der Beteiligte zu 1) hat zwar nach eigenem Bekunden das erste Staatsexamen abgelegt und zwei Jahre sein Referendariat abgeleistet. Diese Qualifikationen sind aber nicht mit dem zweiten juristischen Staatsexamen oder den Abschlüssen als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergleichen. Insofern ist es auch unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ermessensfehlerfrei, von der Vergütungsgruppe 2 auszugehen. Auch bei Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft ist das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht vom Normalfall der mittelschweren Abwicklung ausgegangen. Der Nachlass hat im Wesentlichen lediglich aus Konten, beweglichem Vermögen und einem Fahrzeug bestanden. Auch die Erbenermittlung war überschaubar und konnte maßgeblich anhand von übersichtlichen Urkunden erfolgen. Insofern waren weder komplexe Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen zu prüfen. Unter Anwendung der Grundsätze aus dem Senatsbeschluss vom 10.02.2021 (2 Wx 294/20) wäre damit ein Stundensatz von 75,00 € anzusetzen. Die Angemessenheit der Stundensätze bedarf zwar in großzügig bemessenen Zeitabständen einer generellen Überprüfung (vgl. Senatsbeschluss v. 10.02.2021, 2 Wx 294/20 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ist die vom Amtsgericht vorgenommen Erhöhung um ein Drittel (in nur drei Jahren) auf 100,00 € jedenfalls nicht zu niedrig bemessen und trägt damit nicht nur der allgemeinen Teuerungsrate sondern auch der Qualifikation des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Höhe einer angemessenen Vergütung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles (OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35). Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 1.599,36 €