Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.12.2023 - 8 O 154/23 - aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen D. J. T. X. durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, in welchem die Aktiva und Passiva des Nachlasses aufgeführt sind und das insbesondere folgende Angaben umfasst: die auf dem Grundbesitz Q. 00 in 00000 S. ruhenden Belastungen, alle Konten des Erblassers mit den Kontoständen bezogen auf den 00.00.2017, alle beim Erbfall vorhandenen Kunstwerke, Antiquitäten und Schmuckstücke. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, von folgenden Nachlassgegenständen die Werte auf den Todestag zu ermitteln: Hausgrundstück Q. 00, 00000 S. durch Vorlage eines Gutachtens eines qualifizierten, unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen, Werkstattausrüstung des Erblassers durch Mitteilung des Verkaufserlöses. Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Auskunft/Wertermittlung wird zurückgewiesen. Wegen der Entscheidung über den weiteren Antrag der Stufenklage (Zahlung) sowie über die Kosten des Verfahrens wird das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 00.00.2017 verstorbenen D. J. T. X. (im Folgenden Erblasser). Der Beklagte ist der eingetragene Lebenspartner des Erblassers und dessen Alleinerbe. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, nachdem die Vaterschaft des Erblassers mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.2022 festgestellt wurde, im Wege der Stufenklage ihren Pflichtteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 193 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 08.12.2023 zugestellte Urteil vom 05.12.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin weder ein durchsetzbarer Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch noch ein durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch zustehe, weil die Ansprüche verjährt seien. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2017 Kenntnis vom dem Erbfall gehabt, auch habe sie gewusst, dass der Erblasser ihr Vater sei. Demgemäß sei ihr Pflichtteilsanspruch nach §§ 199, 195 BGB kenntnisabhängig mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Dem Beginn der Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2017 stehe auch nicht die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB entgegen. Hier seien die Grundsätze entsprechend anwendbar, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 (Az.: IV ZR 317/17) hinsichtlich der Verjährung eines Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten entwickelt habe. Zwar gehe es vorliegend nicht um den kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn nach § 2332 Abs. 1 BGB, sondern um den Beginn der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Gleichwohl habe nicht nur ein Beschenkter, sondern auch ein Erbe ein berechtigtes Interesse daran, irgendwann Rechtsklarheit und Gewissheit zu haben; Verjährungsregeln müssten stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Hier habe die Klägerin aber ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Soweit sie sich zunächst im Irrtum über die Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahren post mortem befunden habe, hätte sie qualifizierten Rechtsrat einholen können. Es widerspreche den Grundsätzen und dem Sinn und Zweck des Verjährungsrechts, wenn ein Pflichtteilsberechtigter es einseitig in der Hand hätte, die Verjährung seiner Pflichtteilsansprüche auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben, indem er einfach das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht betreibt, obgleich es ihm möglich wäre. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dafür, dass der Beklagte ihr gesagt habe, dass eine Vaterschaftsfeststellung post mortem nicht möglich sei, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten. Im Übrigen könne ihm der Umstand, dass er damals selbst nicht so genau gewusst habe, inwieweit dies möglich sei, nicht vorgeworfen werden; die Klägerin selbst hätte sich darum kümmern müssen. Dass sie hierzu zunächst psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass sie dies aber innerhalb von 3 Jahren und 4 Monaten nicht getan habe, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Hiergegen richtet sich die am 05.01.2024 eingelegte und mit einem am 31.01.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich verfolgten Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bundesgerichtshof in dem vom landgerichtlichen Einzelrichter zitierten Fall lediglich darauf hingewiesen habe, dass es im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit geboten sei, sich bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften eng an deren Wortlaut zu halten, nur deshalb habe er auf den eindeutigen Wortlaut des § 2332 Abs. 2 BGB a. F. abgestellt. Sinn und Zweck des § 2332 Abs. 2 BGB a. F. entspreche es, dem Beschenkten bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob er das Geschenk behalten könne oder dem Pflichtteilsberechtigten herausgeben müsse, da er nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem Privatvermögen hafte. Dies treffe auf den vorliegenden Fall indes nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB nur deshalb den Beginn der Verjährung nicht hemme, weil die Vorschrift des § 2332 Abs. 2 BGB a. F. an den Erbfall anknüpfe und damit kenntnisunabhängig zu laufen beginne. Das Argument, jeder Erbe habe ein berechtigtes Interesse daran, irgendwann Rechtsklarheit und Gewissheit zu haben, greife aber bei der kenntnisabhängigen Verjährung nicht, die Rechtsklarheit und Gewissheit erlange er stets erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3a BGB. Bei der vom Landgericht vertretenen Auffassung laufe § 1600d Abs. 5 BGB ins Leere. Da nach § 1600d Abs. 5 BGB die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst nach deren rechtskräftiger Feststellung geltend gemacht werden könnten, sei die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus der Vaterschaft resultierten, bis dahin grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die Vaterschaft des Erblassers sehr wahrscheinlich gewesen sei, komme es ebenso wenig an, wie auf die Frage, wann das Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht sich zu Unrecht mit der psychischen Situation der Klägerin nicht ausein-andergesetzt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.12.2023 - 8 O 154/23 - den Beklagten zunächst im Wege des Teilurteils zu verurteilen, a) Auskunft über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen Vaters der Klägerin, Herrn D. J. T. X., zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, in welchem aufgeführt sind: - die Aktiva und Passiva unter Beifügung der dazugehörigen Belege; - die auf dem Grundbesitz etwa noch ruhenden Belastungen durch Vorlage der Restschuldbeträge durch entsprechende Bankauskünfte; - sämtliche Konten des Verstorbenen, bezogen auf den 00.00.2017; - der Verkaufserlös der von dem Beklagten nach dem Tode des Erblassers verkauften Werkstattausrüstung; - die am Todestag des Erblassers vorhandenen Schmuckstücke, Kunstwerke und Antiquitäten; b) auf Kosten des Nachlasses den Wert zu für das Hausgrundstück Q. 00 in 00000 S. durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens eines allgemein vereidigten Sachverständigen für die Verkehrsbewertung von Immobilien auf den Todestag zu ermitteln. 2. im Übrigen das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und weist darauf hin, dass die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist kein Vaterfeststellungsverfahren eingeleitet habe, obwohl es bereits vor dem Tod des Erblassers entsprechende Anläufe gegeben habe und obwohl sie von dem Tod ihres Vaters zeitnah Kenntnis erhalten habe. Zu Recht habe der landgerichtliche Einzelrichter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber dem Beschenkten herangezogen; die Erwägungen des Bundesgerichtshofes träfen in gleicher Weise auch auf Pflichtteilsansprüche zu. Es könne nicht sein, dass das Kind, bei dem die Vaterschaft feststehe, seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren geltend machen müsse, während das untätige Kind für diese Untätigkeit belohnt werde. Die Klägerin habe im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erklärt, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers von dem Verfahren Abstand genommen hätte, weil sie befürchtete, gegenüber ihrem Vater unterhaltspflichtig zu werden. Spätestens mit dem Tod des Erblassers seien diese Überlegungen aber obsolet gewesen. Es sei auch nicht die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Klägerin ordnungsgemäß über ihre Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Nach dem Tod des Erblassers sei dessen wirtschaftliche Situation völlig unklar gewesen, da auch erhebliche Schulden bestanden hätten. Offensichtlich habe die Klägerin keinen Sinn darin gesehen, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, da eine Überschuldung des Nachlasses nicht ausgeschlossen werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Der Beklagte ist nach § 2314 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen sowie den Wert des im Nachlass vorhandenen Hausgrundstückes in S. durch Vorlage eines Gutachtens eines qualifizierten, unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen zu ermitteln. 1. Die Klägerin ist - gerichtlich festgestellt - die leibliche Tochter des Erblassers und durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, der Erblasser ist von dem Beklagten allein beerbt worden. 2. Dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin und damit auch dem korrespondierenden Auskunfts-/Wertermittlungsanspruch steht auch nicht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Grundsätzlich verjähren Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB ebenso wie der Pflichtteilsanspruch selbst gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist mit der Höchstverjährungsfrist in § 199 Abs. 3a BGB (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2314 Rn. 314). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Anspruch der Klägerin erst im Jahr 2022 mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers entstanden ist, ist die Zustellung der Klageschrift am 17.04.2023 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO) in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. a) Ein Anspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden", sobald der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. BGH, NJW 2017, 1954 Rn. 13 m.w.Nachw.; BeckOGK/Piekenbrock, BGB, 01.02.2024, § 199 Rn. 17). Ein entsprechendes Verständnis von dem Begriff „entstanden“ hatte der Gesetzgeber bereits bei dem im Jahr 1964 eingeführten § 198 BGB, der dem heutigen § 199 Abs. 1 BGB entsprach; die Neuregelung des § 199 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sollte hierdurch keine Änderung erfahren (vgl. hierzu die Ausführungen bei MünchKomm/Grote, BGB, 9. Aufl. 2021, § 199 Rn. 4 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6040 und BT-Drs. 14/7052, 180). In Bezug auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin waren zwar alle anspruchsbegründenden Tatsachen bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt, gleichwohl hätte die Klägerin den Beklagten in diesem Zeitpunkt nicht auf Auskunft oder Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen können, da diesem Vorgehen § 1600d Abs. 5 BGB entgegen stand. Dementsprechend konnte der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor dieses Hindernis durch die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft des Erblassers im Jahre 2022 behoben worden war. b) Dem steht auch die Regelung des § 2317 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls, die Regelung des § 2317 Abs. 1 BGB kann aber nicht mit der Folge in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB „hineingelesen“ werden, dass der Pflichtteilsanspruch im Sinne dieser Vorschrift stets schon mit dem Erbfall als entstanden anzusehen ist. Vielmehr wird § 2317 Abs. 1 BGB durch § 1600d Abs. 5 BGB überlagert, sodass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in Fällen der vorliegenden Art nicht vor Feststellung der Vaterschaft beginnen kann. Welche rechtliche Wirkung § 2317 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Rechtsausübungssperre in § 1600d Abs. 5 BGB entfaltet, ist nicht klar geregelt. Nach § 1600d Abs. 5 BGB können die Rechtswirkungen einer Vaterschaft, wenn diese nicht nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB geklärt ist, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB an geltend gemacht werden. Hierdurch ist die Berufung auf die Wirkungen einer nicht nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB geklärten und auch noch nicht festgestellten Vaterschaft grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Rechtsausübungssperre); nur für gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahmefälle, die hier aber nicht vorliegen, bestehen insoweit Einschränkungen. Die Rechtswirkungen der festgestellten Vaterschaft wirken zwar auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, ihre Geltendmachung ist jedoch bis zum Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung hinausgeschoben (MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 9. Aufl., 2023, § 1600d Rn. 104). Soweit sich in Rechtsprechung und Literatur Äußerungen zum Verhältnis des § 2317 Abs. 1 BGB zu § 1600d Abs. 5 BGB finden, sind diese nicht eindeutig, sprechen indes eher dafür, dass eine fehlende Vaterschaftsfeststellung im Sinne des § 1600d BGB das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hindert. So heißt es beispielweise in der Kommentierung bei MünchKomm/Wellenhofer (a.a.O., § 1600d Rn. 106): „Der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach seinem Vater setzt aber voraus, dass die Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 1 festgestellt ist.“ In der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.11.1982 (IVa ZR 29/81 = NJW 1983, 1485) hat das Gericht ausgeführt: „Nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (NEG, BGBl I, 1243) gehören für Erbfälle nach dem 30. 6. 1970 - anders als früher - auch die nichtehelichen Kinder, sofern sie - wie hier - nach dem 30. 6. 1949 geboren sind, zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung nach ihrem Vater (§§ 1924, 1589 BGB, Art. 12 §§ 1, 10, 27 NEG). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vaterschaft gem. § 1600a BGB wirksam festgestellt ist.“ Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung allerdings nicht dazu geäußert, welche Auswirkungen die in § 1600d Abs. 5 BGB angeordnete Rechtsausübungssperre für die Verjährungsfrage hat. In seinem Urteil vom 20.05.1981 (IVb ZR 570/80 = BeckRS 1981, 31074817) hat er die Frage, ob § 1600d Abs. 5 BGB (damals noch § 1600a BGB) die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmt oder die Verjährung überhaupt erst nach Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt, ausdrücklich offen gelassen. Insoweit heißt es dort: „Dabei kann die Streitfrage auf sich beruhen, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater (…) bis zur Feststellung der Vaterschaft (§ 1600a BGB) nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt ist oder ob die Verjährung - entsprechend der Rechtslage beim scheinehelichen Kind - erst mit der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt, weil der Anspruch im Sinne von § 198 BGB erst als "entstanden" anzusehen ist, wenn er ausgeübt werden kann. In jedem Fall verhindert die Sperrwirkung des § 1600a S. 2 BGB , dass die Verjährungsfrist vor der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt“. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.11.2019 (IV ZR 317/17 = NJW 2020, 395, Rn. 29) dann allerdings entschieden, dass eine Hemmung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft entsprechend §§ 205, 206 BGB abzulehnen sei. Weitere Hinweise auf die Wirkungen von § 1600d BGB im Zusammenspiel mit § 2317 BGB finden sich auch dort allerdings nicht. So heißt es hier lediglich weiter: „Im Regelfall ist das pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kind dadurch hinreichend geschützt, dass es gegen den beschenkten Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB geltend machen kann, die der regelmäßigen, kenntnisabhängigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegen (…). Durch diese Ansprüche, deren Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers und damit auch von der Vaterschaftsfeststellung abhängt, werden Härten zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten weitgehend abgemildert“ (BGH, a.a.O. Rn. 34). c) Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Senats allein zutreffend, den Anspruch der Klägerin nach § 2303 BGB, unabhängig von § 2317 BGB, erst mit der Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 1 BGB im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB als entstanden anzusehen, sodass die Verjährung erst hiermit zu laufen begonnen hat. Hierfür spricht, dass der Verjährungsbeginn nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Verjährungsvorschriften auch davon abhängig sein soll, dass der Berechtigte den Anspruch tatsächlich geltend machen und notfalls Klage erheben kann (vgl. BGH, NJW 2017, 1954 Rn. 13). § 1600d Abs. 5 BGB hindert das nichteheliche Kinder indes daran, seine Ansprüche aus der Vaterschaft vor der Vaterschaftsfeststellung gerichtlich zu verfolgen. Auch wenn nach § 2317 BGB der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs kraft Gesetzes erfolgt, ist das nichteheliche Kind vor dieser Feststellung daran gehindert, seine entsprechenden Ansprüche zu verfolgen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2019 (NJW 2020, 395). Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, über den der Bundesgerichthof zu entscheiden hatte, maßgeblich dadurch, dass dort über Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Dritte nach § 2329 BGB zu entscheiden war, für welche die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall zu laufen beginnt. Demgegenüber beginnt die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall knüpfte das Gesetz also den Beginn der Verjährungsfrist ausschließlich und unmittelbar an den „Erbfall“; in der vorliegenden Konstellation ist dieser Begriff hingegen nur insoweit - mittelbar - von Bedeutung, als er in § 2317 BGB genannt wird und diese Norm bei der Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden muss. Dies ändert aber nichts daran, dass es in der vorliegenden Konstellation in erster Linie auf die „Entstehung“ des Anspruchs in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ankommt. Insoweit ist aber - wie aufgezeigt - letztlich maßgeblich, ob der an den Erbfall geknüpfte Anspruch auch mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchgesetzt werden kann. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass nicht nur ein Beschenkter, sondern auch ein Erbe ein berechtigtes Interesse daran habe, irgendwann Rechtsklarheit und Gewissheit zu haben, ob der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen ihn geltend machen wird oder nicht, mag dies zutreffen. Der Gesetzgeber hat diesem Interesse des Erben gleichwohl nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie dem Interesse des beschenkten Dritten, indem er die gegen diesen gerichteten Ansprüche der allgemeinen Verjährungsregelung des § 199 BGB unterstellt hat. Dies kommt insbesondere in der Verjährungsregelung des § 199 Abs. 3a BGB zum Ausdruck, in dem der Gesetzgeber eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs – im Regelfall der Eintritt des Erbfalls – festgelegt hat. Darüber hinaus begründet der Bundesgerichtshof die besondere Schutzwürdigkeit des Beschenkten maßgeblich damit, dass er nach § 2329 BGB mit seinem Privatvermögen und nicht aus dem Nachlass haftet (BGH, NJW 2020, 395 Rn. 26). Dieser Gedankte trifft auf den Erben, der in eben dieser Eigenschaft auf Pflichtteil in Anspruch genommen wird, aber nicht zu. Soweit das Landgericht schließlich ausgeführt hat, dass die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, um ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, mag man unter diesem Gesichtspunkt eine Verwirkung der Ansprüche in Betracht ziehen (s. dazu sogleich unter 3.). Gleiches gilt, soweit der Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes - mangels Entstehung des Anspruchs - auch nicht nach der Höchstverjährungsfrist des § 199 Abs. 3a BGB verjährt. 3. Es ist aber auch nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf den Pflichtteil verwirkt hat. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht anerkannt, dass der Umstand, dass das Kind seine Ansprüche aus der Vaterschaft wegen der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 5 BGB erst nach Feststellung der Vaterschaft geltend machen kann und deshalb die Verjährung des Anspruchs erst mit diesem Zeitpunkt beginnt, die Verwirkung seiner Ansprüche nicht verhindert (OLG Köln, FamRZ 2014, 1309; OLG Jena, NJW-RR 2002, 1154; OLG Brandenburg, BeckRS 2000, 3515). So soll eine Verwirkung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Abkömmling es in der Hand hat, die Umstände, die den Lauf der Verjährungsfrist hemmen, zu beseitigen bzw. es in der Hand hat, den Beginn der Verjährungsfrist zu verzögern. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das Kind es trotz unzweifelhafter Kenntnis der biologischen Vaterschaft über Jahre unterlasse, die Vaterschaft zum Erblassers feststellen zu lassen. Dieser Gedanke ist nach Auffassung des Senats auch auf den Pflichtteilsanspruch, der wegen § 1600d Abs. 5 BGB (noch) nicht geltend gemacht werden kann, zu übertragen. Gleichwohl ist vorliegend nicht von einer Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin auszugehen. Grundsätzlich verwirkt der Gläubiger einen Anspruch, wenn er ihn über so lange Zeit und auf eine solche Weise nicht geltend macht, dass vom Schuldner keine Leistung mehr zu erwarten ist. Der Grund für die Verwirkung im Sinne einer illoyalen Verspätung liegt in der anderenfalls eintretenden Verletzung der mit § 242 BGB garantierten Verlässlichkeit in der Gläubiger-Schuldner-Beziehung. Durfte sich eine Seite darauf einstellen, dass die andere einen bestimmten Anspruch nicht geltend macht und gab es dafür keine nachvollziehbaren Gründe, handelt diese Partei treuwidrig, wenn sie den Anspruch gleichwohl erhebt (BeckOGK/Kähler, BGB, 01.05.2024, § 242 Rn. 1711). Ein Recht ist deshalb verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2014, 1043 Rn. 19 m.w.Nachw.) Der Senat kann offenlassen, ob das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte im Vertrauen darauf, dass die Klägerin ihre Pflichtteilansprüche in der Zeit nach dem Tod des Erblassers nicht geltend gemacht hat, darauf eingerichtet hatte, diese werde ihr Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen und sich aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so einrichtet hat, dass ihm durch die verspätete Gelendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entsteht (sog. Umstandsmoment - Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 242 Rn. 95). Der Beklagte hat hierzu auf den Hinweis des Senats (Verfügung vom 13.03.2024, Bl. 143 d.A,) mit Schriftsatz vom 25.03.2024 vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend mache. Er habe deshalb für Pflichtteilsansprüche der Klägerin keine Rücklagen gebildet, sondern seine Einkünfte verlebt, für Sanierungsarbeiten im geerbten Einfamilienhaus sowie für die Abtragung der geerbten Kredite verwandt. Dies reicht jedoch für die Feststellung, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, nicht aus. Die vom Beklagten vorgetragenen Vermögensdispositionen sind im Wesentlichen zu einer Zeit erfolgt, als noch nicht einmal die Regelverjährung des klägerischen Pflichtteilsanspruchs abgelaufen war. Sie beruhen deshalb keineswegs auf dem Zuwarten der Klägerin mit der Vaterschaftsfeststellung und/oder der Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruchs, sondern schlicht auf der offenbar bereits früh bestehenden Erwartung des Beklagten, die Klägerin werde keine Ansprüche gelten machen. Diese Erwartung ist jedoch durch das Rechtsinstitut der Verwirkung nicht geschützt - und im Übrigen auch nicht schutzwürdig. Gleiches gilt für die Darstellung des Beklagten, er hätte Rücklagen gebildet, wenn er mit der - späten - Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gerechnet hätte. Denn auch - und gerade - dann, wenn die Klägerin unmittelbar nach dem Erbfall die Vaterschaftsfeststellung betrieben und unverzüglich ihren Anspruch geltend gemacht hätte, hätte der Beklagte diesen Anspruch aus dem ihm zugewandten Nachlass oder aus eigenen freien Mitteln bedienen müssen, ohne auf später gebildete Rücklagen zurückgreifen zu können. Seine Situation hat sich durch das Zuwarten der Klägerin insoweit also keineswegs verschlechtert. 4. Der Beklagte war daher im tenorierten Umfang zur Auskunft und Wertermittlung zu verurteilen. Nach § 2314 Abs. 1 und 3 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten verlangen, dass ihr über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt wird und, dass dieses Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Im Allgemeinen kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, dass der Beklagte die erteilten Auskünfte durch die Vorlage von Belegen nachweist. Da der Anspruch auf Erteilung der Auskunft über einen Inbegriff von Gegenständen im Sinne von § 260 Abs. 1 BGB geht und kein Fall des § 259 BGB gegeben ist, besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Rechenschaftslegung bzw. zur Vorlage von Belegen (OLG München NJW-RR 2021, 1376 m.w.Nachw.). Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen verlangen, wenn es auf diese besonders ankommt und der Pflichtteilsberechtigte ansonsten die Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits nur schwer beurteilen kann (OLG Köln, ZEV 1999, 110). Im Übrigen steht dem Auskunftsberechtigten das gesetzliche Mittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung, um die geleistete Auskunft zu verifizieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin im Hinblick auf die Wertermittlung betreffend die Werkstattausrüstung allerdings die Mitteilung des Verkaufspreises verlangen. Soweit nämlich zeitnah nach dem Erbfall eine Veräußerung eines Erbschaftsgegenstandes erfolgt ist, kann, da dann der Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch in Frage kommt, die Vorlage der Kaufvertragsurkunde verlangt werden (BeckOK/Z.-Engels, BGB, 70. Ed. 01.05.2024, § 2314, Rn. 39), als Minus hiervon mithin auch die Mitteilung des Kaufpreises. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch beanspruchen, dass dieser mit der Wert-ermittlung des Hausgrundstückes einen unabhängigen, unparteiischen und qualifizierten Sachverständigen beauftragt, dieser muss jedoch nicht notwendigerweise öffentlich bestellt und vereidigt sein (BGH, NJW 2022, 192 Rn. 12; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2314 Rn. 15). Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehen dabei zu Lasten des Nachlasses, was jedoch keiner Tenorierung bedarf, da der Beklagte selbst das Gutachten in Auftrag gibt. 5. Auch im Übrigen hat die Berufung zumindest vorläufig Erfolg. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Zahlungsstufe der vorliegenden Stufenklage auf den entsprechenden Antrag der Klägerin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO analog). Das Landgericht hat einen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch der Klägerin insgesamt verneint und - folgerichtig - die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Da der mit der Stufenklage verfolgte Zahlungsanspruch jedoch aus den oben genannten Gründen dem Grunde nach besteht, ist der Rechtsstreit zur Behandlung der Zahlungsstufe in analoger Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2626, Rn. 13 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 254 Rn. 14; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 21. Aufl., 2024, § 254 Rn. 8). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung - auch für das für das Berufungsverfahren - war der abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 81). Die Revision ist in Anbetracht der höchstrichterlich bislang ungeklärten Frage, ob der Verjährungsbeginn für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen und nicht anerkannten Kindes die Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 1 voraussetzt, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 19.000,00 €