Beschluss
16 W 16/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0604.16W16.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.03.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.02.204., mit dem das Ablehnungsgesuch vom 12.01.2024 gegen den Sachverständigen Genster für nicht gerechtfertigt erklärt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.03.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.02.204., mit dem das Ablehnungsgesuch vom 12.01.2024 gegen den Sachverständigen Genster für nicht gerechtfertigt erklärt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Beschwerdewert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 406 Abs. 5 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, Rn. 12, juris). Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht (OLG München, Beschluss vom 31. März 2014 - 10 W 32/14 -, Rn. 10, juris m.w.N.). Etwas anderes kann nur bei schwerwiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (OLG München a.a.O. Rn. 12, 22f., juris m.w.N.). Nach diesem Maßstab begründet das Verhalten des Sachverständigen R. keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte (insb. Nichtbeiziehung von Wartungsunterlagen, kein Termin zur Untersuchung der Anlage vor Ort, fehlerhafte Begutachtung im Hinblick auf Entsalzungspatronen) beziehen sich ausschließlich auf die Vorgehensweise sowie die inhaltliche Bewertung der Untersuchungen des Sachverständigen und seines Prüfungsergebnisses. Es ist nicht Aufgabe des Befangenheitsverfahrens, ein Gutachten inhaltlich zu prüfen. Dies bleibt allein der Beurteilung des dort für die Sachentscheidung zuständigen Gerichts vorbehalten. Soweit der Beklagte eine Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch Verweis auf ein ein Privatgutachten des Sachverständigen Professor Dr. Q. vom 19.12.2023, wird sich das erkennende Landgericht hiermit ggf. im weiteren Verlauf des Rechtsstreits inhaltlich auseinandersetzen. Soweit der Beklagte die aus seiner Sicht fehlerhaften Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum Anlass nimmt, hieraus auf eine bewusste "Lüge" zu seinen Lasten zu schließen, reicht auch dieser Ansatz nicht, um einen Befangenheitsvorwurf zu begründen. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Hauptsachestreitwert (1/3; vgl. BGH Beschluss vom 15.12.2003, II ZB 32/03, Juris Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 S. 1 , Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.