Beschluss
14 WF 67/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0531.14WF67.24.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.03.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 06.11.2023 (23 F 179/23) in der Fassung des Beschlusses vom 15.04.2024 (23 F 179/23) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Adoptionssache auf 100.000,00 € festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.03.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 06.11.2023 (23 F 179/23) in der Fassung des Beschlusses vom 15.04.2024 (23 F 179/23) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Adoptionssache auf 100.000,00 € festgesetzt wird. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Mit Beschluss vom 06.11.2023 hat das Amtsgericht die Annahme des Anzunehmenden als Kind durch den Beschwerdegegner mit den Wirkungen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen ausgesprochen und den Verfahrenswert zunächst auf 17.700,00 € festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Werts hat das Amtsgericht das dreimonatige Nettoeinkommen des Anzunehmenden und des Beschwerdegegners zugrunde gelegt. Gegen die Wertfestsetzung hat die Beschwerdeführerin als Bezirksrevisorin am 06.03.2024 Beschwerde eingelegt und hierbei unter Verweis auf Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten, der Verfahrenswert sei mit 50 % des vom Beschwerdegegner gegenüber dem Notar angegebenen Reinvermögens von 218.822,00 € festzusetzen. Offenbar infolge eines Schreibfehlers wird dieser Wert mit 106.411,00 €, statt der rechnerisch richtigen 109.411,00 € angegeben. Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern hat mitgeteilt, er akzeptiere eine Neuberechnung und werde entsprechend höher anzusetzende Gerichtsgebühren zahlen. Mit Beschluss vom 15.04.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, den Verfahrenswert auf 28.710,42 € heraufgesetzt und die Entscheidung im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Abänderung hat das Amtsgericht damit begründet, dass es sich bei der Festsetzung des Verfahrenswerts für die Volljährigenadoption an den Vorschriften für Ehesachen orientiert habe. Neben dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen sei nunmehr auch das Vermögen des Beschwerdegegners von 218.822,00 € mit 5 %, also 10.941,10 € zu berücksichtigen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht nach §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 € (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Verfahrenswert ist auf 100.000,00 € festzusetzen. a. Die Annahme als Kind nach den §§ 1741 ff BGB gehört zu den Adoptionssachen nach §§ 111 Nr. 4, 186 Nr. 1 FamFG. Mangels spezieller Regelung im FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Adoptionssachen als nichtvermögensrechtlicher Angelegenheit nach § 42 FamGKG. Nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 €. Nur wenn es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Bewertung fehlt, greift der Auffangwert von 5.000,00 € nach § 42 Abs. 3 FamGKG ein (vergl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, - 1 WF 24/21 -, juris Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2013 – 17 WF 39/13 –, juris Rn. 3). Die grundsätzliche Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 42 Abs. 3 FamGKG mit der Begründung, der Ausspruch der Adoption habe nur mittelbare vermögensrechtliche Auswirkungen, etwa in Form eines günstigeren Erbschaftssteuersatzes, so dass nicht auf das Barvermögen der Annehmenden abgestellt werden könne (vergl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2019, - 7 UF 516/19 -, juris Rn. 36), überzeugt nach Auffassung des Senats in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts nicht. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse neben der Frage des Umfangs und der Bedeutung der Sache grundsätzlich bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Adoptionssachen wegen der stets nur mittelbaren vermögensrechtlichen Auswirkungen irrelevant wären, hätte es nahegelegen, eine spezielle Verfahrenswertregelung für Adoptionsverfahren zu normieren. Insbesondere greifen bei der hier vorliegenden Volljährigenadoption auch keine sozialpolitischen Gründe zur Geringhaltung der Kosten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder durch die Kappung des Verfahrenswertes (OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2013, a.a.O. Rn 6 m.w.N.). b. Die Festsetzung des Verfahrenswertes in Adoptionssachen gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG erfolgt in der Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Für die hier relevante Volljährigenadoption orientieren sich viele obergerichtliche Entscheidungen an der Wertfestsetzung für die Notargebühren (vergl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019, - 17 UF 87/18 -, juris, Rn. 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018 – II-7 WF 42/16 –, juris, Rn. 4f; OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2013, a.a.O. Rn. 8 f.). In der Regel wird ein Prozentsatz des Vermögens angesetzt. Einigkeit besteht weder hinsichtlich der Frage, ob hierbei nur die Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder aller Beteiligter maßgebend sein soll, noch hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Prozentsatzes, der zumeist zwischen 25 und 50% angesetzt wird (vergl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O. Rn. 11: 25 -50 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019, a.a.O. juris, Rn. 62: knapp 30 %; OLG München, Beschluss vom 07.12.2020, - 16 UF 728/20 -, juris Rn. 50: 30%; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018, a.a.O. Rn. 5: 40%) Teilweise wird neben dem Vermögen auch das Einkommen der Beteiligten berücksichtigt (vergl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Demgegenüber wird zum Teil – wie auch in der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung vertreten, dass der Verfahrenswert in Volljährigenadoptionsverfahren grundsätzlich mit 5% des Vermögens festzusetzen sei (vergl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2023, - 18 UF 72/23 -, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2023, - 5 UF 212/22 -, juris Rn. 12 ff). Der Senat hält es im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG für angemessen, bei Bemessung des Gegenstandswertes für ein Volljährigenadoptionsverfahren das Vermögen des Annehmenden als Kostenschuldner im Einzelfall mit 25-50% anzusetzen. Der statische Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes vom Vermögen steht der in § 42 Abs. 2 FamGKG vorgesehenen einzelfallbezogenen Ermittlung des Verfahrenswertes nach billigem Ermessen entgegen. Die Gegenauffassung stellt die Adoptionsverfahren den Ehe-, Kindschafts- und Abstammungssachen und den hierfür ausdrücklich geregelten Verfahrenswerten gegenüber. Im Vergleich zu diesen Verfahren rechtfertige die Bedeutung der Adoptionssachen keinen höheren Prozentsatz als 5% des Vermögens. Für die Sachentscheidung seien etwaige wirtschaftliche Folgen der Adoption irrelevant, vielmehr sei das Vorliegen eines Näheverhältnisses zwischen den Beteiligten entscheidend. Die Qualität der Beziehung zwischen Eltern und Kindern sei auch im Rahmen von Kindschaftssachen zu prüfen, für die der Gesetzgeber aber nur einen Verfahrenswert von 4.000,00 € (§ 45 FamGKG) vorsehe, für die inhaltlich ebenfalls nahestehenden Abstammungssachen sogar nur einen Wert von 2.000,00 € (§ 47 FamGKG) (vergl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2023, a.a.O. Rn. 6 ff). Diese Argumentation vermag nach Auffassung des Senats nicht zu überzeugen. Hintergrund für die Normierung fester Verfahrenswerte in Kindschafts- oder Abstammungssachen sind sozialpolitischen Gründe zur Geringhaltung der Kosten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder durch die Kappung des Verfahrenswertes (vergl. Gesetzesbegründung zum FGG-Reformgesetz BT-Ds 16/6308, S. 311: „In diesem Abschnitt sollen die Gerichtsgebühren für die in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen geregelt werden. Aus sozialpolitischen Gründen soll die Gebührenhöhe deutlich niedriger sein als für andere Verfahren.“). Vergleichbare Erwägungen standen für den Gesetzgeber in Angelegenheiten der Volljährigenadoption nicht im Vordergrund. Dies zeigt sich auch in den unterschiedlichen gebührenrechtlichen Regelungen. Die Volljährigenadoption wird in Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 geregelt, während die Kindschaftsachen in Abschnitt 1 erfasst werden. Hierbei wird die Volljährigenadoption gebührenrechtlich u.a. mit Unterhaltssachen und Versorgungsausgleichssachen gleichgestellt (vergl. Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.3.2 Abs. 1 des KV zum FamGKG), während in Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.3.2 Abs. 2 des KV zum FamGKG die Gebührenfreiheit bestimmter Adoptionssachen betreffend minderjähriger Kinder ausdrücklich normiert ist. Die Berücksichtigung des Vermögens mit einem Prozentsatz von 5% kann nach Auffassung des Senats auch nicht aus parallelen Erwägungen in Ehesachen geschlussfolgert werden. Wie in § 42 Abs. 2 FamGKG belässt der Gesetzgeber den Gerichten auch bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG einen Spielraum. Der Verfahrenswert ist hier ebenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Aber auch in Ehesachen hat sich keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten entwickelt. Hier werden zahlreiche Fragen wie der Ansatz von Freibeträgen, die unterschiedliche Bewertung von Immobilien- und sonstigen Vermögen unterschiedlich gehandhabt. Insbesondere hat sich kein Ansatz eines einheitlichen, statisch anzusetzenden Prozentwertes des Vermögens der Ehegatten ergeben (vergl. aktuelle Darstellung der diversen Streitfragen im Rahmen des § 43 Abs. 1 FamGKG in OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2024, - 2 WF 12/24 -, juris,). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die gebührenrechltiche Interessenlage in Ehesachen nicht vergleichbar ist mit den Verfahren der Volljährigenadoption. Dort stehen gerade bei der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse Fragen der Sicherung des Familienunterhalts im Vordergrund. Zudem gibt es grundsätzlich zwei Kostenschuldner, so dass hier das gesamte Vermögen der Ehegatten zu bewerten ist, während es in den Fällen der Volljährigenadoption nach Auffassung des Senats nur auf das Vermögen des Annehmenden als Kostenschuldner ankommen kann. Nimmt man den Vermögenswert des Annehmenden als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Verfahrenswertes können innerhalb des o.g. Prozentsatzrahmens von 25 - 50% die übrigen Umstände des Einzelfalls, wie die Bedeutung und der Umfang der Sache sowie die Einkommensverhältnisse der Beteiligten ausreichend gewürdigt werden. Insbesondere mit Blick auf die Einkommensverhältnisse kann der Ansatz eines geringeren Prozentwertes innerhalb des oben genannten Rahmens gerechtfertigt sein. c. Die gerichtliche Wertbestimmung kann sich dabei an der bereits für die Notargebühren erfolgten Festsetzung des Geschäftswertes orientieren (vergl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 186 FamFG Rn 74). Der Senat vermag keine Gründe dafür zu erkennen, hinsichtlich des Verfahrenswertes von anderen Voraussetzungen auszugehen, als diese in die Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eingeflossen sind. Denn der Wortlaut des insoweit einschlägigen § 36 Abs. 2 GNotKG ist nahezu identisch mit § 42 Abs. 2 FamGKG. Danach ist der Geschäftswert in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, soweit er sich nicht aus den Vorschriften des GNotKG ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach dem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro. Die Orientierung an dem der Kostennote des Notars zugrundeliegenden Geschäftswertes vereinfacht die Ermittlungen des Gerichts zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Oftmals sind die Beteiligten dem Notar bekannt, so dass dieser einen besseren Überblick über deren finanzielle Verhältnisse hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts in Anlehnung an den Geschäftswert nach § 36 GNotKG dürfte zudem zu größerer Akzeptanz bei den Beteiligten führen. Aus der Kostennote des Notars ist ihnen bekannt, von welchem Wert ausgehend die Notargebühren berechnet wurden. Entsprechend plausibel ist eine gleichlautende Verfahrenswertfestsetzung als Basis der abzurechnenden Gerichtsgebühren. Indem das Gericht die Beteiligten zur Vorlage der Notarrechnung auffordert und darauf hinweist, dass beabsichtigt ist, den dort zugrunde gelegten Geschäftswert als Verfahrenswert zu übernehmen, haben die Beteiligten auch Gelegenheit etwaige fehlerhafte Bewertungen ihres Vermögens seitens des Notars zu korrigieren. d. Nach diesen Grundsätzen ist der Verfahrenswert auf die Beschwerde mit 100.000,00 € festzusetzen. Der Notar hat ausweislich der zur Akte gereichten Kostenrechnung vom 23.06.2023 (Bl. 65 d. A.) vorliegend einen Geschäftswert von 100.000,00 EUR angenommen. Dies entspricht in etwa 45 % des Reinvermögens des Annehmenden und liegt damit innerhalb des oben angegebenen Prozentsatzrahmen. Veranlassung, hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswertes von einer anderen Beurteilung als in der Notarrechnung auszugehen, besteht nicht. Der Beschwerdegegner hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beteiligten erscheint der angesetzte Prozentsatz des Vermögens nicht unangemessen hoch. Die festzusetzenden Gerichtsgebühren würden sich auch bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrenswert von 106.411,00 € nicht erhöhen. Gebührensprünge liegen nach Anlage 2 des FamGKG bei 95.000,00 € und 110.000,00 €. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. 4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist trotz zahlreicher divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung im Blick auf die §§ 57 Abs. 7, 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG nicht möglich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.