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Beschluss

6 U 17/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0516.6U17.24.00
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Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 166/23 – wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie es zurückgenommen hat.

Damit verliert die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.682,50 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.682,50 €; Berufung der Beklagten: 25.000,00 €).

Entscheidungsgründe
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 166/23 – wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie es zurückgenommen hat. Damit verliert die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.682,50 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.682,50 €; Berufung der Beklagten: 25.000,00 €). Gründe: I. Der Kläger, der über sein Auktionshaus E. im Rahmen von Versteigerungen zum Erwerb anbietet, hat die Beklagte, die sich ebenfalls auf diesem Gebiet betätigt, auf Unterlassung wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung in der Werbung der Beklagten, wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 S. 1 Versteigerungsverordnung (VerstV) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit seinem am 01.02.2024 verkündeten Urteil (Bl. 157 ff. GA), auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der auf Unterlassung gerichteten Klage – hinsichtlich des Antrags zu 1) aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten – stattgegeben und sie abgewiesen, soweit der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, mit der er die Erstattung von Abmahnkosten weiterverfolgt hat (Bl. 150 ff. eA), hat der Kläger nach Hinweis des Senats im Beschluss vom 25.04.2024 (Bl. 175 ff. eA) mit Schriftsatz vom 30.04.2024 (Bl. 226 eA) zurückgenommen. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tage, eingelegte Berufung (Bl. 2 f. eA) gegen das ihr am 05.02.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts ist nicht innerhalb der bis zum 05.04.2024 laufenden Frist zur Berufungsbegründung begründet worden. Nach dem bereits erwähnten Beschluss des Senats, in dem auf diesen Umstand hingewiesen worden ist und der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.04.2024 zugestellt worden ist (Bl. 189 f. eA), hat die Beklagte mit am 30.04.2024 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 192 ff. eA) eine Berufungsbegründung vorgelegt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise darum ersucht, ihre Berufungsbegründung als Anschlussberufung zu behandeln. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei schuldlos erfolgt, weil die Berufungsbegründung bereits am 14.03.2024 gefertigt und der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Auszubildende Frau L. angewiesen habe, die Berufungsbegründung zum Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) vorzubereiten. Frau L. habe die Pflicht gehabt, sich vom erfolgreichen Versand persönlich zu überzeugen und die Frist danach im elektronischen und im Papierkalender als erledigt zu kennzeichnen. Die Kanzleimitarbeiterin Frau M. habe die Pflicht gehabt, sich vor ihrem Dienstende am 05.04.2024, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, persönlich davon zu überzeugen, dass die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich erfolgreich erledigt sei. Dabei sei das Versehen der Auszubildenden, die die Berufungsbegründung lediglich zur Kenntnis an den Gegner, nicht aber an das Gericht übersandt habe, nicht aufgefallen. Frau M. sei eine erfahrene und zuverlässige Kraft, der ein derartiges Versäumnis bei der Fristenkontrolle noch nie unterlaufen sei. Ausweislich der Berufungsbegründung erstrebt die Beklagte die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klageabweisung, soweit über das Teilanerkenntnis hinaus zu ihrem Nachteil erkannt worden ist (Bl. 193 eA). Die Klage sei wegen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8c UWG bereits unzulässig, jedenfalls in der Sache unbegründet, weil kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV vorliege. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.02.2024, Az. 31 O 166/23, aufzuheben, soweit die Beklagte über das von ihr abgegebene Teil-Anerkenntnis hinaus verurteilt worden ist und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hat. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist deshalb – gemeinsam mit der Zurückweisung des entsprechenden Antrags (§ 238 Abs. 1 S. 1 ZPO) - gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht, nämlich innerhalb der Zweimonatsfrist ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO), begründet worden ist. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagten nicht gewährt werden, da die Fristversäumung auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 S. 1 ZPO) bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Es kann auf sich beruhen, ob der Vortrag der Beklagten zur Zuverlässigkeit der Frau M. im Rahmen der Fristenkontrolle geeignet wäre, ein solches Verschulden auszuschließen. Denn bereits im vorangegangenen Schritt, der Versendung der Berufungsbegründung, liegt ein organisatorischer Mangel. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen – wie hier – mittels beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Beschluss vom 30.01.2024, VIII ZB 85/22, BeckRS 2024, 3648 Rn. 13 ff.). Gemessen hieran ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte vorträgt, dass die Auszubildende Frau L. die Pflicht gehabt habe, sich vom erfolgreichen Versand persönlich zu überzeugen und die Frist erst danach im elektronischen und im Papierkalender als erledigt zu kennzeichnen. Denn hierbei bleibt völlig offen, wie Frau L. sich diese Überzeugung verschaffen sollte, insbesondere wird weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ob dies anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu geschehen hatte und nicht nur deren Erhalt, sondern auch deren Inhalt umfasste. Dass Frau L. entsprechend instruiert und ggf. stichprobenartig die Einhaltung einer solchen Pflicht überprüft wurde (vgl. hierzu Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 233 Rn. 23.15), ist ebenfalls nicht vorgetragen. Zwar ist der bloße Versand der (qualifiziert signierten, § 130a Abs. 3 ZPO) beA-Nachricht durch eine Kanzleiangestellte nicht vom Rechtsanwalt zu kontrollieren und stellt ein diesbezüglicher Fehler der Angestellten ein schlichtes, der Partei nicht zuzurechnendes und bei fehlendem eigenen Verschulden des Rechtsanwalts – etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens – ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehendes Büroversehen dar. Jedoch sind in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht die oben wiedergegebenen Maßnahmen zur Überprüfung der Fristerledigung – jedenfalls nicht auf der ersten Stufe des Versands – getroffen worden; vielmehr fehlte es wie ausgeführt an einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 30.01.2024, VIII ZB 85/22, BeckRS 2024, 3648 Rn. 19). Die Pflichtverletzung in Form einer ungenügenden Ausgangskontrolle war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Organisation bestanden, die die ordnungsgemäße Prüfung des Eingangs sowie des Inhalts der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO gewährleistet hätte, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten unmittelbar aufgefallen, dass die Berufungsbegründung nicht an das Gericht, sondern lediglich an den Gegner übermittelt worden war und hätte die Übersendung an das Gericht ohne weiteres innerhalb der verbleibenden Zeit von mehr als drei Wochen seit Fertigung der Berufungsbegründung am 14.03.2024 bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 05.04.2024 erfolgen können. Infolge der Rücknahme der Berufung der Klägerin ist die Hilfsanschlussberufung der Beklagten, die diese unter die zulässige prozessuale Bedingung der Unzulässigkeit ihrer Berufung gestellt hat, wirkungslos geworden, was der Senat klarstellend ausgesprochen hat, § 524 Abs. 4 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit des Verwerfungsbeschlusses unmittelbar aus dem Gesetz folgt, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020, 15 U 171/19 Rn. 18, BeckRS 2020, 20925).