Beschluss
13 U 77/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0508.13U77.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.5.2023 (10 O 161/22) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.5.2023 (10 O 161/22) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Urkunde. Er ist der Auffassung, der der Unterwerfungserklärung zugrundeliegende Darlehnsvertrag mit der G. P. sei mit Rücksicht auf den vereinbarten, überhöhten Zinssatz sittenwidrig. Die Beklagte habe sich diesen Zins – und die vereinbarte Bearbeitungsgebühr – unter bewusster Ausnutzung einer Zwangslage des Unternehmens versprechen lassen und sei daher zu ihrer Rückerstattung verpflichtet. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der erstinstanzlichen Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass mit Rücksicht auf die der Darlehensgewährung zugrunde liegende besondere Situation schon das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB fraglich sei, der Kläger jedenfalls aber nicht die weiteren für eine Inanspruchnahme der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen des § 138 BGB dargelegt habe. Seinem Vortrag sei weder das Vorliegen einer Zwangslage auf Seiten der Darlehnsnehmerin noch die damit korrespondierenden subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten zu entnehmen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Darlehnsvertrag wegen des weit überhöhten Marktzinses sittenwidrig überhöht sei. Die sich aus der Ablehnung der Finanzierung durch andere Kreditinstitute und den Beginn des Laufs der Fertigstellungsfristen nach der Erteilung der Baugenehmigung ergebende Zwangslage des Unternehmens sei von der Beklagten erkannt worden. Deren verwerfliche Gesinnung ergebe sich aus dieser Kenntnis in Verbindung mit der Forderung einer Bearbeitungsgebühr in der vereinbarten Höhe. Entscheidend sei nicht, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf die bestehende Zwangslage erfolgt sei, sondern nur, ob diese für die Beklagte aus den vorliegenden Informationen erkennbar gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. M. vom 17.11.2017 (2978/17) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16.5.2023 (10 O 161/22) für unzulässig zu erklären. Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass die Zinsstatistik, auf die der Kläger sich maßgeblich stütze, den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werde. Die Beurteilung könne nicht ohne Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass es sich um eine kurzfristige Zwischenfinanzierung im Bauträgergeschäft gehandelt und die Darlehnsnehmerin weder über ein nennenswertes Stammkapital noch über weitere ausreichende Sicherheiten verfügt habe. Die angeführte Rechtsprechung betreffe andere, nicht vergleichbare Fallgestaltungen. Auf den sonstigen Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren und die zur Akte gereichten Anlagen zu den gewechselten Schriftsätzen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger stützt sich zur Verteidigung gegen die Zwangsvollstreckung auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus dem Darlehnsvertrag vom 16.11.2017. Diese Einwendungen sind nicht begründet. Darauf hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 1.2.2024 hingewiesen. Der Beschluss lautet wie folgt: Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Der Kläger verfolgt seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch allein unter Berufung auf die nach seiner Auffassung gegebene Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages vom 16.11.2017 zwischen der Beklagten und der G. P. weiter. Der Senat hat jedoch in dem Parallelverfahren dieser Gesellschaft gegen die Beklagte (13 U 45/22; Urteil vom 8.11.2023) festgestellt, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht durchgreifen. Die Entscheidungsgründe in diesem Urteil lauten wie folgt: „Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin schuldet die Erfüllung des Darlehensvertrags vom 16. November 2017 und hat keinen Anspruch auf Erstattung von Darlehenszinsen und der gezahlten Bearbeitungsgebühr. Der Darlehensvertrag ist nicht sittenwidrig. 1. Schon ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles legt die Klägerin schon keinen für Finanzierungen der hier in Rede stehenden Art marktüblichen Vergleichszins dar, an dem der vertragliche Zinssatz (10 %, mit Anpassungsklausel an Euribor) gemessen werden könnte. Grundsätzlich allerdings kommt eine vergleichende Betrachtung von Vertrags- und Marktzins auch bei der Prüfung von Unternehmenskrediten nach dem Maßstab von § 138 BGB in Betracht. Eine Überschreitung des Marktzinses von mehr als 100 % ist auch in diesem Zusammenhang als relevanter Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit anzusehen. Das setzt aber in jedem Fall voraus, dass es für die im Einzelfall zu beurteilende Fallgestaltung überhaupt einen Marktzins gibt, der als Vergleichsmaßstab dienen könnte. Ein solcher lässt sich für den Streitfall nicht feststellen. Die von der Klägerin herangezogene Statistik ist insoweit nicht differenziert und deshalb nicht aussagekräftig genug. Dass der dort ausgewiesene Zinssatz von 1,83 % die hier relevante Marktsituation nicht widerspiegelt, wird indiziell sogar durch das eigene Vorbringen der Klägerin bestätigt. Diese macht - zwecks Darlegung ihrer Zwangslage - geltend, dass mangels vorhandenem Eigenkapital trotz verschiedener Anfragen und der Einschaltung von professionellen Finanzierungsvermittlern mit Zugang zu mehr als 300 Banken keine Finanzierung „zu Marktbedingungen“ möglich gewesen sei, sondern lediglich eine solche „zu noch sittenwidrigeren Konditionen“. Wenn nun verschiedene Banken einem Bauträger wie der Klägerin ohne Eigenkapital gar keinen Kredit geben wollen, dann wirft das schon durchgreifende Zweifel daran auf, ob es für das hier vorliegende Geschäft überhaupt einen marktüblichen Zins gab. Ein marktüblicher Zinssatz lässt sich nicht aus einer nicht nach dem Eigenkapitaleinsatz des Darlehensnehmers (und daneben auch nicht nach der Darlehenslaufzeit) differenzierenden Statistik ableiten, die den Durchschnittswert der Zinsen bei tatsächlich vergebenen Krediten ausweist, bei denen also offensichtlich aus Sicht der jeweiligen Bank ein hinreichender Eigenkapitalanteil (und daneben genügende Sicherheiten) vorhanden war. Aus den für die Zwangslage angeführten Umständen Bedenken gegen den vom Darlehensnehmer behaupteten marktüblichen Zins abzuleiten, ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Zirkelschluss. Es trifft auch nicht zu, dass jemand, der zu marktüblichen Bedingungen kein Bankdarlehen erhalten würde, schutzlos wäre, weil er mangels Vergleichszinses niemals den objektiven Tatbestand des § 138 BGB erfüllen könnte. Grundsätzlich bedarf auch und gerade ein Darlehensnehmer, der von den Banken nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird, des Schutzes des § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann in solchen Fällen nur nicht (allein) mit der deutlichen Überschreitung eines marktüblichen Zinses begründet werden, weil sich die Regeln, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Sittenwidrigkeitskontrolle von Konsumentenratenkreditverträgen entwickelt worden sind, wie dargestellt nicht ohne weiteres auf grundpfandrechtlich gesicherte Kredite an Gewerbetreibende übertragen lassen. Ein marktüblicher Zinssatz für eine Bauträger-UG ohne Eigenkapital kann auch nicht errechnet werden, indem man den nach Schilderung der Klägerin von der KSK Köln nur unter der Voraussetzung weiteren Eigenkapitaleinsatzes angebotenen Zinssatz von 2,35 % schlicht verdoppelt oder verdreifacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies (zumal in einer Niedrigzinsphase, wie sie bei Vertragsabschluss 2017 noch herrschte) die Bedeutung des Eigenkapitals für einen marktüblichen Zins angemessen berücksichtigt, weil der Eigenkapitalanteil nicht zuletzt als Indiz für das Ausfallrisiko bedeutsam ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass – wie das Landgericht angeführt hat -eine hinreichende Besicherung des Darlehens nicht dargelegt ist. Die Klägerin hat zwar erklärt, dass der Kaufpreis von 290.000 € für das besicherte Grundstück wegen der Berücksichtigung von Abrisskosten nicht aussagekräftig sei. Für den in der Berufungsbegründung bezifferten Bodenwert von 418.760 € gilt aber dann dasselbe, wenn man berücksichtigt, dass das Projekt zu einem Zeitpunkt scheitern kann, zu dem das Grundstück bereits (teilweise) bebaut ist, so dass für einen Erwerber, der es nicht in der geplanten Weise weiterführen will, wiederum Abrisskosten entstehen. Den konkreten Wert der Immobilien des Geschäftsführers, der als Bürge persönlich haftet, legt die Berufung nicht dar. Insbesondere greift die Klägerin nicht das Vorbringen der Beklagten zu vorvertraglichen Auskünften zum Privatvermögen des Geschäftsführers auf, sondern behauptet lediglich, dass dieser nicht zu einem weiteren Eigenkapitaleinsatz in der Lage gewesen wäre. 2. Mit Recht vermisst das Landgericht, das die vorstehende Frage letztlich offengelassen hat, zudem eine Darlegung der nach § 138 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zwangslage. Die Berufung hält die hierzu im angefochtenen Urteil (S. 8) gestellten Anforderungen zu Unrecht für zu weitgehend. Das Landgericht hat den Vortrag zu verschiedenen Anfragen bei anderen möglichen Kreditgebern nicht übergangen, sondern lediglich Angaben zum konkreten Inhalt dieser Anfragen vermisst. In Bezug auf das KSK-Angebot hat es auf das abweichende Kreditvolumen hingewiesen. Weiteren Vortrag, der die Finanzierungsbemühungen so schildert, dass daraus eine Zwangslage nachvollziehbar wird, liefert auch die Berufungsbegründung nicht nach. Soweit die Klägerin die Vorstellung, dass ein persönliches Vorsprechen des Geschäftsführers die Kreditchancen erhöht hätte, wegen der fortschreitenden Digitalisierung für „nicht mehr zeitgemäß“ hält, geht sie darüber hinweg, dass das Landgericht dabei auf den Sonderfall eines Finanzierungswunschs ohne Eigenkapital abgestellt hat und dass sie den Kredit der Beklagten tatsächlich nach persönlicher Vorsprache erhalten hat. Der Annahme einer Zwangslage steht auch der Umstand entgegen, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar darlegt, warum sie einerseits von einer Werthaltigkeit der Bürgschaft ausgeht, andererseits aber behauptet, dass der Bürge nicht einmal in der Lage gewesen sei, den von anderen Banken verlangten Eigenkapitalanteil aufzubringen. Schließlich hat auch die Befragung der Vorstandsmitglieder der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine Anhaltspunkte für ein subjektiv sittenwidriges Verhalten ergeben. Die protokollierten Angaben ergeben aus der Sicht des Senats vielmehr das Bild einer abgewogenen, die Risiken der Darlehensgewährung angemessen berücksichtigenden Kreditentscheidung. So hat das Vorstandsmitglied Z. glaubhaft angegeben, dass während der Verhandlungen von Seiten des Geschäftsführers der Klägerin „nie von einer Notlage die Rede war“. Das Vorstandsmitglied Schmitz hat auf das besondere Risiko einer Bauträgerfinanzierung bei kurzer Vertragslaufzeit hingewiesen und erläutert, dass die Situation sich aus seiner Sicht „eher wie ein Kontokorrentvertrag“ dargestellt habe (S. 5 des Protokolls). Der Darlehensvertrag ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin gezahlte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.000 € unwirksam. Die Berufung greift die – nach Lage der Dinge zutreffende – Bewertung als Individualvereinbarung nicht an. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Anwendung anerkannter rechtlicher Grundsätze auf den Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.“ Diese Ausführungen gelten unverändert auch im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger sich mit den gleichen Argumenten gegen die Wirksamkeit des Darlehnsvertrages wendet wie im Parallelverfahren. Der Senat nimmt deshalb darauf in vollem Umfang Bezug. Daraus ergibt sich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das betrifft auch den Gesichtspunkt der vom Kläger erstinstanzlich noch angeführten Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages, den das Landgericht zu Recht nicht für durchgreifend erachtet hat. Da die Berufung sich dagegen inhaltlich nicht wendet, hat es insoweit mit der Bezugnahme sein Bewenden. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen geben zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung. Soweit es um die Frage des Vergleichszinses geht, werden neue, bisher nicht berücksichtigte Umstände nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für die Rüge des Klägers, dass der Senat nicht ausreichend gewürdigt habe, dass es - auch beim gewerblichen Darlehen - eine „gewisse Wechselwirkung“ gebe, die von dem Grad der Abweichung der Vertragszinsen von den marktüblichen Zinsen ausgehe. Die vereinbarten, von den Marktbedingungen abweichenden Bedingungen ließen erhebliche Rückschlüsse auf die Gesinnung der Beklagten zu. Mit diesem Argument verkennt der Kläger erneut, dass es bereits an einem marktüblichen Vergleichszins fehlt und damit die Grundlage für Einwendungen aus § 138 BGB entfällt. Auf die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 776 Abs. 1 BGB im Schriftsatz vom 21.2.2024 erhobenen Einwendungen ist der Kläger nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beklagte die Forderungsanmeldung vorgelegt hat (Schriftsatz vom 19.3.2024). Der behauptete, aber schon nicht nachvollziehbar begründete Verstoß gegen § 1 Bauforderungssicherungsgesetz kann nicht zur Unwirksamkeit des Darlehnsvertrages führen, weil sich die Vorschrift nur an den Baugeldempfänger wendet (und diesem die widmungswidrige Verwendung des Baugeldes untersagt). Auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 3.5.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder die behauptete „Unterdeckung für die Baukosten“ noch der behauptete Zusammenhang zwischen den der Tilgung des Darlehens dienenden Zahlungen der Bauherren an die Beklagte und der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin sind plausibel dargelegt. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: 600.000 €