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Beschluss

2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0412.2WS166.24.2WS95.2.00
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Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.01.2024 ist gegenstandslos.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.01.2024 ist gegenstandslos. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 27.09.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 22.09.2023 (501 Gs 2709/23; Bl. 214 ff. HA) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind insgesamt 31 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, darunter sieben Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sechs Fälle der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - und 17 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Den Tatverdacht hat das Amtsgericht insbesondere aufgrund der Auswertung von Daten, die durch ausländische Ermittlungsbehörden bei dem Kryptodienst-Anbieter K. sichergestellt und im Wege der Rechtshilfe auf eine Europäische Ermittlungsanordnung hin an die Staatsanwaltschaft Köln übermittelt worden sind, für begründet angesehen. Die gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde des Beschuldigten, mit der insbesondere sowohl die sich aus der Auswertung der vorgenannten Daten ergebende Verdachtslage angegriffen als auch die Verwertung der vorgenannten Daten gerügt worden ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.01.2024 verworfen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Beschuldigte weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 07.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Sache dem Senat zudem zur Prüfung vorgelegt worden, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (§§ 121, 122 StPO). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.09.2023 vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte dringend verdächtig. a) Hinsichtlich des dem Beschuldigten nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im Sinne eines dringenden Tatverdachtes zur Last zu legenden Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Haftbefehl vom 22.09.2023 und - hinsichtlich Fall 20 des Haftbefehls - auf den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.10.2023 (Bl. 498 HA) Bezug genommen. Hinsichtlich Fall 1 des Haftbefehls schließt sich der Senat dabei der Beurteilung des Landgerichts in seiner Entscheidung vom 09.01.2024 an, wonach kein dringender Tatverdacht in Bezug auf die Ausstattung der Plantage in X. mit 520 Setzlingen bzw. Pflanzen besteht, weil diese sich aus den K.-Kommunikationen ergebende Gesamtmenge möglicherweise für drei Plantagen insgesamt gedacht gewesen sein könnte (vgl. etwa SH Fallband K. Fall 1, Fallakte 28). b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf die folgenden Erkenntnisse: aa) Die jeweiligen Sachverhalte zu den in dem Haftbefehl vom 22.09.2023 aufgeführten Einzelfällen lassen sich anhand der Inhalte aus den Chat-Protokollen des Kryptodienst-Anbieters K. - was mit Ausnahme der Frage der Identifizierung des Beschuldigten auch die Verteidigung nicht angegriffen hat - nachvollziehen, die sich aus der Auswertung des K.-Accounts N01 ergeben haben und im Sonderheft Fallband K. zusammengefasst sind. Hinsichtlich Fall 30 des Haftbefehls wird auf die Darlegungen in dem Haftbefehl vom 22.09.2023 und der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. bb) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Nutzer des K.-Accounts N01 war, folgt aus den in dem Identifizierungsvermerk vom 17.11.2022 und dem erweiterten Identifizierungsvermerk vom 18.09.2023 (Bl. 1 ff., 58 ff. SH K. U. G.) zusammengetragenen Erkenntnissen. Bereits diese begründen die hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei dem Beschuldigten um den Nutzer des Accounts N01 gehandelt hat. Darüber hinaus liegt ein erhebliches Indiz aber auch in den Ermittlungsergebnissen betreffend den mutmaßlichen Eintausch des Fahrzeugs des Beschuldigten Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen N02, gegen Betäubungsmittel im Rahmen von Fall 20 des Haftbefehls (hierzu SH Fallband K. „Fallakte Nr. 24“). Der Umstand, dass der Beschuldigte den auf ihn zugelassenen Kraftwagen am 00.04.2020 abgemeldet hatte, der hinsichtlich des Modells und der Farbe demjenigen entsprach, den der Account-Nutzer N01 über K. als Gegenleistung für die Lieferung von Kokain angeboten hatte (vgl. ZEVIS Sachabfrage vom 06.10.2023, Bl. 82 ff. SH K. U. G.), und die Übergabe ausweislich der K.-Chatprotokolle nur einen Tag später am 28.04.2020 stattgefunden hatte, deutet insoweit erheblich auf ihn als Nutzer des Accounts N01 hin. Soweit die Verteidigung gegen die Annahme, der Beschuldigte sei Nutzer des Accounts N01 gewesen, die Hypothese vorbringt, dass der Account von mehreren Personen geteilt worden sein könnte, ist dies auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse schon aus den vorstehenden Gründen für das Betäubungsmittelgeschäft zu Fall 20 des Haftbefehls vom 22.09.2023 nicht anzunehmen. Überdies teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass bei einem Nutzerwechsel jeweils Klarstellungen im Rahmen der Chatkommunikation zu erwarten gewesen wären, wer gerade den Account verwendet - so wie der Nutzer des Accounts N01 dies am 25.04.2020 tat, als er mitteilte, dass er dem Fahrer bzw. „dem Neffen“ das Telefon mitgebe (Bl. 12 SH Fallband K. „Fallakte Nr. 24“). Soweit die Verteidigung zum weiteren Beleg ihrer Hypothese darüber hinaus auf Nachrichten vom 28.12.2019 hinweist, wonach der Nutzer des Accounts N01 um 11:21 Uhr mitgeteilt hatte, er sei auf dem Weg nach E., was dem Umstand entgegenstehe, dass dieser Nutzer zugleich abends gegen 18:00 Uhr - wie aus dem Chatprotokoll ersichtlich - in (mutmaßlich) V. einen anderen Chatpartner getroffen haben könne, stellt auch dies den dringenden Tatverdacht nicht durchgreifend in Zweifel. Da nach den bisherigen Erkenntnissen eine Kommunikation über einen K.-Account nur mittels des entsprechenden Smartphones möglich war, dieses indes nicht an zwei Orten gleichzeitig gewesen sein kann, spricht dies dafür, dass die am Vormittag des 28.12.2019 - über das Smartphone - gemachte Aussage des Account-Nutzers N01, bereits auf dem Weg nach E. gewesen zu sein, die Tatsachen nicht vollständig in dem Sinne zutreffend wiedergegeben hatte, als der Nutzer zwar im Begriff war, nach E. abzureisen, die Reise aber noch nicht begonnen hatte. Auf Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes schließt der Senat insoweit aus, dass der Nutzer des Accounts N01 nach Abfassung der vorgenannten Nachricht vom 28.12.2019 (11:21 Uhr) das Krypto-Handy sodann im weiteren Verlauf einem anderen Mitnutzer übergeben hatte. Hiergegen spricht eine Kommunikation vom 02.01.2020 (gegen 19:30), in deren Rahmen der Nutzer N01 auf die Frage, wie lange er in E. bleiben werde, antwortete, er werde „übermorgen reisen“. Danach verfügte der Nutzer mithin über das Krypto-Handy auch während seines Aufenthaltes in E., wo er sich danach auch am 04.01.2020 zumindest zeitweise aufgehalten hatte. Dies deckt sich überdies mit dem Vorbringen der Verteidigung (etwa SS v. 22.12.2023, Bl. 667 HA), was - wie vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.12.2023 angenommen - ein weiteres Indiz für die Nutzung des Accounts N01 durch den Beschuldigten ist. cc) Die verfahrensgegenständlichen Daten des Kryptodienst-Anbieters K. sind aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes auch zur Beurteilung der Verdachtslage heranzuziehen. Hierzu gilt: (1) Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat das Gericht ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat. Dazu ist das vorliegende Tatsachenmaterial zu würdigen, wozu auch eine Überprüfung und Bewertung der Beweiskraft der sich aus den Akten ergebenden Beweismittel gehört (KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 3 mwN). Dabei sind allerdings bestehende Beweisverwertungs- oder -verwendungsverbote zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.1990 - 4 BJs 136/89, NJW 1990, 1799). (2) Ein Beweisverwertungs- bzw. -verwendungsverbot ist vorliegend auf Grundlage des bisherigen Ermittlungs- und Verfahrensstandes hinsichtlich der im Wege der Rechtshilfe von dem Ermittlungsrichter bei dem Berufungsgericht Paris erlangten Daten des Kryptodienst-Anbieters K. nicht anzunehmen. (a) Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates (Anordnungsstaat), soweit – wie hier (s.u.) – der um Rechtshilfe ersuchte Staat (Vollstreckungsstaat) die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat. Demgegenüber ist die Rechtmäßigkeit von Ermittlungshandlungen - jenseits etwaiger Vorgaben des ersuchenden Staates - nach dem Recht des ersuchten Staates zu bewerten (locus regit actum). Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt. Im Rechtshilfeverkehr ist es vielmehr geboten, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff., Rn. 26). (b) Ausgehend hiervon liegt auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot nicht vor. (aa) Ein Eingriff in das Souveränitätsrecht der Französischen Republik, als dem Staat, in dem die gegenständlichen Kommunikationsinhalte sichergestellt wurden, liegt angesichts der Genehmigung zur Nutzung dieser Daten durch den Ermittlungsrichter am Berufungsgericht Paris vom 09.01.2023 (Bl. 17, 37 SH K. U. G.) nicht vor. (bb) Ob die gegenständlichen Daten im französischen Staat rechtmäßig erhoben worden sind, unterliegt aufgrund des europarechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung keiner Prüfung durch den Senat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff., Rn. 26 ff.; Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren vor dem EuGH C-670/22, juris Rn. 48; vgl. auch zum umgekehrten Fall der Überprüfung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch den Vollstreckungsstaat darauf, ob die von der Anordnungsbehörde angenommenen Voraussetzungen für den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung erfüllt waren: EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C-281/22, NJW 2024, 487, 489). Das Vorbringen der Verteidigung hierzu gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. (cc) Dass die Staatsanwaltschaft gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen verstoßen hat, als sie mit Europäischer Ermittlungsanordnung vom 21.12.2022 (Bl. 25 SH K. U. G.) gegenüber der Französischen Republik die Übermittlung und Genehmigung zur Verwendung der K.-Daten zu der Kennung N01 beantragte, ist nicht erkennbar. Eine Europäische Ermittlungsanordnung darf erlassen werden, wenn die seitens des Anordnungsstaats begehrte Maßnahme - hier die Übermittlung und Genehmigung zur Verwendung, nicht hingegen die französische Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung der Daten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff., Rn. 53) - in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt ist (vgl. Art. 6 RL 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen; Schomburg/LagodnyGleß/Hackner-Trautmann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 91j Rn. 3). Dies ist hier auf Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes anzunehmen. (aaa) Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Verwendung wäre im Rahmen der hypothetischen Datenerlangung im Rahmen eines (anderen) deutschen Strafverfahrens § 477 Abs. 1, § 479 StPO gewesen. Soweit es gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 3 StPO insoweit darauf ankommt, ob die Daten in einem gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren hätten erhoben werden dürfen, so lagen auch diese Voraussetzungen, insbesondere diejenigen nach §§ 100a, 100b StPO, im Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Ermittlungsanordnung vor. Bei Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung war der tatsachengestützte Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten begründet, eine (besonders) schwere Straftat gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b) bzw. § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b) StPO in Form des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begangen zu haben. Dieser Verdacht ergab sich zunächst aus der Auswertung von K.-Daten im Verfahren gegen N. H., wie sie in dem polizeilichen Identifizierungsvermerk vom 17.11.2022 (Bl. 1 ff. SH K. U. G.) niedergelegt sind. Soweit dort ein Abnehmer von Betäubungsmitteln als „Kledi“, einem Spitznamen des Beschuldigten, bezeichnet worden war, kann dahingestellt bleiben, in welcher Häufigkeit dieser benutzt wird und ob schon die Verwendung des Spitznamens allein einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten hat begründen können. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem Umstand, dass in der über K. abgewickelten Kommunikation auf ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren rekurriert wurde, bei dem es sich mutmaßlich um das Verfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8033 Js 19852/20 handelte und in das - im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäftes - der Bruder des Beschuldigten involviert gewesen war, war der Rückschluss auf die Person des Beschuldigten im Sinne eines Anfangsverdachts tatsachengetragen und nicht mehr nur hochspekulativ. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Beschuldigte auch durch die Vertrauensperson „M.“ im Rahmen einer Quellenvernehmung vom 21.10.2022 dahin belastet worden war, im zweistelligen Kilogrammbereich Drogengeschäfte mit Marihuana und Kokain durchzuführen (Bl. 30 ff. Akte Ursprungsverfahren gegen G._Hauptakte [Verfahren 102 Js 1/22 StA Köln]). Ein derartiger hochvolumiger Betäubungsmittelhandel wiegt auch im Einzelfall (besonders) schwer, zudem ist nicht ersichtlich, dass zur Aufklärung der zurückliegenden Straftaten noch andere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, sodass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtlos, jedenfalls aber wesentlich erschwert gewesen wäre (§ 100a Abs. Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO). Angesichts des Gewichts eines solchen illegalen Betäubungsmittelhandels - auch mit Blick auf das durch die Betäubungsmittelvorschriften geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit - bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme keine Bedenken. (bbb) Selbst wenn darüber hinaus die Voraussetzungen der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO für erforderlich erachtet würden (vgl. dazu (BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff., Rn. 63 ff., 68), wären diese aus den vorstehenden Gründen zu bejahen. (ccc) Soweit die Verteidigung die Verwendung bzw. Verwertung der K.-Daten aufgrund der Vermutung für unzulässig hält, diese seien durch ausschließlich polizeirechtliche Maßnahmen in Frankreich gewonnen worden, gibt es für die Richtigkeit dieser Vermutung bereits keine greifbaren Anhaltspunkte. (dd) Ungeachtet des Vorstehenden neigt der Senat zudem dazu, was auf Grundlage des Vorstehenden indes keiner abschließenden Entscheidung bedarf, vorliegend ein Verwendungsverbot im Strafverfahren bzw. Beweisverwertungsverbot selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Beweiserhebung im französischen Staat - ggf. polizeirechtlich - rechtswidrig gewesen sein sollte (zur Frage eines Verwendungsverbots im Falle der rechtswidrigen [polizeirechtlichen] Datenerlangung vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/09, NJW 2009, 3448, 3452 ff.). Bei der insoweit erforderlichen Abwägung des Interesses an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einerseits und den durch die französische Ermittlungsmaßnahme - unterstellt - rechtswidrig beeinträchtigten Rechtsgütern des Beschuldigten dürfte sich Ersteres als gewichtiger erweisen. (aaa) Dabei ist zum einen in den Blick zu nehmen, das die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes eine strafprozessuale Ausnahme darstellt, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/09, NJW 2009, 3448, 3453). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse lassen nicht erkennen, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden bewusst oder gar systematisch gegen bestehende Beweiserhebungsvorschriften verstoßen hätten. Auch liegen - wie dargestellt - die Voraussetzungen des hypothetischen Ersatzeingriffs vor. Zudem handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um schwere Straftaten. (bbb) Angesichts dessen, dass von Verfassungs wegen aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung folgt (BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/09, NJW 2009, 3448, 3453), neigt der Senat aus den vorstehenden Gründen dazu, dies auch für den Fall eines seinerzeitigen - unterstellt - rechtswidrigen polizeirechtlichen Vorgehens der französischen Behörden mit Blick auf die Frage eines Verwendungsverbotes anzunehmen. c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Auch wenn die Wirkstoffgehalte der im einzelnen gehandelten Betäubungsmittel im Rahmen der Hauptverhandlung noch aufzuklären bzw. unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46, 47), ist nach den bisherigen Erkenntnissen angesichts der jeweils betroffenen Mengen im Sinne eines dringenden Tatverdachtes anzunehmen, dass es sich in allen Fällen um nicht geringe Mengen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1 BtMG) gehandelt hatte. Im Rahmen von Fall 1 des Haftbefehls gilt dies auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass auf der Plantage in X. im Rahmen einer Aufzucht und Ernte keine 520 Setzlinge, sondern lediglich rund ein Drittel hiervon aufgezüchtet worden waren. Soweit in dem Haftbefehl vom 22.09.2023 im Rahmen des dortigen Falles 2 davon ausgegangen wird, dass das an den Mitbeschuldigten C. gelieferte Marihuana „aus der Plantage“ zu Fall 1 stammte, könnte die insoweit betroffene Absatzmenge möglicherweise aus der Ernte gestammt haben, die Gegenstand von Fall 1 des Haftbefehls ist. Da insoweit dieselbe Handelsmenge betroffen wäre, wäre in diesem Fall eine Bewertungseinheit und hieraus folgend nur eine (einheitliche) Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzunehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Geschäfts vom 30.03.2020 (Fall 7 des Haftbefehls = Fallakte Nr. 16 SH Fallband K.) in Bezug auf Fall 6 des Haftbefehls. Hinsichtlich der Fälle 22 bis 24 des Haftbefehls entnimmt der Senat diesem, dass das Amtsgericht für jede Ernte der betriebenen Plantagen eine Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat. Allerdings würde der einheitliche Bezug der (im weiteren Verlauf aufgezüchteten und abgeernteten) Setzlinge, die sodann auf die verschiedenen Plantagen aufgeteilt wurden (vgl. hierzu Fallakte Nr. 28 SH Fallband K.), auch in diesem Fall eine Bewertungseinheit begründen. Der Fortdauer der Untersuchungshaft stehen die vorgenannten Erwägungen indes schon mit Blick auf das Gewicht der übrigen Tatvorwürfe nicht entgegen, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses jedenfalls in den Fällen 22 bis 24 den Unrechts- und Schuldgehalt auch nicht berührt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19 Rn. 9 mwN). 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich diesem zur Verfügung halten wird. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Handlungen - trotz erstmaliger Inhaftierung und des Zeitablaufs seit den ihm vorgeworfenen Taten - mit einer erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser drohenden Straferwartung geht ein großer Fluchtanreiz aus. Zwar hat er vor seiner Inhaftierung mit seinen zwei Kindern und seiner Lebensgefährtin in einem in seinem Eigentum stehenden Haus in Köln gelebt. Allerdings ist er E. Staatsangehöriger und hat sich in E. auch in der Vergangenheit aufgehalten. Einer geregelten Arbeitstätigkeit ist er vor der Inhaftierung nicht nachgegangen. Insgesamt erscheinen die sozialen Bindungen nicht derart gewichtig, dass sie einem Fluchtanreiz wesentlich entgegenstehen. Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen, insbesondere weder durch eine (engmaschige) Meldeauflage noch die Verpflichtung zur Abgabe von Personal- und Reiseausweis oder Zahlung einer Kaution, nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO nicht erreicht werden kann. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 27.09.2023 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen haben sich zeitweise gegen zwölf Beschuldigte erstreckt, im Rahmen durchgeführter Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellte Mobiltelefone waren auszuwerten. Zudem bedurfte es der Auswertung von Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen. Der erhebliche Aufwand der Ermittlungen spiegelt sich insoweit auch in dem umfangreichen Aktenbestand wieder. Der polizeiliche Schlussvermerk vom 07.02.2024 wurde angesichts dessen zügig erstellt. Im Übrigen wird auf die Gründe der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.03.2024 und den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom14.03.2024 (Bl. 886 ff. HA) Bezug genommen. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom 09.04.2024 gibt im Ergebnis keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen in Bezug auf andere Personen eine Verzögerung des Verfahrens gegen den Beschuldigten - und gegebenenfalls insbesondere auch das Zurückstellen der Anklageerhebung - nicht ohne weiteres rechtfertigen können. Andererseits können Strukturermittlungen im Fall der Bandenkriminalität – jedenfalls in zeitlich beschränkten Umfang – dann veranlasst sein, wenn hieraus weitere Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der vorgeworfenen Taten von strafzumessungsrechtlicher Bedeutung sind (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 121 Rn. 76 ff.). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die nach der Festnahme des Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen für dessen Strafverfahren ohne Bedeutung gewesen sind. Allerdings geht der Senat ebenso davon aus, dass die Anklageschrift nunmehr - wie von der Staatsanwaltschaft angekündigt und sofern noch nicht geschehen - kurzfristig fertiggestellt werden wird. 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). III. Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten ist gegenstandslos. Ist eine solche eingelegt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu, da es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos. Ein Ausnahmefall, in dem anderes zu gelten hätte, liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 51; vom 22.02.2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl., § 122 Rn. 11).