Leitsatz: Bei der Beauftragung des weiteren Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach Nr. 2.6 AKB handelt der Versicherungsnehmer nicht mit Vollmacht der Versicherung (gegen OLG Celle, Urteil vom 19.10.2023 - 11 U 29/23). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2023 – 18 O 180/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers nach Durchführung von mehreren Sachverständigenverfahren. Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen. Die Beklagte und die W. D., bei welcher es sich um eine Zweigniederlassung der Beklagten handelt, bieten Kaskoversicherungen an. In der Vergangenheit schlossen die nachfolgend genannten Versicherungsnehmer Kaskoversicherungsverträge mit der Beklagten beziehungsweise mit deren Zweigniederlassung, der W. D., ab, in welchen jeweils die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand 2015 (nachfolgend: AKB) vereinbart wurde. A.2.6 der AKB lautet wie folgt: „A. 2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns. wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum Rechtsweg N.1.3.“ Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus diesen Kaskoversicherungsverträgen geltend. Die diesbezüglichen Forderungen aus den Versicherungsverträgen traten sie jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. Nach Zahlung von Teilbeträgen durch die Beklagte kam es jeweils zu der Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro Y. und J.. Im Zuge dieser Sachverständigenverfahren benannte das vorbezeichnete Sachverständigenbüro jeweils den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, wofür dieser nun Vergütungen von der Beklagten beansprucht. Die einzelnen Fälle hat der Kläger in der Klagebegründung näher dargestellt. Der Kläger hat behauptet, in den streitgegenständlichen Verfahren die von ihm abgerechneten Tätigkeiten in dem angegebenen Umfang auch erbracht zu haben und dass auch in den Fällen 1, 2, 3 und 6 dem Sachverständigenbüro Y. und J. durch die jeweiligen Versicherungsnehmer Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt worden sei. Er hat gemeint, dass ihm ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.682,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass ein Direktanspruch des Klägers gegen sie nicht in Betracht komme. Zudem seien die Sachverständigenverfahren jeweils mangels Vorliegens einer Meinungsverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Beklagter, welche nach Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Autohaus ausscheide, unzulässig gewesen. Ferner sei das Vorgehen des Sachverständigenbüros Y. und J. sowie des Klägers, welches jeweils nur auf die Generierung möglichst hoher Vergütungsforderungen gerichtet sei, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte hat in den Fällen 1, 2, 3 und 6 mit Nichtwissen bestritten, dass der jeweilige Versicherungsnehmer dem Sachverständigenbüro Y. und J. Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt habe, und in den Fällen 5 und 6, dass der jeweilige Versicherungsnehmer dem Kläger eine Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt habe. Ein seitens des Klägers bei dem Amtsgericht Coburg beantragter Mahnbescheid ist der Beklagten am 20.01.2021 zugestellt worden. Wegen der weiteren getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (Bl. 4 ff. eA) ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 631 BGB mangels Abschlusses eines Werkvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten ausscheide. Insoweit sei die Beklagte auch nicht durch ihren Versicherungsnehmer vertreten worden; eine diesbezügliche Vertretungsbefugnis des jeweiligen Versicherungsnehmers folge auch nicht aus Ziffer A.2.6.2 AKB. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere am Vorrang der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und den jeweiligen Versicherungsnehmern. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und führt zur Begründung an, dass das übergegangene Benennungsrecht für das Ausschlussmitglied des Versicherers einen Schutzmechanismus darstelle, der den Versicherungsnehmer davor bewahren solle, einerseits seinen Anspruch nicht einklagen und andererseits das Sachverständigenverfahren nicht vollständig durchführen zu können, weil der Versicherer sich weigere, hieran ordnungsgemäß mitzuwirken. Würde man, so der Kläger weiter, dem Versicherungsnehmer jetzt auch noch das Risiko aufbürden, selbst bei vollständigem Obsiegen das Honorar des von ihm benannten Ausschussmitglieds für den Versicherer tragen zu müssen, wäre dieser Schutzmechanismus völlig wirkungslos, da der Versicherungsnehmer dann mit hohen Forderungen des Ausschussmitgliedes belastet wäre, die er bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Versicherers nicht haben würde. Daher sei das im Wege des übergegangenen Benennungsrechtes benannte Ausschussmitglied des Versicherers auch für den Versicherer tätig und müsse auch von diesem entsprechend bezahlt werden. Vor diesem Hintergrund ergebe sich ein Werkvertrag. Dieser sei konkludent geschlossen worden. Da die Beklagte die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben habe, sei zu erwarten, dass sie ein Interesse daran habe, sich auch an die von ihr vorgegebenen AKB zu halten. Wenn sie es versäume, einen eigenen Sachverständigen zu benennen, sei es in ihrem Interesse, dass dann, bevor sie rechtlos gestellt sei, durch den Versicherungsnehmer ein Ausschussmitglied benannt werde. Selbst wenn man aber von einem solchen konkludenten Werkvertragsverhältnis nicht ausgehen wolle, sei – insbesondere mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift des A.2.6.2 AKB – davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer in Stellvertretung des Versicherers handele, wenn er im Wege des übergegangenen Benennungsrechtes das Ausschussmitglied für den Versicherer benenne. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein freiwilliges, sondern um ein zwingendes Sachverständigenverfahren handele, welches Anspruchsvoraussetzung für die Erhebung einer Leistungsklage sei. Anders als von dem Landgericht angenommen, scheitere ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht an dem Vorrang einer vertraglichen Beziehung, da eine solche zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer gerade nicht bestehe Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln zum Az: 18 O 180/21 vom 20.03.2023 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.682,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger verkenne, dass die Versicherungsbedingungen lediglich inter partes zwischen der Beklagten und ihren Versicherungsnehmern Wirkung entfalteten. Das Landgericht habe insoweit zutreffend herausgearbeitet, dass die Regelung in A. 2.6.2 AKB keine Vertretungsregelung beinhalte. Das Ergebnis widerspreche auch nicht dem Schutzzweck der Norm, da der Versicherungsnehmer die Durchführung des Sachverständigenverfahrens durch Benennung des Sachverständigen ermöglichen könne und sodann je nach Ausgang gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus A.2.6.4 AKB habe. Insoweit stehe vorliegend nicht die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers im Vordergrund, sondern das Abrechnungsinteresse des Sachverständigen. Zudem liege auch keine abrechnungsfähige Leistung des Sachverständigen vor, da dieser in keinem der Fälle ein Gutachten überreicht habe. Überdies sei jeder der hier streitigen 13 Fälle differenziert zu betrachten, zumal für jeden Fall bestritten worden sei, dass die Sachverständigenleistungen überhaupt erbracht worden seien. II. A. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung für die in den streitgegenständlichen dreizehn Sachverständigenverfahren erbrachten Tätigkeiten. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 631 Abs. 1 BGB. a) Zwischen den Parteien ist ein Vertrag, aus welchem der Kläger Ansprüche auf Vergütung herleiten könnte, nicht zustande gekommen. Unstreitig ist der Kläger in den streitgegenständlichen Fällen jeweils nicht ausdrücklich von der Beklagten mit der Erbringung von Sachverständigenleistungen beauftragt worden. Soweit er die Auffassung vertritt, die Beklagte wolle sich an die von ihr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen – vorliegend A.2.6.2 S. 2 AKB – halten und deshalb sei jeweils von einer konkludenten Beauftragung auszugehen, ist dem nicht zu folgen. Denn insoweit fehlt es jeweils an einer konkreten Handlung der Beklagten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf eine entsprechende, konkludent abgegebene Willenserklärung schließen lassen würde. Durch die in den streitgegenständlichen Fällen erfolgte Beauftragung ist die Beklagte auch nicht aus anderen Gründen unmittelbar verpflichtet worden. Wollte man insoweit die vertraglichen Erklärungen der Versicherungsnehmer, vertreten durch das Sachverständigenbüro Y. und J., und des Klägers jeweils dahingehend auslegen, dass ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Beklagten, geschlossen werden sollte (vgl. Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 84 Sachverständigenverfahren, Rn. 41), würden Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als jeweils begünstigter Dritter, daraus gerade nicht folgen. Auch bei Annahme des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus welchem ein in den Schutzbereich einbezogener Dritter bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche herleiten kann, könnten entsprechende Primäransprüche des Klägers gegen die Beklagte in Form von Vergütungsansprüche nicht angenommen werden. Ferner scheidet nach der Auffassung des Senats die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten im Wege der Stellvertretung nach Maßgabe des § 164 Abs. 1 BGB aus. Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen der Beklagten mit Vertretungsmacht. Insoweit fehlt es aber jedenfalls an dem Vorliegen einer Vertretungsmacht der jeweiligen Versicherungsnehmer. Soweit das Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 19.10.2023 – 11 U 29/23, r + s 2024, 63, 64) es insoweit als zumindest „gut vertretbar“ erachtet hat, die Regelung in A.2.6.2. Satz 2 AKB dahingehend auszulegen, dass die Parteien sich für diesen Fall stillschweigend wechselseitig Vollmacht zum Abschluss des Gutachtervertrags auch mit dem zweiten Sachverständigen erteilen, vermag der Senat vorliegend von einer solchen, im Rahmen der Regelung des A.2.6.2 S. 2 AKB konkludent erteilten Vollmacht aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen nicht auszugehen. Nach dieser Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann in Fällen, in denen ein Vertragspartner im Sachverständigenverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des anderen keinen Sachverständigen benennt, dieser von dem jeweils anderen Vertragspartner benannt werden. Ob und in welchem Umfang Vollmacht erteilt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 167 Rn. 8). Bei der – hier allenfalls in Betracht kommenden – Innenvollmacht ist dabei auf das Verständnis des Vertreters abzustellen, da dieser Erklärungsempfänger ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.1991 – XI ZR 218/90, NJW, 1991, 3141, beck-online; BeckOK BGB/Schäfer, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 167 Rn. 25). Da es sich bei der vorbenannten Klausel um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, ist diese so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2020 – IV ZR 235/19, VersR 2020, 549, Rn. 9, beck-online). Gegen die Annahme einer Vollmacht spricht insoweit zunächst, dass die Klausel in den AKB explizit nur von dem Recht zur Benennung des Sachverständigen spricht, nicht aber auch von dessen Beauftragung. Diese beiden Handlungen sind indes voneinander zu trennen. Während die Benennung gegenüber der Gegenpartei zu erfolgen hat und einen Teilaspekt des Sachverständigenverfahrens darstellt (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 795, beck-online), handelt es sich bei der Beauftragung des Sachverständigen um den Abschluss eines eigenständigen Vertrages mit dem Sachverständigen. Wäre über das bloße Recht zur Benennung auch die Erteilung einer Vollmacht mit der damit einhergehenden Möglichkeit, einen Vertrag unmittelbar zwischen der Beklagten und dem Sachverständigen zustande zu bringen, beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, dies explizit kenntlich zu machen. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Erteilung einer Vollmacht nicht. Insoweit soll die Regelung sicherstellen, dass das – damals als zwingend, nämlich als Fälligkeitsvoraussetzung – ausgestaltete Sachverständigenverfahren auch bei Widerstand einer der Parteien durchgeführt werden kann, indem bei Unterlassung der Benennung eines Sachverständigen durch eine Partei, die andere diese Benennung übernehmen kann. Dies erfordert aber, auch aus Sicht des Versicherungsnehmers, die Erteilung einer Vollmacht zugunsten des Vertragspartners, also die Ermöglichung der Herbeiführung eines Vertragsschlusses unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Versicherung gerade nicht. Soweit es darum geht, die Durchführung des Sachverständigenverfahrens sicherstellen zu können, wird dem bereits durch die Übertragung des Benennungsrechts genügt. Aber auch mit Blick auf das im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem als Ausschussmitglied der Beklagten benannten Sachverständigen entstehende Kostenrisiko bedarf es einer Vollmachtserteilung nicht. Zwar entsteht ohne die Annahme einer Vollmacht der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber, und damit den Versicherungsnehmer (vgl. auch Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 816-818). Indes ist der Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht derart schutzlos gestellt, dass ihn dies von der Durchführung des Sachverständigenverfahrens berechtigterweise abhalten könnte. Denn in A.2.6.4 AKB ist vorgesehen, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens nach Abschluss desselbigen entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen insgesamt verteilt werden. Demnach kann der Versicherungsnehmer im Falle seines Obsiegens diese Kosten im Anschluss an die Durchführung des Sachverständigenverfahrens von der Versicherung ersetzt verlangen. Anders wäre dies zwar im Falle des Unterliegens des Versicherungsnehmers. In einem solchen Fall hätte der Versicherungsnehmer aber nach Maßgabe des A.2.6.4 AKB die Kosten des Sachverständigen der Beklagten auch dann zu tragen, wenn diese ihn selbst benannt und beauftragt hätte, so dass sich an der Position des Versicherungsnehmers durch die eigene Beauftragung des Ausschussmitglieds der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht nichts ändern würde. Allein in Fällen, in welchen eine Entscheidung des Ausschusses nicht zustande kommt, bleibt es dabei, dass jede Partei die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selbst zu tragen hat, da insoweit der Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann (vgl. MüKoStVR/Therstappen/Tomson, 1. Aufl. 2017, AKB 2015 § A_2 Rn. 271, beck-online; Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 816-818, beck-online). Allein diese Konstellation vermag indes nicht dazu zuführen, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen wäre. Denn auch in einem solchen Fall wäre der den zweiten Sachverständigen benennende Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, sondern ihm stünde gegen die Versicherung ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB zu. Die Klausel des A.2.6.2 S. 2 AKB ist nämlich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer, dem ein Benennungsrecht zusteht und der von diesem Gebrauch macht, von der Versicherung beauftragt wird, einem zweiten Sachverständigen den Begutachtungsauftrag zu erteilen. Gegenstand eines Auftrags im Sinne des § 662 BGB ist die Erbringung jedweder Tätigkeit, die zudem fremdnützig und unentgeltlich erfolgen muss (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 662 Rn. 12), was auf die Beauftragung eines Ausschussmitglieds für die Versicherung mit der Folge, dass auch deren Interessen in einem Sachverständigenverfahren vertreten werden, jeweils zutrifft. Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses spricht weiter der Umstand, dass die Annahme eines solchen, auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Versicherungsnehmers, das Sachverständigenverfahren auch ohne Mitwirkung der Beklagten vorantreiben zu können, ohne im Ergebnis bei fehlendem Abschluss desselbigen die Kosten des für die Beklagte benannten Ausschussmitglieds zu tragen, und dem Interesse der Beklagten, nicht Partei eines Vertrages mit einem von ihr nicht unmittelbar beauftragten Sachverständigen zu werden, schafft. Zudem entspricht diese Lösung auch dem Interesse des Sachverständigen, der seinen Vergütungsanspruch nicht gegenüber einem Auftraggeber, der an seiner Beauftragung kein Interesse gezeigt hat, durchsetzen muss, sondern sich an denjenigen halten kann, der den Auftrag tatsächlich erteilt hat. b) Selbst wenn man dies aber anders bewerten und vorliegend die Regelung des A.2.6.2. S. 2 AKB als konkludente Erteilung einer Vollmacht verstehen wollte, wäre ein Anspruch des Klägers in den Fällen 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11 und 13, also ein Vergütungsanspruch in Höhe von 8.942,85 €, dennoch nicht gegeben. aa) In den Fällen 2, 4, 5, 9, 11 und 13 wäre selbst bei Annahme einer entsprechenden Vollmacht ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht wirksam zustande gekommen. Denn in diesen Fällen wäre eine unterstellte Bevollmächtigung der Versicherungsnehmer durch die Beklagte – jeweils vor Beauftragung des Klägers – wirksam gemäß § 168 S. 2 BGB widerrufen worden, wobei ein solcher Widerruf dabei nach Maßgabe des § 168 S. 3 BGB i.V.m. § 167 Abs. 1 BGB jeweils auch gegenüber dem Sachverständigenbüro Y. und J. als Unterbevollmächtigtem und jeweils auch konkludent erfolgen konnte (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 18). In den vorbenannten Fällen hat die Beklagte nämlich jeweils vor Benennung des Klägers als Ausschussmitglied gegenüber dem Sachverständigenbüro Y. und J. zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Sachverständigenverfahren nicht teilnehmen beziehungsweise ein solches nicht durchführen lassen will. In der Erklärung, nicht am Sachverständigenverfahren teilnehmen zu wollen, läge aber ein Widerruf einer nach A.2.6.2 S. 2 AKB erteilten Vollmacht zum Abschluss von Gutachterverträgen (vgl. OLG Celle, Urteil v. 19.10.2023 – 11 U 29/23 –, r+s 2024, S. 63, 64). Ein solcher Widerruf wäre vorliegend auch nicht nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Würde man der Regelung in A.2.6.2. S. 2 AKB eine stillschweigende Bevollmächtigung der jeweils anderen Vertragspartei entnehmen wollen, könnte darüber hinaus nicht auch zugleich von einer konkludent vereinbarten Unwiderruflichkeit dieser Vollmachtserteilung im Sinne des § 168 S. 2 BGB ausgegangen werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Vollmacht auch bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses grundsätzlich widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt, wobei der Ausschluss des Widerrufs ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 (441), beck-online; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168, Rn. 28, beck-online) und bei der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Unwiderruflichkeit mit Blick auf den Umstand, dass sich der Vollmachtgeber in diesen Fällen in erheblichem Umfang seiner Selbstbestimmung begibt, Zurückhaltung geboten ist (BeckOK BGB/Schäfer, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 168 Rn. 21, beck-online). Dient eine Vollmacht einem mindestens gleichwertigen Interesse des Bevollmächtigten, kann hierin ein Anhaltspunkt für eine Unwiderruflichkeit der Vollmacht gesehen werden, der indes eine umfassende Würdigung aller Umstände nicht entbehrlich macht (BGH, Urteil v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, a.a.O.; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168, Rn. 28, beck-online). Erfolgt die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten, soll sie diesen etwa sichern, ist dies ein starkes Beweisanzeichen für die Unwiderruflichkeit (BGH, Urteil v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, a.a.O.; BeckOK BGB/Schäfer, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 168 Rn. 21). Bestehen indes überwiegende Interessen des Vollmachtgebers an der Vollmachtserteilung, so ist ein Widerrufsausschluss nicht anzunehmen (BGH, Urteil v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, a.a.O.). Nach diesem Maßstab ist vorliegend – bei Unterstellung einer Vollmachtserteilung – nicht von einer stillschweigend vereinbarten Unwiderruflichkeit der Vollmacht auszugehen. Zwar würde die Bevollmächtigung grundsätzlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers erfolgen, dem die Fortführung des Sachverständigenverfahrens auch ohne Mitwirkung der Beklagten ermöglicht würde, ohne dass er zugleich aus einem mit dem zweiten Sachverständigen geschlossenen Vertrag auf Leistung der Vergütung in Anspruch genommen werden könnte. Indes diente die Vollmacht in größerem Umfang dem Interesse der Beklagten. Denn diese hat ein erhebliches Interesse daran, in einem ohne ihre Mitwirkung durchgeführten Sachverständigenverfahren ebenfalls repräsentiert zu werden. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer bei Annahme einer Widerruflichkeit der Vollmacht auch nicht schutzlos gestellt wäre. Zwar sind die streitgegenständlichen AKB derart ausgestaltet, dass die Leistung des Versicherers bei Streitigkeiten über die Höhe des Schadens erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens fällig wird (vgl. hierzu Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 738). Indes wäre die Versicherung in Fällen, in denen sie im Rahmen von nach den AKB zulässigen Sachverständigenverfahren die Vollmacht vor Beauftragung des für sie tätigen Sachverständigen widerruft, in einem sodann von dem Versicherungsnehmer eingeleiteten Klageverfahren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die – nicht von Amts wegen zu prüfende – Einrede der fehlenden Fälligkeit zu berufen. Vor diesem Hintergrund wäre – bei Unterstellung einer Vollmachtserteilung – in den Fällen 2, 4, 5, 9, 11 und 13 – aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen jeweils von einem wirksamen Widerruf der erteilten Vollmacht auszugehen. (1) In Fall 2 ist die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2017 über die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens informiert worden. Infolgedessen hat sie der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 22.12.2017 mitgeteilt, dass sie den Differenzbetrag gegenüber der Werkstatt gezahlt habe und hoffe, dass die Sache mit dieser Zahlung erledigt werden könne. Zudem hat sie das Sachverständigenbüro Y. und J. mit Schreiben vom gleichen Tage gebeten, das Sachverständigenverfahren einzustellen. Diese Schreiben konnten sowohl die Versicherungsnehmerin als auch das Sachverständigenbüro nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur dahin verstehen, dass die Beklagte, welche erkennbar eine Durchführung des Sachverständigenverfahrens gerade nicht wünschte, ihre zuvor erteilte Vollmacht widerrufen wollte. Vor diesem Hintergrund konnte der erst im Anschluss mit Schreiben des Sachverständigenbüros Y. und J. gegenüber der Beklagten als Ausschussmitglied benannte Kläger mangels bestehender Vertretungsmacht nicht mehr mit Wirkung für die Beklagte beauftragt werden, so dass es an einem Vertragsschluss zwischen diesem und der Beklagten fehlt. (2) Ebenso verhält es sich in Fall 4. Hier wurde der Beklagten gegenüber durch das Sachverständigenbüro Y. und J. mit Schreiben vom 13.07.2017 die Einleitung des Sachverständigenverfahrens mitgeteilt und sie wurde aufgefordert, ein Ausschussmitglied zu benennen. Die Beklagte teilte indes dem Sachverständigenbüro Y. und J. bereits mit – per Telefax am selben Tage übermittelten – Schreiben vom 28.07.2017 mit, dass es für die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens keine Veranlassung gebe. Hierdurch hat die Beklagte wiederum – vor der mit Schreiben vom 29.07.2017 erfolgten Benennung des Klägers und auch vor dessen Beauftragung – deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Durchführung des Sachverständigenverfahrens und damit auch die in ihrem Namen erfolgende Benennung eines Ausschussmitgliedes nicht wünscht, was wiederum nach dem objektiven Empfängerhorizont als Widerruf der Vollmacht zu verstehen ist. Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Hälfte der Sachverständigenkosten in Höhe von 383,78 € beglichen hat. Denn dies hat sie ausdrücklich „kulanzhalber“ getan, mit der Folge, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont ein (deklaratorisches oder gar abstraktes) Schuldanerkenntnis hierin nicht gesehen werden kann. (3) Auch in Fall 5 hat die Beklagte die Vollmacht vor Beauftragung des Klägers wirksam widerrufen. Das Sachverständigenbüro Y. und J. hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2017 aufgefordert, einen Sachverständigen zu benennen. Mit Schreiben vom 25.08.2017 hat die Beklagte dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass kein Anlass zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bestehe. Zwar hat sie am 30.08.2017 den Sachverständigen Klein benannt, dieser hat sich indes nicht gemeldet. Mit Schreiben vom 28.09.2017 hat das Sachverständigenbüro Y. und J. sodann den Kläger als Ausschussmitglied benannt. Zu diesem Zeitpunkt, und damit auch vor der mutmaßlich zeitnah erfolgten Beauftragung des Klägers, hatte die Beklagte aber bereits gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Durchführung eines Sachverständigenverfahrens wünsche und damit die ursprünglich erteilte Vollmacht diesem gegenüber widerrufen. Allein der Umstand, dass die Beklagte sodann in der Folgezeit einen Sachverständigen benannt hat, führt – auch im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont – nicht dazu, dass dieser Widerruf hinfällig geworden beziehungsweise eine neue Vollmacht erteilt worden wäre. (4) Auch in Fall 9 hat die Beklagte vor Benennung und Beauftragung des Klägers als Ausschussmitglied eine erteilte Vollmacht konkludent widerrufen. Hier war die Beklagte mit Schreiben des Sachverständigenbüros Y. und J. vom 04.02.2017 zur Benennung eines Ausschussmitgliedes aufgefordert worden. Daraufhin hat sie am 13.02.2017 den Differenzbetrag in Höhe von 151,37 € gezahlt und dies mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2017 dem Sachverständigenbüro mitgeteilt. Zugleich hat sie mitgeteilt, dass mit der Zahlung des Differenzbetrages nunmehr das Bedürfnis für das Sachverständigenverfahren entfallen, dieses aber mangels Bestehens einer Meinungsverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Beklagter auch im Übrigen nicht zulässig sei. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte wiederum eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fortführung des Sachverständigenverfahrens und insbesondere die Benennung eines für sie tätigen Ausschussmitgliedes ablehne, was wiederum als Widerruf der Vollmacht auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger, welcher erst im Anschluss, nämlich mit Schreiben des Sachverständigenbüros Y. und J. vom 22.02.2017 benannt worden ist, nicht mehr wirksam im Namen der Beklagten beauftragt werden. (5) Auch in Fall 11 ist die Beauftragung des Klägers nicht wirksam im Namen der Beklagten erfolgt. In diesem Fall hat die Beklagte bereits auf die Aufforderung des Sachverständigenbüros Y. und J. vom 02.02.2017 ein Ausschussmitglied zu benennen, mit am selben Tag per Telefax übermitteltem anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2017 dieses informiert, dass die Differenz in Höhe von 84,52 € ausgezahlt habe und das Bedürfnis für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens damit entfallen sei. Mit dieser Erklärung hat die Beklagte wiederum deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens im Allgemeinen und der Benennung/ Beauftragung eines Sachverständigen in ihrem Namen im Besonderen nicht einverstanden ist, was wiederum als Widerruf der Vollmacht aufzufassen ist. Vor diesem Hintergrund konnte die unstreitig erst im Nachgang erfolgte Beauftragung des Klägers nicht mehr wirksam im Namen der Beklagten erfolgen. (6) Vorstehendes gilt entsprechend für Fall 13. Hier ist die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2016 aufgefordert worden ein Ausschussmitglied zu benennen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2016 dem Sachverständigenbüro Y. und J. mitgeteilt, dass der Differenzbetrag überwiesen worden sei, da die Beklagte kein Sachverständigenverfahren anstrebe. Auch diesem Schreiben lässt sich mithin eindeutig entnehmen, dass die Beklagte die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens und damit auch die Benennung/ Beauftragung eines Ausschussmitglieds in ihrem Namen gerade nicht wünscht, was wiederum als Widerruf der Vollmacht auszulegen ist. Die erst im Anschluss erfolgte Beauftragung des Klägers, dessen Benennung der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2016 mitgeteilt worden ist, erfolgte dementsprechend bereits ohne Vollmacht und kann somit nicht nach Maßgabe des § 164 Abs. 1 BGB Wirkung für die Beklagte entfalten. bb) Darüber hinaus steht einem Vergütungsanspruch des Klägers in Fall 9 weiter entgegen, dass eine Verpflichtung der Beklagten aus einem etwaigen Vertrag nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt worden ist. Denn das Sachverständigenbüro Y. und J. ist nicht wirksam zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens, und damit auch zur Beauftragung des Klägers als Ausschussmitglied der Beklagten von dem Versicherungsnehmer der Beklagten bevollmächtigt worden. Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr T. C., dem Sachverständigenbüro Y. und J. eine entsprechende Vollmacht gerade nicht erteilt. Eine solche wurde vielmehr von dem Vater des Versicherungsnehmers, Z. C., welcher das versicherte Fahrzeug auch genutzt hat, unterzeichnet. Da dieser aber nicht Versicherungsnehmer war, konnte er Rechte aus den zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gewordenen AKB selbst nicht herleiten und demnach auch andere nicht bevollmächtigen, entsprechende Rechte gegenüber der Beklagten auszuüben. cc) Selbst wenn man eine (unwiderrufliche) Vollmacht annehmen wollte, würde ein Vergütungsanspruch des Klägers in den Fällen 2, 3, 7, 10, 11 und 13 auch daran scheitern, dass dieser die von ihm erbrachten Leistungen nicht hinreichend unter Beweis gestellt hat. Die Beklagte hat in allen Fällen den Umfang der von dem Kläger behaupteten Leistungen bestritten. Zum Beweis desselbigen hat der Kläger Stundenzettel sowie (teilweise) die Protokolle der Ausschusssitzungen vorgelegt und in der zweiten Instanz – auf den entsprechenden Hinweis des Senats hin – noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die von dem Kläger in diesen Fällen vorgelegten und selbst verfassten Arbeitszeitnachweise (Anlage K44, Bl. 438 eA-LG, Anlage K46, Bl. 444 eA-LG, Anlage K54, Bl. 463 eA-LG, Anlage K 61, Bl. 480 eA-LG, Anlage K 63, Bl. 485 eA-LG und Anlage K 67, Bl. 493 eA-LG) vermögen den Beweis dafür, dass er die darin aufgeführten Arbeiten in dem angegebenen Umfang tatsächlich erbracht hat, nicht zu erbringen. Dass die Stunden geleistet worden sind, könnte auch ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen nicht ermitteln. Ein solcher könnte allenfalls feststellen, ob die angeführten Arbeiten und der zeitliche Umfang als plausibel zu erachten sind, womit der entsprechende Beweis aber noch nicht geführt wäre. Weitere Unterlagen, etwa die Protokolle der Ausschusssitzungen, hat der Kläger in den Fällen 2 und 11 nicht vorgelegt. In den Fällen 3, 7, 10 und 13 hat der Kläger zwar Protokolle der Ausschusssitzungen vorgelegt (Anlage K 45, Bl. 439 ff. eA-LG, Anlage K 55, Bl. 464 f. eA-LG, Anlage K 60, Bl. 478 f. eA-LG und Anlage K 68, Bl. 494 ff. eA-LG), indes vermag er auch mit diesen den Beweis für die Ausführung der behaupteten Tätigkeiten in dem behaupteten Umfang nicht zu erbringen. So kann der Senat diesen Protokollen allenfalls die Teilnahme des Klägers an – der Dauer nach in den Protokollen nicht näher bezeichneten – Ausschusssitzungen entnehmen, nicht aber, dass er die von ihm behaupteten Tätigkeiten im Übrigen tatsächlich in dem behaupteten Umfang erbracht hätte. Insoweit lässt sich den Protokollen in den vorbenannten Fällen gerade nicht entnehmen, dass tatsächlich eine Prüfung der technischen Fragen in dem behaupteten Umfang stattgefunden hätte. In dem Protokoll der Ausschusssitzung in Fall 3 wird insoweit nur pauschal behauptet, dass eine technische Diskussion im Rahmen der telefonischen Ausschusssitzung stattgefunden habe, ohne dass deren Inhalt wiedergegeben würde. Im Übrigen ist die von der Werkstatt erstellte Reparaturkostenkalkulation in das Protokoll hineinkopiert worden und die Sachverständigen haben sich ausweislich des Protokolls auf die Feststellung beschränkt, dass diese die erforderlichen Kosten zur sach- und fachgerechten Reparatur darstelle (Bl. 440 eA-LG). Eine Begründung oder nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Reparaturkostenkalkulation erfolgt nicht. Warum ausweislich der Zeiterfassung des Klägers (Anlage K46, Bl. 444 eA-LG) für diese Ausschusssitzung ein Zeitaufwand von 1:05 Stunden angefallen sein sollte, erschließt sich anhand dieses Protokolls ebenfalls nicht. Ähnlich verhält es sich in den Fällen 7, 10 und 13. Dort ist in den Protokollen der Ausschusssitzungen (Anlage K 55, Bl. 464 f. eA-LG, Anlage K 60, Bl. 478 f. eA-LG, Anlage K 68, Bl. 494 ff. eA-LG) lediglich ausgeführt worden, dass im Rahmen der Ausschusssitzung festgestellt worden sei, dass die von der jeweiligen Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten erforderlich gewesen seien. Der insoweit in den Stundenzetteln in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 40 Minuten (Anlage K 54, Bl. 463 eA-LG), 1:20 Stunden (Anlage K 61, Bl. 480 eA-LG) und 1:20 Stunden (Anlage K 67, Bl. 493 eA-LG) ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Da sich demnach aus den Protokollen nicht ansatzweise ergibt, inwieweit durch den Kläger eine Tätigkeit entfaltet worden ist, könnte auch ein Sachverständiger mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen hierzu keine Feststellungen treffen, so dass es der Einholung des klägerseits beantragten Sachverständigengutachtens – auch bei Unterstellung einer unwiderruflich erteilten Vollmacht – in den vorbenannten Fällen nicht bedurft hätte. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Dies ergibt sich in den Fällen 2, 4, 5, 9, 11 und 13 bereits daraus, dass die Übernahme der Tätigkeit durch den Kläger mit Blick auf den jeweils zuvor zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen, gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hat (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil v. 19.10.2023 – 11 U 29/23 –, r+s 2024, S. 63, 64). Dieser Wille ist auch nicht gemäß den §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich, da die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten weder im öffentlichen Interesse lag, noch es um die rechtzeitige Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Beklagten ging. Aber auch in den übrigen Fällen sind die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683, § 670 BGB nicht gegeben. Insoweit muss nämlich die Ausübung des Geschäfts ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gegenüber dem Geschäftsherrn erfolgen. Zwar steht dem nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger aufgrund der vorstehenden Ausführungen gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern vertraglich zur Erbringung der Leistungen verpflichtet war, da es insoweit allein auf die Frage ankommt, ob der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gegenüber dem Geschäftsherrn – und nicht gegenüber einer anderen Person – handelt (vgl. Retzlaff in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage, § 677, Rn. 11). Indes ist diese Voraussetzung in den streitgegenständlichen Fällen in der Person des Klägers ebenfalls nicht erfüllt. Denn aufgrund des den Versicherungsnehmern durch die Regelung in A.2.6.2 S. 2 AKB eingeräumten Benennungsrechts und des damit – wie vorstehend näher ausgeführt – einhergehenden Auftrags, ein Ausschussmitglied für die Beklagte zu beauftragen, war der Kläger auch gegenüber der Beklagten zur Erbringung seiner Leistungen berechtigt. 3. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach Maßgabe der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zuzulassen, da mit Blick auf die divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil v. 19.10.2023 – 11 U 29/23, r + s 2024, 63, 64) zu der Frage, ob die Regelung in A.2.6.2. S. 2 AKB 2015 eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung enthält, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.682,27 €