Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 39/17) vom 07.02.2023 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.119,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Anteil von 75 % von sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadensersatzes an das Kind X. D. Y. oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 zu leisten hat. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. 1. Die Parteien streiten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 02.08.2015 in D. in der Straße „A.-straße“ unter Beteiligung des damals dreieinhalb Jahre alten Sohnes des Klägers und des PKW F. K. mit dem amtlichen Kennzeichen J. N01, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, ereignete. Der Sohn des Klägers fuhr mit einem Laufrad von einem abschüssigen Fußgängerweg auf die Straße „A.-straße“, wo er von dem herannahenden Fahrzeug des Zeugen W. erfasst und schwer verletzt wurde (vgl. Kopie der Lichtbilder des Unfallortes, Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 29 ff. d.A.). Das Kind erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma rechts mit mehreren Schädelbrüchen und Hirnödem, eine Milzruptur sowie eine Fraktur des Skapula (Schultergürtel). Das Kind wurde vier Tage beatmet, operativ und neurochirurgisch behandelt (vgl. Arztbrief Anlage zur Klageschrift Bl. 7 ff. d.A.) und nach einer Reha-Behandlung am 26.08.2015 nach Hause entlassen. Nach dem Unfall verblieb eine motorische Schwäche der rechten Körperhälfte. Weitere Folge der unfallbedingten Verletzungen sind eine Persönlichkeits- und Entwicklungsstörung. Seit September 2015 leidet das Kind an sog. Affektkrämpfen (Wutanfällen mit anschließender Bewusstlosigkeit), die unfallunabhängig auftraten. Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines aufgrund des Unfalls erlittenen Schockschadens i.H.v. 30.000,- €. Mit der Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger im Wege des Gesamtschuldnerregresses wegen einer – vermeintlichen - Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch. Der Kläger befand sich vom 26.09. bis 02.11.2016 in teilstationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie U., wo eine posttraumatische Belastungsstörung, chronische Kopfschmerzen und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden (Anlage K 9, Bl. 123 ff. d.A.). Im Anschluss befand sich der Kläger für ca. ein Jahr in einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L., der ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierte und dem Kläger ein sedierendes Antidepressivum verschrieb (Anlage K 7, Bl. 75 ff. d.A., Bd. I). Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 5.492,54 € an das Kind als Vorschuss auf dessen Schadensersatzansprüche. Die Beklagte erstattete der Krankenversicherung des Kindes, der H., Behandlungskosten i.H.v. ca. 27.000,- €. In einem vor dem Landgericht Kassel geführten Rechtsstreit schlossen die Beklagte und der Kläger sowie seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter ihres Kindes zur Abgeltung aller Ansprüche des Kindes am 22.03.2019 einen Abfindungsvergleich über 20.000,00 €. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sowie eines psychiatrischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 07.11.2017 (Bl. 78 ff. d.A., Bd. I) und 13.01.2021 (Bl. 412 ff. d.A., Bd. II) sowie ferner auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. O. vom 22.02.2018 (Bl. 148 ff. d.A., Bd. I), – wegen der mündlichen Erläuterung des Unfallrekonstruktionsgutachtens – auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 (Bl. 203 ff. d.A., Bd. I) und das nervenärztliche Gutachten vom 10.07.2022 (Bl. 675 ff. d.A., Bd. III) sowie – wegen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens - auf das Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2023 (Bl. 792 d.A., Bd. III) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat – unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.400,- € zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 261,30 € freizustellen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund des Miterlebens des schweren Unfalls seines Sohnes eine leichte bis mittelgradige Depression erlitten habe, die bis März 2016 angedauert habe. Diese wäre ohne das Unfallereignis nicht eingetreten. Der Unfall sei weder durch höhere Gewalt verursacht worden, noch könne sich die Beklagte darauf berufen, der Unfall sei für den Unfallgegner, den Zeugen W., unabwendbar gewesen, denn § 17 Abs. 3 StVG finde im Verhältnis zum Sohn des Klägers keine Anwendung. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Gericht neben den vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen, den Anlass und das Erlebnis des Unfalls bedacht. Das danach für angemessen erachtete Schmerzensgeld von 3.000,- € sei um den Mitverschuldensanteil von 20 % zu kürzen. Zwar sei dem Kläger ein etwaiges Verschulden seines Sohnes nicht zuzurechnen, da letzterer nicht zurechnungsfähig gem. § 828 BGB sei. Der Kläger habe jedoch selbst leicht fahrlässig gehandelt, indem er seiner elterlichen Aufsichtspflicht nicht ausreichend gerecht geworden sei. Aufgrund des Alters des Kindes sei eine lückenlose Beaufsichtigung des Kindes geboten gewesen, die der Kläger, der zur gleichen Zeit noch die drei Kinder seines Bruders, die in einem ca. 20-30 cm hohen Schwimmbecken gespielt hätten, beaufsichtigt habe, nicht geleistet habe. Da der Kläger sich allerdings in naher räumlicher Entfernung und in Hör- und Rufweite des Kindes aufgehalten habe, habe er seine Aufsichtspflicht im Grundsatz wahrgenommen, lediglich intensiver ausüben müssen. Den Beweis, dass der Kläger sich nicht in der Nähe seines Sohnes aufgehalten habe, habe die Beklagte nicht führen können. Da das Kind schon seit eineinhalb Jahren vor dem Unfall in Besitz des Laufrades gewesen, mit diesem stets gut zurecht gekommen und schon öfter den abschüssigen Bürgersteig ohne Auffälligkeiten herunter gefahren sei, habe der Kläger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn das Laufrad sicher beherrsche und zudem darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer – insbesondere im Hinblick auf im Bereich des Straßenverkehrs spielende Kinder - langsam und bremsbereit fahren würden. Da im Rahmen der Aufsichtspflicht auch die Selbständigkeit und Selbstverantwortung des Kindes zu fördern sei, habe er durch Aufhalten in Sicht- und Rufweite des Kindes die Pflicht zur Aufmerksamkeit gewahrt. Da nach dem Ergebnis des Unfallrekonstruktionsgutachtens der Startpunkt des Kindes nicht mehr ermittelt werden konnte, sei weder feststellbar, ob von einer unmittelbaren Gefährdung durch das Spielen am abschüssigen Hang auszugehen gewesen sei, noch ob der Unfall für den Fahrer des PKW, den Zeugen W., unvermeidbar gewesen sei. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, berechnet nach dem Wert der objektiv begründeten Forderung. Die Widerklage sei nicht begründet. Da dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei, komme ihm das Haftungsprivileg nach §§ 1664, 277 BGB zugute. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn des Klägers und seine Nichten und Neffen den abschüssigen Hang im Winter auch zum Schlittenfahren nutzten, sei davon auszugehen, dass der Kläger in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt pflege. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt, das Landgericht sei fehlerhaft von einer nur leichten Aufsichtspflichtverletzung des Klägers ausgegangen. Insbesondere sei das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Wahrung in Sicht- und Rufweite des Kleinkindes seiner Aufsichtspflicht im Grunde genügt habe, denn es sei nicht anzunehmen, dass ein Kind im Alter des Sohns des Klägers elterlichen Anweisungen folge und in der Lage sei, ein vernünftiges Fahrverhalten an den Tag zu legen oder Gefahren richtig einzuschätzen. Tatsächlich habe sich der Kläger auch gar nicht in der Nähe seines Sohnes aufgehalten. Feststellungen dazu, wie weit der Kläger von dem Kind entfernt gewesen sei, habe das Gericht nicht getroffen. Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 (Bl. 105 Rü d.A, Bd. I, Bl. 11 der Beiakte) selbst angegeben, dass zwischen ihm und dem Kind ein in der Hofeinfahrt parkendes Auto gestanden habe, so dass gerade kein Sichtkontakt bestanden habe. Überdies habe der Kläger sein Kind nicht ständig im Blick gehabt, was sich schon daraus ergebe, dass er keine Angaben dazu habe machen können, wann und von wo aus es losgefahren sei. Selbst wenn der Kläger Blickkontakt gehalten hätte, wäre ihm eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er hätte erkennen können, dass er keine Möglichkeit hatte, auf seinen, den abschüssigen Weg befahrenden Sohn einzuwirken, zumal die Gefahr, dass dieser nicht bremsen oder um das Auto herum fahren konnte, auf der Hand lag. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, von wo das Kind losgefahren sei und wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt genau befunden habe. Die Beklagte rügt weiter, das Landgericht habe den Verschuldensbeitrag des Klägers fehlerhaft als nur leicht fahrlässig gewertet. Kleinkinder müssten in der Nähe von Straßen in größerem Ausmaß beaufsichtigt werden, als in risikoarmer Umgebung. Kleinkinder unter vier Jahren bedürften im Grunde einer ständigen Beaufsichtigung, damit sie sich nicht den Gefahren ihrer Umwelt aussetzten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei erst Kindern ab dem Alter von vier Jahren ein gewisser Freiraum zuzugestehen. Realitätsfern sei die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass alle Verkehrsteilnehmer langsam und jederzeit bremsbereit fahren würden. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass der Zeuge W. weder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten habe noch das Kind rechtzeitig habe wahrnehmen können. Ein unfallursächliches Verschulden des Zeugen habe der Kläger nicht beweisen können. Der Kläger hingegen hätte erkennen können, dass das Fahren auf dem abschüssigen Gehweg gefährlich war, er keine Einwirkungsmöglichkeiten hatte und vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer seinen Sohn nicht rechtzeitig würden sehen können. Er hätte das Verhalten seines Sohnes unterbinden müssen. Dass der Kläger die potentiellen Gefahren auch erkannt habe, ergebe sich daraus, dass er nach eigenem Bekunden, einen Warnruf an seinen Sohn abgegeben habe. Angesichts der dem Kläger bekannten örtlichen Verhältnisse und der altersbedingten Unfähigkeit des Kindes, die Gefahren des Straßenverkehrs einzuschätzen, habe dem Kläger eine erhöhte Pflicht oblegen, seinen Sohn vor etwaigen Schadensereignissen zu schützen. Insbesondere könne den Kläger nicht entlasten, dass er neben seinem Sohn noch drei weitere Kinder beaufsichtigt habe. Da es nicht seine leiblichen Kinder gewesen seien, habe ihn keine Aufsichtspflicht getroffen. Zudem sei das Geschehen im Swimming Pool nicht so bedrohlich gewesen, wie das Verhalten seines Sohnes. Der Widerklage sei danach stattzugeben. Der aufgrund einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung haftende Kläger hafte im Innenverhältnis zum Zeugen W., der nur wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte, allein. Schließlich sei das Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil es unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz erlassen worden sei. Die das Urteil erlassene Richterin habe selbst weder den Kläger angehört noch die Zeugen vernommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 07.02.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 8 O 39/17, die Klage insgesamt abzuweisen und aufgrund der Widerklage 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 5.492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadensersatzes an das Kind E. D. Y. oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 zu leisten hat. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zeugenaussagen zur Frage seines Aufenthalts im Zeitpunkt des Unfalls unergiebig gewesen seien. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 sei davon auszugehen, dass er zu keinem Zeitpunkt mehr als vier Meter von seinem Sohn entfernt gewesen sei und zu jeder Zeit Sicht- und Rufkontakt zu ihm gehabt habe und körperlich auf ihn hätte einwirken können. Dies habe die Beklagte erstinstanzlich in ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme nicht in Abrede gestellt. Der Unfall habe sich in unmittelbarem optischen und tatsächlichen Zugriffsbereich des Elternhauses ereignet. Der Weg, auf dem das Kind gefahren sei, habe nur ein leichtes Gefälle zur Straße hin aufgewiesen. Bei der Straße handele es sich um eine ruhige Anliegerstraße, die zudem als Spielstraße „propagiert“ sei und auf der häufig Kinder spielten. Weitere Einzelheiten zu den räumlichen und zeitlichen Verhältnissen des Unfallgeschehens habe das Gericht nicht feststellen können. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Beklagte wendet sich erfolgreich gegen die Bewertung des Mitverschuldensanteils des Klägers an der von ihm als Folge des Miterlebens des Unfalls seines Sohnes erlittenen seelischen Beeinträchtigung. Das Landgericht hat verkannt, dass der Kläger seiner Aufsichtspflicht über seinen im Unfallzeitpunkt 3 Jahre und 5 Monate alten Sohn nicht genügt hat, weil er nicht unterbunden hat, dass dieser mit dem Laufrad auf dem neben dem Haus verlaufenden Weg spielte, während er, der Kläger, seine Nichten und Neffen beaufsichtigte. Dieser Verstoß gegen die ihm obliegende elterliche Aufsichtspflicht führt dazu, dass der Kläger für den seinem Sohn entstandenen Schaden neben der Beklagten als Gesamtschuldner haftet und die Beklagte im Innenverhältnis von ihm anteiligen Ersatz der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen verlangen kann. 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger durch das Erleben des schweren Unfalls seines Sohnes einen gesundheitlichen Schaden in Form einer depressiven Störung mit Spannungskopfschmerz erlitten, die kausal bis März 2016 auf den Unfall zurückzuführen ist. Für diese Gesundheitsbeeinträchtigung haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 11 S. 2, 7 Abs. 1, 9 StVG, § 254 BGB, § 115 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG jedoch nur in Höhe von 750,- €. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs besteht nach § 7 Abs. 1 StVG schon deshalb, weil sich der Verkehrsunfall beim Betrieb des versicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat, und nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG beruht. Der Kläger hat indes den von ihm zu führenden Beweis nicht erbracht, dass der Unfall auf einen schuldhaften Verstoß des Zeugen W. gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen ist. Insbesondere ist nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass der Zeuge W. den Sohn des Klägers bereits vor dem eigentlichen Unfallgeschehen hat wahrnehmen können. Die Beklagte – die den i.R.d. § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigten Umstand der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Zeugen W. nicht beweisen konnte - haftet mithin allein aufgrund der Betriebsgefahr des bei ihr versicherten Fahrzeugs. Neben der Betriebsgefahr des versicherten Fahrzeugs wirkte bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mit. Dieser hat die ihm obliegende Aufsichtspflicht über seinen im Unfallzeitpunkt 3 Jahre und 5 Monaten alten Sohn verletzt, dadurch zum Unfall und der von ihm selbst erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung beigetragen. Aufsicht bedeutet, dass der Aufsichtsbedürftige zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bzgl. seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen ist (OLG München, Urt. v. 18.06.1996 – 25 U 5607/95 – FamRZ 1997, 740, 741). Der Umfang und die Intensität der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richten, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (BGH in st. Rsp. vgl. Urt. v. 19.01.2022 – VI ZR 210/18 – juris Rz. 11; Urt. v. 27.02.1996 – VI ZR 86/95 – juris Rn. 12). Die Anforderungen an die geschuldete Aufsicht wird demnach zu einem durch die Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes, zum anderen durch die Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation bestimmt: je gefahrträchtiger die objektiven Umstände, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage befindet (OLG Hamm, BeckRS 04712; Schultess, VersR 2021, 1011 ff.). Den Anforderungen der nach diesen Grundsätzen vom Kläger auszuübenden Aufsichtspflicht über seinen Sohn hat er nicht genügt. Sowohl im Hinblick auf das Alter des Kindes als auch in Anbetracht des Ortes, an dem sein Sohn mit dem Laufrad spielte, hätte der Kläger die Aufsicht über das Kind dergestalt ausüben müssen, dass er jederzeit körperlich auf es einwirken konnte, um eine Gefährdung zu vermeiden. Kleinkinder, als solches ist der Sohn des Klägers einzuordnen, bedürfen ständiger Aufsicht, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können, wobei auch Situationen, die für jeden anderen ungefährlich sind, für ein Kleinkind Gefahren bergen können (BGH, aaO., Rz 11). Dementsprechend muss der Aufsichtspflichtige bei der Teilnahme eines Kleinkindes im Straßenverkehr eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit gewährleisten (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., §§ 832, 833 Rn. 11). Dem Kläger musste, als er die Aufsicht über die drei Kinder seines Bruders übernahm, klar sein, dass er nicht zugleich in der gebotenen Weise die Aufsicht über seinen auf dem Weg neben dem Haus spielenden Sohn ausüben konnte. Die im Pool spielenden Kinder bedurften aufgrund ihres Alters – zwei der Kinder waren erst 3 und 5 Jahre alt – ständiger aufmerksamer Beobachtung mit der Möglichkeit des schnellen physischen Zugriffs, um eines der Kinder vor dem Ertrinken zu bewahren. Eine Überwachung von gleicher Intensität schuldete der Kläger seinem Sohn. Dieser befand sich – für den Kläger erkennbar - in einer besonders gefahrträchtigen Situation: Der zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Nachbargrundstück verlaufende Fußgängerweg, auf dem er mit dem Laufrad spielte, mündete in einem 90 Grad Winkel auf die Straße. Wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern zum Unfallort (vgl. Bl. 426 ff. d.A.) anschaulich ergibt, war die Sicht auf diesen Weg für – aus der Richtung des späteren Unfallgegners - herannahenden Fahrzeugverkehr durch das unmittelbar vor der Einmündung des Weges auf die Straße parallel zum Weg parkende Fahrzeug sowie die an der Grenze zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Weg wachsende Hecke in Höhe dieser Gegenstände vollständig blockiert. Ein Kind von dreieinhalb Jahren war aufgrund der altersbedingt geringen Körpergröße mithin für den Fahrer eines herannahenden Fahrzeugs erst unmittelbar bei Eintritt in den Straßenraum wahrnehmbar. Diese hochgefährliche Situation bedingte neben dem jungen Alter des verunfallten Kindes, dass der Kläger bei der Beaufsichtigung seines Kindes höchste Sorgfalt an den Tag zu legen hatte. Darin hat er versagt. Aufgrund seiner Position hinter dem parkenden Fahrzeug konnte er das Kind nicht daran hindern, auf die Straße und vor das herannahende Fahrzeug zu fahren. Soweit der Kläger sich in der Berufungserwiderung darauf beruft, er hätte jederzeit körperlichen Zugriff auf das Kind gehabt, ist dies nicht nachvollziehbar: Dabei kann dahin stehen, ob er sich – wie es der Zeuge N. Y. in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 geschildert hat – auf dem zwischen seinem Grundstück und dem abschüssigen Fußgängerweg liegenden Stellplatz des Nachbarn befunden hat oder – wie der Kläger es selbst dargestellt hat – auf seinem Grundstück, das von dem Stellplatz noch durch einen Zaun abgetrennt ist. Denn selbst wenn der Kläger auf dem benachbarten Stellplatz gestanden hat, hielt sich das Kind aus seiner Sicht hinter einem parkenden Fahrzeug auf, mit der Folge, dass er einen schnellen Zugriff auf das sich bewegende Kind nicht gewährleisten konnte. Eingedenk des Umstandes, dass er nicht zugleich in geschuldeter Weise seine Nichten und Neffen und seinen Sohn beaufsichtigen konnte, hätte er das Spielen des Kindes auf dem Fußgängerweg unterbinden müssen. Die Anforderungen an das Maß der Aufsichtspflicht war nicht deshalb herabgesetzt, weil sich der Unfall in einer verkehrsarmen Anliegerstraße ereignete. Insbesondere war diese Straße entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufungserwiderung nicht als Spielstraße ausgewiesen - soweit er dies mit der Formulierung, die Straße sei als Spielstraße „propagiert“ worden, vortragen möchte -, sondern in dieser Straße war lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgeschrieben. Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge des bei der Beklagten versicherten PKW und der Aufsichtspflichtverletzung des Klägers ergibt, dass das Mitverschulden des Klägers am Unfallgeschehen mit 75 % zu bewerten ist. Der Kläger hat durch seine Verletzung der Aufsichtspflicht den Unfall des Kindes, auf dessen Miterleben seine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen ist, ganz überwiegend verursacht. Dem steht auf Seiten des Unfallgegners allein die Haftung für die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs als ursächlicher Beitrag zum Unfallgeschehen gegenüber. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts, dass das Verschulden des Klägers gegenüber der Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nur mit 20 % zu bewerten ist, nicht beizutreten. Zwar ist auch der Senat der Ansicht, dass das Verschulden des Klägers nicht als derart gravierend anzusehen ist, dass die Betriebsgefahr des von dem Zeugen W. geführten Kraftfahrzeug dahinter vollständig zurücktritt. Andererseits sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen, die grundsätzlich mit 20 % bis 25 % anzusetzende Betriebsgefahr eines PKW (vgl. Grüneberg, ZAP 2018, 1163, 1166) im vorliegenden Fall höher anzusetzen. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass den Zeugen W. ein – vom Kläger zu beweisendes - mitwirkendes Verschulden am Unfall traf. Der Sachverständige Dr.-Ing. O. hat mangels ausreichender Anknüpfungspunkte den Unfallhergang nicht vollständig rekonstruieren können. Da weder der Punkt, von dem aus das Kind losgefahren war, noch dessen Geschwindigkeit, insbesondere, ob es das Laufrad verzögert hat, ermittelt werden konnten, waren Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Zeugen W. und ein daraus eventuell resultierendes vorwerfbares Fehlverhalten nicht sicher möglich. Der Sachverständige konnte aufgrund der dokumentierten Bremsspuren auf der Fahrbahn lediglich feststellen, dass das vom Zeugen W. geführte Fahrzeug bei Einleitung des Bremsvorgangs 30 km/h schnell war. Allein auf dieser Grundlage konnte der Sachverständige keine Feststellung dazu treffen, ob das Kind für den Zeugen W. ca. 2 Sekunden vor der Kollision erkennbar war – und dieser den Bremsvorgang verzögert eingeleitet hätte – oder der Fahrer das Kind erst 1 Sekunde vor der Kollision wahrnehmen konnte, sodass es innerhalb der Reaktionszeit zur Kollision kam. Danach steht dem Kläger – ausgehend von dem vom Landgericht in Ansatz gebrachten Betrag von 3.000,- € - ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 750,- € zu. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB, wobei im Hinblick auf die Klagezustellen am 17.02.2017 der zugesprochene Geldbetrag ab dem 18.02.2017 zu verzinsen ist. Weiter kann der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, berechnet nach einem Gegenstandswert i.H.v. 750,- €. Bei Ansatz einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 kann der Kläger Freistellung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 159,94 € (114,40 € + 20 € Pauschale gem. Nr. 702 VV RVG + 25,54 € USt) verlangen. 2. Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls überwiegend Erfolg soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet. Auf die Widerklage ist der Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 4.119,41 € zu zahlen und festzustellen, dass er verpflichtet ist, der Beklagten 75 % der über den Betrag von 5.492,54 € hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten, die sie an den Sohn des Klägers und Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 geleistet hat. Die Aufsichtspflichtverletzung des Klägers führt gemäß § 1664 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB zu einer anteiligen Haftung für den seinem Sohn aufgrund des Unfalls entstandenen Schaden. Demnach haftet er dafür neben der Beklagten als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 BGB den Ausgleich von 75 % der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen ersetzt verlangen kann. a) Nach § 1664 Abs. 1 BGB haften Eltern ihren Kindern für Schäden, die diese erleiden, weil die Eltern ihre Pflichten bei der Ausübung der elterlichen Sorge verletzt haben (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 210/18 – juris Rn. 8 m.w.Nw.). Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), umfasst die Sorge für die Person des Kindes (§1626 Abs. 1 S. 2 BGB) und insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Daher kann sich bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben (BGH aaO., Rn. 8 m.w.Nw). Daneben kann eine Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch durch Verletzung einer familienrechtlich begründeten Obhutspflicht begangen werden (BGH aaO., Rn. 9). Der Kläger hat – wie vorstehend ausgeführt – die ihm obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt, indem er das Spielen des Kindes auf dem Weg nicht für die Dauer der gleichzeitigen Beaufsichtigung seiner Nichten und Neffen unterbunden hat. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine Haftung des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Verhalten nur als leicht fahrlässig zu bewerten ist und damit Ansprüche des Kindes nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind. aa) Gemäß § 1664 Abs. 1 BGB haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Nach § 277 BGB sind sie von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Diese Haftungsprivilegierung bedeutet keine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vielmehr haftet jeder Elternteil auch für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit, wenngleich nach Maßgabe des eigenen (subjektiven) Sorgfaltsmaßstabs. Dies bedeutet, dass Eltern für eine leicht oder einfach fahrlässige Pflichtverletzung dem Kind nicht haften, wenn ihr Verhalten dem Maßstab ihrer eigenüblichen Sorgfalt entsprochen hat (OLG Karlsruhe, NJW 2012, 3043; BeckOK/Eitzinger, 1.1.2024, BGB § 1664 Rn. 15.2). Hingegen ist für eine objektiv grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung eine Entlastung nicht möglich. Wenn Eltern sich auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten berufen, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegen. Abzustellen ist auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis. Da Eltern sich nicht selbst beaufsichtigen, bestände die eigene Angelegenheit im Sinne des § 1664 Abs. 1 BGB in Fallgestaltungen wie der vorliegenden in der Ausübung der Aufsicht über ihr Kind (vgl. BGH, aaO., Rn. 14). bb) Zwar geht auch der Senat nicht davon aus, dass den Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Allerdings haftet er auch für sein (einfach) fahrlässiges Fehlverhalten, denn er hat nicht darzulegen vermocht, dass sein Verhalten am Unfalltag der Sorgfalt entsprach, die er auch sonst bei der Ausübung der elterlichen Aufsichtspflicht an den Tag legt. Soweit das Landgericht dies annimmt, tragen die Feststellung des angefochtenen Urteils diesen Schluss nicht. Die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das Kind des Kläger sei bereits zuvor den abschüssigen Hang „ohne Auffälligkeiten“ hinuntergefahren und in den Wintermonaten hätten sein Sohn und die Kinder seines Bruders die abschüssige Straßenstelle zum Schlittenfahren genutzt, verkennen bereits, dass der Aufsichtspflichtverstoß nicht in dem Spielen lassen auf dem Weg liegt, sondern darin, dass der Kläger die Aufsicht über mehrere Kinder übernahm und deshalb einen unmittelbaren Zugriff auf seinen Sohn nicht mehr ausüben konnte, weshalb er dessen Spiel auf dem Fußweg hätte unterbinden müssen. Ob er das Fahren auf dem Weg mit einem Laufrad oder das Schlittenfahren der Kinder unter vergleichbaren Umständen zugelassen hat, sich insbesondere in eine Position begeben hat, von der aus er im Fall der Annäherung eines Fahrzeugs durch unmittelbares Einschreiten ein selbstgefährdendes Verhalten der Kinder nicht unterbinden konnte, ist damit nicht festgestellt. Überdies hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 vor dem Landgericht zu der von ihm üblicherweise bei der Beaufsichtigung von Kindern angewandten Sorgfalt bekundet, grundsätzlich sorgfältig zu handeln. Er hat nämlich erklärt, er sei Kinderanimateur von Beruf, habe in dieser Funktion auf die ihm anvertrauten Kinder und auch auf seinen eigenen Sohn „immer gut“ aufgepasst. Angesichts dieser Einlassung kann der Senat nicht davon ausgehen, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten üblicherweise sorgloser ausübt, als verständige Eltern es in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten haftet der Kläger nicht im Innenverhältnis in analoger Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB allein für den entstandenen Schaden. Diese Bestimmung enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, sondern eine Ausnahmeregelung, die sich auf die aufgeführten Fälle der §§ 833 ff. BGB beschränkt (grundlegend: BGH, Urt. v. 23.06.1952 – III ZR 297/51 -, juris Rn. 8; s.a. BGH, NJW 2011, 139 Rn. 32; BGH, Urt. v. 13.04.1956 - VI ZR 347/54 –, juris Rn. 8; MüKo/Wagner, BGB, 8. Aufl. 2020, § 840 Rn. 22; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 840 Rn. 10). d) Die Beklagte kann danach von dem Kläger Erstattung von 75 % der aufgrund des Schadensereignisses an den Sohn des Klägers bzw. Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte erbrachten Schadensersatzleistungen verlangen. aa) Dementsprechend hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung von 75 % des an den Geschädigten gezahlten Vorschusses i.H.v. 5.492,54 €, mithin kann sie Zahlung von 4.119,41 € verlangen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die Widerklage ist seit dem 31.03.2017 (Bl. 37 d.A., Bd. I) rechtshängig, so dass Zinsen ab dem 01.04.2017 zu zahlen sind. bb) Weiter war die Pflicht des Klägers festzustellen, der Beklagten 75 % der aufgrund des Schadensereignis vom 02.08.2015 erbrachten Schadensersatzleistungen an den Geschädigten, Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte zu erstatten. III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 45.492,54 € festgesetzt. Klageausspruch: 2.400,00 € Widerklage: Leistungsantrag: 5.492,54 € Feststellungsantrag: 37.600,- € (80 % von 47.000,- €) Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit erster Instanz wird – in Abänderung des Beschlusses vom 21.02.2023 (Bl. 833 d.A.) - auf 63.092,54 € festgesetzt. Klageantrag: 30.000,00 € Widerklage: Leistungsantrag: 5.492,54 € Feststellungsantrag: 37.600,00 € (80 % von 47.000,00 €)