28 Wx 1/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Sind durch die Justizverwaltung für ein Gericht zwei EGVP-Postfächer eingerichtet worden und ergibt sich aus der Namensgebung nicht eindeutig, dass ein Postfach nur für justizinterne Verwaltungsangelegenheiten genutzt werden soll, so kann dieser Umstand dem Absender einer Rechtsbeschwerde nicht zum Nachteil gereichen und auch dieses Postfach ist eine zum Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts.
Für den weiteren Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens gibt der Senat folgende Hinweise:
I. Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) ist statthaft und in der gesetzlichen Form und – verlängerten – Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2024 begründet worden.
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde am 11.01.2024 abweichend von seinem sonst üblichen Vorgehen an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ anstelle des Postfachs „Oberlandesgericht Köln“ übermittelt hat, führt dies nicht zu einer Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist. Beide Postfächer sind als offizielle Postfächer des Oberlandesgericht Köln im EGVP-Adressbuch verzeichnet. Auch wenn das Postfach „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ nur verwaltungsintern genutzt wird und eine automatische Weiterleitung der Eingänge in die elektronischen Akten nicht erfolgt, handelt es sich um eine für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts. Für den Zeitpunkt des Zugangs und damit die Wahrung einer Frist ist nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO maßgeblich, dass das Dokument auf dem bereitgestellten Empfangssystem gespeichert worden ist. Wenn dort wie vorliegend durch die Justizverwaltung mehrere Postfächer ohne eine eindeutige Bezeichnung für ein Gericht eingerichtet worden sind, kann dieser Umstand dem Absender nicht zum Nachteil gereichen. Ob das Dokument aus einem Postfach rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130a Rn. 24). Es ist daher für die Frage der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB i.V.m. § 71 Abs. 1 S.1 FamFG) nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeschrift erst nach Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag.
II. Über die Rechtsbeschwerde soll ohne mündliche Erörterung in einem Termin gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
III. Die Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerdebegründung des Bundesamtes für Justiz vom 28.02.2024 binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.