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Beschluss

19 Sch 30/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0304.19SCH30.23.00
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Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. L. N. aus M. als Vorsitzenden, dem Rechtsanwalt O. S. aus V. und dem Rechtsanwalt Dr. F. S. aus V., am 19.12.2018 in H. ergangene Teilschiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. L. N. aus M. als Vorsitzenden, dem Rechtsanwalt O. S. aus V. und dem Rechtsanwalt Dr. F. S. aus V., am 19.12.2018 in H. ergangene Teilschiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Antragsteller beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten am 19.12.2018 ergangenen Teilschiedsspruch teilweise für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsteller war Gesellschafter der Antragsgegnerin, die in den Bereichen Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsberatung und Notariat aktiv ist. Mit Schiedsvereinbarung vom 24.01.2011 (Anlage AS 2 = Bl. 51 ff. d.A.) schlossen der Antragsteller und die weiteren Gesellschafter der Antragsgegnerin eine Schiedsgerichtsvereinbarung. In § 5 dieser Schiedsgerichtsvereinbarung heißt es: „ Soweit die Vorschriften der ZPO die Mitwirkung eines staatlichen Gerichts vorsehen oder erforderlich machen, ist das für die Gesellschaft zuständige Landgericht ausschließlich zuständig .“. Nachdem der Antragsteller mit Ablauf des Jahres 2012 als Gesellschafter ausschied, stritten die Beteiligten im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens über wechselseitige Ansprüche. Mit Teilschiedsspruch vom 19.12.2018 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin u.a., dem Antragsteller die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen und dem Antragsteller Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen. Zur Begründung des Anspruchs des Antragstellers auf Vorlage einer Abschichtungsrechnung führte das Schiedsgericht in dem vorgenannten Teilschiedsspruch Folgendes aus: „Der Kläger hat als ausgeschiedener Sozius einen Anspruch auf Aufstellung der Abschichtungsrechnung (oder -bilanz). Dieser Anspruch ergibt sich als ein dem Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendig vorgelagerter Anspruch aus eben dieser gesetzlichen Regelung. Diese Aufstellung der Abschichtungsrechnung ist im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Das kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen die Beteiligten im Gesellschaftsvertrag zulässigerweise eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Art der Ermittlung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben vorgesehen haben, womit sie häufig gerade auch den Zweck verfolgen, die aufwändige und streitanfällige Aufstellung der Abschichtungsrechnung nach gesetzlicher Regelung, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB, zu erübrigen. So wäre es auch im vorliegenden Fall, wenn auch ohne eine solche Rechnung erkennbar wäre, ob dem Ausgeschiedenen ein Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens zusteht, ggf. wie hoch dieser Anspruch ist oder welchen Verlustanteil er zu übernehmen hat. Das trifft jedoch nicht zu ungeachtet des Umstands, dass in § 16 Ziff. 3 SozV eine Regelung enthalten ist, die vermutlich vom Bemühen um Vereinfachung der Ermittlung des Abfindungsguthabens getragen ist. Danach beläuft sich das Abfindungsguthaben des Klägers auf den zweifachen, jährlichen Durchschnittsgewinn, der aus seinen Gewinnanteilen der drei vor dem Jahr seines Ausscheidens vergangenen Jahre zu ermitteln ist. Eine Abschichtungsrechnung nach gesetzlicher Regelung wäre mithin entbehrlich, wenn die so aus den bekannten Jahresgewinnanteilen ermittelte Durchschnittssumme das gesamte Abfindungsguthaben des Klägers ausmachen würde, zumal nach der vorstehend begründeten Entscheidung des Schiedsgerichts der Anspruch auf die Barabfindung nicht mehr besteht. Die dem Kläger nach seinem Ausscheiden gebührende Abfindung erschöpft sich nach dem Inhalt des SozV aber nicht in dem in § 16 Ziff. 3 SozV genannten Betrag. Die Parteien sind nämlich (jedenfalls im Grundsatz) einig, dass nach dem Inhalt des SozV, wie sie ihn verstehen, das Abfindungsguthaben für den ausgeschiedenen Kläger über die in § 16 Ziff. 3 SozV beschriebene Summe hinaus noch weitere Teilbeträge einzubeziehen hat. Das gilt z.B. für die aus früheren Jahren noch offenen Gewinnanteile. Es wird in gleicher Weise zu gelten haben für bisher nicht vorgetragene, aber mögliche Aufwendungsersatzansprüche wie auch z.B. für einen Ausgleichsanspruch (für einen beim Ausscheiden übernommenen PKW) gemäß § 18 Abs. 3 SozV und letztlich auch für die bei Aufstellung und Feststellung der Abschichtungsrechnung bereits erbrachten Teilzahlungen auf die Abfindung. Die Beklagte hat bisher eine Abschichtungsrechnung nicht erstellt und nicht an den Kläger übergeben, so dass der Anspruch fortbesteht.“ Mit weiterem Teilschiedsspruch vom 19.08.2022, der Gegenstand des Senatsverfahrens 19 Sch 48/22 war, beschied das Schiedsgericht weitere Anträge des Antragstellers auf Erteilung von Auskünften. Der Antragsteller beantragte u.a. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller nach Vorlage der Auseinandersetzungs-/Abschichtungsrechnung gemäß Ziff. I. Nr. 1 des Teilschiedsspruchs vom 19. Dezember 2018 zu deren Überprüfung Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten bis zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu gewähren. Der Antragsteller beantragt, den Teilschiedsspruch vom 19. Dezember 2018 des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG a.D. L. N. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt J. S. und Rechtsanwalt Dr. F. S., insoweit für vollstreckbar zu erklären, als die Antragsgegnerin zu Ziff. I. 1. und 2. des Teilschiedsspruchs verurteilt worden ist, - dem Kläger die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen, - dem Kläger Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln. Hierzu trägt sie vor, dass die örtliche Zuständigkeit sich nach der getroffenen Parteivereinbarung richte. Auch wenn durch die Bestimmung des Landgerichts H. in der ursprünglichen Schiedsvereinbarung eine Prorogation zum Landgericht anstelle des Oberlandesgerichts nicht möglich sei, wäre für H. das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm sei auch zweifelsfrei gewollt, da die Antragsgegnerin eine ehemalige OLG-Kanzlei sei, die am Oberlandesgericht Hamm tätig gewesen sei, woraus ein besonderer Bezug zu diesem Gericht folge. Zudem seien die Anforderungen des § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erfüllt. Schließlich sei die Abschichtungsrechnung im Grunde mit dem weiteren Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts vom 19.08.2022 erteilt. Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass eine Beteiligung des Antragstellers an den zum Ausscheidensstichtag bestehenden Vermögenswerten der Schiedsbeklagten nicht erfolge, weil eine solche durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien wirksam ausgeschlossen sei. Es bleibe mithin zunächst lediglich der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung seines zum Stichtag noch nicht ausgezahlten Restgewinns i.H.v. 88.418,46 €, der im Schiedstenor auch bereits festgehalten sei und durch die Antragsgegnerin durch Zahlung erfüllt worden sei. Sodann sei lediglich noch der nach dem Teilschiedsspruch zugunsten der Antragsgegnerin einzustellende Betrag von 168.856,66 € zu berücksichtigen. Exakt auf diesen Betrag ende somit ungeachtet der schwebenden Geschäfte die Abschichtungsrechnung zugunsten der Schiedsbeklagten. Da dieses Zahlenwerk bereits in dem Teilschiedsspruch vom 19.08.2022 vollständig enthalten sei, sei damit die Vorlage der Abschichtungsrechnung obsolet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der am 19.12.20218 ergangene Teilschiedsspruch ist in dem begehrten Umfang antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. A) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. 1. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Nordrhein-Westfalen liegt. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus § 5 der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24.01.2011. Denn die Zuständigkeitskonzentration nach Landesrecht gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO können die Beteiligten nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss v. 09.02.2022, 101 SchH 125/21, zitiert nach juris Rn. 119 m.w.N.). Im Übrigen führt auch die (ergänzende) Auslegung der Vereinbarung in § 5 der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24.01.2011 zur örtlichen Zuständigkeit Oberlandesgerichts Köln: Die Vereinbarung der Zuständigkeit des für die Antragsgegnerin zuständigen Landgerichts geht ins Leere, da § 1062 Abs. 1 ZPO abschließend eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts statuiert (vgl. Wilske/Markert in: BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 1062 Rn. 2 m.w.N.). Auch wenn die von der Antragsgegnerin betriebene Kanzlei einen Bezug zum Oberlandesgericht Hamm aufweist, knüpft § 5 der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24.01.2011 ersichtlich an den Bezirk des Landgerichts H. an, der nach den vorstehenden Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln führt. 2. Der Schiedskläger hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO den Teilschiedsspruch vom 19.12.2018 im Original vorgelegt. Auch die Vorgaben des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Teilschiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind jeweils angegeben. B) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. 1. Aufhebungsgründe gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO werden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 2. Die Antragsgegnerin hat auch keine erheblichen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche erhoben. Neben Aufhebungsgründen über § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Antragsgegner im Verfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO zwar auch solche materiell-rechtlichen Einwendungen erheben, auf die sich eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO stützen ließe (vgl. BGH, Beschluss v. 31.03.2016, I ZB 76/15, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, Beschluss v. 30.09.2010, III ZB 57/10, zitiert nach juris Rn. 8). Derartige Einwendungen hat die Antragsgegnerin indes bereits nicht schlüssig dargetan. a) Insbesondere kann auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, dass der mit dem Teilschiedsspruch vom 19.12.2018 zugesprochene Anspruch des Antragstellers auf Vorlage einer auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31.12.2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Konkreter Vortrag der Antragsgegnerin zur Vorlage der Abschichtungsrechnung ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, sich auf die Ausführungen im Teilschiedsspruch vom 19.08.2022 zu berufen. Eine Erfüllung des Anspruchs des Antragstellers auf Vorlage einer Abschichtungsrechnung ergibt sich hieraus indes nicht. In dem Teilschiedsspruch vom 19.08.2022 (Bl. 27 ff. des Verfahrens 19 Sch 48/22) heißt es in Bezug auf die Abschichtungsrechnung insbesondere: „Zuletzt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2022 zur Abschichtungsrechnung vorgetragen und dazu eine „Bilanz für Abfindungszwecke zum 31. Dezember 2012" mit einigen zusätzlich beigefügten Rechenwerken vorgelegt, worauf der Kläger anschließend schriftsätzlich erwidert hat. [...] Soweit der Kläger diesen Antrag nur für den Fall des Eintritts einer weiteren Voraussetzung (im Antrag: „... nach Vorlage der Auseinandersetzungs-/Abschichtungsrechnung gem. Ziff. 1 Nr. 1 des Teilschiedsspruchs ...") zur Entscheidung stellen will, ist auch diese Voraussetzung eingetreten. Der Kläger hat sich auf Befragen im Verhandlungstermin nicht dazu geäußert, ob er die von der Beklagten überreichte „Bilanz für Abfindungszwecke zum 31. Dezember 2012" mit den begleitend vorgelegten Unterlagen als die im Antrag erwähnte Vorlage der Auseinandersetzungs-/Abschichtungsrechnung ansehen will oder nicht. Er hat dazu erklärt, die Würdigung solle das Schiedsgericht vornehmen. Das Schiedsgericht würdigt das Vorbringen des Klägers dahin, dass die Voraussetzungen, von denen der Kläger die Bescheidung dieses Hilfsantrags abhängig gemacht hat, eingetreten sind. Die erwähnte „Bilanz für Abfindungszwecke" entspricht zwar nicht in allen Teilen den Anforderungen an eine Abschichtungsrechnung, wie sie vorliegend geboten wäre. Sie enthält aber wesentliche Bestandteile, die in ein solches Rechenwerk hineingehören und dem Kläger für seine weitere Rechtsverfolgung dienlich sein können. Dem stehen auch die vorhandenen Defizite des Rechenwerks nicht im Wege.“ Aus dem Teilschiedsspruch vom 19.08.2022 ergibt sich mithin weder, dass die Vorlage der Abschichtungsrechnung unstreitig erfolgt war, noch, dass das Schiedsgericht von der Erfüllung des entsprechenden Anspruchs des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ausging. Auch ansonsten ergibt sich aus dem Teilschiedsspruch vom 19.08.2022 nicht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller sämtliche gebotenen Informationen im Zusammenhang mit dessen Anspruch auf Erteilung einer Abschichtungsrechnung zur Verfügung gestellt habe, oder dass der mit Teilschiedsspruch vom 19.12.2018 ausgeurteilte Anspruch auf Erteilung einer Abschichtungsrechnung nunmehr in Frage gestellt werde (so auch Senatsbeschluss vom 19.06.2023 im Verfahren 19 Sch 48/22, dort Bl. 235 ff. d.A.). b) Soweit der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung der schiedsgerichtlichen Verurteilung zur Erteilung von Rechenschaft über die zur Zeit des Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie von Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte begehrt, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigt, dass die Auskunft über die schwebenden Geschäfte noch nicht vollständig erteilt sei. C) Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedurfte es nicht. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, was vorliegend zu verneinen war. D) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert: bis 10.000 €