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Beschluss

28 Wx 2/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0228.28WX2.24.00
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Tenor

Für den weiteren Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens gibt der Senat folgende Hinweise:

I. Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 04.01.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2023 (11 T 529/22) ist statthaft und in der gesetzlichen Form und – verlängerten – Frist mit Schriftsatz vom 21.02.2024 begründet worden.

1. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat: „Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.“ Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Dies folgt daraus, dass das Landgericht in den Gründen seines Beschlusses zur Frage der Zulassung ausgeführt hat:

„Eine erneute Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erscheint wegen dessen abweichender Rechtsansicht in den Beschlüssen vom 06.11.2019, Az. 28 Wx 13/19, und vom 14.02.2023, Az. 28 Wx 13/22 angezeigt. Die Rechtsbeschwerde wird vor diesem Hintergrund insoweit zugelassen.“

Der Senat wird diese offensichtliche Unrichtigkeit in seiner abschließenden Entscheidung  gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 74 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB berichtigen, wozu auch das Rechtsmittelgericht befugt ist, solange die Sache dort anhängig ist (BeckOK FamFG/Obermann FamFG § 42 Rn. 25).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch fristgemäß eingelegt worden. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdeschrift am 04.01.2024 abweichend von seinem sonst üblichen Vorgehen an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ anstelle des Postfachs „Oberlandesgericht Köln“ übermittelt hat, führt dies nicht zu einer Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist. Beide Postfächer sind als offizielle Postfächer des Oberlandesgerichts Köln im EGVP-Adressbuch verzeichnet. Auch wenn das Postfach „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ nur verwaltungsintern genutzt wird und eine automatische Weiterleitung der Eingänge in die elektronischen Akten nicht erfolgt, handelt es sich um eine für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts. Für den Zeitpunkt des Zugangs und damit die Wahrung einer Frist ist nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO maßgeblich, dass das Dokument auf dem bereitgestellten Empfangssystem gespeichert worden ist. Wenn dort wie vorliegend durch die Justizverwaltung mehrere Postfächer ohne eine eindeutige Bezeichnung für ein Gericht eingerichtet worden sind, kann dieser Umstand dem Absender nicht zum Nachteil gereichen. Ob das Dokument aus einem Postfach rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist unerheblich (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130a Rn. 24). Es ist daher für die Frage der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB i.V.m. § 71 Abs. 1 S.1 FamFG) nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeschrift erst nach Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne mündliche Erörterung in einem Termin gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

III. Die Rechtsbeschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerdebegründung des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2024 und zu den Hinweisen gemäß Ziffer I. 1, 2 und II. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Der Senat weist die Rechtsbeschwerdegegnerin darauf hin, dass sie sich gemäß § 335a Abs. 3 S. 5 HGB vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Entscheidungsgründe
Für den weiteren Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens gibt der Senat folgende Hinweise: I. Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 04.01.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2023 (11 T 529/22) ist statthaft und in der gesetzlichen Form und – verlängerten – Frist mit Schriftsatz vom 21.02.2024 begründet worden. 1. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat: „Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.“ Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Dies folgt daraus, dass das Landgericht in den Gründen seines Beschlusses zur Frage der Zulassung ausgeführt hat: „Eine erneute Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erscheint wegen dessen abweichender Rechtsansicht in den Beschlüssen vom 06.11.2019, Az. 28 Wx 13/19, und vom 14.02.2023, Az. 28 Wx 13/22 angezeigt. Die Rechtsbeschwerde wird vor diesem Hintergrund insoweit zugelassen.“ Der Senat wird diese offensichtliche Unrichtigkeit in seiner abschließenden Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 74 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB berichtigen, wozu auch das Rechtsmittelgericht befugt ist, solange die Sache dort anhängig ist (BeckOK FamFG/Obermann FamFG § 42 Rn. 25). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch fristgemäß eingelegt worden. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdeschrift am 04.01.2024 abweichend von seinem sonst üblichen Vorgehen an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ anstelle des Postfachs „Oberlandesgericht Köln“ übermittelt hat, führt dies nicht zu einer Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist. Beide Postfächer sind als offizielle Postfächer des Oberlandesgerichts Köln im EGVP-Adressbuch verzeichnet. Auch wenn das Postfach „Oberlandesgericht Köln (DLR) – Oberlandesgerichte NRW“ nur verwaltungsintern genutzt wird und eine automatische Weiterleitung der Eingänge in die elektronischen Akten nicht erfolgt, handelt es sich um eine für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts. Für den Zeitpunkt des Zugangs und damit die Wahrung einer Frist ist nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO maßgeblich, dass das Dokument auf dem bereitgestellten Empfangssystem gespeichert worden ist. Wenn dort wie vorliegend durch die Justizverwaltung mehrere Postfächer ohne eine eindeutige Bezeichnung für ein Gericht eingerichtet worden sind, kann dieser Umstand dem Absender nicht zum Nachteil gereichen. Ob das Dokument aus einem Postfach rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist unerheblich (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130a Rn. 24). Es ist daher für die Frage der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB i.V.m. § 71 Abs. 1 S.1 FamFG) nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeschrift erst nach Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag. II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne mündliche Erörterung in einem Termin gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden. III. Die Rechtsbeschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerdebegründung des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2024 und zu den Hinweisen gemäß Ziffer I. 1, 2 und II. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. IV. Der Senat weist die Rechtsbeschwerdegegnerin darauf hin, dass sie sich gemäß § 335a Abs. 3 S. 5 HGB vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.