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Beschluss

11 U 53/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0228.11U53.23.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 139/22) vom 21.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 139/22) vom 21.03.2023 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, welche dem Berufungsführer erstmals am 21.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde (s. Bl. 318 LGA). Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungsschrift vom 21.04.2023 (Bl. 1 f. OLGA). Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2024 Bezug genommen. Zur Begründung wird ferner auf die Verfügung vom 29.01.2024 Bezug genommen. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg sind nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden, § 130d S. 2 u. 3 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die mithin versäumte Berufungsfrist liegen nicht vor. Die weitere angekündigte Stellungnahme des Beklagten ist hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.