Beschluss
15 W 4/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0219.15W4.24.00
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Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Dezember 2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2023 (10 O 113/23) wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 140.000 Euro festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Dezember 2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2023 (10 O 113/23) wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 140.000 Euro festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gründe: Die nach § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen (Gebühren-)Interesse, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG hier der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Denn der Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bemessen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – 15 W 151/23, n.v. und vom 7. Februar 2024 – 15 W 2/24, n.v.). Da die Klägerin sich gegen negative Bewertungen ihrer ärztlichen Tätigkeit gewandt hat, ist offenkundig, dass es ihr in wesentlicher Weise um die Wahrung entsprechender wirtschaftlicher Belange ging; es handelte sich deshalb um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (Senat, a.a.O. m.w.N.). Für die Bewertung eines vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist dann vor allem die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin maßgeblich, weshalb ihr Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen oder fortdauernder Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen ist (Senat, a.a.O.). Nicht maßgeblich ist es demgegenüber etwa, von welchen Erwägungen sich der Prozessbevollmächtigte bei etwaigen Vergütungsvereinbarungen für außergerichtliche Tätigkeiten leiten lässt (vgl. dazu§ 4 Abs. 1 RVG), wie er solche Tätigkeiten bewirbt und welcher Arbeitsaufwand mit dem konkreten Mandat verbunden ist (Senat, a.a.O.). Auf Grund einer im Verfahren der Streitwertfestsetzung angemessenen und gebotenen pauschalisierenden Betrachtungsweise bemisst der Senat die wirtschaftliche Bedeutung eines Anspruchs auf Unterlassung einer negativen Unternehmensbewertung bei R. im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten in ständiger Rechtsprechung daher regelmäßig mit 10.000 EUR pro Bewertung (vgl. Senat a.a.O. sowie schon Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 62). Eine solche Streitwertbemessung trägt der gerichtsbekannt sehr stark verbreiteten Nutzung der Dienste der Beklagten und der damit einhergehenden erheblichen Breitenwirkung der Bewertungen Rechnung; dass bei Ärzten auch die Bewertungen auf der Plattform Z. hohe Breitenwirkung haben, rechtfertigt allein bei dieser Berufsgruppe insofern keine andere Einordnung. Der Senat hält es auch grundsätzlich nicht für angezeigt, zwischen kommentarlosen Ein-Sterne-Bewertungen und Ein-Sterne-Bewertungen mit Kommentartexten näher zu differenzieren. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass es sich bei allen angegriffenen Bewertungen um durchweg negative Bewertungen handelte und nicht ersichtlich ist, dass sie signifikant unterschiedliche Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn der Praxis haben könnten (Senat, a.a.O.). Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu einer höheren oder niedrigeren Streitwertbemessung geben, liegen im Streitfall nicht vor. Anders, als in dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 7. November 2023 - 15 W 105/23, n.v. = Anlage B 8, Bl. 286 ff. d.A. zugrunde lag, hat die Klägerin nur jüngere Bewertungen angegriffen. Dass aus Sicht des Rezipienten viele der angegriffenen Bewertungen von verschiedenen Usernamen von Mitgliedern der Familie „J.“, „Y.“ bzw. „X.“ stammen mögen, trägt allein jedenfalls – dies entgegen dem Landgericht – noch keine generell geringere Bewertung (etwa wegen der Annahme eines „Shitstorms“), zumal die Bedeutungen auf die Gesamtbewertung der Klägerin identisch sind. Insofern geht der Senat nur davon aus, dass die eigene Streitwertangabe der Klägerin eine gewisse Indizwirkung für die Bemessung der Bedeutung aus eigener Sicht hat, so dass in der Gesamtschau zumindest keine höhere Festsetzung geboten war als auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) angegeben. Dass ansonsten bei – wie hier – einer Vielzahl angegriffener Bewertungen aber grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind und es keine „Mengenrabatte“ oder „Abschläge“ gibt, entspricht wiederum der st. Rspr. des Senats (Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – 15 W 151/23, n.v. und vom 7. November 2023 - 15 W 105/23, n.v.). Denn es handelt sich in solchen Fällen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten u.a. auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 14. November 2023 (Bl. 157 f. d.A.) gerade nicht nur um einen einheitlichen Unterlassungsanspruch und auch nicht um einen Gesamtkomplex, sondern rechtlich um Ansprüche wegen verschiedener Bewertungen, typischerweise auch von verschiedenen Accounts/Usern. Diese Ansprüche haben jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert und die Klägerin hätte sie theoretisch auch in verschiedenen Verfahren geltend machen können (Senat a.a.O.). Die Gesamtsumme von 140.000 EUR steht schließlich noch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu möglichen (dauerhaften) Gewinneinbußen der Klägerin und gibt deshalb keinen Anlass, die Angemessenheit der Einzelwerte in Zweifel zu ziehen. Dazu fehlt auch entsprechend substantiierter Sachvortrag. Die von der höheren Wertfestsetzung mittelbar betroffene Klägerin hat von der ihr aus Gründen des rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 32 Abs. 2 RVG gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Übertragung der Sache auf den Senat nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG war in Ansehung der oben zitierten und ständigen Senatsrechtsprechung nicht geboten. Eine Zulassung einer weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) ist ohnehin ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet.