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Beschluss

19 U 85/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0202.19U85.23.00
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Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - zum Az. 1 O 248/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.02.2024.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - zum Az. 1 O 248/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.02.2024. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). In der Sache hat die Berufung nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen keinen Erfolg, weil der Senat die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange als zulässig und begründet bewertet. 1. Die Einwände der Beklagten gegenüber der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (S. 2-4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79-81 d. A.) greifen nicht durch. Zutreffend nimmt das Landgericht gestützt auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ein Wahlrecht des Klägers an zwischen dem Staat des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, und dem Staat des Ortes, an dem sich das dem Schaden zugrundeliegenden ursächliche Geschehen zugetragen hat. Der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 – C-45/13, Nr. 21 ff., juris) vermag der Senat ebenso wie das Landgericht eine dem entgegenstehende Aussage dahingehend, im Bereich der Produkthaftung bestehe dieses Wahlrecht nicht, nicht zu entnehmen (vgl. EuGH, a.a.O., Nr. 23). Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung vom 03.10.2013 (EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12, Nr. 24 ff., juris) verweist, wird auch dort vom Bestand des Wahlrechts ausgegangen (EuGH, a.a.O., Nr. 26). Der Senat hält ebenso wie das Landgericht dafür, dass die Annahme des Bestehens eines Wahlrechts mit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Übereinstimmung steht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.1995 – C-68/93, Nr. 20, juris; Urteil vom 16.06.2016 – C-12/15, Nr. 28, juris; Urteil vom 05.07.2018 – C-27/17, Rn. 57, juris; BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03, Rn. 21, juris; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 55; Geimer in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 7 EUV 1215/2012, Rn. 68; Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage 2023, Art. 7 EuGVVO, Rn. 19). 2. Soweit die Beklagte eine Gehörsverletzung moniert, die sie darin sieht, dass ihr Bestreiten gegenüber der Behauptung der Klägerin, das bei ihr eingesetzte Intrauterinpessar habe einen Fehler aufgewiesen, nicht zum Anlass für eine diesbezügliche Beweisaufnahme genommen wurde (S. 4-8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 81-85 d. A.), greift auch dies nicht durch. Zutreffend geht das Landgericht ohne Beweisaufnahme von der Fehlerhaftigkeit des Intrauterinpessars aus. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die von der Beklagten hergestellten Intrauterinpessare mit den Lotnummern N01 / N02 / N03 / N04 / N05 / N06 / N07 / N08 / N09 / N10 / N11 unter Hinweis auf ein erhöhtes Bruchrisiko aufgrund eines Fabrikationsfehlers Warnmeldungen herausgaben, und das der Klägerin am 06.06.2017 eingesetzte IUP die Lotnummer N07 aufwies. Ist aber im Bereich medizinischer Produkte, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit im Hinblick auf ihre Funktion und die bestehenden Risiken besonders hoch sind, ein Fehler der Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie festgestellt worden, so können alle Produkte einer Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des konkreten betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 05.03.2015 – C-503/13 und C-504/13, Nr. 39, 43, juris; BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 23-25, juris; Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 284/12, Rn. 10-16, juris). Des Nachweises eines Fehlers in dem konkret verwendeten Produkt bedarf es in einer derartigen Konstellation daher nicht (Hamdan/Günes in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.02.2023, § 3 ProdHaftG, Rn. 18). Intrauterinpessare sind im vorstehend beschriebenen Sinne als Medizinprodukte anzusehen, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit besonders hoch sind. Der Vortrag der Beklagten zu den zu verzeichnenden Bruchraten ihrer Produkte (S. 5-8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82-85 d. A.) kann dahinstehen. Die Annahme eines Anscheinsbeweises beruht zwar auf der Annahme einer erhöhten Schadenswahrscheinlichkeit, soll aber nähere Ermittlungen zu deren konkreter Bemessung gerade vermeiden. Entscheidend sind bei den in Rede stehenden Medizinprodukten vielmehr die besonders erhöhten Sicherheitsanforderungen in Zusammenhang mit den bei Fehlerhaftigkeit bestehenden erhöhten Risiken (EuGH, BGH a.a.O.). Dementsprechend besteht jedenfalls dann, wenn ein Fehler in einer Produktgruppe oder Produktserie festgestellt worden und zur Erteilung von Warnhinweisen bereits Veranlassung gegeben hat, kein Anlass, die Anwendbarkeit dieses höchstrichterlich entwickelten Anscheinsbeweises in Zweifel zu ziehen. Überdies wäre die Beklagte mit ihrem erstmals in zweiter Instanz eingeführten Vortrag zu Bruchraten, welcher von der Klägerin bestritten wird, nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO auch ausgeschlossen. 3. Die haftungsausfüllende Kausalität hat das Landgericht unter Verweis darauf, dass sich das typische Risiko des Produktfehlers verwirklicht hat, zutreffend bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (S. 10 f. des angefochtenen Urteils) wird Bezug genommen. Dass nach Entfernung des Intrauterinpessars nur einer der zersplitterten Seitenarme auf natürlichem Wege ausgeschieden wurde, während der andere im Uterus der Klägerin verblieb, und dass die übrig gebliebenen zersplitterten Teile des zweiten Seitenarms mittels der am 21.12.2020 durchgeführten operativen Hysteroskopie mit anschließender Abrasio entfernt wurden, steht für den Senat auf Grundlage des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, fest (§ 314 ZPO). Soweit die Beklagte den Verbleib von Plastikpartikeln in der Gebärmutter bestreitet (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 86 d. A.), ist sie mit diesem Vortrag nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO in zweiter Instanz ausgeschlossen. Den nicht näher erläuterten Einwand der Beklagten, das Landgericht habe sich den Ausführungen der Klägerin unkritisch angeschlossen (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 85 d. A.), vermag der Senat demgegenüber nicht nachzuvollziehen. 4. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die folgenden unstreitigen Umstände berücksichtigt: - 09.03.2020 Information der Klägerin durch ihre Gynäkologin darüber, dass das bei ihr eingesetzte Intrauterinpessar von einer Warnmeldung betroffen war, - Planung und Durchführung der Entfernung des Intrauterinpessars am 26.08.2020, Bruch beider Ärmchen, Verbleib beider Ärmchen im Uterus der Klägerin, - Information über die Möglichkeit natürlichen Ausscheidens und die etwaige Erforderlichkeit einer Operation unter Vollnarkose, - Ausscheiden nur eines Seitenarms, Verbleib des zweiten Seitenarms im Uterus, Planung und Durchführung der Operation am 21.12.2020; Vollnarkose; Hyteroskopie mit anschließender Abrasio, bei der die übrig gebliebenen zersplitterten Teile des zweiten Seitenarms entfernt wurden. Folgende weitere Umstände hat das Landgericht auf Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin als bewiesen erachtet: - von der Klägerin seit dem 09.03.2020 erlebte Ungewissheit, - regelmäßige Untersuchung des Periodenblutes auf Bruchstücke, was die Klägerin als belastend erlebte, - Gefühl extremer Sorge hinsichtlich der Frage, wie es mit dem im Uterus verbliebenen Ärmchen weitergeht, - Erlebnis der Wartezeit bis 21.12.2020 als belastend, - Erlebnis der Operation selbst als gut verlaufen, - keine körperlichen Probleme aufgrund der im Uterus verbliebenen Bruchstücke, - postoperativ Unterleibsschmerzen für 3 – 5 Tage, - verbleibende Sorge hinsichtlich der Möglichkeit, schwanger zu werden und des Risikos von Fehlgeburten. Hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunktes war eine Beweisaufnahme zur objektiven Bewertung der genannten Risiken entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 9 22 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 86, 99 f. d. A.) nicht veranlasst, da das Landgericht nicht auf das Bestehen der Gefahren auf Grundlage einer Risikobewertung nach objektiven Maßstäben, sondern lediglich auf die subjektiv empfundene Sorge der Klägerin abgestellt hat. Da die Klägerin bei Untersuchung ihres Periodenblutes allein war und hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen deren pathologische Erfassbarkeit schon nicht behauptet wird, waren weder eine sachverständige Begutachtung, noch die Vernehmung von Zeugen indiziert, sondern hat das Landgericht zutreffend und nachvollziehbar auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung abgestellt. 5. Der Senat bewertet übereinstimmend mit dem Landgericht unter Abwägung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalles vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € als angemessen. Die Schmerzensgeldhöhe bewegt sich in dem Rahmen, innerhalb dessen in der Rechtsprechung Schmerzensgelder für überflüssige Operationen zuerkannt worden sind. So wurden für eine überflüssige Operation zur Bandrekonstruktion im Bereich des linken oberen Sprunggelenks 10.000 € als Schmerzensgeld als angemessen bewertet, wobei auch zeitlich begrenzte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berücksichtigt wurden sowie bleibende Schäden, die indes nicht als erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen bewertet wurden (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2012 – 5 U 144/08, juris) Für eine überflüssige Rückenoperation sind 5.000 € als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden (LG Münster, Urteil vom 27.06.2013 – 111 O 126/11, Rn. 32, juris; bestätigt durch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.09.2013 – 3 U 106/13, Rn. 10, juris sowie OLG Hamm, Zurückweisungsbeschluss vom 14.10.2013 – 3 U 106/13, juris). Für eine überflüssige Bandscheibenoperation sind 20.000 € als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden, dies allerdings bei Berücksichtigung von Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine als dauerhafte Folge sowie Verminderung der Chancen einer Linderung durch konservative Maßnahmen und Erschwerung einer etwaigen Folgeoperation (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014 – 3 U 54/14, juris). 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. II. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.