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Beschluss

1 ORs 163/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0111.1ORS163.23.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 15. August 2023 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Des Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht mehr. 1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht. Diese lauten, soweit im Revisionsverfahren von Belang, wie folgt: „ I. Der Angeklagte übermittelte ein auf den 22.0.2021 datiertes Schreiben an das Amtsgericht Bonn. In diesem Schreiben führte der Angeklagte unter anderem aus: „…Die Richterin J. H. R. geht fehl in ihrer Annahme, dass hierüber schon entschieden wurde. …Da ich die Richterin für hochgradig geisteskrank und debil halte, und auch schon diesbezüglich eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt habe, lehne ich die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Von einer Rechtsbeugerin ist keine Gerechtigkeit zu erwarten.“ Der Angeklagte hat das Schreiben vom 22.07.2021 maschinenschriftlich mit seinem Namenszug versehen. Mit den Äußerungen wollte der Angeklagte die J. H. R. in ihrer Ehre herabwürdigen. II. (…) III. Das Gericht ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Das Schreiben vom 22.07.2021 ist zwar nicht handschriftlich von dem Angeklagten unterzeichnet, allerdings ist das Schreiben in einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren an das Gericht zu einem bestimmten Aktenzeichen übersandt worden. In diesem Verfahren war der Angeklagte Beteiligter. In dem Schreiben wird ausdrücklich auch auf den vorangegangenen Prozesshergang verwiesen. Aufgrund dessen bestehen an dem Verfahren des Briefes durch den Angeklagten keine Zweifel.“ a) Im Ergebnis zutreffend – wenn auch ohne jegliche Begründung - hat das Amtsgericht ersichtlich in den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung gesehen (vgl. zu dem Erfordernis der Abgrenzung BVerfG Beschluss v. 19.12.1990 - 1 BvR 389/90, NJW 1991, 1529; BVerfG Beschluss v. 16. 10. 1998 - 1 BvR 590/96, NJW 1999, 2262, 2263; OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 2.1.2002 1 Ss 329/01, NJW 2003, 77; BayObLG Beschluss v. 24.4.2000 – 2 St RR 66/00, NJW 2000, 3079, 3080). Das Tatgericht lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art.5 Abs.1 S.1 GG vermissen. In dieses Grundrecht greift die Verurteilung des Angeklagten ein. b) Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Die zitierte Passage des Briefes, der ein Ablehnungsgesuch zum Inhalt hat, enthält bei verständiger Würdigung die Aussage, die Richterin sei nicht gewillt oder in der Lage, den Angeklagten betreffend unparteiisch zu entscheiden, wobei ausdrücklich der Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben wird. Mit einem Ablehnungsantrag ist zwangsläufig ein Angriff auf die Person des Richters verbunden, weil seine Unparteilichkeit in Frage gestellt wird. Es kann keinen Zweifeln unterliegen, dass damit die richterliche Ehre in ihrem Kern tangiert und die Ausführungen eine Kränkung der Richterin darstellen. c) Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts s. zusammenfassend etwa NJW 2020, 2622 mit zahlr. Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichts). An einer solchen Abwägung fehlt es. Sie war auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich die herabsetzenden Äußerungen des Angeklagten als solche darstellen, die die Menschenwürde der Geschädigte antasten oder als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind. Eine solche Sachgestaltung, in welcher die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG Beschluss v. 19.4.1990 - 1 BvR 40/86, 42/86, NJW 1990, 1980; BVerfG Beschluss v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439; BVerfG Beschluss v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779; Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303; BVerfG Beschluss v. 10. 11. 1998 - 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322; BVerfG Beschluss v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 ) liegt hier nicht vor. aa) Von einem Angriff auf die Menschenwürde der Richterin, in dem Sinn, dass ihr der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen werden sollte (BVerfG Beschluss v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61; BVerfG, Beschluss v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193), kann hier nicht die Rede sein. bb) Der Äußerung fehlen aber auch die Merkmale der Schmähung. Namentlich der Begriff der „Schmähkritik“ ist wegen seines die Meinungsäußerungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassungs wegen eng zu verstehen und eher auf den Bereich der Privatfehde beschränkt (BVerfG Beschluss v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 [2624] Tz. 20). Eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Vornahme einer Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter verletzt den Verurteilten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, wenn die ehrverletzende Äußerung nicht allein auf die Diffamierung des Betroffenen, sondern auch auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 = NStZ 2006, 31), wobei sich ein Sachbezug nicht notwendig aus der Äußerung selbst ergeben muss (vgl. OLG Köln Urt. v. 06.01.09 - 15 U 174/08). Von Schmähkritik ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (so die Formulierung in der Entscheidung BVerfG, NJW 2016, 2870). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für den Streitfall zu sehen, dass der Verwendungskontext der inkriminierten Äußerungen hier in der Auseinandersetzung um ein Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn stand, bei dem der Angeklagte Beteiligter war. In diesem Kontext sind die inkriminierten Äußerungen zu sehen und zu bewerten; diese bewegen sich damit nicht von vornherein außerhalb jedes sachlichen Kontextes. Auch wenn es das Tatgericht im Übrigen unterlässt, den gesamten Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, mitzuteilen (vgl. zu diesem Erfordernis SenE v. 30.09.2003 – Ss 405/03; SenE v. 07.07.2020 – III-1 RVs 128/20), lassen die getroffenen Äußerungen einen hinreichenden Sachbezug erkennen, der der Einordnung der Äußerung als Schmähkritik entgegensteht. cc) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich auch nicht um „Formalbeleidigungen“. Deren Kennzeichen ist es, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung ( BVerfG Beschluss v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 [2624] Tz. 21) . Im vorliegenden Fall verbietet sich jedoch ein losgelöste, isolierte Betrachtung der inkriminierten Äußerungen („hochgradig geisteskrank“, „debil“, „Rechtsbeugerin“), weil dies den Charakter der Äußerung verfälschen würde. Diese stellen sich lediglich als Teil einer Argumentationskette dar und dienen der Begründung eines prozessualen Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilenden Besorgnis, die Richterin stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. Jedenfalls dann, wenn - wie hier -, der Vorwurf der Rechtsbeugung in Zusammenhang mit einer bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Entscheidung steht, in sachliche Einwände gegen diese eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Kritik an der Entscheidung dient, kommt dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbstständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt (BVerfG Beschluss v. 20,5.1999 - 1 BvR 1294/96, BeckRs 1999, 30060310). d) Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit und dem in Art 2 GG verankerten Ehrschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt ( BVerfG Beschluss v. 19.05.2020 a.a.O. Rn. 26 f.; Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 – III- 1RVs 110/17; SenE v. 13.12.2017 – III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 – III- 1 RVs 150/18; SenE v.10.12.2019 – III 1 Rvs 180/19; SenE v. 06.03.2020 – III-1 RVs 128/20; SenE v. 24.11.2020 – III- 1 RVs 204/20). aa) Das Amtsgericht hat es versäumt, im Hinblick auf die tatgegenständlichen ehrverletzenden Äußerungen die gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht der Geschädigten Richterin J. H. R. vorzunehmen. bb) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bilden überdies keine hinreichende Grundlage für die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben gebotene Abwägung (zu den einzustellenden Kriterien jüngst BVerfG Beschluss v. 9.2.2022 - 1 BvR 2588/20, NStZ 2022, 734), so dass es dem Senat nicht möglich war, diese selbst vornehmen ( vgl. SenE v. 13.4. 2023 – III-1 RVs 43/23; SenE v. 24.11.2020 – III-1 RVs 204/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 – 1 Ss 599/13, juris). Den Feststellungen des Amtsgerichts lassen sich die konkreten Umstände des Falles und die Situation, in der der Angeklagte die inkriminierten Äußerungen tätigte, nicht in ausreichendem Maße entnehmen. Das Tatgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte „ein auf den 22.07.2021 datiertes Schreiben an das Amtsgericht Bonn“ übermittelte. Unter Hinzunahme der Ausführungen in der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Schreiben „in einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren an das Gericht zu einem bestimmten Aktenzeichen“ übersandt worden war und der Angeklagte in diesem „Beteiligter“ war und dass „in dem Schreiben ausdrücklich auch auf den vorangegangen Prozesshergang verwiesen“ wurde. Zudem zitiert das Tatgericht den Angeklagten dahin, dass dieser „auch schon diesbezüglich eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt“ habe. Offen bleiben danach für die vorzunehmende Abwägung wesentliche Umstände, wie die genaue prozessuale Stellung des Angeklagten in dem Zwangsvollstreckungsverfahren, der exakte vorhergehende Verfahrensgang und der Prozessgegentand des Zwangsvollstreckungsverfahrens zum Tatzeitpunkt. Auch zu dem genauen Tätigwerden der Betroffenen Richterin J. H. R. fehlen jegliche Feststellungen. Die nähere Darstellung des Kontextes der inkriminierten Äußerungen dürfte dem Tatgericht überdies Gelegenheit bieten, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten genauer zu begründen, als dies bislang geschehen ist. 2. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Das Tatgericht ist grundsätzlich nicht gehindert, das (potentielle) Einkommen eines auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Angeklagten auf der Grundlage eines bestehenden Anspruchs auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB II zu bemessen (KG Beschluss v. 31.03.2004 - 1 Ss 268/03, StV 2005, 89). Es hat dann aber die Grundsätze zu beachten, die bei der Bemessung der Tagessatzhöhe bei nahe am Existenzminimum lebenden Personen Geltung beanspruchen (allgemein: MüKo-StGB-Radtke, 4. Auflage 2020, § 40 Rz. 85 und jetzt § 40 Abs. 2 S. 3 StGB n. F.).