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Beschluss

2 Wx 218/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1213.2WX218.23.00
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Tenor

Der Rechtsunterzeichner überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 17.10.2023 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts - Köln vom 05.10.2023 – N01-6 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsunterzeichner überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 17.10.2023 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts - Köln vom 05.10.2023 – N01-6 – wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 05.10.2023 hat der Grundbuchrechtspfleger den Geschäftswert für die Eintragung einer Dienstbarkeit betreffend die Führung von Höchstspannungsfreileitungen, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Bewilligung vom 13.02.2023 (Bl. 29) Bezug genommen wird, unter Zugrundelegung eines Jahreswertes im Sinne des § 52 Abs. 5 GNotKG auf 26.769,-- € festgesetzt (Bl. 39). Mit Kostenrechnung vom selben Tage wurde nach diesem Wert eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14121 GNotKG in Höhe von 125,-- € gegen die F. GmbH angesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer „Erinnerung“ vom 17.10.2023. Durch Beschluss vom 04.12.2023 hat der Grundbuchrechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. Die als Beschwerde zu verstehende „Erinnerung“ ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG aufgrund bindender Zulassung durch das Grundbuchamt statthaft. Der rechts unterzeichnende Einzelrichter überträgt gemäß § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz mit drei Richtern. Insbesondere im Hinblick auf den von der Beschwerde zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2018 – 15 W 287/18 – kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Grundbuchamt den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit nicht zu hoch bemessen hat. Grundsätzlich bestimmt sich der Wert einer Dienstbarkeit gemäß § 52 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. Wenn eine einmalige Entschädigung als Gegenleistung versprochen wird, ist der Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG mit diesem Wert der Gegenleistung anzusetzen. Nur ansonsten wird der Wert nach dem Jahreswert der eingeräumten Nutzung ermittelt. Ist dieser nicht zu ermitteln, so ist er, wenn alle Nutzungen umfassend sind, nach § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 % des Grundstückswertes anzusetzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2018 – 3 W 88/17 –, Rn. 13, juris). Vorliegend scheidet danach eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GNotKG aus, weil rechnerisch greifbare Anhaltspunkte für die Bewertung einer Gegenleistung weder von der Beteiligten zu 2) mitgeteilt noch sonst ersichtlich sind. Bei der Wertangabe im Antrag (1.000,-- €) handelt es sich lediglich um eine subjektive Einschätzung, während es für die Bestimmung des Wertes im Sinne des § 52 Abs. 1 GNotKG objektiver bewertbarer Anknüpfungskriterien bedarf. Insoweit folgt der Senat nicht dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2018 – 15 W 287/18 – , soweit diesem zu entnehmen ist, dass eine bloße Wertangabe in der Bewilligung ohne weitere Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GNotKG ausreiche. Der Hinweis der Beschwerde, eine Einzelzuordnung von Netzentgelten sei nicht möglich, erlaubt ebenso wenig eine Wertbemessung auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GNotKG wie der Verweis, es sei unrealistisch, den Wert eines Leitungsteils auf einem Grundstücksteil bestimmen zu wollen. Auch der Hinweis auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben stellt insoweit keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dar, weil das geltende Recht in § 52 GNotKG keine Differenzierung nach der Zweckrichtung einer Dienstbarkeit vorsieht. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, Unternehmen von Gerichtskosten zu entlasten, die diesen in Wahrnehmung übertragener öffentlicher Aufgaben erwachsen. In Fällen, in denen – gerade auch nach dem Beschwerdevorbringen – für eine Bemessung auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GNotKG greifbare Anhaltspunkte fehlen, ist für den Jahreswert § 52 Abs. 5 GNotKG heranzuziehen und – wie es das Grundbuchamt getan hat - an den Wert der von der Dienstbarkeit betroffenen Fläche anzuknüpfen. Ein anderer Wert im Sinne des 2. Halbsatzes der Vorschrift – etwa nur ein Bruchteil - ist hier nicht festzustellen. Denn die vorliegende Dienstbarkeit erschöpft sich nicht in solchen Eigentumsbeschränkungen wie sie mit einem bloßen Leitungsrecht wie etwa bei einem Erdkabel verbunden wären, sondern umfasst auch das Aufstellen von Leistungsmasten, das Benutzen, Betreten und Befahren der betroffenen Grundfläche sowie auch diesbezügliche Bau-, Geländeänderungs- und Pflanzverbote. Auch zutreffend hat das Grundbuchamt auf den sich damit aus § 52 Abs. 5 GNotKG ergebenden Jahreswert den Vervielfältiger gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GNotKG angewendet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.