Beschluss
2 Wx 171/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:1121.2WX171.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2022 wird der am 23.02.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln, 34 VI 732/20, teilweise abgeändert. Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 4) als Nachlasspfleger wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Vergütungsantrages vom 22.12.2021 eine Vergütung in Höhe von 8.207,17 € festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) und zu 4) jeweils zu ½ zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2022 wird der am 23.02.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln, 34 VI 732/20, teilweise abgeändert. Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 4) als Nachlasspfleger wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Vergütungsantrages vom 22.12.2021 eine Vergütung in Höhe von 8.207,17 € festgesetzt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) und zu 4) jeweils zu ½ zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. Gründe: I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 01.09.2020 (Bl. 1 f. d. A.) die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 4) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zum Nachlasspfleger bestellt sowie festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 4) als Nachlasspfleger erfolgte am 08.09.2020. Mit Schreiben vom 17.02.2021 hat der Beteiligte zu 4) ein vorläufiges Nachlassverzeichnis vom 11.02.2021 vorgelegt (Bl. 25 ff. d. A.). Durch Beschluss vom 16.06.2021 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem die Erben ermittelt waren (Bl. 51 d. A.). Am 22.12.2021 hat der Beteiligte zu 4) seinen Schlussbericht vorgelegt (Bl. 91 ff. d. A.) Mit Schreiben vom 22.12.2021 hat der Beteiligte zu 4) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 15.429,36 € für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 21.12.2021 beantragt. Weiter hat er die Erstattung von Auslagen in Höhe von 645,31 € geltend gemacht. Bezüglich der Einzelheiten des Vergütungsantrags wird auf das Schreiben vom 22.12.2021 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 98 ff. d. A.). Mit Prüfungsbericht vom 18.01.2022 hat das Nachlassgericht den Nachlassbestand mit einem Minus von 849.875,62 € festgestellt (Bl. 125 d. A.). Durch am 23.02.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung des Beteiligten zu 4) antragsgemäß mit 15.429,36 € festgesetzt (Bl. 151 f. d. A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2022 (Bl. 182 ff. d. A.). Er beruft sich insbesondere darauf, dass der Nachlass mittellos sei. Weiter macht er geltend, die geltend gemachten Stunden seien nicht ausreichend substantiiert dargelegt und stünden in keinem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift sowie den Schriftsatz vom 04.02.2022 verwiesen (Bl. 182 ff., 130 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 4) hat sich demgegenüber darauf berufen, die Vergütung könne vollständig aus dem Guthaben des für die Nachlasspflegschaft eingerichteten Anderkontos entnommen werden (Bl. 226 f. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.07.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht - pauschal – ausgeführt, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen würden und insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 02.03.2022 zu keiner anderen Beurteilung führen würde (Bl. 228 d. A.). Auf Hinweis des Senats vom 08.08.2022 (Bl. 8 Bd. II) hat der Beschwerdeführer weitere Einwendungen gegen konkrete Abrechnungspositionen geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2022 verwiesen (Bl. 12ff., 242 ff. Bd. II). Der Antragsteller hat sich demgegenüber darauf berufen, dass im Rahmen des Vergütungsantrages eines Nachlasspflegers der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden müsse. Es sei ausreichend, dass die Angaben des Nachlasspflegers die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein könnten (Bl. 258 Bd. II). Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2022 den am 27.07.2022 erlassenen Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgericht – aufgehoben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage der Abhilfe, insbesondere zur Prüfung des Beschwerdevorbringens, an das Amtsgericht zurückgegeben (Bl. 70 ff. Bd. II). Mit Beschluss vom 28.02.2023 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – der Beschwerde vom 02.03.2022 wiederum nicht abgeholfen. Zur Begründung ist nunmehr im Wesentlichen ausgeführt worden, der Zeitaufwand sei vom Antragsteller durch die tabellarische Auflistung schlüssig dargetan worden (Bl. 270 Bd. II). Durch Beschluss vom 06.04.2023 hat der Senat auch den Nichtabhilfebeschluss vom 28.02.2023 aufgehoben und das Verfahren erneut zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückgegeben mit der Begründung, dass auch der zweiten Nichtabhilfeentscheidung keine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht den vom Antragsteller geltend gemachten Zeitaufwand konkret geprüft hätte, d. h. sämtliche Einzelpositionen in der beanstandeten Rechnung konkret und nachvollziehbar einer Prüfung unterzogen hätte (Bl. 295 ff. Bd. II). Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat den Parteien Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat weitere Ausführungen zu seinem Vergütungsantrag gemacht und sich insbesondere darauf berufen, dass die Notwendigkeit der abgerechneten Stunden von ihm insgesamt dargestellt worden sei Bl. 316 ff. Bd. II). Er sei der Überzeugung, dass seine Art der Zeiterfassung der absolut einhelligen Auffassung/Praxis der Nachlasspflegschaft entspreche (Bl. 329 ff., 340 f. Bd. II). Mit Beschluss vom 09.10.2023 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - der Beschwerde erneut nicht abgeholfen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand werde durch die tabellarische Auflistung schlüssig dargetan. Ohne auf die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen oder die abgerechneten Positionen im Einzelnen zu prüfen, führt das Nachlassgericht wiederum aus, dass eine ausreichende Aufteilung in einzelne Positionen erfolgt sei und der jeweils geltend gemachte Zeitaufwand als angemessen und plausibel anzusehen sei (Bl. 344 f. Bd. II). II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). In der Sache hat die Beschwerde mit ihren Angriffen gegen den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 4) vom 22.12.2021 teilweisen Erfolg. Dem Beteiligten zu 4) steht für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger tatsächlich (nur) eine Vergütung in Höhe von 8.207,17 € zu. Gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn der Pfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt und das Gericht bei der Bestellung eine entsprechende Feststellung trifft (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). Die danach erforderliche Feststellung hat die Rechtspflegerin in dem am 01.09.2020 erlassen Bestellungsbeschluss getroffen (Bl. 1 d.A.). 1. Da sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach der für die Führung der Pflegschaft aufgewendeten Zeit richtet, ist seinem Vergütungsantrag regelmäßig eine Aufstellung über den Zeitaufwand beizufügen. Das Nachlassgericht hat diesen Zeitaufwand zu überprüfen und sich dabei die notwendige Kenntnis über die für die Vergütung relevanten Umstände des Einzelfalles zu verschaffen. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung zwar, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb aber zumindest, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Diese Prüfung kann das Nachlassgericht nicht vornehmen, wenn die Aufstellung des Nachlasspflegers lediglich eine Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis enthält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 – 10 W 26/19 mwN). Nach diesem Maßstab bestehen grundsätzlich Bedenken, der Vergütungsfestsetzung den von dem Beteiligten zu 4) aufgeführten Zeitaufwand zu Grunde zu legen (Bl. 108 – 113 d. A.). Insbesondere bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 4) im Rahmen seines Antrags Zeiten in Ansatz gebracht hat, die er tatsächlich nicht für die Führung der Nachlasspflegschaft aufgewendet hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schriftsatz vom 17.08.2022 (Bl. 12 ff. = 242 ff. Bd. II) insoweit zutreffende Einwände erhoben. Für die entsprechenden Positionen des Vergütungsantrages fehlt eine ausreichende Darstellung insbesondere der konkreten Tätigkeiten oder auch der Frage, wie sich die Dauer der abgerechneten Leistungen erklärt. Dem Antragsteller ist hierzu mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ohne eine weitere Stellungnahme des Antragstellers war insoweit keine Überprüfung der Plausibilität möglich. Daher sind nunmehr im Beschwerdeverfahren vom Senat folgende Positionen herauszurechnen: a. Ohne eine weitere Erläuterung sind beim vorliegenden Verfahren nicht mehr als 8 Stunden (480 Minuten) für das Einscannen und Kopieren sämtlicher Akten durch die Sachbearbeiter anzusetzen. D. h. für die Sachbearbeiter waren für diese Tätigkeiten die über 480 Minuten hinaus angesetzten Zeiten von insgesamt 1623 Minuten bis 31.12.2020 sowie 100,2 Minuten ab 01.01.2021 herauszurechnen. Die entsprechenden Positionen sind in der als Anlage zum Senatsbeschluss beigefügten Kopie der Zeitaufstellung des Beteiligten zu 4), Bl. 108 ff. d. A., mit dem Buchstaben „a“ gekennzeichnet. b. Ebenso wenig nachzuvollziehen sind die für die interne Organisation (der eigenen Arbeitsabläufe, z. B. Zeiterfassung), interne Telefonate, E-Mails und die internen Besprechungen sowie die Büroabläufe angesetzten Zeiten. Hierzu hätte es jedenfalls einer Angabe der konkreten Tätigkeit bzw. des Inhalts oder Anlasses bedurft. Insofern waren für die Sachbearbeiter für diese Tätigkeiten angesetzte Zeiten von insgesamt 808,8 Minuten bis 31.12.2020 sowie 1050 Minuten ab 01.01.2021 herauszurechnen und für Prof. A. weitere 225 Minuten bis 31.12.2020 sowie 300 Minuten ab 01.01.2021. Die entsprechenden Positionen sind in der als Anlage zum Senatsbeschluss beigefügten Kopie der Zeitaufstellung des Beteiligten zu 4), Bl. 108 ff. d. A., mit dem Buchstaben „b“ gekennzeichnet. c. Des Weiteren sind - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht – diejenigen Positionen herauszurechnen, bei denen die abgerechneten Zeiten in keinem Verhältnis zu der aufgeführten Tätigkeitsart stehen, weil z. B. nur wenige Sekunden/Minuten erforderlich gewesen wären oder auch Tätigkeiten offenbar doppelt abgerechnet wurden. Im Übrigen hat die Beschwerde zutreffend darauf verwiesen, dass ohne die mehrfach erbetene Erläuterung auch nicht nachzuvollziehen ist, aus welchem Grund die Mitarbeiter des Nachlasspflegers ein (stundenlanges) Aktenstudium vorgenommen haben. Insofern waren für die Sachbearbeiter für diese Tätigkeiten angesetzte Zeiten von insgesamt 132,2 Minuten bis 31.12.2020 sowie 615 Minuten ab 01.01.2021 herauszurechnen. Die entsprechenden Positionen sind in der als Anlage zum Senatsbeschluss beigefügten Kopie der Zeitaufstellung des Beteiligten zu 4), Bl. 108 ff. d. A., mit dem Buchstaben „c“ gekennzeichnet. d. Die Beschwerde greift im Übrigen auch durch, soweit sie die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Mietobjekt „Eifelstraße 19“ beanstandet. Das mit der Vergütungsfestsetzung befasste Gericht muss zwar die Grenzen beachten, die § 1837 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Vor diesem Hintergrund kann das Nachlassgericht eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung grundsätzlich nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte. Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 369; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091, 1092; Senat, Beschluss vom 22.03.2013, 2 Wx 210/11, und vom 23.11.2015, 2 Wx 312/15, beide nicht veröffentlicht). Bei den in Zusammenhang mit dem Mietobjekt abgerechneten Tätigkeiten handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die nach diesem Maßstab als offensichtlich unzweckmäßig und damit nicht vergütungsfähig anzusehen sind. Wie der Beteiligte zu 4) in seinem Nachlassverzeichnis vom 22.12.2021 ausgeführt hat (Bl. 103 Bd. I d. A.), fielen die Immobilien in den Gesellschaftsanteil der Erblasserin. Der Gesellschaftsvertrag sei jedoch vom Finanzamt bereits am 01.08.2019 gekündigt worden und damit nicht in den vom Beteiligten zu 4) verwalteten Nachlass gefallen. Die Tätigkeiten im Hinblick auf das Mietobjekt gehörten damit nicht zu seinem Wirkungskreis. Insofern waren für die Sachbearbeiter für diese Tätigkeiten angesetzte Zeiten von insgesamt 270 Minuten bis 31.12.2020 sowie 36 Minuten ab 01.01.2021 herauszurechnen. Die entsprechenden Positionen sind in der als Anlage zum Senatsbeschluss beigefügten Kopie der Zeitaufstellung des Beteiligten zu 4), Bl. 108 ff. d. A., mit dem Buchstaben „d“ gekennzeichnet. Zusammenfassend sind mithin für die Sachbearbeiter insgesamt 2.834 Minuten (47,23 Std.) bis 31.12.2020 sowie 1.801,2 Minuten (30,02 Std.) ab 01.01.2021 herauszurechnen und für Prof. A. weitere 225 Minuten (3,75 Std.) bis 31.12.2020 sowie 300 Minuten (5 Std.) ab 01.01.2021 von dem geltend gemachten Zeitaufwand abzusetzen. e. Da die Akten eingescannt wurden, ist schließlich auch nicht erkennbar, aus welchem Grund insgesamt 3.592 Kopien aus den Akten gefertigt wurden (Bl. 99, 100, 184 Bd. I d. A.). Auch diese Position im Höhe von 645,31 € ist mangels weiterer Erläuterung zu streichen. 2. Die Höhe der vom Beteiligten zu 4) geltend gemachten Stundensätze ist dagegen nicht zu beanstanden. a) Zunächst bestimmt sich die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft – wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird – danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Ein Schonvermögen ist dabei nicht anzuerkennen; vielmehr ist der gesamte Aktiv-Nachlass für die Vergütung des Nachlasspflegers einzusetzen. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben dagegen außer Betracht, da ansonsten eine unangebrachte Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind zu berücksichtigen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012, 3 Wx 308/11 mwN; MünchKomm/Leipold, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 90 f.). Insofern waren die im Prüfungsbericht des Nachlassgerichtes vom 18.01.2022 aufgeführten Verbindlichkeiten (Bl. 125 d. A.) nicht zu berücksichtigen, da nicht davon auszugehen war, dass aus entsprechenden Titeln bereits in einen Vermögensgegenstand vollstreckt wurde (vgl. hierzu: MünchKomm/Fröschle, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1836c Rn. 19). b. Die Vergütung eines Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich bei einem vermögenden Nachlass aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1836 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dabei wird man für eine schwierige Nachlassabwicklung für den als Berufsnachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt einen Stundensatz von 130 € ansetzen können und für seine Mitarbeiter einen Stundensatz von 65 € (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 10.02.2021, 2 Wx 294/20 m.w. N.), so dass es insoweit bei der Festsetzung des Nachlassgerichtes bleibt. 3. Im Ergebnis ergibt sich der folgende Rechnungsbetrag: Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 5,25 Stunden á 130,00 € 682,50 € 32,17 Stunden á 65,00 € 2.091,05 € Summe netto 2.773,55 € 16 % Umsatzsteuer 443,77 € Gesamt 3.217,32 € Vom 01.01.2021 bis 21.12.2021 10,25 Stunden á 130,00 € 1.332,50 € 44,01 Stunden á 65,00 € 2.860,65 € Summe netto 4.193,15 € 19 % Umsatzsteuer 796,70 € Gesamt 4.989,85 € Die Vergütung war daher auf 8.207,17 € festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Höhe einer angemessenen Vergütung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35). Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 15.429,36 € €