Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 254/17 – zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) bis 6) wird das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 254/17 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 4) bis 6) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.503,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.453,47 € seit dem 30.12.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.050 € seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.358,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.908,63 seit dem 30.12.2016 und aus einem weiteren Betrag von 450 € seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 65%, die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner zu 29% und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 6%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen der Kläger zu 58% und die Beklagten zu 1) bis 3) zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 4) bis 6) tragen der Kläger zu 71% und die Beklagten zu 4) bis 6) zu 29%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO) I. Die Berufung der Beklagten zu 4) bis 6), über die nach Rücknahme der Berufung durch den Kläger und die daraus gemäß § 524 Abs. 4 ZPO folgende Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung der Beklagten zu 1) bis 3) in der Sache allein noch zu entscheiden ist, ist zulässig und zum Teil begründet: Der Senat erachtet eine Haftungsquote im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten insgesamt in Höhe von 30% zu 70% für angemessen. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zu 4) bis 6) gegen ihre Haftung dem Grunde nach. 1. Dabei legt der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zu Grunde und zwar auch, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich der Beklagte zu 1) auf dem mittleren Fahrstreifen befunden hat und der Kläger ihm ausgewichen ist sowie dass die Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei ungesichert gewesen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die – wie von den Beklagten gerügt – Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen, liegen nicht vor. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trägt die Feststellungen des Landgerichts und ein für das Urteil kausaler Verfahrensfehler ist nicht gegeben, wenngleich die Beweiswürdigung knapp ausgefallen ist und es zutreffend ist, dass der erkennende Richter wesentliche Zeugen und den Kläger und den Beklagten zu 1) nicht selbst vernommen bzw. angehört hat Dass die Unfallstelle als solche nicht erkennbar, also nicht hinreichend abgesichert war, haben die Zeugen R., I., O., L. und P. sowie der Kläger persönlich bestätigt, ebenso dass sich viele Trümmer auf den Fahrstreifen befanden, insbesondere dem rechten und mittleren. Der Zeuge L. hat die Unfallstelle anschaulich als „Schlachtfeld“ beschrieben. Insoweit ergeben sich offensichtlich keine Bedenken gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dass sich der Beklagte zu 1) beim Passieren des klägerischen Fahrzeugs auf dem mittleren Fahrstreifen befunden hat, haben die Zeugin P. und der Kläger persönlich bestätigt. Zudem hat der Beklagte zu 1) selbst angegeben, dass er Trümmerteile auf der rechten Spur „und vielleicht auch ein bisschen auf der mittleren Spur“ (Bl. 256 d.A.) aufgesammelt habe. Das passt zusammen. Den Beklagten ist zuzugeben, dass der Zeuge O. angegeben hat, der Beklagte zu 1) habe erst angefangen, Trümmerteile aufzusammeln, nachdem alle einschließlich des Klägers beisammengestanden gehabt hätten. Allerdings hat er zuvor ausgesagt, er habe dies daraus hergeleitet, dass noch so viele Teile auf der Fahrbahn gewesen seien. Das schließt es aber tatsächlich nicht aus, dass der Beklagte zu 1) bereits zuvor einen solchen Versuch unternommen hatte und dabei vom Kläger passiert worden war. Der Zeuge I. hat ebenfalls angegeben, die Anwesenden hätten versucht, Trümmerteile zu entfernen, wenn auch mit der Einschränkung, dass er nicht wahrgenommen habe, dass sich jemand auf die mittlere oder linke Fahrbahn begeben habe. Das schließt es letztlich aber auch nicht aus. Der Zeuge R. hat zwar bekundet, dass niemand Trümmerteile entfernt habe, dies steht insoweit aber in Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der vorgenannten Zeugen und des Beklagten zu 1). Eine andere Aussage, die sich mit den Angaben des Klägers in ihrem Kerngehalt nicht vereinbaren ließe, liegt nicht vor. Die Angaben des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Aufsammelns sind in zeitlicher Sicht nicht detailliert. Man kann seiner Aussage etwa auch nicht entnehmen, ob er nur zu einem Zeitpunkt Trümmer aufgesammelt hat oder mehrfach mit Unterbrechungen. Lassen sich die Angaben der Zeugen und angehörten Parteien so ohne zwingende Widersprüche vereinbaren, kommt der Glaubwürdigkeit der Zeugin P. keine besondere Bedeutung zu. Dabei ist auch noch der weitere Geschehensablauf zu berücksichtigen, der eine Leidensgeschichte des Klägers wie behauptet belegt, die weder die behandelnden Ärzte noch der gerichtliche Sachverständige in Zweifel gezogen haben. Auch dies spricht dafür, dass es das behauptete Unfallereignis gab und es sich nicht um ein konstruiertes Geschehen und Leiden handelt, zumal der Kläger den Unfallort zunächst verlassen hat, ohne sich aktenkundig zu machen. Die von den Beklagten zu 4) bis 6) monierten Widersprüche in der Aussage des Klägers (ob der Beklagte zu 1) gestanden oder gehockt habe), geben keine Veranlassung, die Verlässlichkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Der Kläger persönlich hat von vornherein eine Bewegung, ein Hocken und ein Aufrichten geschildert. Dabei handelt es sich um ein sehr schnelles Geschehen, bei dem typischerweise Bilder oder kurze Bewegungssequenzen für die Erinnerung dominant sind. Dass persönliche Angaben vom schriftsätzlichen Vortrag abweichen, kommt häufig vor. Hier ist dies aber noch nicht einmal der Fall, weil es auch in der Klageschrift heißt, der Beklagte zu 1) habe zunächst gehockt. Im Übrigen fällt auch ein etwaiger tatsächlicher Unterschied zwischen einer schnellen Ausweichbewegung und einer reflexartigen Ausweichbewegung im Rahmen einer Unfallschilderung im Ergebnis nicht ins Gewicht. Beiden ist gemein, dass sie „in letzter Sekunde“ zur Vermeidung einer Kollision stattfinden. 2. Ausgehend von diesem Sachverhalt kam es „bei dem Betrieb“ des bei den Beklagten zu 3) und 6) versicherten Lkws zu der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers. Das Ausweichmanöver erfolgte zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beklagten zu 1). Dieser befand sich nicht zufällig oder aus einer mit dem Unfall in keinem Zusammenhang (mehr) stehenden Motivation an der Unfallstelle auf der Fahrbahn, sondern um die durch den Unfall unmittelbar zuvor geschaffene Gefahrenstelle zu beseitigen. Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare und jedenfalls auch anerkennenswerte Motivation. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Unfallgeschehen ist damit offensichtlich gegeben. Der Kläger ist in dieses Unfallgeschehen auch nicht als bloßer Zuschauer involviert worden, sondern auf ihn ist unmittelbar physisch eingewirkt worden, als er über die Trümmer fuhr, was bei ihm die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, er habe den zuvor erblickten Beklagten zu 1) überfahren. Es handelt sich damit nicht um das bloße Miterleben eines Unfalls mit dritten Unfallbeteiligten, bei dem der BGH i.d.R. nur dann zu einer Haftung für psychische Beeinträchtigungen gelangt, wenn eine besondere Nähebeziehung zum Unfallopfer besteht. Es verwirklicht sich nicht mehr nur das allgemeine Lebensrisiko, Zeuge eines Unfalls zu werden, wenn der Anspruchsteller selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt wird (und daran mitwirkt) und damit vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird (BGH, Urteil vom 12.11.1985 - VI ZR 103/84, BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 22.3). Die Frage der Zurechenbarkeit hat sich hier an dieser Grenzziehung zwischen allgemeinem Lebensrisiko (s. z.B. BGH, Urteil vom 22. 5. 2007 - VI ZR 17/06, NJW 2007, 2764) und Unfallbeteiligung zu orientieren. Für die Zurechenbarkeit spricht die räumliche und zeitliche Nähe zum haftungsauslösenden Unfall zwischen den Lkw und die enge ursächliche Verknüpfung, nämlich dass der Beklagte zu 1) sich auf der Fahrbahn befunden hat, um Unfallfolgen zu beseitigen, und dass die Fehlvorstellung des Klägers auch darauf beruht, dass er Trümmerteile überfahren hat. Der Einwand der Beklagten zu 4) bis 6), dass die Anwesenheit des Beklagten zu 1) allein auf dessen eigenem Entschluss beruht habe, blendet den unmittelbar vorangegangenen Schadensverlauf aus und erscheint auch fehl am Platz, weil sich der Beklagte zu 4) unstreitig nicht um die Sicherung des Unfallortes bemüht hat. Grundsätzlich besteht der Zurechnungszusammenhang auch für Folgehandlungen und -unfälle fort. Von einer „Unterbrechung“ des Zurechnungszusammenhangs kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes bei wertender Betrachtung für das zweite Ereignis völlig unerheblich war (BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 100). Das war hier nicht der Fall. Hiermit hat sich das Landgericht auch knapp, aber zutreffend befasst. Was die Haftung des Beklagten zu 4) aus § 18 StVG anbelangt, ergibt sich nichts Anderes. In Bezug auf die haftungsauslösende Kollision der beiden Lkw hat er sich nicht entlastet. 3. Die Beklagten wenden sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, dass sich der Unfall für den Kläger als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 (i.V.m. § 18 Abs. 3) StVG dargestellt hat. Der Kläger haftet selbst gemäß §§ 7, 18 StVG für die bei Betrieb des von ihm gefah-renen Pkw entstandenen Schäden. Den Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 2 StVG hat er nicht erbracht, denn er ist jedenfalls nicht mit gemäß § 3 Abs. 4 StVO angepasster Geschwindigkeit gefahren, die ein Anhalten auf der in Sichtweite befindlichen Strecke ermöglichen muss. Dafür sind in § 18 Abs. 6 StVO zwar Ausnahmen vorgesehen, auf die sich der Kläger aber nicht beruft und für deren Vorliegen es auch nach Aktenlage keinen Hinweis gibt. Nach seiner eigenen Schilderung hat er einen Gegenstand mitten auf der Fahrbahn gesehen. Er hat dann aber seine Geschwindigkeit offensichtlich nicht ausreichend reduziert, um gegebenenfalls vor dem Gegenstand zum Stehen zu kommen, oder sonst nicht adäquat reagiert. Der geschilderte Geschehensablauf, nämlich eine ganz plötzliche Wahrnehmung des Beklagten zu 1) und ein entsprechendes Erschrecken sprechen dagegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass er sich nicht wie ein Idealfahrer im Sinne des § 18 Abs. 3 StVG verhalten hat und sich der Unfall für ihn nicht als unabwendbares Ereignis darstellte. Zu Lasten des Klägers fällt zusätzlich zur einfachen Betriebsgefahr seines Pkw der vorgenannte Sorgfaltsverstoß ins Gewicht, dass er die Geschwindigkeit nicht adäquat verringert und/oder nicht adäquat reagiert hat. Erschwerend kommt hinzu, - und das spricht maßgeblich dagegen, seinen Verursachungsbeitrag vollständig zurücktreten zu lassen, – dass er Veranlassung hatte, von einer sehr gefährlichen Situation, nämlich einem unbeleuchteten Gegenstand mitten auf der Fahrbahn einer Autobahn bei Nacht auszugehen und daher in besonderem Maße zur Vorsicht angehalten war. Dabei ergibt sich ohne weiteres, dass die inadäquate Reaktion des Klägers auch kausal für den Unfall geworden ist. Denn er hätte bei pflichtgemäßer Fahrweise zum einen rechtzeitig anhalten können, zum anderen hätte er die Unfallsituation wesentlich langsamer wahrgenommen und so die für seine psychischen Folgen maßgebliche Fehlvorstellung vermeiden können. Zu Lasten der Beklagten zu 1) bis 3) einerseits und der Beklagten zu 4) bis 6) andererseits ist jeweils zu berücksichtigen, dass sie durch ihr in gleichem Maße zu gewichtendes verkehrswidriges Verhalten – Abkommen von der Fahrbahn nach rechts durch den Beklagten zu 1) bzw. unerlaubtes Abstellen des Lkw auf dem Seitenstreifen durch den Beklagten zu 4) – zunächst den Erstunfall herbeigeführt haben, ohne den es nicht zu dem Unfall hätte kommen können. Als für die Verursachung des streitgegenständlichen Unfalls maßgeblich steht jedoch im Vordergrund, dass beide Fahrer nach den Feststellungen des Landgerichts die Unfallstelle nicht zügig und in der gebotenen Weise abgesichert haben – nämlich der Beklagte zu 4) überhaupt nicht und der Beklagte zu 1) in nicht sachgerechter Weise. Auch insofern bewertet der Senat die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 1) bis 3) einerseits und der Beklagten zu 4) bis 6) als gleich. Weil die sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten zu 1) und 4) hier zu ein und demselben unfallursächlichen Umstand geführt haben, nämlich zu einer ungesicherten, bei Nacht schlecht zu erkennenden Unfallstelle, bevor der Verursachungsbeitrag des Klägers hinzugetreten ist und den Schaden herbeiführte, bedarf es keiner Verknüpfung der Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge mit einer aus einer Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung, wie es sie der BGH bei Unfallbeteiligung mehrerer Nebentäter und mitwirkendem Verschulden des Geschädigten zur Korrektur des vom Geschädigten zu tragenden Schadensteils im Hinblick auf seinen Verursachungsbeitrag vornimmt. Unter den gegebenen Umständen ist es sachgerecht, dem Verursachungsbeitrag des Klägers den Unfallbeitrag sämtlicher Beklagten, der letztlich zum selben unfallursächlichen Umstand geführt hat, als gemeinsame Quote gegenüberzustellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.09.1970 – VI ZR 74/69, JURIS Rdn. 5 ff. in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16.06.1959 – VI ZR 95/58, NJW 1959, 1772, 1774 und Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 f.). Insgesamt erachtet der Senat eine Quote von 30% (Kläger) zu 70 % (Beklagtenseite insgesamt) als angemessen (vgl. den ähnlich gelagerten Fall OLG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2020 – 10 U 49/19, NJW-RR 2020, 1417). Diese Quote kommt jedoch nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4) bis 6) zum Tragen, weil die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung des auf einer 100%-igen Haftung beruhenden vom Landgericht zuerkannten Betrags von 7.862,10 € infolge der mit Rücknahme der Berufung durch den Kläger eingetretenen Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung rechtskräftig geworden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes sowie des entstandenen materiellen Schadens steht nicht mehr im Streit. 4. Bezüglich der zuerkannten Rechtsanwaltskosten verbleibt es ohne Einschränkungen bei der gesamtschuldnerischen Verurteilung, denn diese sind aus einem Gegenstandswert von 5.000 € errechnet und in Rechnung gestellt worden. In dieser Höhe ist die Forderung des Klägers im Verhältnis zu sämtlichen Beklagten auch unter Berücksichtigung der nunmehr ausgeworfenen Quote von vornherein berechtigt gewesen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Beurteilung von Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung des Klägers: 11.048,82 € Berufung/Anschlussberufung: 7.862,10 € Gesamt: 18.910,92 €