Beschluss
7 U 189/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0424.7U189.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2022 (Az. 5 O 57/22) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2022 (Az. 5 O 57/22) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NW zu, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Berufung rechtfertigen keine andere, für die Klägerin günstigere Beurteilung, sondern geben lediglich Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Zweifel daran, dass die Beklagte nach §§. 9, 9a StrWG NW als Träger der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig ist, bestehen nicht. Auch die Ausführungen des Landgerichts im Hinblick auf den Inhalt dieser Verkehrssicherungspflicht sind zutreffend und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. 2. Die Klägerin hat vorliegend jedoch den Nachweis einer durch die Beklagte begangenen Pflichtverletzung, die zu ihrem Sturz geführt hat, nicht erbracht: Die Beklagte hat insbesondere – wie das Landgericht zutreffend urteilt – keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie an der Stelle, an der die Klägerin stürzte, nicht geräumt bzw. gestreut hat. a) Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 21.01.1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 10. 11. 2008 - 4 U 553/08, NZV 2009, 599, 600 m.w.N.). Für die Bestimmung des Rahmens dieser Räum- und Streupflicht ist der Anspruchsteller beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 –, Rn. 5, nach juris; BGH vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185 ). Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 29.09.1970 - VI ZR 51/69, BeckRS 1970, 30404865; BGH, Urteil vom 02.10.1984 - VI ZR 125/83, NJW 1985, 270; BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89, BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; BGH, Beschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind grundsätzlich an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 167/92, NZV 1993, 387; OLG Bamberg, Urteil vom 09.07.2013 - 5 U 212/12, BeckRS 2014, 1925; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.04.2015 – 7 U 188/14, BeckRS 2015, 126210). Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen - wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen - regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen daher eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 98/92, NJW 1993, 2802 ff.; BGH, Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62, BGHZ 40, 379, 383 und BGH, Urteil vom 13.07.1967 - III ZR 165/66, MDR 1967, 822; OLG Oldenburg VersR 1988, 935). Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen namentlich Bussteige an Omnibusbahnhöfen und Bahnsteige von Bahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Maße sturzgefährdet sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 98/92, NJW 1993, 2802 ff.). Deshalb genügt auf Bahnsteigen z.B. die Räumung eines schmalen Streifens zwischen Bahnsteigkante und weißer Sicherheitslinie nicht (OLG Nürnberg VRS 123, 13 ff.). Die Räum- und Streupflicht steht aber auch unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89, NJW 1991, 33 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.01.1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, NZV 1995, 144). Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist beispielsweise dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1984 - VI ZR 49/83, NJW 1985, 484; BGH, Beschluss vom 20.12.1984 - III ZR 54/84, VersR 1985, 189; BGH, Beschluss vom 27.04.1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989). Ebenso wie bei Straßen ist es auch bei Gehwegen völlig unmöglich, sie etwa in ihrer Gesamtheit bei Winterwetter völlig gefahrlos zu halten. Auch auf Gehbahnen, Gehwegen oder Bürgersteigen besteht eine Streupflicht daher nur im Rahmen des Notwendigen und des Zumutbaren (Geigel Haftpflichtprozess/Haag, 28. Aufl. 2020, Kap. 14 Rn. 157). Sie beschränkt sich auf die für den Fußgängerverkehr wichtigen Wege (OLG Köln VersR 1979, 551; OLG Hamm VersR 1993, 1285). In einer innerörtlichen Einkaufszone müssen stärker frequentierte Bürgersteige und Überwege während der Verkehrszeit bestreut werden (OLG Frankfurt a. M., VersR 1995, 45) . Der Fußgänger muss aber, wenn es nötig ist, im eigenen Interesse auf sichere Straßenteile ausweichen (LG Heidelberg VersR 1982, 402 ). Hingegen haftet der Verkehrssicherungspflichtige, wenn der Fußgänger beim Ausweichen zu Fall kommt (LG Hannover VersR 1983, 279 ). In Fußgängerzonen genügt es, in den mittleren Bereichen angemessen breite Streifen zu bestreuen (OLG Karlsruhe VersR 1983, 188; Geigel Haftpflichtprozess/Haag, 28. Aufl. 2020, Kap. 14 Rn. 157 ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen bezog sich vorliegend – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei urteilt – die Räum- und Streupflicht nicht auf die Stelle, an der die Klägerin gestürzt ist (vgl. das eingezeichnete Kreuz auf dem als Anlage K2, Bl. 14 GA vorgelegten Lichtbild). In dem Bereich zwischen den Bäumen war auch nach der Überzeugung des Senats mit einer entsprechenden Räumung und Streuung nicht zu rechnen. Ausweislich der erstinstanzlich bereits vorgelegten Lichtbilder (Anlage K2, Bl. 14 und Anlage B1, Bl. 55 d.A.) bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt entlang der links und rechtsseitig der Fußgängerzone befindlichen Geschäfte breite Gehwege und zwischen den einzelnen Gehwegen geräumte Verbindungswege zwischen den Straßenseiten. Diese Flächen sind für Passanten problemlos zu erkennen und überblicken. Die Bereiche sind optisch anhand der unterschiedlichen Kopfsteinpflasterpassagen sowie vor allem aufgrund der in Gruppen und in einer Flucht stehenden Bäume, die eine Art „Grünstreifen“ suggerieren, der nicht dem fließenden Fußgängerverkehr zuzuordnen ist, mühelos von den übrigen dem Passieren dienenden Wegbahnen abgrenzbar. Nach der Überzeugung des Senats besteht auch keine Notwendigkeit, die gesamte Fußgängerzone von Schnee und Eis zu befreien. Das wäre der Beklagten auch nicht zumutbar, da sie dann die gesamten Schnee- und Eismengen abtransportieren müsste. Dem Fußgänger ist es aber zumutbar, die erkennbar geräumten und gestreuten Wege zu benutzen. Der Senat folgt daher der überzeugenden Argumentation des Landgerichts. c) Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung kann der Klägerin auch ein Anscheinsbeweis nicht helfen, die Pflichtverletzung der Beklagten zu beweisen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Räum- bzw. Streupflicht erwächst und sich die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1970 - VI ZR 51/69, VersR 1970, 1130, 1131; BGH, Urteil vom 27.11.1984 - VI ZR 49/83, VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f.). So hat regelmäßig derjenige, der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzt zu sein behauptet, auch zu beweisen, dass zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen Schadensereignis ein ursächlicher Zusammenhang besteht; nicht etwa hat der Zuwiderhandelnde den Beweis dafür zu erbringen, dass es an einem solchen Zusammenhang fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82, NJW 1984, 432 ff.; BGH, Urteil vom 28.05.1957 - VI ZR 272/56, VersR 1957, 529, 530 f; BGH, Urteil vom 27.01.1959 - VI ZR 30/58, LM § 823 (J) BGB Nr. 11; BGH, Urteil vom 26.11.1963 - VI ZR 245/62, VersR 1964, 166, 167 und BGH, Urteil vom 24.09.1968 - VI ZR 160/67, VersR 1968, 1144). Allerdings kann dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden. Bei Glatteisunfällen sind – wie die Berufungsführerin im Ansatz zutreffend ausführt – die Regeln über den Anscheinsbeweis grundsätzlich anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965 - III ZR 32/65, VersR 1966, 90, 91 f; OLG Karlsruhe HRR 1939, 1023; OLG Frankfurt VersR 1980, 50, 51). In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.2.2015 – 3 U 1261/14, BeckRS 2015, 4354; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2021 – 7 U 57/20, BeckRS 2021, 9622). Diese Beweiserleichterung kann aber erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die konkrete Unfallstelle hätte geräumt bzw. gestreut sein müssen (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 f.; BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 2/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Streupflicht 7; BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185). Unter Anwendung dieser Maßstäbe kommt eine Beweiserleichterung in der Form eines Anscheinsbeweises vorliegend nicht in Betracht, weil die Grundlagen für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht gegeben sind: Denn eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte ist nach dem bereits Ausgeführten (s.o. lit. b)) nicht bewiesen. Die Berufung übersieht, dass der Klägerin die erwähnte Beweiserleichterung nur dann zu Gute kommt, wenn der Geschädigte bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, die sich auf die konkrete Unfallstelle – und nicht auf andere Bereiche – bezogen haben muss. Im vorliegenden Fall bestand indes zum maßgeblichen Zeitpunkt – wie gesehen – eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle selbst nicht. Der Anscheinsbeweis kann aber nur die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis indizieren, nicht hingegen die Pflichtverletzung selbst (Geigel Haftpflichtprozess/Haag, 28. Aufl. 2020, Kap. 14 Rn. 157). Daher kann ein Glatteisunfall keinen Anschein dafür setzen, dass der Streupflichtige seine Pflicht zum Streuen verletzt hat; hierfür trifft vielmehr die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG München, Urteil vom 29.11.2012 - 1 U 2931/12, r + s 2013, 201; OLG Celle, NJW-RR 03, 1536; OLG Karlsruhe VersR 2002, 1385). Der Anscheinsbeweis greift zugunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, also dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 02, 1385 m.w.N.). Insofern verbleibt es hier bei der Darlegungs- und Beweislast der Geschädigten für die Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12 –, juris, Rn. 16). 2. Dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie auf den umliegenden Gehwegen insbesondere den Verbindungswegen zwischen den Hauptwegen der Fußgängerzone ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen. a) Auch insoweit ist auf die bereits ausgeführten Grundsätze der Beweislastverteilung zu verweisen. Nur wenn eine Verletzung der Räum- und Streupflicht dieser Wege festgestellt ist, kann die Kausalität zum Sturz im Wege des Anscheinsbeweises zu Grunde gelegt werden. Vorliegend aber hat die erstinstanzlich erfolgte Beweisaufnahme gerade nicht ergeben, dass die Verbindungswege zwischen den Hauptwegen nicht geräumt bzw. gestreut waren, so dass die Klägerin diese hätte benutzen können bzw. müssen. Zu Zweifeln an dieser Beweiswürdigung besteht auch nach Auffassung des Senats kein Anlass, so dass er an diese Feststellungen gem. § 529 ZPO gebunden ist. b) Auch in diesem Zusammenhang kann der Klägerin der Anscheinsbeweis nicht darüber hinweghelfen: In einem solchen Fall spricht der erste Anschein lediglich dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 f.; BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 2/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Streupflicht 7; BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185). Es wird also nur die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis vermutet. Die zu Grunde liegende Pflichtverletzung müsste die Klägerin als Geschädigte nachweisen. Dies ist ihr nach der insoweit von der Berufung nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gelungen. II. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen ebenfalls vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreterin – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.