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Beschluss

3 U 111/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0402.3U111.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 – wird zurückgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Insbesondere weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte ab. Es ist auch nicht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 20.01.2023 (Bl. 84 ff. OLG-Akte) hingewiesen worden. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.2023 (Bl. 103 ff. OLG-Akte) ergänzend Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass die Absendung der Anfechtungserklärung am 08.03.2021 noch unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB erfolgt sei und daher wirksam die Anfechtung erklärt worden sei. Die 11 Tage, die seit dem Beginn der Anfechtungsfrist am 25.02.2021 verstrichen seien, habe er in Anspruch nehmen dürfen, weil sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter die ihm am 25.02.2021 zugesandte Abfindungserklärung noch mit dem Kläger und seinem vormaligen Rechtsanwalt habe besprechen müssen und der Kläger den Sachverhalt zunächst von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten und seinem vormaligen Rechtsanwalt habe aufklären lassen dürfen. Er habe damit für das Verstreichen von 11 Tagen bis zur Anfechtungserklärung nachvollziehbare Gründe dargetan. Außerdem sei das Unterschreiten der 2-Wochen-Frist unter keinen Umständen als unverzüglich anzusehen. Mit seiner gegenteiligen Rechtsansicht stehe der Senat nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte. Die teilweise in der Rechtsprechung als Obergrenze postulierte Frist von zwei Wochen stelle keine echte Obergrenze im engeren Sinne dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und der Anfechtungsberechtigte dürfte zuvor den Rat eines Rechtskundigen einholen oder andere Erkundigungen vornehmen. Die in der Rechtsprechung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie mehrerer Oberlandesgerichte nicht zu starr angewendet werden und sie stelle einen zu engen Maßstab dar. Als Obergrenze – so die obergerichtliche Rechtsprechung - sei in der Regel eine Frist von zwei Wochen anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme vom 13.02.2023 gibt zu einer geänderten Bewertung keinen Anlass. 1. Soweit der Kläger einwendet, die teilweise in der Rechtsprechung als Obergrenze postulierte Frist von zwei Wochen stelle keine echte Obergrenze im engeren Sinne dar, so wird diese vom Senat im Beschluss vom 20.01.2023 auch nicht als solche behandelt. Vielmehr geht der Senat in seinem Beschluss davon aus, dass auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und begründet seine Entscheidung auch hiermit. Insofern ist eine Abweichung der beabsichtigten Entscheidung des Senats von der hierzu vom Kläger im Schriftsatz vom 13.02.2023 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305, und vom 24.01.2008, Az. VII ZR 17/07, NJW 2008, 985; Beschluss vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869) nicht ersichtlich. 2. Es ist zwar zutreffend, dass – wie der Kläger im Schriftsatz vom 13.02.2023 ausführt - dem Anfechtungsberechtigten grundsätzlich zuzubilligen ist, den Rat eines Rechtskundigen oder andere Erkundigungen einzuholen. Vorliegend war es allerdings nicht der Kläger, der als erster Kenntnis von seinem Anfechtungsgrund hatte. Es steht daher nicht die Frage im Raum, ob er die Anfechtung vor der Absendung der Erklärung noch mit seinem Prozessbevollmächtigten als rechtskundigem Berater besprechen musste. Vielmehr hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst bereits am 25.02.2021 als Erster Kenntnis vom Anfechtungsgrund, die sich der Kläger gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, und es waren die weiteren Gespräche mit dem Kläger und dessen vormaligen Rechtanwalt nach seinem ursprünglichen Vortrag nicht nötig, um sich hierüber Gewissheit zu verschaffen. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers danach diesen und dessen vormaligen Rechtsanwalt von dem Versehen in Kenntnis gesetzt. Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 13.02.2023 vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe die Erkenntnisse aus der am 25.02.2021 erhaltenen Abfindungserklärung noch mit ihm und dem vormaligen Rechtanwalt besprechen müssen , so ist zum einen nicht nachvollziehbar, dass dies zur Abklärung, ob ein Irrtum vor ge legen hat, notwendig gewesen wäre. Zum anderen ist das bislang so nicht vorgetragen worden. Insofern ist der Vortrag auch gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert, weil er weder unstreitig ist noch Zulassungsgründe i.S.v. § 531 ZPO vorliegen. 3. Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 13.02.2023 auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) und mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Bremen, Urteile vom 20.02.2013, Az. 1 SchH 9/12, NJW 2013, 2209, und vom 04.07.2013, Az. 1 SchH 10/12, NJW 2013, 3109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013, Az. 23 SchH 1/13, BeckRS 2013, 7833) beruft, der zufolge die von der Rechtsprechung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze nicht zu starr angewendet werden dürfe und die Grenze von zwei Wochen einen zu engen Maßstab darstelle, so betreffen die zitierten Entscheidungen eine gänzlich andere Fallkonstellation als die vorliegende. Denn dort geht es um die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG angemessene Überlegungsfrist für die Einlegung einer Verzögerungsrüge. Der Bundesgerichtshof erachtet in der zitierten Entscheidung (BGH a.a.O. Rn. 25) die dem § 121 BGB zugrunde liegende Konstellation für nicht vergleichbar mit derjenigen der Einlegungsfrist für die Verzögerungsrüge. Insofern lassen sich aus den dort für die Verzögerungsrüge getroffenen Aussagen, auf die sich der Kläger im Schriftsatz vom 13.02.2023 bezieht, keine Rückschlüsse auf die gebotene Würdigung des vorliegenden Falles ziehen. 4. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 09.01.1990, Az. 26 U 21/89, NJW-RR 1990, 523) und des Oberlandesgerichts Jena (Urteil vom 22.09.1999, Az. 7 U 229/99, juris) darauf verweist, als Obergrenze sei daher in der Regel von zwei Wochen auszugehen, so ergibt sich hieraus kein Anlass für eine vom Beschluss des Senats abweichende Würdigung des Falles. Zum einen geht auch der Senat in seinem Beschluss hiervon aus. Zum anderen lässt sich aus dieser Obergrenze – wie der Senat bereits im Beschluss vom 20.01.2023 ausgeführt hat – nicht eine vom Einzelfall unabhängige Mindestfrist ableiten, bei deren Einhaltung die Anfechtung immer noch unverzüglich erfolgt wäre. 5. Soweit der Kläger der Ansicht ist, für den Ablauf von 11 Tagen bis zur Absendung der Anfechtungserklärung nachvollziehbare Gründe dargetan zu haben, gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend: Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich danach – soweit er berücksichtigungsfähig ist – nicht, dass die 11 Tage für Beratungen und Erkundigungen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen kommt es bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung und der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung – worauf der Senat bereits im Beschluss vom 20.01.2023 hingewiesen hat – nicht nur auf die Perspektive des Klägers an. Vielmehr ist auch auf das Interesse der Beklagten abzustellen, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu erfahren, ob die vom Kläger ursprünglich abgegebene Erklärung Bestand hat. Auch dieses Interesse sprach vorliegend – wie der Senat bereits im Beschluss vom 20.01.2023 ausgeführt hat – dafür, den Ablauf von 11 Tagen bis zur Absendung der Anfechtungserklärung nicht mehr als unverzüglich i.S.v. § 121 BGB zu bewerten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.653,28 € festgesetzt.