Der Tenor des am 25.01.2023 verkündeten Urteils des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird (in Ziffer 3) wie folgt ergänzt und neu gefasst: 1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 18 O 143/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 42.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung der durch den Sachverständigen U. in dessen Gutachten vom 08. November 2016 und 13. April 2018 (18 OH 27/15 Landgericht Köln) aufgeführten Mängel entstehen werden, soweit diese Kosten über den vorstehenden Betrag von EUR 42.000,00 hinausgehen. c) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von EUR 1.253,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2015 zu zahlen; an die Kläger EUR 2.604,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 606,90 seit dem 18. Juni 2015, aus EUR 632,19 seit dem 20. Juli 2015 und aus EUR 1.365,53 seit dem 26. Januar 2016 zu zahlen; an die Kläger EUR 499,88 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2016 zu zahlen; die Kläger gegenüber der Firma Z. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung auf die Rechnung der Firma Z. GmbH vom 15. Dezember 2015 mit der Rechnungsnummer 558 in Höhe von EUR 8.728,02 freizustellen. 2. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Köln (18 OH 27715) und der Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie auf Erstattung und Freistellung von weiteren Aufwendungen in Anspruch und begehren zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz über die Vorschussleistung hinausgehender Kosten zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2020 haben die Kläger dem unter der Firma X. A. handelnden M. A. den Streit verkündet, der daraufhin mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.08.202 (Bl. 270 ff. GA) den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt hat. In seinem Urteil vom 25.01.2023, mit dem der Senat unter Würdigung der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Köln (18 OH 27/15) der Berufung der Kläger stattgegeben hat, ist die Streithelferin im Rubrum erwähnt, eine Entscheidung über deren Kosten jedoch unterblieben. Die Streithelferin, der das Urteil des Senats vom 25.01.2023 am selben Tage zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 30.01.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragt, die Kostenentscheidung des Urteils vom 25.01.2023 dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagten die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz sowie des Selbständigen Beweisverfahrens (LG Köln - 18 OH 27/15) inklusive durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelferin der Kläger auferlegt werden. Kläger und Beklagte sind dem Antrag nicht entgegen getreten. II. Der Antrag der Streithelferin auf Urteilsergänzung ist zulässig und begründet. Gemäß § 321 ZPO Abs. 1 ZPO ist das Urteil, in dem ein Kostenpunkt bei der Entscheidung übergangen worden ist, auf Antrag zu ergänzen. Wenn auch die Unterlassung versehentlich erfolgte, folgt allein aus der Erwähnung des Streithelfers im Urteilsrubrum keine offenkundige Unvollständigkeit, die einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 01.03.2016 - VIII ZR 287715, MDR 2016, 607). Die demnach gebotene Ergänzung beruht in der Sache auf § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind die durch die in zweiter Instanz erfolgte Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit diese - wie hier die Beklagte - die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen hat. Die Aufnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt dagegen nur klarstellend, da diese auch ohne ausdrückliche Erwähnung Kosten des (nachfolgenden) Rechtsstreits sind und ihre Verteilung sich nach der dortigen Kostengrundentscheidung richtet, soweit nicht - wozu vorliegend kein Anlass bestand - eine Trennung nach § 96 ZPO erfolgt (BGH, Beschl. v. 21.10.2004 - V ZB 28/04, MDR 2005, 296; Beschl. v. 24.06.2004 - VII ZB 34/03, MDR 2004, 1372; Beschl. v. 11.05.1989 - VII ZR 39/88, MDR 1989, 985). Die prozessualen Nebenentscheidungen entsprechen denen des ergänzten Urteils und beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.