Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.04.2022 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 U 71/21 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragserhöhungen in dem zwischen den Parteien in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zur Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif G. N02 zum 01.01.2018, b) im Tarif L. N03 zum 01.01.2017, c) im Tarif G. N02 zum 01.01.2017, d) im Tarif G. N02 zum 01.01.2015, e) im Tarif G. N02 zum 01.01.2013, f) im Tarif G. N05 zum 01.01.2013, g) im Tarif L. N03 zum 01.01.2012 und h) im Tarif I. N04 zum 01.01.2012. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.402,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Auslagen in Höhe von 326,31 € freizustellen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 87 % und der Beklagten zu 13 % zur Last. Dieses – und soweit nicht abgeändert – das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers, mit den Anträgen, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1) festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsverhältnis unwirksam sind: a) im Tarif G. N02 (Inkl. GZ, RZ, exkl. Bonus) zum 01.01.2018 um 58,48 €, b) im Tarif L. N03 (Inkl. GZ) zum 01.01.2017 um 0,86 €, c) im Tarif G. N02 (Inkl. GZ, RZ) zum 01.01.2017 um 79,60 €, d) im Tarif G. N02 (Inkl. GZ, RZ) zum 01.01.2015 um 36,91 €, e) im Tarif G. N02 zum 01.01.2013 um 12,56 €, f) im Tarif G. N05 zum 01.01.2013 um 11,74 €, g) im Tarif L. N03 (inkl. GZ) zum 01.01.2012 um 0,89 € und h) im Tarif I. N04 inkl. Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2012 um 11,89 €, 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.021,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 3) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 686,04 € freizustellen, ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache auch Erfolg. 1. Auch die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren entgegen der Auffassung des Landgerichts ursprünglich formell unwirksam. Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.08.2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 13 BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606; BGH, Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260 Rn. 26; BGH, Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Dem Versicherungsnehmer muss daher nach der Rechtsprechung des Senats auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 08.04.2022 – 20 U 84/21 und 20 U 116/21 ; so auch OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, r+s 2022, 155; s. zuletzt BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 307/12 Rn. 17). Damit muss auch ein Bezug gerade zu der konkret erfolgten Beitragserhöhung im Tarif des Versicherungsnehmers deutlich werden. Diesen Anforderungen werden die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Prämienanpassungen der Jahre 2013, 2015, 2017 und 2018, die ihrem wesentlichen Inhalt nach im angefochtenen Urteil (Seite 7), auf das insoweit Bezug genommen wird, zitiert werden, nicht gerecht. In keinem dieser Schreiben und den beigefügten Anlagen findet sich ein Hinweis, dass ein gesetzlich oder vertraglich vorher festgesetzter Schwellenwert im Hinblick auf die Tarife des Klägers überschritten sei. Die Beklagte will einen solchen Hinweis bezüglich der Anpassung zum 01.01.2018 dem Mitteilungsschreiben von November 2017 betreffend entnehmen, wo es heißt: „Sehr geehrter Herr […], der jährlich vorzunehmende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat ergeben, dass sowohl die Beiträge als auch alle für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen hinsichtlich einer möglichen Veränderung zu überprüfen sind (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Diese Überprüfung hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2018 anzupassen ist. […]“ Ein solcher bloße Verweis auf die Anpassungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Gesetz genügt den Voraussetzungen des §§ 203 Abs. 5 VVG jedoch nicht. 2. Damit sind grundsätzlich Bereicherungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegeben, soweit er auf die unwirksamen Beitragserhöhungen, also ohne Rechtsgrund, geleistet hat. Soweit die Zahlungen in unverjährter Zeit erfolgt sind, also ab dem 01.01.2018, wofür allein der Kläger im Berufungsverfahren Ausgleich noch fordert, sind diese Ansprüche trotz der Verjährungseinrede der Beklagten (§ 214 BGB) auch durchsetzbar und titulierbar. Durchsetzbare Ansprüche bestehen jedoch nicht in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe von 3.021,60 €, sondern lediglich in Höhe von 2.402,16 €. Der Kläger begründet seinen Zahlungsanspruch mit Hilfe der Tabelle Anlage K7 zum Schriftsatz vom 09.03 2022 (LGA 196) wie folgt: Bei den Erhöhungen in dem Tarif G. N02 zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 hat der Kläger allerdings Boni in Höhe von 32,85 € bzw. 51,38 € nicht in die Berechnung einbezogen, obwohl sie beitragssenkend waren. Der Argumentation des Klägers, die Gewährung von Boni stelle eine unternehmerische Entscheidung unabhängig von der Beitragsanpassung dar, sodass Boni bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche unberücksichtigt zu bleiben hätten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Boni auch gewährt hätte, wenn es keine (zunächst formell unwirksame) Beitragsanpassung gegeben hätte. Soweit sich bei der Erhöhung zum 01.01.2012 im Tarif I. N04 (inkl. GZ) aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein im Vergleich zum 01.01.2011ein Differenzbetrag in Höhe von (46,77 € – 35,96 € =) 10,81 € statt 11,89 € ergibt, steht einer Korrektur des Urteils zugunsten der Beklagten, die selbst nicht Berufung eingelegt hat, die Rechtskraft des Urteils entgegen. Zu korrigieren ist demgegenüber der Erhöhungsbetrag zum 01.01.2012 im Tarif L. N03, der nur 0.81 € statt 0,89 €(6,57 € - 5,76 €) beträgt. Danach ergibt sich insgesamt folgende Rechnung: Prozesszinsen auf diesen Betrag kann der Kläger aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB bei Klagezustellung am 30.03.2021, wie vom Landgericht tituliert, ab dem 31.03.2021 verlangen (§ 187 Abs. 1 BGB). 3. Keinen Erfolg hat der Kläger mit seinem Begehren, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam sind. Er kann nur die Feststellung verlangen, dass sie unwirksam waren. 3.1 Der Kläger fordert zwar Bereicherungsausgleich jeweils nur bis zur nächsten Folgeanpassung in dem betreffenden Tarif. Sein Vortrag lässt sich jedoch nicht so verstehen, dass er damit die Wirksamkeit der Folgeanpassungen anerkennen will. In der Klageschrift greift er noch die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 ausdrücklich an. Den diesbezüglichen Vortrag hat er nicht zurückgenommen. Er reduziert zwar letztlich mit Schriftsatz vom 09.03.2022 seine Klage, und zwar nicht nur den Zahlungsantrag - ein weiteres Mal nach der Reduzierung im Schriftsatz vom 10.06.2021 -, sondern auch den Klageantrag zu 1, indem er nicht mehr die Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen „im Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 01.01.2020“ festgestellt haben will, sondern nur die dann auch im Berufungsantrag genannten Anpassungen 2012, 2013, 2015, 2017 und 2018. Allerdings hält er an der Formulierung „sind“, statt „waren“, fest. Und aus der Begründung im Schriftsatz vom 09.03.2022: „In diesem Verfahren wird der Rückzahlungsanspruch nunmehr für den Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht. Dieser wird damit auf den Mindestanspruch beschränkt, welcher nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 unzweifelhaft zu gewähren ist.“ ist die Möglichkeit herauszulesen, dass der Kläger sich weitere Forderungen vorbehalten wollte und deswegen eine zeitlich offene Feststellung zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen bewusst beantragt hat. Entsprechend hat der klägerische Prozessbevollmächtigte im Termin vom 20.01.2022 auf Nachfrage des Senats erklärt, die Feststellung der fortdauernden Unwirksamkeit zu begehren. 3.2 Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020, für die die Mitteilungsschreiben nebst Anlagen vorliegen, waren jedoch von Beginn an formell wirksam. Der Kläger kritisiert diese Informationsschreiben in der Klageschrift wie folgt ( Hervorhebungen im Original ): darin „[…] führte die Beklagtenseite pauschal aus, dass die Beitragsanpassung von der Veränderung der Versicherungsleistungen , der Lebenserwartung und der Kapitalmarktsituation abhängig sei. Sie fügte pauschale Grafiken bei, aus denen die Steigerung in allen genannten Faktoren hervorgehe. Sie machte detailliertere Angaben zu den Versicherungsleistungen und den generellen Rechtsgrundlagen . Weiterhin fehlt jedoch der Schwellenwert für den auslösenden Faktor Versicherungsleistungen und die Angabe einer möglichen Überschreitung . Auch ich die prozentuale Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit sowie das Rechnungszinses wurde nicht angegeben. Ein erforderlicher konkreter Tarifbezug ist nicht vollumfänglich hergestellt worden, sodass die Klägerseite nicht erkennen konnte, warum eine Prämienanpassung gerade in ihren Tarifen erforderlich gewesen sein sollte.“ Diese Kritik ist jedoch nicht gerechtfertigt. 3.2.1 Das Mitteilungsschreiben von November 2018 betreffend die Anpassung zum 01.01.2019 selbst enthält zwar nicht die notwendigen Angaben. Diese ergeben sich aber aus dem beigefügten Informationsblatt, auf das verwiesen wird: „ Wichtige Vertragsunterlagen Die Hintergründe zur Beitragsanpassung […] Beitragsanpassung und ihr gesetzlicher Rahmen Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung müssen nach gesetzlichen Vorgaben so kalkuliert werden, dass er die künftig zu erwartenden Gesundheitskosten decken. Deshalb ist jeder private Krankenversicherer verpflichtet, jährlich die sogenannten Auslösenden Faktoren für alle Tarife zu ermitteln und ggf. nach weiterer Prüfung die Beiträge anzupassen. Auslösender Faktor Versicherungsleistungen Ein Beitrag kann und darf nur überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, wenn die tatsächlichen von den kalkulierten Leistungen mindestens um einen in den Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz abweichen. Welcher Prozentsatz für Ihren Versichertentarife gilt, entnehmen Sie bitte § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auslösender Faktor Sterbewahrscheinlichkeiten Verglichen werden jährlich auch die aktuellen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Hierbei ist eine Abweichung von 5 Prozent maßgeblich. Wenn die Auslösenden Faktoren den jeweils festgelegten Prozentsatz nicht übersteigen, bleibt Ihr Beitrag unverändert. Weichen aber die erforderlichen von den kalkulierten Leistungen ab und legt die Abweichung über den festgelegten Prozentsatz, sind alle Rechnungsgrundlagen (Rechnungszinses, Sterbewahrscheinlichkeiten, Storno, Versicherungsleistungen, Kosten) zu betrachten und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt bei einer Abweichung der aktuellen von den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Die Aktualisierung dieser Rechnungsgrundlage führt dazu, dass ich die Beiträge ändern. Dies gilt für die Beiträge aller Versicherten in diesem Tarif, auch wenn im Einzelfall keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Ihre individuelle prozentuale Beitragsveränderung ist nicht durch den Auslösenden Faktor indiziert. Denn der Auslösende Faktor ist kein Maß für die Höhe einer Beitragsanpassung , er ist nur Indikator für die Überprüfung. […]“. Auf der 3. Seite des Informationsblatts heißt es dann mit konkretem Bezug auf den von der Beitragsanpassung betroffenen Tarif des Klägers G. N02: „Auslöser für die Anpassung Ihres Vertrages Der nachfolgenden Tabelle können Sie die Gründe für die Anpassung Ihres Vertrages entnehmen […] Zusätzlich ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.11.2018 der betroffene Tarif G. N02 mit einem A gekennzeichnet. Nach der Legende bedeutet das: „Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders“. Damit ist alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Es hat damit zum 01.01.2019 im Tarif G. N02 eine formell wirksame Neufestsetzung gegeben, die von diesem Zeitpunkt an für diesen Tarif die Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung der Beklagten in voller Höhe darstellt. Die Unwirksamkeit der früheren Anpassungen wirkt sich nicht mehr aus. 3.2.2 Das Informationsschreiben von November 2019 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2020, von der der Tarif I. N04 betroffen ist, ist im Wesentlichen gleichartig. 3.2.3 Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021, von denen die beiden streitgegenständlichen Tarife L. N03 und G. N05 betroffen sind, liegt das Mitteilungsschreiben der Beklagten nicht vor. Der Kläger trägt allerdings auch nichts vor, woraus die Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung abzuleiten wäre und macht eine solche auch nicht geltend. Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 4. Grundsätzlich kann der Kläger auch Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Jedenfalls die Geltendmachung auf formell unwirksamen Beitragsanpassungen beruhender überhöhter Beiträge stellt eine Vertragsverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) dar. Der Argumentation der Beklagten und des Landgerichts, die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen sei unangemessen gewesen, weil der Kläger habe wissen müssen, dass die Beklagte zu einer vorgerichtlichen Einigung nicht bereit sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder musste der Kläger sicher davon ausgehen, dass die Beklagte sich jeder gütlichen Einigung verschließen werde, noch musste er unabhängig von dem Ergebnis der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten bereits einen Klageauftrag erteilen. Der Anspruch des Klägers ist allerdings beschränkt, weil Rechtsanwaltskosten nur entsprechend dem Gegenstandswert seiner berechtigten Forderungen erstattungsfähig sind. Hier ist ein Gegenstandswert von bis zu 3.000 € zugrunde zu legen. Außerdem sind nur Kosten unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt, weil besondere Umstände, die den vom Kläger geforderten Ansatz einer 1,5-Gebühr rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind. Bei der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten in der 2. Jahreshälfte 2020 ergibt sich, ausgehend von einer 1,0-Gebühr in Höhe von 201,00 € und einem Umsatzsteuersatz von 16 % folgende Berechnung: 1,3-Geschäftsgebühr Auslagenpauschale Umsatzsteuer (16 %) insgesamt 261,30 € 20,00 € 45,01 € 326,31 €. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 € - genau 11.679,36 €: Antrag zu 1: 8.943,06 € (= 42 x [58,48 € + 0,86 € + 79,60 € + 36,91 € + 12,56 € + 11,74 € + 0,89 € + 11,89 €); Antrag zu 2: 2.736,30 € (= 3.021,66 € – 285,36 €)