Hinweisbeschluss
19 U 75/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0202.19U75.22.00
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Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 7 O 84/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 7 O 84/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen erachtet der Senat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet bzw. derzeit unbegründet. Die gegenüber dieser zutreffenden Bewertung in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Zutreffend hat das Landgericht nach Lage der Akten entschieden. Entgegen der Ansicht der Klägerin (S. 30-34 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 65-68 d. A.) lagen die Voraussetzungen des § 331a ZPO vor; insbesondere war die Klägerin säumig i. S. d. § 333 ZPO, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.02.2010, 22 U 163/07, juris, Rn. 65; BAG, Urteile vom 04.12.2002, 5 AZR 556/01, juris, Rn. 20 und vom 23.01.2007, 9 AZR 492/06, juris, Rn. 31). Nach dem Inhalt des Protokolls (Bl. 416-417 der LG-Akte) konnte die Erklärung des Vertreters der Klägerin auch nur so verstanden werden, dass beabsichtigt war, eine Säumnissituation herbeizuführen, da sie nach dem Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung nach § 296 ZPO erfolgt ist und demgemäß als Versuch einer sog. Flucht in die Säumnis interpretiert werden musste. Im Übrigen läge auch bei Annahme, die Klägerin habe verhandelt, kein relevanter Verfahrensmangel vor, da nicht durch Versäumnisurteil entschieden wurde. Das Mündlichkeitsprinzip (§ 128 Abs. 1 ZPO) wäre nicht verletzt, da das Landgericht auf Grundlage des dann als zugrundeliegende mündliche Verhandlung zu bewertenden Termins vom 29.04.2022 entschieden hätte. Auch das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 309 ZPO) wurde nicht verletzt, weil die Entscheidung von denjenigen Richtern getroffen wurde, die auch an dem Termin vom 29.04.2022 teilgenommen haben. Es würde demgemäß auch an der erforderlichen Kausalität des etwaigen Verfahrensmangels fehlen, da das Landgericht ersichtlich zugunsten einer Entscheidung nach Lage der Akten von einer Entscheidung auf mündliche Verhandlung nur deshalb abgesehen hat, weil es sich hierdurch aufgrund der unterbliebenen Sachantragstellung durch den Vertreter der Klägerin gehindert sah. Hätte das Gericht der Argumentation der Klägerin folgend eine streitige mündliche Verhandlung angenommen, hätte es Verkündungstermin bestimmt, um sodann nicht nach Lage der Akten, sondern auf die mündliche Verhandlung hin zu entscheiden. Der zu berücksichtigende Sachvortrag wäre indes identisch gewesen, so dass die Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung auszuschließen ist. 2. Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung des Landgerichts wendet, zu den Rechnungen 7460 und 7463 fehle es an einer Abnahme (S. 7-26 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 41-60 d. A.), hat dies keinen Erfolg. Der Senat folgt der Bewertung des Landgerichts. In dem angefochtenen Urteil wird auf den Seiten 6-12 im Einzelnen ausführlich begründet, aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus eine Abnahme nicht entbehrlich war und weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente oder fiktive Abnahme angenommen werden kann. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Annahme einer konkludenten Abnahme auch entgegensteht, dass die Klägerin selbst auf einen Rapportvordruck Bezug nimmt, der eine ausdrückliche und vom Kunden zu unterzeichnende Abnahmeerklärung vorsah (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2020, Bl. 104 der LG-Akte), welche indes nur von dem Zeugen X. unterschrieben worden ist, wogegen eine Unterzeichnung der vorgesehenen Abnahmeerklärung durch die Beklagte unstreitig nicht erfolgt ist. Hinsichtlich der herangezogenen Tatsachengrundlage bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu den in der Berufungsbegründungsschrift ausführlich dargestellten Argumenten hat das Landgericht bereits erschöpfend Stellung genommen. Jegliche weitere ergänzende Stellungnahme des Senats wäre im Hinblick auf die Ausführlichkeit und Gründlichkeit, mit der die landgerichtlichen Entscheidungsgründe abgefasst worden sind, zwangsläufig redundant, weshalb der Senat hiervon absieht und stattdessen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug nimmt. 3. Der Wertung des Landgerichts, dass der Klägerin die mit den Rechnungen Nr. 7441 und Nr. 7459 geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, stimmt der Senat zu. Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin (S. 26-30 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 60-64 d. A.) greifen nicht durch. Das Landgericht hat auch insoweit im Einzelnen sorgfältig begründet, warum aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch hergeleitet werden kann. Die Berufungsbegründung enthält keinerlei Argumente, die durch die Ausführungen des Landgerichts nicht bereits entkräftet worden wären. Daher beschränkt sich der Senat auf eine Bezugnahme auf die Seiten 12-15 des angefochtenen Urteils. 4. Auch im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. II. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.