Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 1 O 408/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.315,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. 1. 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) zu je 50 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1) sowie die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger zu 50 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 1) zu 95 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streithelfers trägt der Kläger zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger hatte bei der Beklagten zu 1) eine Umfinanzierung für eine Immobilie in L. vorgenommen; zuständiger Sachbearbeiter bei der Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 2). In diesem Zusammenhang fand ein Gespräch statt, an dem neben dem Kläger und dem Beklagten zu 2) auf Seiten des Klägers auch der Streithelfer teilnahm. Einige Wochen später sprach der Streithelfer erneut bei der Beklagten zu 1) vor und bat um eine Nachfinanzierung für den Kläger. Zur Begründung gab er an, die im Rahmen der Umfinanzierung zur Verfügung gestellten Mittel seien nicht ausreichend gewesen, um sämtliche Altverbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Der Beklagte zu 2) bot dem Streithelfer an, der Kläger könne einen Privatkredit in Höhe von maximal 25.000 EUR bei der Beklagten zu 1) aufnehmen. Am 5. 9. 2017 fand ein Termin bei der Beklagten zu 1) statt, an dem der Streithelfer und der Beklagte zu 2) teilnahmen. Der Beklagte zu 2) hatte die Unterlagen für den angebotenen Privatkredit über 25.000 EUR vorbereitet. Der Streithelfer gab an, der Kläger sei verhindert, aber er – der Streithelfer – könne den Kläger aufsuchen, damit er den Vertrag unterzeichnen könne. Der Beklaget zu 2) tätigte einen Telefonanruf, bei dem ihm sein Gesprächspartner bestätigte, das Darlehen so zu wünschen. Ob es sich bei diesem Gesprächspartner um den Kläger handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Am Folgetag wurde der unterschriebene Darlehensvertrag vom Streithelfer zurückgereicht; das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß an den Streithelfer ausgezahlt. In der Folge wurden die fälligen Raten in Höhe von jeweils 187,99 EUR monatlich von Konten des Klägers eingezogen, die letzte am 30. 5. 2018, wobei die Lastschriften vom 30. 4. und 30. 5. auf Veranlassung des Klägers storniert wurden. Insgesamt zahlte der Kläger auf das streitgegenständliche Darlehen 1.315,93 EUR. Der Kläger hat behauptet, er habe den Kreditvertrag vom 5. 9. 2017 weder eigenhändig unterzeichnet noch den Streithelfer dazu beauftragt, dies für ihn zu tun; er habe von diesem Kreditvertrag vielmehr keinerlei Kenntnis gehabt; er habe auch am 5. 9. 2017 nicht mit dem Beklagten zu 2) telefoniert und hierbei sein Einverständnis zu dem streitgegenständlichen Kreditvertrag erklärt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) kein Darlehensvertrag – bezeichnet als „Sparkassen-Privatkredit“ – zur Kontonummer N01 gemäß des Schriftstücks Anlage K 1, unterzeichnet am 5. 9. 2017, über einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR zustande gekommen ist; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.315,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten und der Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 25.088,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben zuletzt behauptet, der Streithelfer habe den Darlehensvertrag vom 5. 9. 2017 mit dem Namen des Klägers unterschrieben, nachdem der Kläger den Streithelfer mündlich ausdrücklich hiermit beauftragt hatte. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Streithelfers als Zeugen die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin den Kläger antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Klageanträge zu 2) seien unbegründet, die Widerklage hingegen begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Streithelfer den streitgegenständlichen Darlehensvertrag tatsächlich mit Wissen und Wollen und aufgrund eines entsprechenden ausdrücklichen Auftrags des Klägers mit dessen Namen unterzeichnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge zu 2) und 3) sowie das Ziel der Abweisung der Widerklage unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere beanstandet er, das Landgericht habe dem Streithelfer keinen Glauben schenken dürfen. Ferner habe es die ehemalige Ehefrau des Klägers zu der Behauptung vernehmen müssen, dass Angaben des Streithelfers gegenüber dem Beklagten zu 2) unrichtig gewesen seien. Auch ansonsten habe es zahlreiche – auffällige – Falschangaben des Streithelfers gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht ausreichend berücksichtigt. Demgegenüber komme dem Umstand, dass er das Darlehen zunächst bedient habe, keine Bedeutung zu, da er als Fernfahrer nicht immer in der Lage sei, seine Kontoauszüge zeitnah durchzusehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1. die Widerklage abzuweisen; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.315,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Unter anderem betonen sie, dass der Kläger nach seiner Aussage im Strafverfahren die Darlehensunterlagen erhalten, gelesen und zu seinen Unterlagen genommen habe. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Streithelfers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. 6. 2022 (Bl. 504 ff. d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. 1. a) Es ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig, dass der Darlehensvertrag vom 5. 9. 2017 nicht vom Kläger, sondern vom Streithelfer mit dessen nachgeahmter Unterschrift unterzeichnet worden ist. Da das Darlehen nicht an den Kläger, sondern an den Streithelfer ausgezahlt worden ist, kommen Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen den Kläger nur in Betracht, wenn er mit dieser Vorgehensweise des Streithelfers einverstanden war. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass dies der Fall war. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises bedarf und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; BGH, 1. 10. 2019, VI ZR 164/18, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Beklagte zu 2) hat zwar bei seiner Anhörung angegeben, er sei bei dem Gespräch am 5. 9. 2017 sicher gewesen, mit dem Kläger gesprochen zu haben, auch anhand seines typischen Akzents; die Hand ins Feuer legen würde er dafür nach seinem heutigen Kenntnisstand nicht mehr. Eine sichere Identifikation des Klägers als Gesprächspartner aufgrund dieser Angabe ist nicht möglich. Der Streithelfer hat zwar bei seiner Vernehmung angegeben, die Vorgehensweise am 5. 9. 2017 sei mit dem Kläger, der als Fernfahrer beruflich verhindert gewesen sei, abgesprochen worden. Dieser sei auch damit einverstanden gewesen, dass er – der Streithelfer – den Vertrag für ihn mit seinem Namen unterschreibe. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, diese Aussage für hinreichend zuverlässig zu halten, um darauf seine Entscheidung zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Vorgang nur Teil eines Komplexes von Straftaten (überwiegend Betrug und Falschbeurkundung) darstellt, wegen dessen der Streithelfer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, wobei die Strafkammer mehrere einschlägige Vorstrafen berücksichtigt hat (S. 46 des Urteils vom 25. 3. 2019 – 61 Ls-402 Js 380/18-24/18 LG Aachen). Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Abschluss des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages Gegenstand des Strafverfahrens war, der Streithelfer jedoch wegen dieses Vorwurfs freigesprochen worden ist. Andererseits hat der Streithelfer auch bei seiner Vernehmung durch den Senat eingeräumt, seinerzeit gegenüber dem Beklagten zu 2) falsche Angaben gemacht zu haben, so in Bezug auf das sogenannte „Familiendarlehen“, das angeblich die Nachfinanzierung erforderlich gemacht hatte. Zwar erscheint es als nicht sehr wahrscheinlich, dass – unterstellt, das Telefonat vom 5. 9. 2017 habe stattgefunden – der Streithelfer einen unbekannten Dritten beauftragt haben sollte, um den Anruf des Beklagten 2) entgegenzunehmen. Völlig ausschließen kann der Senat diese Möglichkeit angesichts der Persönlichkeit des Streithelfers, der im erheblichen Umfang Vermögensdelikte begangen hat, jedoch nicht. Ebenso spricht auch der Umstand, dass zu einem unbekannten Zeitpunkt der Streithelfer dem Kläger die Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht zwingend für ein Einverständnis des Klägers mit der Vorgehensweise des Streithelfers. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, als Fernfahrer komme er nicht immer dazu, seine Unterlagen zeitnah durchzusehen. Auch bei seiner Anhörung durch den Senat hat er einen eher unbeholfenen Eindruck gemacht und seine Angaben zu Schriftstücken mehrfach geändert, so im Hinblick auf das Schreiben vom 28. 2. 2018, mit dem er die Beklagte zu 1) anwies, die Darlehensraten nunmehr von einem anderen Konto abzubuchen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass der Streithelfer die Vertragsunterlagen dem Kläger im Vertrauen darauf überließ, dieser werde sie entweder nicht einsehen oder ihre Bedeutung verkennen. Daher vermag auch der Umstand, dass der Kläger zunächst den Einzug der Darlehensraten von seinem Konto duldete und später veranlasste, dass der Einzug von einem anderen Konto erfolgte, nicht die sichere Überzeugung des Senats zu begründen, dass der Vertrag ursprünglich in seinem Einverständnis abgeschlossen worden ist. b) Auch eine Genehmigung des vom Streithelfer demnach im Namen, aber ohne Zustimmung des Klägers abgeschlossenen Vertrages vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, bereits Ende Februar 2018 von der Existenz des in seinem Namen abgeschlossenen Darlehensvertrages erfahren zu haben. In der darauf folgenden Duldung der Abbuchung der Darlehensraten von März bis Mai 2018, wobei die Abbuchungen für April und Mai später auf Veranlassung des Klägers storniert worden sind, liegt keine Genehmigung des Darlehensvertrages, da die Beklagte zu 1) – noch bis in das laufende Verfahren hinein – davon ausging, der Vertrag sei vom Kläger persönlich unterschrieben worden, mithin keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages hatte. Wenn ihr aber die schwebende Unwirksamkeit (§ 177 Abs. 1 BGB) des Vertrages nicht bewusst war, hatte sie auch keinen Anlass, in der Duldung der Abbuchung der Raten eine Genehmigung zu sehen. c) Die Widerklage der Beklagten war mithin abzuweisen. Im Gegenzug kann der Kläger die von ihm gezahlten Raten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Dies gilt auch für die im März 2018 abgebuchte Rate. § 814 BGB steht nicht entgegen, da sich nicht ausschließen lässt, dass der Kläger – auch in Kenntnis, dass der Vertrag hinter seinem Rücken abgeschlossen worden war – sich nach wie vor zur Zahlung verpflichtet fühlte, da der Vertrag mit seinem Namen unterschrieben war und er dem Streithelfer in anderen Zusammenhängen Vollmacht erteilt hatte, ihn gegenüber der Beklagten zu 1) zu vertreten. d) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht. Der Kläger hat ihn damit begründet, er habe die Beklagte zu 1) durch seinen Prozessbevollmächtigten vergeblich auffordern lassen, ihm zu bestätigen, dass ihr keine Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag zustehen würden. Dies ist jedoch nicht geeignet, einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu begründen. Eine vertragliche Beziehung besteht zwischen den Parteien gerade nicht; eine unberechtigte Inanspruchnahme begründet grundsätzlich auch keine deliktischen Ansprüche. Im Übrigen würde es im Hinblick auf die Aufforderung an die Beklagte auch an der Kausalität der Pflichtverletzung für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe fehlen, da das Mandatsverhältnis schon vor dem Aufforderungsschreiben begründet worden war. 2. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht. Auch insoweit kommen allein deliktische Ansprüche in Betracht; eine Pflichtverletzung kann der – insoweit beweisbelastete – Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht nachweisen. Der Beklagte zu 2) war nach seiner Angabe seinerzeit davon überzeugt, mit dem Kläger gesprochen zu haben und dass dieser mit dem Vertrag einverstanden war; der Senat sieht keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2) bekannt war, dass der Kläger dem Streithelfer im Zusammenhang mit der ursprünglichen Umfinanzierung tatsächlich Vollmachten erteilt hatte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.