Beschluss
15 U 202/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0110.15U202.22.00
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Tenor
1. Der (weitere) Antrag des Beklagten vom 08.12.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Beklagten vom 29.12.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 15.12.2022 – 15 U 202/22 wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.09.2022 (33 O 39/21) wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
1. Der (weitere) Antrag des Beklagten vom 08.12.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Beklagten vom 29.12.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 15.12.2022 – 15 U 202/22 wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.09.2022 (33 O 39/21) wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10.01.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H. und die Richter am Oberlandesgericht F. und N. einstimmig beschlossen: 1. Der (weitere) Antrag des Beklagten vom 08.12.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Beklagten vom 29.12.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 15.12.2022 – 15 U 202/22 wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.09.2022 (33 O 39/21) wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Gründe: I. 1. Die „sofortige Beschwerde“ vom 29.12.2022 (Bl. 92 ff. d. Senatshefts) gegen den Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagenden Beschluss des Senats vom 15.12.2022 (Bl. 73 ff. d. Senatshefts) war ersichtlich unstatthaft, da nach § 567 Abs. 1 ZPO dieses Rechtsmittel nur gegen die „im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte“ eröffnet ist. Die Eingabe war daher hier als sog. Gegenvorstellung auszulegen. Diese bleibt aber ungeachtet der Frage, ob der Beklagte tatsächlich zurzeit keine eigenen Mitglieder mehr hat (und im Rahmen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO daher dann wohl auch nicht zu deren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen gewesen wäre), jedenfalls schon deswegen ohne Erfolg, weil auch weiterhin nichts Konkretes zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen ist. Die vagen Ausführungen auf S. 3 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 29.12.2022 (Bl. 94 f. d. Senatshefts) erschöpfen sich in der Mitteilung eigener Rechtsansichten und Wertungen und tragen den vom Senat im oben genannten Beschluss aufgezeigten Voraussetzungen nicht ausreichend Rechnung. Nichts anderes gilt für die auf S. 10 des Schriftsatzes (Bl. 101 d. Senathefts) - dort mit Blick auf die Frage der Revisionszulassung gemachten - Ausführungen, da sich im vorliegenden Verfahren gerade keine grundlegenden Fragen der „Parteienherrschaft“/Parteienfreiheit von allgemeinem Interesse stellen und auch weder die grundlegende politische Ausrichtung der mitgliedstarken Klägerin noch die Aufarbeitung vermeintlicher Vergehen der Klägerin im Raum steht. Zudem fehlt es – dazu sogleich mehr – auch weiterhin an den Erfolgsaussichten der Berufung i.S.d. §§ 116 S. 2, 114 Abs. 1 ZPO. 2. Aus den gleichen Gründen hat das (weitere) PKH-Gesuch des Beklagten vom 08.12.2022 - das dem Senat erst nach dem Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 vorgelegt worden ist, weil das Schreiben erst am 19.12.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen ist - keinen Erfolg. 3. Die Berufung des Beklagten – der ausweislich des vom Senat nochmals eingesehenen Vereinsregisters auch weiterhin nicht aufgelöst ist, ohne dass es auf die Gründe für etwaige Verzögerungen des Löschungsverfahrens ankäme - unterliegt der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmittel hat – im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil und eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO). Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mit Beschluss vom 15.12.2022, auf dessen Gründe zur Meidung von unnötigen Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. d. Senatshefts), hingewiesen worden. Das weitere Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.12.2022 (Bl. 91 ff. d. Senatshefts) trägt keine dem Beklagten günstigere Sichtweise und bietet nur noch Anlass zu nachstehenden Ergänzungen durch den Senat. Dabei kommt es – weswegen dem Beklagten dazu auch nicht gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren war – auf die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.01.2023 (Bl. 121 ff. d. Senathefts) nicht an. a) Soweit beklagtenseits gerügt wird, der Senat habe sich nicht mit den (angeblichen) organschaftlichen Vertretungsverhältnissen der Partnerschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Fragen der Gesamtvertretung auseinandergesetzt, ist das unzutreffend; auf S. 8 f. des Hinweisbeschlusses des Senates (Bl. 80 f. d. Senatshefts) wird verwiesen. Denn schon wegen der Nennung im Briefkopf durfte Herr T. jedenfalls als (dann nicht organschaftlicher) Vertreter der PartG auftreten, ohne dass es einer eigenständigen Untervollmacht etc. bedurfte. b) Das Bestreiten der Echtheit der Unterschriften unter der eingereichten Vollmacht bleibt auch weiterhin prozessual unzureichend. Es geht dabei nicht um die Frage, dass die Bundesgeschäftsstelle der Klägerin als solche nicht rechtsgeschäftlich eine Mandatierung beauftragen kann o.ä., sondern darum, dass sich die vorgelegten Emails in ein in sich stimmiges Gesamtbild fügten, dem man nur mit haltlosen Behauptungen – die sich in ähnlicher Form bereits in den zuvor eingereichten Schriftsätzen finden und die hier nur wiederholt werden – entgegenzutreten versucht hat. Dies gilt erst recht, soweit auf S. 6 des Schriftsatzes vom 29.12.2022 (Bl. 97 d. Senatshefts) erneut eine „willkürlich“ vom Bundesvorstand verhinderte Bearbeitung der Anträge des Beklagten i.S.d. § 17 der Bundessatzung der Klägerin behauptet wird. Denn dann erschließt sich dem Senat erst recht nicht, wieso die Klage hier ohne Wissen der beiden die Urkunden zeichnenden Mitglieder des Bundesvorstandes erhoben worden sein und offenbar bewusst mit gefälschten Unterschriften operiert werden sollte. c) Zu den Anträgen gemäß § 17 der Bundessatzung der Klägerin setzt man sich auf S. 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 29.12.2022 (Bl. 97 d. Senatshefts) nicht konkret mit den Ausführungen des Senats im oben genannten Hinweisbeschluss auseinander. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entfällt zudem ersichtlich auch deswegen, weil der Beklagte nach eigenem Vortrag weiterhin die eigene Löschung betreibt und damit auch diese Anträge gegenstandslos wären. d) In der Sache entfällt dann die Verwechslungsgefahr nicht allein dadurch, dass die Klägerin eine Partei und der Beklagte nur ein politischer Verein ist. Dass die Umbenennung des Beklagten rechtlich ohne Belang ist, hat der Senat im oben genannten Hinweisbeschluss schon ausgeführt; die Ausführungen auf S. 6 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 29.12.2022 (Bl. 97 ff. d. Senatshefts) wiederholen im Kern das bisherige Vorbringen und bieten weiterhin keinen Anlass, ausnahmsweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung als entbehrlich anzusehen. Aus den im Hinweis des Senats genannten Gründen ist auch der weitere Betrieb der Internetseite durch Herrn B. ab dem 08.03.2022 rechtlich ohne Belang. Soweit auf S. 8 des Schriftsatzes vom 29.12.2022 (Bl. 99 d. Senatshefts) erneut jeder Bezug der Internetseite zum Beklagten auch für die Vergangenheit in Frage gestellt wird, setzt man sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Senats dazu auseinander; im Übrigen soll auf der Internetseite offenbar jetzt bewusst formuliert sein, dass man nichts „mehr“ (!) mit dem Beklagten zu tun habe, was die Überlegungen des Senats nur nochmals bekräftigt. e) Auf die weiteren Ausführungen auf S. 9 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 29.12.2022 (Bl. 100 f. d. Senatshefts) kommt es für die rechtliche Würdigung des Senats nicht an; eine Aussetzung wegen des auf die Strafanzeige hinlaufenden Ermittlungsverfahrens (§§ 525 S. 1, 149 ZPO) war daher nicht veranlasst. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 708 Nr. 10 S. 1 u. 2 ZPO sind mangels einer vermögensrechtlichen Streitigkeit hier nicht anwendbar. Einer Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses bedarf es mit Blick auf den Rechtsgedanken aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen vereinzelter Auffassung nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. zudem BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 47, § 708 Rn. 24.3 m.w.N.) Streitwert für das Berufungsverfahren: 80.000 EUR