Beschluss
II-14 UF 180/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1222.II14UF180.22.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom (29 F 180/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom (29 F 180/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. In der Kindschaftssache hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 22.12.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Q., die Richterin am Oberlandesgericht P. und die Richterin am Oberlandesgericht I. b e s c h l o s s e n : 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom (29 F 180/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M.. Diese leidet seit ihrem achten Lebensjahr an einer Diabetes Mellitus Typ 1 Erkrankung. M. hatte nach der Trennung der Eltern zunächst ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter. Seit dem 10.08.2021 wohnt sie zunächst ohne Billigung der Kindesmutter - im Haushalt des Kindesvaters, der zwischenzeitlich in eine Wohnung im Haus der Großeltern väterlicherseits gezogen ist. Nach ihrem Umzug zum Kindesvater lehnte M. für einen Zeitraum von vier Monaten den Kontakt zur Kindesmutter vollständig ab. Im Anschluss fand der Kontakt für etwa zwei Monate per WhatsApp statt. Seit dem Umzug der Tochter kam es verstärkt zu Konflikten der Kindeseltern im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der Tochter. Vor diesem Hintergrund beantragte die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf sich (29 F 157/21). Seit dem Umzug von M. in den väterlichen Haushalt kommt es zudem vermehrt zu einer erheblichen Fehlversorgung von M. im Rahmen ihrer Diabetes-Erkrankung. M. und ihr Vater wurden im Juli 2021 zur Insulin-Neueinstellung und strukturierten Schulung in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in der X.-straße in C. aufgenommen, wo M. bereits zuvor zur Behandlung ihrer Diabetes-Erkrankung angebunden war. Zu diesem Zeitpunkt trug sie einen Sensor und spritze sich das Insulin mittels Pen. Im Oktober 2021 musste M. dort stationär aufgenommen werden, da Insulin zuhause fehlte. Bis zum 08.12.2021 übermittelte M. ihre Blutzuckerwerte regelmäßig an die Klinik; eine weitere Übermittlung der Blutzuckerwerte unterblieb. Mit Schreiben vom 07.10.2021 regte das Jugendamt die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens an. Aufgrund der hohen Konflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung und der Diabetes-Erkrankung von M., die nicht ausreichend behandelt werde, bestehe der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung. Das Amtsgericht hat daraufhin das hiesige Verfahren eingeleitet. Im Anhörungstermin vom 13.10.2021 hat der Kindesvater erklärt, dafür Sorge zu tragen, dass M. Großeltern eine Diabetes-Schulung machten. Weiter hat er zugesichert, dass er dafür Sorge tragen werde, dass regelmäßige Termine M. auf der Diabetes-Station stattfinden und immer ausreichend Insulin vorgehalten wird. Grundlegende Umstellungen werde er nur nach Absprache mit den zuständigen Fachärzten machen. Die Kindeseltern haben ferner erklärt, Termine in der Evangelischen Beratungsstelle zu vereinbaren. Auch wurde der Einsatz einer ambulanten Familienhilfe vereinbart. Mit Schreiben vom 02.11.2021 hat das Jugendamt erneut berichtet. Der vereinbarte Termin mit der ambulanten Hilfe sei nicht zustande gekommen. Der Kindesvater sei weiterhin nicht in der Lage, im Kindeswohl zu handeln, und weigere sich, mit dem Jugendamt und dem ambulanten Dienst zusammen zu arbeiten. Er unterlasse die notwendige medizinische Versorgung seiner Tochter. In der weiteren Anhörung vom 08.12.2021 hat der Kindesvater erklärt, dass er sich bezüglich der Schulung der Großeltern an die Klinik gewandt habe, dort sei ihm mitgeteilt worden, dass erst einmal eine Kostenübernahme benötigt werde. Hierfür fühle er sich nicht zuständig, da M. über die Kindesmutter versichert sei. Im Anschluss an den Anhörungstermin hat das Amtsgericht die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, des Lebensmittelpunktes des Kindes und der Kindeswohldienlichkeit von Umgängen angeordnet. Seit November 2021 pflegte M. wieder mit der Kindesmutter nach ihren Wünschen Umgang. Eine weitere stationäre Aufnahme M. erfolgte sodann im Dezember 2021 nach eigenständig verändertem Insulinschema. Der HbA1c-Wert lag zu diesem Zeitpunkt bei rund 9 %. In der Folgezeit erhöhte sich die Anzahl der Umgänge von M. mit ihrer Mutter, seit dem Sommer 2022 auf zwei Mal wöchentlich nach der Schule. Parallel beendete die im Haushalt des Kindesvaters eingesetzte Familienhilfe Frau W. ihre Tätigkeit, da Termine nicht eingehalten wurden. Der eingesetzte Gutachter, Herr (…) E. hat das Gutachten am 11.09.2022 bei Gericht eingereicht. Die M. behandelnden Diabetologin, Frau K., berichtete dem Sachverständigen gegenüber, das Diabetes-Management sei, seit M. beim Vater lebe, unzuverlässig und chaotisch. Im Hinblick auf die Beweisfragen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, M. habe in dem Konflikt der Eltern die Partei des Vaters ergriffen. Während die Mutter klare Vorgaben mache, biete der Vater dem Mädchen eine Lebenssituation, die es darin bestätige, dass sie keine elterlichen Vorgaben mehr benötige. Gleichzeitig sei sie übermäßig in den elterlichen Konflikt verstrickt. Auch wenn keine direkte Beeinflussung des Mädchens durch den Vater nachweisbar sei, führe die Einbeziehung von M. in den elterlichen Streit zu einer Einflussnahme auf ihre Haltung gegenüber der Mutter. Es sei davon auszugehen, dass M. in ihrer Willensäußerung auch auf die Bedürfnislage des Vaters reagiere. Der geäußerte Wille von M., beim Kindesvater leben zu bleiben, sei nachdrücklich, zielorientiert, konstant und teilweise autonom. Eine Befolgung des Kindeswille zöge keine Kindeswohlgefährdung nach sich. Jedoch stelle die Einbeziehung M. in die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern und ihre dadurch gegebene nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit eine Kindeswohlgefährdung dar. Diese rechtfertige indes keinen Sorgerechtsentzug. Anders sehe das bzgl. des Bereichs der Gesundheitsfürsorge aus. Die weitestgehende Übertragung der Verantwortung bzgl. der Behandlung des Diabetes auf M. und die mangelnde stationäre Aufnahme dieser in eine speziellen psychosomatischen Klinik für Kinder und Jugendliche mit Diabetes begründe eine Kindeswohlgefährdung. In den Herbstferien fuhr die Kindesmutter mit M. fünf Tage an die Nordsee. Am 24.10.2022 wurde M. erneut stationär in der Klinik aufgenommen. Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung war ein lebensgefährlich erhöhter Hba1c-Wert von 9,2 % festgestellt worden. In ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 27.10.2022 berichtete Frau K., dass M. nicht den erforderlichen Sensor getragen habe. M. habe mitgeteilt, dass sie den Diabetes allein manage. Die Werte bespreche sie nicht mit ihrem Vater. Der anwesende Großvater M. habe keine Kenntnis hiervon gehabt und habe die Bedrohlichkeit der Situation nicht einschätzen können. Die behandelnde Ärztin empfahl zur Verbesserung der Akzeptanz M. einen stationären Aufenthalt in einer insoweit spezialisierten Klinik in N., der vom Kindesvater bislang nicht umgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendamt in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 29 F 171/22 angeregt, die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Hilfen zur Erziehung einstweilen auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Die Kindesmutter hat sich erstinstanzlich mit der Entziehung der Gesundheitsfürsorge einverstanden erklärt, da sie Langzeitschäden bei M. befürchte. Zwar hat sie sich grundsätzlich in der Lage gesehen, M. Diabetesmanagement zu begleiten, wollte jedoch ihre sich gerade erst wieder verbessernde Beziehung nicht gefährden. Der Kindesvater hat angeregt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge auf ihn zu übertragen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die schwankenden Werte M. hormonbedingt seien. Eine Schulung der Großeltern scheitere an einer Kostenübernahme der Krankenkasse. Der Kindesvater hat einen Aufenthalt M. in der Klinik in N. abgelehnt und einen Wechsel der behandelnden Ärzte M. herbeiführen wollen. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben den Entzug der Gesundheitsfürsorge befürwortet. Mit angefochtenem Beschluss vom 21.11.2022 hat das Amtsgericht den Kindeseltern die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es mit der medizinischen Versorgung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung in eine Klinik im Zusammenhang steht, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, das Kindeswohl im Bereich der Gesundheitsfürsorge sicherzustellen. Es sei zwischenzeitlich zu lebensbedrohlichen Situationen für M. gekommen, da der Kindesvater die Werte und die Situation verharmlose und ärztliche Vorgaben ignoriert würden. Hiermit konfrontiert, flüchte sich der Vater in Ausflüchte. Erheblich sei, dass der Vater den dringend notwendigen Klinikaufenthalt seiner Tochter ablehne. Seine in der mündlichen Verhandlung hierzu erteilte Zustimmung habe er direkt nach der Sitzung widerrufen. Weniger einschneidende Maßnahmen als der teilweise Entzug des Sorgerechts seien nicht gegeben. Die zunächst als Ergänzungspflegerin eingesetzte Frau V. ist mit weiterem Beschluss des Amtsgerichtes vom 25.11.2022 mit sofortiger Wirkung aus dem Amt entlassen und als neuer Ergänzungspfleger das Jugendamt J. ausgewählt worden. Für das Jugendamt J. nimmt Herr S. dieses Amts wahr. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit der eine Übertragung der entzogenen Teilbereiche des Sorgerechts auf seine Person anregt. Er lebe nunmehr in einer unzumutbaren Situation, da er keine Entscheidungen mehr bzgl. des Diabetes treffen dürfe. Diabetes erfordere eine Dauerbehandlung. Entsprechend müsse er in der Lage sein, jederzeit zu handeln. Dies dürfe er nun nicht mehr. Ihm seien nun die Hände gebunden. Gerade wenn M. ärztliche Hilfe bräuchte, dürfe er nun nicht mehr handeln, dürfe das Kind noch nicht einmal in die Klinik bringen. Der im Oktober 2022 festgestellte Hba1c-Wert sei nichts Unnormales. Zudem schwanke der Blutzuckerwert bei Jugendlichen in der Pubertät wegen der Hormone. Er fühle sich von der Klinik und der Mutter nicht ausreichend unterstützt. So habe die Mutter ihm über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht die erforderlichen Sensoren zukommen lassen; auch seien seine Eltern nicht geschult worden. Der Senat hat M. im Beisein des Verfahrensbeistandes angehört. Danach hat der Senat die Beteiligten sowie die sachverständige Zeugin Frau K., die Diabetologin von M., angehört. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Kindeseltern den Teilbereich Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es mit der medizinischen Versorgung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung M. in eine Klinik im Zusammenhang steht, entzogen. Weder aus dem Inhalt der Verfahrensakte, noch dem Inhalt des Beschwerdevorbringen oder dem Schriftsatz vom 22.12.2022 ergeben sich Gründe, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung aufkommen lassen. 1) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. a) Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29). b) Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris, und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99). c) Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des §§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. d) Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). e) Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 auf der einen Seite und BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31, auf der anderen Seite). 2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht den Kindeseltern zu Recht die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es mit der medizinischen Versorgung der Diabetes-Erkrankung sowie dem Aufenthalt und der Verbringung in eine Klinik im Zusammenhang steht, entzogen. a) Eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von M. ist gegeben. aa) M. leidet seit ihrem achten Lebensjahr an einer Diabetes Typ-1 Erkrankung, ist also für die Verwertung von Nahrung auf die Zuführung von Insulin angewiesen, da der Körper selber kein Insulin mehr herstellen kann. Bei einer Diabetes-Typ-1 Erkrankung handelt es sich um eine nicht heilbare, chronische Erkrankung, die ausschließlich durch die tägliche Verabreichung von Insulin behandelt werden kann und die im Falle einer unterbliebenen Behandlung binnen weniger Monate tödlich verläuft. Die täglichen Herausforderungen mit dem Umgang dieser Erkrankung sind erheblich. Wird z.B. Insulin in zu großen Mengen abgegeben, kann es zu akuten Unterzuckerungen (Hypoglykämien) kommen, die zu einer Unterversorgung des Gehirns, Bewusstlosigkeit und sogar Tod führen können. Dauerhafte Blutzuckerwerte oberhalb des Normbereichs (Hyperglykämien) können kurzfristig zum Koma aufgrund einer Ketoazidose und langfristig unter anderem zu Nierenschäden, Erblindung, Nervenschäden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Erhaltung der Gesundheit und auch zur Vermeidung von akuten lebensgefährlichen gesundheitlichen Risiken wichtig, für einen möglichst ausgeglichen Blutzuckerhaushalt zu sorgen. Für Diabetes-Typ-1 Patienten heißt das, dass der Blutzucker mindestens 70 % in einem Bereich von 80 bis 170 mg/dl liegen soll. Der HbA1c-Wert, der den Anteil des roten Blutfarbstoffs, an dem Zucker angebunden ist, anzeigt, wodurch wiederum der Durchschnittswert des Blutzuckers der jeweils letzten 2-3 Monate angeben werden kann, sollte im Bereich von 7 % liegen; Spitzenwerte beim Blutzucker sind nach oben wie unten möglichst zu vermeiden, da diese die Aussagekraft des HbA1c-Wertes reduzieren. Um diese Ergebnisse zu erreichen, wird allgemein empfohlen, in Essabständen von mindestens 3 Stunden zu essen. Da die durchschnittliche Wirkdauer von schnellwirksamen Insulinen bei rund 3 Stunden liegt, kann nur bei Einhaltung von Esspausen sichergestellt werden, dass sich kein aktives Insulin mehr im Körper befindet, wenn man eine weitere Mahlzeit zu sich nimmt (anders, wenn große Mengen Insulin abgegeben werden; dann ist die Insulinwirkdauer erhöht). Weiter ist ein sog. Spritz-Ess-Abstand einzuhalten. Insulin braucht, um seine Wirksamkeit zu entfalten, zwischen 10-20 Minuten. Soweit es direkt wirken soll, wenn Nahrung aufgenommen wird, wird allgemein empfohlen, nicht direkt nach der Abgabe von Insulin zu essen. Zu dieser Regel gibt es Ausnahmen, die hier aber nicht weiter vertieft werden sollen. Vor den Mahlzeiten ist weiter der Blutzucker zu messen, da nur so festgestellt werden kann, ob der aktuelle Blutzuckerwert überhaupt eine Nahrungsaufnahme zulässt und ob es ggf. einer sog. Anpassung zusätzlich zu Abgabe des Essensinsulin (Bolusinsulin) bedarf. Ist der Blutzuckerwert erhöht, ist zusätzlich Insulin zur Anpassung abzugeben; ist er zu niedrig, ist ein Teil der geplanten Kohlenhydrataufnahme nicht bei der Insulinberechnung zu berücksichtigen. Auch sportliche Aktivitäten erfordern viel Aufmerksamkeit und eine konkrete Behandlung, deren Form davon abhängt, ob man eine Insulin-Pumpe trägt oder sich das Insulin mittels Pen spritzt. Neben sich individuell ergebenden standardisierten Abläufen bedarf es vor jeder sportlichen Aktivität einer Kontrolle des Blutzuckerwertes, um sicherzugehen, dass überhaupt Sport getrieben werden darf. Anhand dieses Wertes ist dann ggf. eine Aufnahme von Kohlenhydraten vor Beginn des Sports notwendig, um eine akute Unterzuckerung zu verhindern. Die jeweilige Auswirkung des Sports auf den Blutzuckerwert hängt indes von der Gewöhnung des Körpers an den jeweiligen Sport, der Art der zuletzt eingenommenen Mahlzeit und der Intensität des Sports ab. Der Überblick zeigt, dass es auch hier eines erheblichen Wissens und achtsamen Umgangs bedarf, um gute Werte sicherzustellen und Entgleisungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist bei der Behandlung zu beachten, dass andere körpereigene Hormone die Wirksamkeit von Insulin entweder verstärken oder verringern. In Wachstumsphasen und Phasen der Hormonstellung während der Pubertät kann sich der Insulinbedarf z.B. zu gewissen Tages- und/oder Nachtzeiten über einen längeren Zeitraum erhöhen. Weiter führt jede akute hormonelle Reaktion des Körpers (Stress, Freude, sexuelle Aktivität) zu einer Wechselwirkung mit Insulin, die einen zum Teil erheblichen Einfluss auf die Wirksamkeit von Insulin hat und auf die man möglichst unmittelbar reagieren sollte, um stabile Blutzuckerwerte zu erreichen. So ist es dem Senat zum Beispiel bekannt, dass das Schreiben einer Klassenarbeit, welches als Stress empfunden wird, zu um 100-150 % erhöhten Blutzuckerwerten innerhalb von 30 Minuten führen kann. Die vorgenannten Ausführungen entsprechen dem allgemeinen medizinischen Wissen (vgl. z.B. Schmeisl. Schulungsbuch für Diabetiker, 7.Aufl.; Hürter/von Schütz/Lange, Kinder und Jugendliche mit Diabetes, 3. Aufl.; V https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/p%C3%A4diatrie/endokrine-st%C3%B6rungen-bei-kindern/diabetes-mellitus-bei-kindern-und-jugendlichen ). Der Senat kann diese vorstehenden Ausführungen weiter aufgrund eigener Sachkenntnis machen. Aufgrund familiärer Umstände hat ein Senatsmitglied selber zahlreiche Schulungen für den Umgang mit Diabetes-Typ-1 Erkrankungen bei Kindern absolviert und ist seit Jahren mit der Behandlung dieser Erkrankung bei Kindern und Jugendlichen befasst. Schließlich ist zu beachten, dass psychosoziale Probleme bei Kindern mit Diabetes und ihren Familien sehr häufig sind. Bis zur Hälfte der Kinder entwickeln eine Depression, Angststörung oder andere psychische Probleme. Essstörungen sind bei Jugendlichen ein ernstes Problem, da diese manchmal auch Insulindosen auslassen als Teil ihrer Bemühung, ihr Gewicht zu kontrollieren. Psychosoziale Probleme können auch in einer schlechten glyzämischen Kontrolle resultieren, indem sie die Fähigkeit der Kinder einschränken, sich an ihre Ernährungs- und Medikamentenpläne zu halten (vgl. hierzu https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/p%C3%A4diatrie/endokrine-st%C3%B6rungen-bei-kindern/diabetes-mellitus-bei-kindern-und-jugendlichen ; https://www.diabinfo.de/leben/typ-1-diabetes/diabetes-im-alltag/jugendliche-und-pubertaet.html ). bb) Vor dem Hintergrund dieses Überblicks ergibt sich aus folgenden Faktoren eine akute und erhebliche Gefährdung von M. gesundheitlichem Wohl. (1) Aus den vorliegenden Verfahrensakten, der Aussage der sachverständigen Zeugin Frau K., M. behandelnde Diabetologin, und des persönlichen Eindrucks, den sich die in Fragen von Diabetes sachkundige und selbst umfangreich geschulte Berichterstatterin über das Wissen von M. im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung gemacht hat, wird ganz deutlich, dass M. das erforderliche Wissen für eine angemessene tägliche Behandlung ihres Diabetes besitzt. Frau K. hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, M. habe Diabetes-Schulungen absolviert und zeige, wenn sie stationär aufgenommen worden sei, ein gutes Wissen im Umgang mit ihrer Erkrankung. Sie könne Kohlenhydrate schätzen, die abzugebende Insulinmenge berechnen, wisse, wann ein verzögerter Bolus abzugeben sei und könne sich bei Unter- oder Überzuckerungen anpassen. Dieser Bericht der Ärztin wird unterstützt durch die Anhörung von M.. M. konnte im Rahmen ihrer Anhörung erklären, in welchen Situationen sie sich wie verhalten muss, bei welchen Blutzuckerwerten sie nicht essen darf, wann sie messen muss, was bei einer Unterzuckerung zu tun ist etc. Die Berichterstatterin hat M. hierzu intensiv befragt und ist auch ihr aktuelles Diabetes-Tagebuch mit dem Mädchen durchgegangen, um sicher zu sein, dass M. die dort aufgeschriebenen Werte versteht. Das fand die Berichterstatterin bestätigt. (2) Jedoch fehlt es M. zunächst an einer täglichen Routine. Im Rahmen ihrer Anhörung und auch der des Kindesvaters hat sich ergeben, dass sich M. im Alltag im Wesentlichen alleine versorgt, da der Kindesvater mindestens 11-11,5 Stunden täglich berufsbedingt abwesend ist. Nach der Schule ist M. alleine, was bedeutet, dass sie ihren Sport alleine organisiert und auch ihr dahingehendes Diabetes-Management. In der persönlichen Anhörung von M. ist dabei deutlich geworden, dass sie den medizinischen Notwendigkeiten in Bezug auf ihre sportliche Aktivität keine besondere Beachtung schenkt. Der Ergänzungspfleger hat berichtet, er sei bei seinem ersten Besuch des väterlichen Haushalts über dessen Zustand schockiert gewesen, es sei in dieser Form kein Ort, in dem ein Kind mit einer Diabetes-Erkrankung leben dürfe. Eine solche Unordnung habe er in seiner langjährigen Berufstätigkeit noch nicht erlebt. Notwendig wäre hier dringend mehr Organisation, Sauberkeit, System und Regelmäßigkeit. (3) Weiter fehlt es M. an einem unterstützenden System. M. ist zwar aufgrund ihres Alters in der Lage, große Bereiche des täglichen Managements alleine zu bewältigen. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie keiner Unterstützung mehr bedarf. Zunächst geht es um die Organisation von Rezepten, Medikamenten und Hilfsmitteln (Sensoren etc.). Hier war es in der Vergangenheit so, dass M. stationär ins Krankenhaus aufgenommen werden musste, weil zuhause Insulin fehlte. Vor dem Hintergrund, dass bei mangelnder Insulin-Abgabe schon nach wenigen Stunden erheblichste gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den nach oben stetig ansteigenden Blutzuckerwert entstehen wie Übelkeit, Erbrechen und Schwindel und auch nach einer relativ kurzen Zeit ohne Insulinabgabe ein Koma droht, ist es absolut inakzeptabel, dass es im Haushalt des Kindesvaters zu einer solchen Situation gekommen ist. Gleiches gilt, soweit Hilfsmittel wie Teststreifen oder Sensoren nicht vorhanden waren, im Hinblick auf Sensoren sogar über einen Zeitraum von sechs Monaten. Soweit diese Situation dadurch entstanden ist, weil M. über die Kindesmutter versichert ist und es zwischen den Kindeseltern nicht möglich war, entsprechende Rezepte ausstellen zu lassen, ist dies ebenfalls völlig unakzeptabel. Ohne diese Hilfsmittel ist eine konstante Überwachung der Blutzuckerwerte nicht möglich, wodurch die Gefahr von erheblichen Über- oder Unterzuckerungen und damit wieder die Gefahr erheblicher Schäden drohen. Soweit in dem Zeitraum, in dem Sensoren nicht vorhanden waren, blutig gemessen wurde, weist der Senat darauf hin, dass gerade bei Kindern und Jugendlichen durch die Überwachung des Blutzuckers (bzw. bei Sensoren des Gewebeflüssigkeitszuckers) mittels Sensors ein umfassendere und damit der Gesundheit zuträglichere Kontrolle des Blutzuckers möglich ist. Es ist insoweit auch zu beachten, dass M. in dieser Zeit, als sie keinen Sensor getragen hatte, nicht - wie notwendig - mindestens sechs Mal täglich (morgens, abends bei Zubettgehen und vor jeder Mahlzeit) gemessen, sondern im Schnitt lediglich 3,6 Mal täglich gemessen hatte. Tägliches Messen von nur 3-4 Mal täglich ermöglicht nicht die Darstellung einer sog. „Blutzuckerkurve“, weil kurzfristiges Steigen oder Fallen der Blutzuckerwerte hierdurch nicht dokumentiert werden können. Erhebliche Blutzuckerschwankungen können damit unentdeckt bleiben; diese sind jedoch für die Blutgefäße mittel- und langfristig und bei Unterzuckerungen für das Gehirn auch kurzfristig schädlich und daher möglichst zu vermeiden. Es hätte somit beiden Kindeseltern oblegen, ihre Streitigkeiten zumindest insoweit zurückzustellen, wie es um eine ausreichende Versorgung von M. mit medizinischem Material geht. Da M. beim Kindesvater lebt, wäre es seine Aufgabe gewesen sicherzustellen, dass es zu keinem Zeitpunkt an Material/Insulin fehlt. (4) Weiter fehlt es an einem geregelten Tagesablauf mit der Einnahme geregelter Mahlzeiten. Mahlzeiten nimmt M. entweder bei ihrer Großmutter oder ihrer Mutter ein, manchmal kocht sie sich selber. Für Schulbrote ist M. ebenfalls alleine verantwortlich. Eine Besprechung, wie viele Kohlenhydrate ihr Pausenbrot hat, erfolgt dabei nicht. Auch die Insulinabgabe beim Mittagessen erfolgt ohne jede Rücksprache - im Hinblick auf die Großmutter, weil diese insoweit über keine Kenntnisse verfügt, bei Mahlzeiten mit der Kindesmutter, weil M. jeden Austausch über Diabetes mit ihrer Mutter verweigert. Die eingesetzte Familienhilfe hat im Sommer 2022 die Arbeit im Haushalt des Vaters eingestellt, weil Termine nicht wahrgenommen worden waren. Durch die Anhörung des Kindesvaters hat sich ergeben, dass dieser die Terminsplanung mit der Familienhilfe komplett M. überlassen hatte mit der Konsequenz, dass sich M. hierum nicht gekümmert hat. Der Kindesvater wusste nach eigenen Bekundungen über Monate gar nicht, dass die Familienhilfe nicht mehr kommt. Vor dem Hintergrund, dass es im Haushalt des Kindesvaters kaum warme Mahlzeiten gibt und sich der väterliche Haushalt nach den Bekundungen des Ergänzungspflegers offenbar in einem desolaten Zustand befindet, wäre der Einsatz einer Familienhilfe indes dringend angezeigt. Der Senat folgt diesbezüglich den Einschätzungen des Ergänzungspflegers und den Ausführungen des Jugendamtes. (5) Darüber hinaus findet keine Unterstützung von M. bei ihrem Diabetes-Management statt. M. hat in ihrer Anhörung erklärt, ihre Erkrankung im Wesentlichen alleine zu managen. Dies hat der Kindesvater bestätigt. Er frage lediglich abends, ob die Werte in Ordnung gewesen seien; bejahe M. dies, frage er nicht weiter nach. Er mache da keinen Druck, weil sich M. mit ihrer Mutter immer heftig wegen des Diabetes gestritten habe und er dies nicht wolle. Als der Senat dem Kindesvater die Blutzuckerwerte von M. der letzten Wochen vorlas, wurde offensichtlich, dass der Kindsvater keinerlei Kenntnis von M. über ihre stark schwankenden Blutzuckerwerte erhalten hatte, die teilweise mehrmals täglich bei 50 mg/dl und über 300 md/dl liegen. Zwar ist M. grundsätzlich in der Lage, Ihren Diabetes alleine zu managen, was ihre behandelnde Diabetologin Frau K. im Rahmen ihrer Anhörung eingehend erläutert hat. Gleichzeitig zeigen die Blutzuckerwerte von M. und der HbA1c-Wert jedoch deutlich, dass M. ein umfassendes Management alleine noch nicht gelingt oder sie sich dem schlicht verweigert. So liegt ihr Blutzuckerwert die Hälfte der Zeit oberhalb des oberen Normwertes, 18 % der Zeit sogar über einem Wert von 250 mf/dl. Der HbA1c-Wert ist deutlich erhöht. Optimalerweise sollte dieser bei einer Person mit einer Diabetes-Typ-1 Erkrankung bei bis 7 % liegen. Soweit der Kindesvater in seinem Schriftsatz vom 15.12.2022 unter Verweis auf eine Internetseite darauf verweist, ein HbA1c-Wert von 9,2 %, wie er bei M. im Oktober 2022 festgestellt wurde, sei bei Teenagern „normal“, mag das so sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes Typ 1 die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) in den aktuellen Praxisempfehlungen einen HbA1c-Wert von weniger als 7,0 Prozent (53 mmol/mol) ohne gleichzeitige Hypoglykämien empfiehlt. Hiervon ist M. weit und über einen langen Zeitraum entfernt. Der Hinweis des Vaters, ein HbA1c-Wert von 9,2 % sei „normal“, zeigt vor diesem Hintergrund gerade deutlich, dass er sich der Bedeutung eines geregelten Diabetes-Managements offensichtlich entweder nicht bewusst ist oder aber nicht bereit ist, hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Die Ursache ist letztlich aber nicht relevant. Relevant sind alleine die schon seit Monaten sehr schlechten Durchschnittswerte von M., die deutlich zeigen, dass es hier an der erforderlichen Unterstützung von M. fehlt. Auch wenn M. diese Dinge grundsätzlich weiß, bedarf es hier der Unterstützung, um sich an diese Vorgaben auch zu halten. Daran fehlt es vorliegend alleine schon deshalb durch den Kindesvater, weil keine regelmäßigen Besprechungen der Werte stattfinden und weil er nach seinen Angaben auch versucht, Konflikte zu vermeiden. Diese sind gegebenenfalls aber notwendig, um M. immer wieder zu zeigen, wie wichtig ausgeglichene Werte sind und um zu klären, ob es ggf. Unsicherheiten während des Tages gab, z.B. bei der Schätzung der Kohlenhydrate. Selbst wenn man dem Bedürfnis von M., ihre Erkrankung alleine zu regeln, unter den gegeben schlechten Werten Rechnung tragen wollte, stellt es eine akute Gefährdung der Gesundheit von M. dar, dies nicht mindestens jeden zweiten oder dritten Tag zu machen. Hier kann sich der Kindesvater auch nicht auf fehlende Unterstützung durch die Kinderklinik oder eine mangelnde Schulung der Großeltern berufen: beide sind nicht für das tägliche „Verwalten“ der Erkrankung zuständig. Dies ist alleine der Kindesvater, weil M. bei ihm lebt. Dieser Verantwortung wird er jedoch – wie die starken Blutzuckerschwankungen mit sehr hohen und sehr tiefen Werten belegen – nicht gerecht, wodurch er die Gesundheit von M. konkret gefährdet. Der weitere Verweis des Kindesvaters auf die durch die Pubertät bedingten Hormonschwankungen als Ursache der schlechten Werte von M. greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass M. diesbezüglich die größte Umstellung schon längst überstanden hat, wären solche pubertätsbedingten Hormonschwankungen keine Rechtfertigung für die schlechte Einstellung von M.. Ergeben sich über mehrere Tage zu hohe Werte oder zu hohe Schwankungen, gehört es zu einem verantwortungsbewussten Management, die Werte über mehrere Tage zu notieren, wird blutig gemessen, oder der Sensorspeicher ausgelesen, wird ein Sensor getragen. Die Werte schaut man sich darauf an, ob einzelne sog. „peaks“ mit mangelnder Rückkehr zum Ausgangsblutzucker drei Stunden nach der Nahrungsaufnahme bestehen, oder ob zwar jeweils eine Rückkehr zum Ausgangsblutzucker erfolgt, aber der Grundwert zu hoch ist. Ist ersteres der Fall, ist der Mahlzeitenfaktor (die Menge Insulin, die der Körper für die Verarbeitung von 10 Gramm Kohlenhydrate braucht) anzupassen. Ist letzteres der Fall, ist die Basalrate zu erhöhen. Alternativ kann man einen sog. Basalratentest machen - entweder alleine in der häuslichen Umgebung, zuhause unter telefonischer Unterstützung der Institutsambulanz oder zur Not auch stationär. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen kann auch ein Jugendlicher im Alter von M. noch nicht alleine sicher erkennen. Ebenso ist die Umsetzung nicht einfach. Hierzu bedarf es also eines Erwachsenen, der sich die Werte kritisch anschaut und die dann eben beschriebenen Maßnahmen ergreift. Mit diesen Maßnahmen bekommt man jede hormonelle Veränderung in kurzer Zeit in den Griff, wie der Senat aus eigener Kenntnis weiß. Es handelt sich weder um eine hinzunehmende Tücke der Pubertät, noch um eine mangelnde Unterstützung des Vaters durch dritter Seite. Grund für die unterbliebene Durchführung ist alleine der Umstand, dass der Vater die entsprechenden Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Da M. bei ihm lebt, trägt er hierfür die Verantwortung. (6) Schließlich wird M. nicht von ihrem Vater darin unterstützt, ihre Krankheit zu akzeptieren und auch Hilfsmaßnahmen anzunehmen, die zu einer besseren Akzeptanz der Krankheit führen, was wiederum zu einer Verbesserung des täglichen Diabetes-Managements und damit einer Stabilisierung der Blutzuckerwerte führen würde. Seit Monaten empfiehlt Frau K. einen Aufenthalts M. in einer psychosomatischen Klinik. Der Kindesvater selber hat sich hierzu stets ausweichend geäußert. Zu keinem Zeitpunkt hat er seine klare Unterstützung hierzu nicht nur erklärt, sondern auch in die Tat umgesetzt. Auch im Rahmen seiner Anhörung gab er sich hierzu ablehnend und meldete Vorbehalte an. In der Anhörung von M. ist gleichzeitig deutlich geworden, wie sehr M. durch ihre Erkrankung belastet ist und wie wenig sie diese als Teil ihres Lebens akzeptieren kann. Auf einer Stressskala, bei der „0“ gar kein Stress und „10“ hoher Stress bedeutet, sah sich das Mädchen bei „5“. Es strenge sie an, dass sie immer auf die Werte achten müsse, ständig spritzen müsse, es „blöd“ werde, wenn sie das vergesse und nicht sofort essen könne, wenn sie das wolle. Sie habe auch Angst vor Unterzuckerung, da sie diese erst spät selber bemerke und es ihr dann immer gleich sehr schlecht gehe. Sie erklärte weiter, ihr Stress würde wahrscheinlich weniger, wenn sie weniger kontrollieren müsse (dann sei sie bei einer „4“ auf der Stressskala), und eine weitere Reduktion der Belastung würde sich ergeben, wenn sie nicht immer so hohe Werte habe. Alle Fachbeteiligten haben im Rahmen der Anhörung des Senats erklärt, dass hier eine Unterstützung von M. erfolgen müsse; diese ist jedoch bisher nicht erfolgt. Eine Unterstützung von M. hat weiter nach Meinung aller Fachbeteiligten, der sich der Senat anschließt, auch dadurch zu erfolgen, dass die Eltern (endlich) aufhören, ihren Elternkonflikt auf dem Rücken von M. und der Behandlung der Erkrankung auszutragen. Es darf kein strenges Diabetes-Management auf der einen und eine Laissez-faire Haltung auf der anderen Seite geben. Dies ist den Kindeseltern in der Vergangenheit indes nicht gelungen mit der Konsequenz, dass M. sich entscheiden musste. Alle Fachbeteiligten haben daher die Ansicht geäußert, dass es alleine deshalb angezeigt sei, das Diabetes-Management auf eine neutrale dritte Person zu übertragen. Dem schließt sich der Senat an. b) Der entsprechend festgestellten Kindeswohlgefährdung konnte nur durch die Entziehung der Teilbereiche des Sorgerechts begegnet werden, sie ist mithin verhältnismäßig, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. (1) Die Entziehung der Teilbereiche Gesundheit und Aufenthaltsbestimmungsrecht, bezogen auf die Diabetes Erkrankung von M., und deren Übertragung auf einen Ergänzungspfleger ist zunächst eine geeignete Maßnahme, um der Kindeswohlgefährdung entgegen zu wirken. Der Ergänzungspfleger kann, wie bereits geschehen, Termine bei der Uniklinik machen, damit M. HbA1c-Wert regelmäßig kontrolliert werden kann. Er kann sich weiter um Rezepte und Bestellung der Hilfsmedikamente kümmern, so dass immer ausreichend Material für die Versorgung von M. im Haushalt des Kindesvaters vorhanden ist. Er kann mit M. ihre Werte und sonstige Probleme besprechen, um überhaupt erst einmal wieder eine Kommunikation über den Diabetes herzustellen und damit eine neue Aufmerksamkeit bei M. zu entwickeln. Soweit sich M., wie in der richterlichen Anhörung, weiter bereit erklären sollte, eine Pumpe ausprobieren zu wollen, kann sich der Ergänzungspfleger auch hierum kümmern. Weiter kann er sich die App, mit der Blutzuckerwerte auf das Handy übertragen werden, auf sein Handy runterladen, um einen Überblick über M. Blutzuckerwerte zu erhalten. Dies dient nicht der Kontrolle von M., sondern der Erleichterung des Alltags von M., weil sie so sieht, dass sie - im besten Sinne - nicht alleine für ihre Krankheit verantwortlich ist. Weiter kann der Ergänzungspfleger notwendige Anträge für einen Klinikaufenthalt, eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eine sonstige Anbindung von M. stellen, soweit er in Rücksprache mit M. Diabetologin zu dem Schluss kommt, dass eine mangelnde Versorgung von M. an ihrer Krankheitsakzeptanz liegt. Der Senat ist sich natürlich im Klaren darüber, dass aufgrund des Alters von M. ihre Mitwirkung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass M. einen guten Kenntnisstand über ihre Krankheit hat und die Zusammenarbeit mit ihr in der Klinik in der Vergangenheit auch immer gut geklappt hat, hat der Senat jedoch keine Bedenken, dass die Einschaltung eines neutralen Dritten zur Unterstützung von M. eine geeignete Maßnahme ist, um den Zustand der Kindeswohlgefährdung in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beenden. Soweit der Kindesvater den Standpunkt vertritt, das schaffe nur Probleme und der Ergänzungspfleger müsse nunmehr „ständig“ bei M. sein, trifft dies nicht zu. Die Aufgaben eines Ergänzungspflegers hat der Senat gerade benannt. Soweit der Kindesvater meint, einwenden zu müssen, er dürfe jetzt „gar nichts“ mehr machen, selbst M. in einem Notfall nicht ins Krankenhaus bringen, entspricht auch dies nicht den Tatsachen. Natürlich kann und soll der Kindsvater M. in Notsituationen zur Seite stehen, die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass der Kindesvater selbst das nicht gemacht hat, sondern der Großvater M. in die Klinik bringen musste. Soweit er sich beschwert, er dürfe nun auch im Alltag nichts machen, verweist der Senat darauf, dass ja gerade die Untätigkeit des Kindesvaters in den letzten 1,5 Jahren der Grund war, warum die diesbezüglichen Aufgaben nunmehr einer dritten Person zu übertragen waren. Der Kindesvater verkennt, dass ja gerade seine aktive Unterstützung von M. notwendig wäre, sowohl um eine bessere Akzeptanz der Krankheit zu erreichen als auch, um M. tägliche Werte zu verbessern. (2) Die teilweise Entziehung des Sorgerechts ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Der Kindesvater und M. wurden in der Vergangenheit geschult, besitzen also dem Grunde nach die erforderlichen Kenntnisse zum Behandeln des Diabetes. Auch besteht eine medizinische Anbindung von M.. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die eine „normale“ Behandlung von Diabetes ermöglichen. Eine Schulung der Großeltern stellt keine Alternative dar, da die Aufgaben des täglichen Managements, wie ausführlich beschrieben, erheblich sind und einen sicheren Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln erfordern. Dass die Großeltern hierzu willens und in der Lage sind, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dagegen spricht schon, dass der Kindesvater in den letzten 1,5, Jahren, seit M. bei ihm wohnt, eine Schulung der Großeltern nicht organisiert hat. Der insoweit erhobene Einwand, hier hätte sich die Kindesmutter kümmern müssen, geht fehl. M. wohnt bei ihm. Damit ist er dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu organisieren, damit es M. gut geht. (3) Der Entzug ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Aus dem Inhalt der Verfahrensakte ergibt sich deutlich, dass der Kindesvater in der Vergangenheit nicht aktiv an der Erhaltung der Gesundheit seiner Tochter mitgewirkt hat. Weiter haben beide Kindeseltern ihre Konflikte auf dem Rücken M. - mit verheerenden Folgen für ihre Gesundheit - ausgetragen. Als alternative Maßnahme kämen nur eine Fremdunterbringung in Betracht, die wegen der erheblichen Grundrechtsintensität zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig wäre. Sollte eine Zusammenarbeit von M. mit dem Ergänzungspfleger indes an einer weiteren ablehnenden Haltung des Kindesvaters, einer Fortsetzung des Elternkonflikts auch bzgl. des Diabetes oder einer Weigerung der Zusammenarbeit auf Seiten von M. scheitern, weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass in diesem Falle weitere Maßnahmen erforderlich werden können. 2. Der Senat hat die Anhörung der Jugendlichen M. auf die Berichterstatterin übertragen, da dies aus Gründen des Kindeswohls sachgerecht war, § 68 Abs. 4 S. 3 FamFG. M. ist insgesamt mit der Behandlung ihres Diabetes schlecht eingestellt; nicht nur sind ihre Blutzuckerwerte insgesamt zu hoch, auch schwanken diese, soweit dies aus den vorgelegten Blutzuckertagebüchern ersichtlich war. Da es gerichtsbekannt ist, dass Stress zu weiteren Blutzuckerschwankungen führen kann, sah es der Senat als für die Gesundheit von M. am besten an, die Anhörung durch die Berichterstatterin durchführen zu lassen, die umfangreich im Hinblick auf diese Erkrankung geschult ist und aus eigener Anschauung intensive Kenntnisse in dem täglichen Management von Diabetes besitzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.