Beschluss
22 U 5/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1219.22U5.22.00
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Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 17.12.2021 (5 O 145/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 17.12.2021 (5 O 145/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Pachtvertrages bezüglich der Immobilie „R.“, S-Straße in C. Die Klägerin verlangt als Pächterin zum einen die Übergabe des Objektes, daneben begehrt sie die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages. Hinsichtlich des Sachverhaltes, der Feststellungen des Landgerichts sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die angegriffene Entscheidung sowie den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 10.01.2022 (Bl. 254 eA-LG) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Übergabe und Besitzverschaffung an dem Pachtobjekt verurteilt hat, sobald die bisherige Pächterin das Pachtobjekt geräumt und an die Beklagte zurückgegeben hat. Zudem hat es die Unwirksamkeit der durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung vom 30.03.2020 festgestellt. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß §§ 567a, 566, 581 Abs. 2 BGB in den Pachtvertrag vom 26.09.2019 eingetreten, den die Klägerin als Pächterin mit den auf der Verpächterseite agierenden Personen (im Folgenden: Erbengemeinschaft E.) geschlossen habe. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2020 erklärte Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar habe nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 ein Sonderkündigungsrecht bestanden. Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme sei das Landgericht aber davon überzeugt, dass die Vorschrift dahin auszulegen sei, dass das Sonderkündigungsrecht der ursprünglichen Verpächter bereits dann erlöschen sollte, wenn diese als ursprüngliche Eigentümer ihr Eigentum - unabhängig von der Person des Erwerbers - verlören. Dies ergebe sich maßgeblich aus den Bekundungen des Zeugen B. als Verfasser des Pachtvertrages vom 26.09.2019. Danach sei es bei Abfassung von § 4 Abs. 3 des Vertrages darum gegangen, die damaligen Verpächter für den Fall zu schützen, dass es zu dem von diesen bereits bei Abschluss des Pachtvertrages avisierten Verkauf des Pachtgrundstücks nicht kommen würde. Da der Pachtvertrag zwischen den Parteien fortbestehe, sei die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Übergabe und Besitzverschaffung verpflichtet, dies gemäß § 14 Abs. 1 des Pachtvertrages allerdings erst, sobald ihr das Pachtobjekt von dem bisherigen Pächter zurückgegeben worden sei. Dies sei im Urteilstenor zu berücksichtigen gewesen. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen nimmt der Senat auf die angegriffene Entscheidung Bezug; ebenso auf den (weiteren) Beschluss des Landgerichts 27.01.2022, mit dem das Landgericht seine Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt und die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts rügt. Sie ist der Auffassung, der ursprüngliche Klageantrag zu 1) sei bereits unzulässig, da er nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Er sei eindeutig - und aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht weiter auslegungsfähig - darauf gerichtet gewesen, dass das Pachtobjekt der Klägerin zum 26.09.2019 übergeben werden solle. Eine solche in der Vergangenheit liegende Übergabe und Besitzverschaffung sei indes unmöglich und daher auch nicht vollstreckbar. Aus diesem Grunde fehle der Klägerin für ihren Klageantrag zugleich auch das Rechtsschutzbedürfnis. Indem das Landgericht in seinem Tenor von dem Antrag abgewichen sei, habe es der Klägerin etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt habe. Hierin läge sowohl ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO als auch gegen ihren, der Beklagten, Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Zudem habe das Landgericht den Klageantrag zu 1) so behandelt, als habe die Klägerin ausschließlich die zukünftige Herausgabe der Pachtsache begehrt. Hiermit habe das Landgericht zugleich erheblichen Parteivortrag übergangen, da die Klägerin einen Herausgabeanspruch eindeutig und unmissverständlich ausschließlich für die Vergangenheit beansprucht hätte. Überdies dürfte es sich bei dem Klageantrag zu 1) in der Form, wie ihn das Landgericht ausgelegt und tenoriert habe, um eine unzulässige Eventualklage handeln, da die Übergabe des Pachtobjektes an die Klägerin unter die Bedingung gestellt sei, dass die Beklagte die Pachtsache zuvor von der vorherigen Pächterin zurückerhalten habe. Dies sei eine unzulässige außerprozessuale Bedingung. Das Urteil des Landgerichts leide zudem auch an materiellrechtlichen Mängeln. Fehlerhaft sei bereits die Annahme, die Beklagte sei gemäß den §§ 567a, 566 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB in den zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft E. abgeschlossenen Pachtvertrag eingetreten. Voraussetzung hierfür wäre eine Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB der pachtvertraglichen Pflichten durch die Beklagte gewesen. Hieran fehle es. § 3 Abs. 4 des zwischen der Erbengemeinschaft E. und der V. GmbH geschlossenen Ausgangskaufvertrages regele in Bezug auf das streitgegenständliche Pachtverhältnis lediglich: „Dem Käufer ist dieser Pachtvertrag bekannt und wird von ihm ebenfalls übernommen.“ Eine Erfüllungsübernahme der V. GmbH könne hierin nicht gesehen werden. Dies folge daraus, dass diese in dem vorgenannten Ausgangskaufvertrag (nur) den Vertrag mit dem vorherigen Pächter durch die V. GmbH im Sinne von § 329 BGB übernommen hätte. Bezüglich dieser Erfüllungsübernahme seien detaillierte Regelungen getroffen worden. Wäre bezüglich des zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft E. abgeschlossenen Pachtvertrages eine Erfüllungsübernahme gewollt gewesen, wären die Regelungen hierzu ebenso detailliert ausgefallen wie hinsichtlich des mit dem Vorpächter bestehenden Vertrages. Jedenfalls sei ein etwaiges mit der Klägerin bestehendes Pachtverhältnis aber durch die Beklagte wirksam mit Schreiben vom 30.03.2020 gekündigt worden. Dieser habe das in § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 vereinbarte Sonderkündigungsrecht zugestanden, welches daran geknüpft war, dass die V. GmbH die Immobilie nicht bis zum 31.03.2020 erwerben würde. Unter Erwerb sei dabei nicht nur der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages (mit der Erbengemeinschaft E.) zu verstehen. Vielmehr sei für das Erlöschen des Sonderkündigungsrechts zusätzlich auch erforderlich gewesen, dass der dingliche Eigentumsübergang vollzogen würde. Soweit das Landgericht demgegenüber die Regelung dahin ausgelegt hätte, dass das Sonderkündigungsrecht schon dann hinfällig werden sollte, sobald überhaupt ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, sei dieses Auslegungsergebnis von keiner der Parteien im Verfahren vorgebracht worden. Gestritten habe man sich allein darüber, ob ein „Erwerben“ im Sinne von § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 nur den Abschluss eines Kaufvertrages mit der V. GmbH voraussetze oder zusätzlich noch den Eigentumsübergang auf diese. Mit seiner Auslegung habe das Landgericht daher auch gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Ungeachtet dessen habe sich das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung fehlerhaft auf die Angaben des Zeugen B. bezogen. Dessen Aussage sei nicht glaubhaft gewesen. Aufgrund der Ausführungen zum Klageantrag zu 1) sei auch der zu 2) gestellte Feststellungsantrag unzulässig und unbegründet gewesen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. 1. Der Senat misst der Berufung einstimmig keine Erfolgsaussichten bei. a) Die Verurteilung der Beklagten zur Übergabe des Pachtobjektes erweist sich in der durch das Landgericht tenorierten Form als zutreffend. aa) Die Zulässigkeit des Klageantrags unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. (1) Fehl geht bereits die Annahme der Berufung, der seitens der Klägerin gestellte Klageantrag zu 1) sei eindeutig - und nicht weiter auslegungsfähig - darauf gerichtet gewesen, dass das Pachtobjekt der Klägerin zum 26.09.2019 übergeben werden solle. Der Klägerin ging es - auch wenn der Klageantrag insoweit missverständlich gefasst war - ersichtlich darum, den Besitz in tatsächlicher Hinsicht erst noch zu erhalten. Soweit das Landgericht in seiner Entscheidungsformel den Anspruch der Klägerin unter die Bedingung gestellt hat, dass die Beklagte das Pachtobjekt zunächst von dem vorherigen Pächter zurückerhalten muss, hat es entgegen der Auffassung der Berufung der Klägerin auch kein aliud zugesprochen, sondern lediglich weniger, als von der Klägerin beantragt. Die Bedingung war insoweit als minus in dem Klageantrag enthalten, ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt daher nicht vor. Folgerichtig hat das Landgericht insoweit die Klage auch „im Übrigen“ abgewiesen und der Klägerin einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Aus den vorstehenden Gründen fehlt der Klägerin hinsichtlich ihres Klageantrags zu 1) auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso liegt in der Entscheidung keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. (2) Selbst wenn man Vorstehendes anders sähe, bestünde kein Anlass für eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Einen zu seinen Gunsten wirkenden Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann der Kläger im Berufungsverfahren dadurch heilen, dass er sich die Sichtweise des Ausgangsgerichts und dessen Vorgehen zu eigen macht. Der hierfür erforderliche Antrag des Klägers kommt regelmäßig - so auch hier - schlüssig schon darin zum Ausdruck, dass er als Berufungsbeklagter das angefochtene Urteil gegen den Angriff der Gegenseite als Berufungskläger verteidigt (BGH, Urteil vom 20.04.1990 - V ZR 282/88, NJW 1990, 1910, 1911 mwN; BeckOK/Elzer ZPO § 308 Rn. 69 f.; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl., § 308 Rn. 25; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 7). (3) Soweit die Berufung rügt, bei dem Klageantrag zu 1) habe es sich in der durch das Landgericht zugesprochenen Form um eine unzulässige Eventualklage gehandelt, geht dies bereits im rechtlichen Ansatz fehl. Sie verwechselt die prozessrechtliche Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen mit materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen bzw. Bedingungen. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1) unbedingt gestellt. Ein weiterer Klageantrag, der mit dem Klageantrag zu 1) in einem Eventualverhältnis steht, existiert nicht, weshalb es sich nicht um eine Eventualklage handelt. Dass das Landgericht den zugesprochenen Besitzverschaffungsanspruch unter eine - hier aus § 14 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 folgende - materiellrechtliche Bedingung gestellt hat, war prozessual nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten. Diese Möglichkeit der Tenorierung bedingter Leistungsansprüche wird von der Zivilprozessordnung auch ausdrücklich vorgesehen, so etwa in § 726 ZPO. bb) Der Klageantrag zu 1) ist auch begründet. (1) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte in den ursprünglich zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft E. am 26.09.2019 geschlossenen Pachtvertrag gemäß §§ 567a, 566 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Soweit sich die Berufung in diesem Zusammenhang - allein - dagegen wendet, es fehle an der nach § 567a BGB erforderlichen Erfüllungsübernahme der V. GmbH als ursprünglicher Käuferin des streitbefangenen Grundstücks, verfängt dies nicht. Die Erfüllungsübernahme ergibt sich aus § 3 Ziff. 4 des zwischen der Erbengemeinschaft E. mit der V. GmbH geschlossenen Kaufvertrages. Soweit dort vereinbart ist, dem Käufer sei der zwischen der Erbengemeinschaft und der Klägerin geschlossene Pachtvertrag mit bekannt, dieser werde von ihm ebenfalls übernommen, ist die Vereinbarung bei verständiger Würdigung unmissverständlich. Soweit die Berufung hiergegen anführt, die Vertragsübernahme wäre - vergleichbar mit derjenigen hinsichtlich des Pachtvertrages mit dem bisherigen Pächter - detaillierter ausgestaltet worden, wenn eine solche beabsichtigt gewesen wäre, erweist sich dies schon deshalb als nicht tragfähig, weil die V. GmbH den Pachtvertrag mit der Klägerin nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung „ebenfalls“ übernommen hatte. Es erschließt sich auch nicht, welches andere Verständnis die Parteien des Kaufvertrages der Übernahme des zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft E. bestehenden Pachtverhältnisses von der V. GmbH sonst hätten beigemessen haben sollen. Ungeachtet dessen erklärt sich die unterschiedliche Regelungsdichte der beiden Erfüllungsübernahmen zwanglos damit, dass die Klägerin dem Vertragseintritt des potentiellen Käufers des Grundstücks gemäß § 14 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 bereits zugestimmt hatte, wohingegen es hinsichtlich des im Kaufzeitpunkt vollzogenen Pachtverhältnis mit dem Vorpächter detaillierter Regelungen zwischen der Erbengemeinschaft E. und der Käuferin bedurfte, um das von der Erbebengemeinschaft erstrebte Ziel (rechtlich umfassend) zu erreichen, jedenfalls wirtschaftlich an das bisherige Pachtverhältnis nicht mehr gebunden zu sein. (2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Beklagte daher in den vormals zwischen der Klägerin und Erbengemeinschaft E. bestehenden Pachtvertrag eingetreten. Das Pachtverhältnis ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2020 beendet worden, da ihr ein Sonderkündigungsrecht nach § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 nicht zustand. Das der Verpächterin nach § 4 Abs. 3 eingeräumte Sonderkündigungsrecht konnte diese nur ausüben, wenn die V. GmbH die Immobilie nicht bis zum 31.03.2020 erwerben oder die Verpächterin von dem Kaufvertrag wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises zurücktreten würde. Entgegen der Auffassung der Berufung hatte die V. GmbH das Pachtobjekt („die Immobilie“) bereits mit dem formwirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 26.09.2019 im vorstehenden Sinne erworben. Hierzu gilt: (a) Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Einen wesentlichen Anhalt gibt dabei der Wortlaut der jeweils auslegungsbedürften Regelung, wobei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, § 133 BGB. Entscheidend ist, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Regelung hätte verstehen können und müssen (sog. objektiver Empfängerhorizont). Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien regelmäßig einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sie sich ansonsten ganz oder teilweise als sinnlos erweisen würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619; BeckOK/Wendtland BGB § 157 Rn. 8). (b) Gemessen an diesen Maßstäben sind folgende Aspekte für die Auslegung von § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 26.09.2019 maßgeblich: (aa) Der ausfüllungsbedürfte Begriff „Erwerben“ lässt von seinem Wortlaut her sowohl ein Verständnis dahin zu, dass mit ihm (lediglich) der Abschluss eines Kaufvertrages gemeint, als auch ein solches in dem Sinne, dass der Vollzug des Kaufvertrags erforderlich ist und mithin der Eigentumsübergang vollzogen sein muss. Entgegen der Auffassung der Berufung wird der Terminus im natürlichen Sprachgebrauch nicht zwingend nur im letzteren Sinne verstanden. (bb) Sinn und Zweck der Regelung streiten für das Verständnis, wonach ein Erwerb der V. GmbH bereits mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrages gegeben sein sollte. In einer Gesamtschau der am 26.09.2019 von der Erbengemeinschaft E. geschlossenen Verträge - den mit der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag einerseits, den mit der V. GmbH geschlossenen Kaufvertrag andererseits - ging es dieser offensichtlich darum, nicht selbst (dauerhaft) Partei des mit der Klägerin begründeten Pachtverhältnisses zu bleiben; in dem Pachtvertrag vom 26.09.2019 kam dies nicht nur in § 4 Abs. 3, sondern auch § 14 Abs. 2 zum Ausdruck. Dieses Ziel konnte dadurch verwirklicht werden, dass es zum Eintritt der V. GmbH in den Pachtvertrag kam, was bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages der Fall war. Wäre demgegenüber für einen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages auch der (dingliche) Eigentumsübergang erforderlich, wären die bei verständiger Würdigung objektiv erkennbaren Interessen der Klägerin als Pächterin nur unzureichend beachtet. Da das Eigentum an Grundstücken - unter anderem - die Eintragung in das Grundbuch voraussetzt, hätte der Fall eintreten können, dass dieser Vorgang - auf den die Parteien des Kaufvertrages nur bedingt Einfluss nehmen konnten - erst nach dem 31.03.2020 als dem in § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages für das Erlöschen des Sonderkündigungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt bewirkt worden wäre. Damit wäre der Erbengemeinschaft E. aber gegebenenfalls ein Rücktritt von dem Pachtvertrag möglich gewesen, obwohl sie und die V. GmbH bereits alles von ihrer Seite mögliche getan hätten, um den Eigentumsübergang zu vollziehen. In gleicher Weise wäre es den Parteien des Kaufvertrages zudem auch möglich gewesen, in missbräuchlicher Weise die formalen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht zu schaffen, indem der Eigentumsübergang - insbesondere hinsichtlich der Abgabe der erforderlichen Erklärungen bei dem Grundbuchamt - bewusst in die Länge gezogen würde. Soweit das Sonderkündigungsrecht demgegenüber bereits mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrags erlöschen sollte, war der Interessenlage der Parteien des Pachtvertrages beiderseitig ausreichend Rechnung getragen. (cc) Dieses Verständnis der vertraglichen Regelung wird auch - anders als die Auslegung der Berufung - entscheidend durch deren Binnensystematik getragen. Neben dem Sonderkündigungsrecht bei ausbleibendem Erwerb des Grundstück bis zum 31.03.2020 durch die V. GmbH war der Erbengemeinschaft E. die Kündigungsmöglichkeit auch für den Fall eingeräumt, dass sie wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises von dem Kaufvertrag zurücktreten würde. Dies stellte für den Fall, dass das Sonderkündigungsrecht nach der ersten Alternative von § 4 Abs. 3 bereits mit Abschluss des Kaufvertrages erloschen war, eine sinnvolle Ergänzung der Regelung dar. Überdies war der Kaufpreis gemäß § 2 Ziff. 1 des Kaufvertrages vor dem Eigentumsübergang fällig und der Notar nach § 2 Ziff. 5 des Kaufvertrages angewiesen, die Umschreibung des Eigentums erst zu veranlassen, wenn ihm die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. Damit hätte das Sonderkündigungsrecht wegen Nichtzahlung des Kaufpreises praktisch keine eigenständige Bedeutung gehabt, wenn die Kündigung in diesem Fall ohnehin auch wegen des nicht vollzogenen Eigentumsübergangs auf die V. GmbH bestand. (c) Auf die Angriffe der Berufung gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen B. durch das Landgericht kommt es mithin nicht an. Ergänzend bemerkt der Senat, dass Fehler bei der Beweiswürdigung insoweit allerdings nicht ersichtlich sind; auch die Beklagte hat im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 09.12.2021 die Aussage selbst noch als glaubhaft bezeichnet. Ungeachtet dessen kommt es für die Auslegung des Pachtvertrages vom 26.09.2019 aber auch nicht auf die Vorstellungen des Zeugen als Verfasser des Vertrages an, sondern - wie bereits dargestellt - auf den objektiven Empfängerhorizont. Maßgebliche Bedeutung könnte den Angaben nur dann zukommen, wenn die Klägerin als Vertragspartnerin die Beweggründe des Zeugen bei Vertragsschluss kannte. Dies ergibt sich aus den protokollierten Schilderungen des Zeugen indes nicht. Ungeachtet dessen stehen die Ausführungen des Zeugen der Auslegung des Pachtvertrages in der vorstehend dargestellten Art und Weise nicht entgegen. Vielmehr hat der Zeuge in seiner Vernehmung sogar ausgeführt, Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 3 sei gewesen, dass die von ihm vertretene Erbengemeinschaft E. und er den Käufer nicht gekannt und hätten abschätzen können, ob dieser den Kaufvertrag überhaupt abschließt oder ihn erfüllt (und den Kaufpreis bezahlt). Damit hat der Zeuge gerade beide Alternativen des Rücktrittsrechts (Nichtabschluss des Kaufvertrages, Nichtzahlung des Kaufpreises) im obigen Sinne bestätigt. (d) Abschließend weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Auslegung den Beibringungsgrundsatz verletzt, nicht durchgreift. Die Auslegung von Willenserklärung ist in erster Linie Rechtsanwendung. An die von den Parteien vorgebrachten Rechtsauffassungen ist das Gericht dabei nicht gebunden. Der Beibringungsgrundsatz bezieht sich hingegen auf den von dem Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachenstoff, der freilich insoweit für die Auslegung von Bedeutung sein kann, als er die Grundlage bildet, wie ein verständiger Empfänger die auslegungsbedürftige Regelung verstehen musste. b) Soweit die Beklagte auch die auf den Klageantrag zu 2) hin ausgesprochene Feststellung angreift, dass die durch sie ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages vom 30.03.2020 unwirksam ist, erweist sich das Urteil zwar als fehlerhaft, jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten. aa) Der Klageantrag zu 2) bezieht sich bei wörtlicher Auslegung nicht auf ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Anders als im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess nach § 4 KSchG kann bei einem Streit wegen der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur dessen (Fort-)Bestand zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht werden, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung, die bloße Vorfrage hierzu ist (BGH, Urteil vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98, juris Rn. 44 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 82/18; BeckRS 2019, 11448 Rn. 19). Auch wenn die Parteien nur darüber streiten, ob eine bestimmte Kündigung das Pachtverhältnis beendet hat, begründet dies allerdings ein ausreichendes Interesse an der (umfassenderen) Feststellung, dass das Pachtverhältnis noch bestehe. Soweit ein Feststellungsantrag sich seinem Wortlaut nach auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung beschränkt, ist er daher in diesem Sinne umzudeuten (BGH, Urteil vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98, juris Rn. 44). bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Landgericht nicht die Unwirksamkeit der durch die Beklagte ausgesprochen Kündigung, sondern den Fortbestand des zwischen den Parteien begründeten Pachtverhältnisses feststellen müssen. Da die an sich gebotene Tenorierung aber weiter geht als die angegriffene Entscheidung, ist die Beklagte durch den Fehler nicht beschwert. Damit hindert der Rechtsfehler eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht. cc) Im Übrigen ist dem Senat eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 528 Satz 2 ZPO verwehrt, weil die Klägerin ihrerseits keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat. Eine Anschlussberufung ist in der Berufungserwiderung nicht zu sehen, diese würde mit der Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO überdies auch ihre Wirkung verlieren, § 524 Abs. 4 ZPO. 2. Eine mündliche Verhandlung der Sache durch den Senat ist nicht geboten. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere sind die zugrundeliegenden Rechtsfragen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Streitentscheidend ist allein die Auslegung einer individualvertraglichen Regelung. 3. Aus demselben Grund besteht entgegen dem Antrag der Berufung auch kein Grund, die Revision zuzulassen. III. Auf dieser Grundlage weist der Senat auf die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Kostenersparnis hin, welche nach Nr. 1222 Ziffer 1 KV GKG eine Reduzierung der vierfachen Gerichtsgebühr um die Hälfte zur Folge hätte. Die Beklagte zählt nicht zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenbefreiten (vgl. BeckOK KostR/Dorndörfer GKG § 4 Rn. 4). IV. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 GKG.