15 U 141/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Die Berufungsrücknahmen beider Parteien haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zur Folge.
2. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu Ziff. 2 hinter dem Wort „wird“ ergänzt wird: „unter Klageabweisung im Übrigen.“
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden in
Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte
zu 3/20 und der Kläger zu 17/20.
4. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 44 GKG auf 90.000 EUR korrigiert.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000
EUR (= 34.000 EUR Berufung des Klägers + 6.000
Berufung der Beklagten) festgesetzt.