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Beschluss

15 U 141/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1212.15U141.22.00
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Tenor

1.              Die Berufungsrücknahmen beider Parteien haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zur Folge.

2.              Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu Ziff. 2 hinter dem Wort „wird“ ergänzt wird: „unter Klageabweisung im Übrigen.“

3.              Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden in

Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte

zu 3/20 und der Kläger zu 17/20.

4.              Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 44 GKG auf 90.000 EUR korrigiert.

5.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000

EUR (= 34.000 EUR Berufung des Klägers + 6.000

Berufung der Beklagten) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufungsrücknahmen beider Parteien haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zur Folge. 2. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu Ziff. 2 hinter dem Wort „wird“ ergänzt wird: „unter Klageabweisung im Übrigen.“ 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden in Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3 / 20 und der Kläger zu 17 / 20 . 4. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 44 GKG auf 90.000 EUR korrigiert. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR (= 34.000 EUR Berufung des Klägers + 6.000 Berufung der Beklagten) festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung basiert auf §§ 516 Abs. 3, 308 Abs. 2, 319, 92 Abs. 1 ZPO sowie §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 44 GKG. Es kann insofern zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 08.11.2022 (Bl. 144 ff. d. Senatshefts) Bezug genommen werden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 08.12.2022 auf S. 2 (Bl. 196 d. Senatshefts) noch eine abweichende Quotierung für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angeregt hat, hat er übersehen, dass der Streitwert für die erste Instanz allein wegen der gesetzlichen Sonderregelung in § 44 GKG tatsächlich nur auf 90.000 EUR festzusetzen, aber dennoch bei der Kostengrundentscheidung mit höheren sog. fiktiven Gesamtstreitwerten in Addition der Einzelstreitwerte zu rechnen war, dies in Ansehung des unterschiedlichen Obsiegens/Unterliegens auf Zahlungs- und Auskunftsstufe und damit letztlich zur Bildung einer materiell gerechteren Kostenquote (siehe etwa nur das Berechnungsbeispiel zur Stufenklage bei einer Pflichtteilsergänzung bei Krätzschel , in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 17b Rn. 15 oder auch den Fall bei OLG Saarbrücken v. 26.04.2012 - 5 W 52/12-27, BeckRS 2012, 12907 m.w.N.) Soweit der Kläger ferner zuletzt gerügt hat, dass richtigerweise im Berufungsverfahren von einer Berufung der Beklagten auch gegen den Unterlassungstitel (und damit einer deutlichen Streitwertsteigerung im Berufungsverfahren) auszugehen sei, folgt der Senat dem nicht. Dass die Beklagte in erster Instanz – warum auch immer – auch nach der klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren noch bis zuletzt an der ursprünglichen Antragstellung festgehalten und auch weiter um den Unterlassungsanspruch gestritten hat, hat der Senat durchaus gesehen und bei seiner Auslegung im o.a. Hinweisbeschluss berücksichtigt. Im Prozessverhalten der Beklagten finden sich für eine nur inhaltlich beschränkte Berufung (und eine nur ungelenke Antragstellung im Berufungsverfahren) insofern schon deutliche Anhaltspunkte, als sich die gesamte Berufungsbegründung – wie auch im Parallelverfahren – allein und ausschließlich mit dem Zahlungsbegehren befasst und nur „formularmäßig“ im Übrigen auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat. Dass man hier quasi sehenden Auges eine insofern offensichtlich unzulässige – weil inhaltlich gar nicht näher begründete und damit in diesem Punkt zweifelsfrei an § 520 ZPO scheiternde – Berufung auch gegen den Unterlassungstitel einlegen wollte, erscheint bei verständiger Würdigung dem Senat auch weiterhin eher fernliegend. Ausgehend von einem Berufungsstreitwert von nur 40.000 EUR führte dies zur obigen Kostenquote.