Beschluss
11 U 231/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1205.11U231.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.10.2021 – 87 O 80/20 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 77.567,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.10.2021 – 87 O 80/20 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 77.567,87 € festgesetzt.