Beschluss
14 UF 89/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1125.14UF89.22.00
1mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 04.05.2022 (151 F 63/21) aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 30.08.2021 werden zurückgewiesen.
2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass ihre Forderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf „bis 65.000,00 €“ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 04.05.2022 (151 F 63/21) aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 30.08.2021 werden zurückgewiesen. 2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass ihre Forderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf „bis 65.000,00 €“ festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 (51 F 424/10) zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehemann der Antragsgegnerin. Die Ziffern 1 und 2 des Tenors dieses Beschlusses vom 08.05.2013 lauten dabei wie folgt: „1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich zum 31.08.2010 in Höhe von 37.508,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.471,00 €, für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 144,00 € und für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 92,00 €, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.08.2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 533,00 €, für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 235,00 € und für die Zeit vom 01.01.2013 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen." Über das Vermögen des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 (Anl. K3 der Antragsschrift, BI. 53 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des oben bereits genannten Beschlusses Unterhaltsforderungen in Höhe von 57.126,00 € an (vgl. Anlage K4 der Antragsschrift, BI. 54 der erstinstanzlichen Akte). Sie bezeichnete die Unterhaltsforderungen dabei als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K5 der Antragsschrift, BI. 55 der erstinstanzlichen Akte) widersprach der Antragsteller der vorgenannten angemeldeten Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin insofern, als dass es sich dabei um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Handlung handele. Dieser Widerspruch wurde in die Insolvenztabelle aufgenommen (vgl. Anlage K4 der Antragsschrift, BI. 54 der erstinstanzlichen Akte). Mit Beschluss vom 10.10.2018 wurde das Insolvenzverfahren beendet und aufgehoben (Anl. K6 der Antragsschrift, BI. 56 der erstinstanzlichen Akte) und mit Beschluss vom 05.01.2021 dem Antragsteller Restschuldbefreiung erteilt (Anl. K7 der Antragsschrift, BI. 60 der erstinstanzlichen Akte). Der Antragsteller ist seit dem 01.11.2020 nicht mehr bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der C. GmbH, beschäftigt. Es erfolgte - durch den Antragsteller unwidersprochen - eine Pfändung seiner Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2019. Zudem hatte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2013 zwei zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeschlossene Pensionsversicherungsforderungen (Anwartschaften) gepfändet. Die Parteien streiten nunmehr über die Frage, ob die Antragsgegnerin seit Erlass des Beschlusses über die Restschuldbefreiung vom 05.01.2021 aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 noch vollstrecken darf. Der Antragsteller erhebt die Einrede der Verjährung gegen den im hiesigen Verfahren als Widerantrag geltend gemachten und durch das Amtsgericht zurückgewiesenen Feststellungsanspruch der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht Kerpen hat im angefochtenen Beschluss antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, für unzulässig zu erklärt, die Antragsgegnerin verpflichtet, den Vollstreckungstitel herauszugeben und den Widerantrag der Antragsgegnerin, festzustellen, dass die Forderungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen, zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin vertritt mit ihrer Beschwerde weiterhin die Ansicht, dass Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - wie hier entsprechend zur Tabelle angemeldet - von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Der Antragsteller sei als Schuldner aufgrund des vollstreckbaren Schuldtitels verpflichtet gewesen, seinen Widerspruch gegen den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung innerhalb eines Monats ab dem Prüfungstermin oder sein Bestreiten der Forderung im Wege der negativen Feststellungsklage zu verfolgen. Da die Frist mit Antragserhebung abgelaufen gewesen sei, könne sie als Gläubigerin auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges beantragen sowie die Vollstreckung hieraus betreiben. Dem Vollstreckungsgegenantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollstreckungsmaßnahme beendet sei. Das Amtsgericht habe inzident zu prüfen gehabt, ob es sich bei der Forderungsanmeldung um eine ausgenommene Forderung gehandelt habe. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 - IX ZR129/08 - ausdrücklich klargestellt, dass das erforderliche Rechtschutzbedürfnis zur Erhebung einer Feststellungsklage gegeben sei und auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung erhoben werden könne. Eine Verjährung des Feststellungsanspruchs sei entsprechend der Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09 - nicht gegeben, da der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung einer Deliktsforderung nicht nach den Vorschriften verjähre, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Die Pfändungen seien insolvenzfest und auch nicht von der Restschuldbefreiung betroffen, weshalb der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch Bestandskraft habe. Auch dies stehe der geltend gemachten Herausgabe des Titels entgegen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 13.04.2022 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Kerpen, Az. 151 F 63/21, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und auf den Widerantrag festzustellen, dass die Forderungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er weist auf den unstreitigen Umstand hin, dass der rechtskräftige Zahlungstitel des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 - 51 F 424/10 - nicht die Feststellung beinhalte, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, und ist der Ansicht, es habe der Antragsgegnerin selbst oblegen, eine negative Feststellungsklage zu erheben. Denn spätester Zeitpunkt für die Rechtsverfolgung durch den Gläubiger sei die Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 3 InsO), da dann im Rechtsverkehr über ihren Umfang Rechtssicherheit herrschen müsse. Das Urteil des BGH vom 18.12.2008 (IX ZR129/08) beziehe sich auf die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung. Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsabwehrantrag, da, solange die Antragsgegnerin nicht befriedigt sei, ihm jederzeit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Kerpen drohe. Im Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 fehle es insbesondere an den Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StGB. Auch aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin ergebe sich kein Anspruch aus vorsätzlich begangener und unerlaubter Handlung. Insbesondere sei eine Gefährdung des Lebensbedarfs durch die Darlehen der Schwester nicht gegeben, weil er angenommen habe, dass diese den Lebensbedarf der Antragsgegnerin erfülle. Der deliktische Anspruch sei verjährt, da die Hemmungswirkung des § 204 Nr. 10 BGB sich auf den titulierten Leistungsanspruch bezöge. Diese sei spätestens entfallen mit Erhebung des Widerspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Bl. 99 eAkte) auf Folgendes hingewiesen: "Der Senat geht einstimmig davon aus, dass der zulässige Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers unbegründet ist, während der Widerantrag der Antragsgegnerin sowohl zulässig als auch begründet ist. 1. Der Vollstreckungsgegenantrag ist zulässig, auch wenn der Antragsteller seinen Widerspruch gegen den Grund der angemeldeten Forderung nicht weiter verfolgt und insbesondere die Monatsfrist des § 184 Abs. 2 InsO nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner, binnen einer Frist von einem Monat seinen Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Ist durch einen Titel zwar die Forderung, nicht aber der Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt, ist Abs. 2 nicht analog anzuwenden, da der Gläubiger in einem dem Titel zugrunde liegenden Prozess ein vorsätzlich unerlaubtes Handeln des Schuldners möglicherweise nicht dargelegt und bewiesen hat (Braun, Insolvenzordnung, 8. Aufl., 2020, § 184 InsO, Rn. 5). 2. Dem Vollstreckungsgegenantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. In der Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin zwar vor, die Vollstreckungsmaßnahme sei beendet. Hierbei erwähnt sie zwei im Jahr 2013 durchgeführte Pfändungen von Pensionsversicherungsanwartschaften. Diese seien auch Gegenstand des zwischen den Beteiligten im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs gewesen seien. Hierbei handele es sich um Anwartschaften in Höhe von 17.814,37 € und 14.484,00 €, die ihr im Wege des Versorgungsausgleichs hälftig übertragen worden seien, wobei später, im Jahr 2013, der Anteil des Antragstellers von ihr gepfändet worden sei. Mit dem im hiesigen Verfahren zur Vollstreckung anstehenden Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, stehen jedoch Trennungsunterhaltsrückstände in einer Größenordnung von 57.126,00 € (s. Forderungsanmeldung in 38 IK 108/14 des Amtsgerichts Wedding, Bl. 54, 1. Instanz) in Rede, so dass die Antragsgegnerin allein durch diese Pfändungen noch keine Befriedigung erlangt haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen weiteren Pfändung, die sich auf - zumal unbezifferte - Steuererstattungsansprüche des Antragstellers aus 2019 bezogen haben soll. 3. Der Vollstreckungsgegenantrag ist allerdings unbegründet. Zwar hat die Antragsgegnerin keinen Titel gegen den Antragsteller mit dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gehabt, als sie ihre Trennungsunterhaltsansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin aber deliktische Ansprüche gegen den Antragsteller aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 StGB. Der erstinstanzliche, im Schriftsatz vom 24.06.2021 enthaltene Vortrag ist insoweit ausreichend. Danach ist wegen der im Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, festgestellten Leistungsfähigkeit des Antragstellers anzunehmen, dass dieser auch absichtlich und pflichtwidrig seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm neben der Nichterfüllung auch die Gefährdung des Lebensbedarfs, ein hierauf bezogener Vorsatz und ein Schadenseintritt gehört. Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch Darlehensverträge belegt, dass sie notgedrungen in der Zeit von 2008 bis Ende 2010 Darlehensbeträge i. H. v. 39.500,00 € und in der Zeit von März 2011 bis 2013 weitere Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 76.777,00 € von ihrer Schwester in Anspruch (habe) nehmen müssen. Ohne die Unterstützungsleistungen der Schwester wäre ihr Lebensbedarf und der ihrer Kinder erheblich gefährdet gewesen, da die Antragsgegnerin nach Auszug des Antragstellers, der in der gesamten Zeit keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht habe, zunächst in der Ehewohnung mit den drei kleinen Kindern verblieben ist und die damit verbundenen laufenden Kosten, insbesondere die laufenden Darlehensverbindlichkeiten, zu tragen hatte. Diese Kosten konnte die Antragsgegnerin nur durch die aufgenommenen Darlehen decken. 4. Soweit der Antragsteller dem deliktischen Anspruch - zuletzt ausschließlich - die Einrede der Verjährung entgegenhält, dürfte eine Verjährung nicht eingetreten sein. Im Insolvenzverfahren hat die Antragsgegnerin titulierte Unterhaltsforderungen vom 01.01.2008 bis zum 22.06.2014 geltend gemacht. Diese unterliegen als (nicht als solche titulierte) Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung ist durch die Forderungsanmeldung (06.10.2014) im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Nr. 10 BGB gehemmt worden, wobei der Verjährungsbeginn - außer für die erst 2014 entstandenen Zahlungsansprüche - auf den 31.12.2013 zu bestimmen ist. Denn die Antragsgegnerin hatte erst durch den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, gesicherte Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers und hat diese Forderung dann als solche aus unerlaubter Handlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet. Indem der Antragsteller seinen Widerspruch gegen den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht weiter verfolgte, blieb der geltend gemachte deliktische Anspruch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung am 05.01.2021 bestehen. Die Hemmungswirkung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate später, also am 06.07.2021. Indem die Antragsgegnerin den Anspruch im Wege des Feststellungswiderantrags am 26.10.2021 geltend gemacht hat, wobei Rechtshängigkeit am 10.01.2022 eingetreten ist, hat sie die noch laufende Verjährung unterbrochen. 5. Der Feststellungswiderklageantrag war auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig, weil es diesbezüglich keine ausschließende Klagefrist gibt. Der Senat folgt insoweit der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht, der hierzu im Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 124/08 –, unter Rn. 15, (zitiert nach juris) ausgeführt hat: „Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist und das Gebot der Rechtsschutz Klarheit einschließt, folgt die Pflicht des Gesetzgebers, den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeigen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit ausschließende Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung deutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Erst recht ist der Richter dann durch die grundrechtliche Gewährleistung daran gehindert, in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsanspruch des Klägers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass dem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei danach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne Sachprüfung abgewiesen wird“ Der Bundesgerichtshof hat es zwar weiter für wünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit andauert, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht. Einen Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrundes das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können, kann der Senat den gesetzlichen Vorschriften aber ebenso nicht entnehmen wie der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08 -, juris Rn. 12). Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung, der sich der Senat anschließt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungswiderklage der Antragsgegnerin gegeben. 6. Vor diesem Hintergrund ist auch der Widerantrag der Antragsgegnerin begründet, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass die Forderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen. Denn die Antragsgegnerin hat neben dem Trennungsunterhaltstitel Ansprüche gegen den Antragsteller aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Insoweit wird auf Ziff. II. 3. dieses Beschlusses Bezug genommen." An den erteilten Hinweisen wird vom Senat auch nach Stellungnahme des Antragstellers vom 18.11.2022 (Bl. 137 eAkte) festgehalten. 2. Wegen des Einwandes des Antragstellers hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungswiderantrags der Antragsgegnerin, sie habe den Widerspruch des Antragstellers gegen den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vor Erteilung der Restschuldbefreiung beseitigen müssen, wird auf Ziffer 5. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Insoweit vertritt der Senat weiterhin eine andere Rechtsauffassung dahingehend, dass es für die Feststellungswiderklage keine ausschließende Klagefrist gibt und eine solche auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken geschaffen werden darf. Aus dem durch den Antragsteller in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 05.11.2009, IX ZR 239/07, ergibt sich, dass sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils nicht auf die materiell-rechtliche Einordnung eines Zahlungstitels erstreckt. Insoweit bleibt den Gläubigern die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage überlassen. Hieraus lassen sich für das vorliegende Verfahren keine anderweitige Erkenntnisse entnehmen. Insbesondere hat es die Antragsgegnerin konsequent übernommen, einen entsprechenden Widerantrag auf Feststellung, dass die Insolvenzforderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Antragstellers beruht, zu stellen, nachdem sich Entsprechendes nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 (51 F 424/10) ergibt. 3. Der Einwand des Antragstellers, aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin vom 24.06.2021 lasse sich kein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB entnehmen und auch der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 (51 F 424/10) enthalte keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 170 StGB, ist zwar zutreffend, hindert den Senat aber nicht an der Feststellung, wie es die Antragsgegnerin mit ihrem Widerantrag begehrt. Insoweit wird Bezug genommen auf Ziffer 3. des Hinweisbeschlusses. Ergänzend ist zu den subjektiven Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StGB anzumerken, dass der Antragsteller Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht spätestens durch den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 hatte, wurde er hierdurch doch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Indem er hierauf keine Zahlungen leistete, entzog er sich auch der Unterhaltspflicht, wobei auf einen entsprechenden Vorsatz durch die unterbliebenen Unterhaltszahlungen rückgeschlossen werden kann. Soweit sich der Antragsteller darauf zurückzieht, dass er Kenntnis von den Darlehen der Schwester der Antragsgegnerin hatte und deshalb der Lebensbedarf der Antragstellerin nicht gefährdet gewesen sei, verkennt er, dass § 170 Abs. 1 StGB auch den Fall erfasst, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Die Schwester der Antragsgegnerin hat die Darlehen nicht zur Entlastung des Antragstellers geleistet, sondern um eine Notsituation der Antragsgegnerin abzuwenden. Die nur potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung und der fremden Hilfe besteht. Dazu muss es einer Unterhaltssicherung bedürfen und mit der Hilfeleistung bezweckt werden. Von anderer Seite wird die Hilfe geleistet, wenn jemand an Stelle des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aufkommt. Dessen Unterhaltsverweigerung muss für die Gewährung oder Fortgewährung der fremden Hilfe ursächlich sein. Der andere gewährt die Hilfe gerade deshalb, weil der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei privater fremder Hilfe fehlt der innere Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung, wenn der andere ohne Rücksicht auf ein Fehlverhalten des Unterhaltspflichtigen leistet, so im Einvernehmen mit ihm, etwa um ihn zu entlasten, oder aber, was namentlich bei einem mit ihm gleichrangig zum Unterhalt Verpflichteten vorkommen mag, in der Absicht, die eigenen Beziehungen zu dem Unterhaltsberechtigten zu stärken. Freiwillige Zuwendungen Dritter an den Unterhaltsberechtigten tilgen den Unterhaltsanspruch, wenn sie erbracht werden, um den Unterhaltspflichtigen vereinbarungsgemäß zu entlasten (vgl. § 267 BGB), während Leistungen Dritter ohne eine solche vertragliche Grundlage den Unterhaltsanspruch nicht mindern, so dass in strafrechtlicher Hinsicht die tatbestandliche Voraussetzung der Gefährdung des Lebensbedarfs ohne die Hilfe des Dritten bestehen bleibt (Dippel in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht, Rn. 61, 62). Vor diesem Hintergrund kann auch das Vorliegen der Voraussetzung, dass der Lebensbedarf der Antragsgegnerin ohne die Hilfe der Schwester gefährdet gewesen wäre, festgestellt werden, da der Antragsteller unstreitig keinerlei Unterhalt leistete. Die Schwester zahlte die Darlehen nicht zur Entlastung des Antragstellers, sondern allein um der Antragsgegnerin in ihrer Notsituation zu helfen. 4. Bezüglich des Einwands der Verjährung wird auf Ziffer 4. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Hemmungswirkung des § 204 Nr. 10 BGB mit Erhebung des Widerspruchs gegen den Forderungsgrund entfalle, ist dies unzutreffend. Vielmehr setzt erst die Beendigung des Insolvenzverfahrens die Sechs-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB in Gang (Grüneber/Ellenberger, 81. Auflage 2021, § 204 BGB, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist auch der deliktische Anspruch der Antragsgegnerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB nicht verjährt. Die Forderungsanmeldung der Antragsgegnerin bezog sich auch nicht auf einen anderen Streitgegenstand, da die Antragsgegnerin ihren titulierten Anspruch ausdrücklich mit dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldete. Hiermit war eben auch ausdrücklich ein solcher Anspruch aus Deliktsrecht erfasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. IV. Da die Rechtsfrage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Grundes der Insolvenzforderung auch noch nach erteilter Restschuldbefreiung möglich ist, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.