Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 370/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Anpassung des Monatsbeitrags des Tarifs EKN 2500 in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 nicht wirksam war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.382,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 25.02.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1. aufgeführte Beitragsanpassung gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben für die erste Instanz der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % und für das Berufungsverfahren der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Dieses, und soweit nicht abgeändert, das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Erfolgreich ist die Berufung zunächst insoweit, als das Landgericht sein Urteil darauf stützt, dass der Beitragsanpassung im Tarif EKN 2500 zum 01.01.2017 die Rechtsgrundlage fehle. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auffassung des Landgerichts entspricht der früheren Rechtsprechung des Senats, die dieser aufgrund des Urteils des BGH vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 – (VersR 2022, 1078), den Gründen dieser Entscheidung folgend, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aber aufgegeben hat. Die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten, nach denen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen eine Überprüfung der Beiträge nicht erst bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 %, sondern bereits bei einer Abweichung von mehr als 5 % vorzunehmen ist, sind wirksam. Die AVB der Beklagten in Teil II (Tarifbedingungen 2009 [TB/KK 2009]) § 10 in Ergänzung zu § 11 (1) von Teil I (Rahmenbedingungen 2009 [RB/KK 2009]) regeln: „Der Vomhundertsatz beträgt 5“. Sie lassen damit der Beklagten keinen Spielraum im Falle einer Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen bei Abweichungen zwischen über 5 % bis 10 %. Daher ist nicht die Konstellation gegeben, für die das OLG Rostock (Urt. v. 27.09.2022 – 4 U 132/21, BeckRS 2022, 25552) annimmt, dass sie von dem Urteil des BGH vom 22.06.2022 nicht betroffen sei. 2. Soweit im Tenor des angegriffenen Urteils eine Beitragsanpassung zum 01.01.2018 um 71,55 € genannt ist, handelt es sich bei dieser um keine Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG. Die dort genannte Erhöhung zum 01.01.2018 ist vielmehr Folge der Beitragsanpassung zum 01.01.2017; sie ist bedingt durch den Wegfall einer bis dahin gewährten Gutschrift. Tatsächlich ist eine Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Form einer Senkung um 0,34 € 2 zwar erfolgt (dazu unten). Die Feststellung der Unwirksamkeit dieser selbstständigen Beitragsanpassung zum 01.01.2018 ist aber vom Landgericht – wie aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ersichtlich – weder gemeint noch vom Kläger beantragt worden. 3. Auch trifft es zu, dass das Landgericht bei der Berechnung der dem Kläger zugesprochenen Forderung Limitierungsgutschriften, die sich mildernd auf die Beitragslast des Klägers ausgewirkt haben, ebenso wie die Beitragssenkung durch die Anpassung zum 01.01.2018 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 4. Die Fehler des landgerichtlichen Urteils führen jedoch nur zu einer verhältnismäßig geringen Herabsetzung des zugunsten des Klägers zu titulierenden Betrags und zu einer zeitlichen Beschränkung der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Denn die Beitragsanpassung 2017, der zwar die materiell-rechtliche Grundlage nicht fehlte, war aufgrund des unzureichenden Mitteilungsschreibens, das den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügte, formell unwirksam. Ihre formelle Unwirksamkeit wirkt sich seit dem 01.01.2021 aber nicht mehr aus, weil es zu diesem Zeitpunkt eine weitere Beitragsanpassung im Tarif EKN 2500 gegeben hat, die den formellen Anforderungen genügt und seither die Rechtsgrundlage für die Zahlungen des Klägers auf den insgesamt neu berechneten Tarifbeitrag darstellt. 4.1 Das an den Kläger gerichtete Mitteilungsschreiben von November 2016 zu der Prämienerhöhung zum 01.01.2017 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 31.08.2022 – IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867; BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; ausdrücklich auch OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 - 8 U 134/21, VersR 2022, 357; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415). Im Mitteilungsschreiben von November 2016 schreibt die Beklagte: „Sehr geehrter Herr […], zum 01.01.2017 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. […] Um Ihnen Ihre Versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. […]“ Seite 3 des Schreibens enthält den „Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein“. Dort ist der streitgegenständliche Tarif EKN 2500 durch ein * als von der Beitragsanpassung betroffen gekennzeichnet. Im Beiblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ heißt es: „ Ihr Versicherungsvertrag ändert sich Zum 1. Januar 2017 ändert sich der Beitrag in Ihrem Versicherungsvertrag. Informationen und Hintergründe zu dieser Änderung haben wir hierfür Sie zusammengestellt. Ihre Leistungen sind Ihnen garantiert Die Versicherungsleistungen Ihrer Vollversicherung garantieren wir Ihnen. […] Gesetzlich geregelt: Jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Die demographische Entwicklung führt ebenfalls zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. […] Der dritte wichtige Grund ist die aktuelle Niedrigzinsphase. […]“ Das genügt nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Kläger konnte den Unterlagen nicht entnehmen, welche Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit – für die Beitragsanpassung maßgeblich war. Zudem fehlt der notwendige Hinweis auf den Schwellenwert; dass die Beiträge angepasst werden müssen, „wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen“, lässt gerade nicht erkennen, dass es einen fixen Wert gibt, dessen Überschreitung maßgeblich ist, und dass es nicht dem Ermessen der Beklagten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob sie eine festgestellte Abweichung als „deutlich“ bewertet. Da § 203 Abs. 5 VVG bestimmt, dass die Neufestsetzung einer Prämie (erst) zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt, konnte die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zunächst nicht wirksam werden. 4.2 Eine wirksame Neufestsetzung der Gesamtprämie ist nicht bereits zum 01.01.2018 durch die zu diesem Stichtag erfolgte Beitragssenkung um 0,34 € erfolgt. Denn diese Beitragsanpassung leidet an den identischen Fehlern wie die Anpassung des Vorjahres. 4.3 Dagegen war die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 formell wirksam. Das Mitteilungsschreiben von November 2020 selbst (GA 130) ist zwar auch diesmal allgemein gehalten. Auch der Nachtrag zum Versicherungsschein (GA 132) informiert nur darüber, dass der Tarif EKN 2500 von der Beitragsanpassung betroffen ist (und über die Höhe des neuen Beitrags), aber nicht darüber, was diese Beitragsanpassung konkret ausgelöst hat. Eine Abweichung zu den Vorjahren ergibt sich allerdings aus dem Beiblatt „Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen.“ Darin ist erläutert: „ Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich? […] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen zu vergleichen, die im Beitrag einkalkuliert sind. Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder […] 2021: Aus welchem Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Warum steigen die Ausgaben für Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung? […]“ In dem Beiblatt wird damit unmissverständlich erklärt, dass Auslöser der Neuberechnung höhere Leistungsausgaben sind. Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Erläuterung, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung der Beitragskalkulation besteht, „wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt“, lässt sich dem ohne weiteres entnehmen, dass Ursache der konkret in Rede stehenden Beitragsanpassung die Feststellung der Überschreitung eines vorgegebenen Schwellenwertes bei dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen war. Für die konkrete Beitragsanpassung sind damit die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Erläuterungen abstrakt nicht perfekt sind, weil sie (a) nicht berücksichtigen, dass eine Beitragsanpassung auch aufgrund unkalkuliert niedriger Versicherungsleistungen geboten sein könnte, und (b) für den hier nicht gegebenen Fall einer Beitragsanpassung aufgrund geänderter Lebenserwartungen die Notwendigkeit der Überschreitung eines festen Schwellenwertes nicht genannt wird, hier vielmehr weiter nur von einer „deutlichen“ Steigerung der Lebenserwartung die Rede ist. 5. Auf den zugunsten des Klägers zu titulierenden Zahlbetrag wirkt sich die Heilung der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung 2017 durch die Anpassung 2021 nicht aus, weil der Zahlungsantrag des Klägers nur den Zeitraum bis einschließlich August 2020 umfasst. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Bereicherungsausgleich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, soweit er die Erhöhungsbeträge gemäß den unwirksamen Beitragsanpassungen gezahlt hat. Ansprüche wegen Überzahlungen aus der Zeit bis Ende 2017 sind allerdings nicht mehr durchsetzbar, weil – wie durch das vom Kläger nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellt – insoweit die Verjährungseinrede der Beklagten greift. Demzufolge geht es noch um Überzahlungen in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2020 (32 Monate). Der vom Landgericht errechnete Forderungsbetrag von (32 x 113,27 € =) 3.624,64 € ist jedoch zu hoch. Er berücksichtigt schon nicht die zunächst zwar formell unwirksame, aber umgesetzte Beitragssenkung um 0,34 € zum 01.01.2018. Diese führt zu einem Abzugsbetrag von (x 32 =) 10,88 €. Weiter unberücksichtigt geblieben sind die Gutschriften von monatlich 18,07 € für 2018 in Gesamthöhe von (x 12 =) 216,34 € und 1,17 € für 2019 in Gesamthöhe von (x 12 =) 14,04 €. Nach allem bleibt ein Forderungsbetrag in Höhe von 3.382,88 €. Auf diesen Betrag stehen dem Kläger, bei Klagezustellung am 25.02.2021, seit dem 26.02.2021 (§ 187 Abs. 1 BGB) gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. 6. Der festgestellte Anspruch auf Nutzungsherausgabe ergibt sich aus § 818 Abs. 3 S. 1 BGB. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 8. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.721,79 € festgesetzt: - Tenor Nr. 1: 5.097,15 €, nämlich (42 x 113,27 € =) 4.757,34 € + (3 x 113,27 € =) 339,81 € [Bei Klageeinreichung am 13.11.2020 bleiben drei vorhergehende Monate – September bis November 2020, für die keine wirtschaftliche Identität mit dem auf die Zeit bis August 2020 beschränkten bezifferten Zahlungsantrag des Klägers besteht], - Tenor Nr. 2: 3.624,64 €. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht (8.651,74 €) auf 8.991,55 € (= 8.651,74 € + 339,81 €) festgesetzt.