Beschluss
2 Wx 225/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:1103.2WX225.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.08.2022 gegen den am 12.07.2022 erlassenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 OH 5/22 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.08.2022 gegen den am 12.07.2022 erlassenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 OH 5/22 – wird zurückgewiesen. B E S C H L U S S In der Notarkostensache betreffend die Kostenrechnung des Antragstellers hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. sowie der Richter am Oberlandesgericht F. und D. b e s c h l o s s e n: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.08.2022 gegen den am 12.07.2022 erlassenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 OH 5/22 – wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 17.10.2019 eine Übertragungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau, welche Regelungen betreffend Immobilien, Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, zum Trennungsunterhalt sowie Abreden zu Haushaltsgegenständen, einem Flügel und einem Mietverhältnis enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkundskopie Bl. 32 ff. LG-Akte verwiesen. Mit seiner Kostenrechnung vom 04.02.2019 setzte der Notar gegenüber dem Beteiligten zu 2) die Hälfte der Gebühren zuzüglich Nebenkosten an, und zwar eine Beurkundungsgebühr (KV 21100) aus einem aufsummierten Gesamtgeschäftswert von 5.639.096,61 € und eine Betreuungsgebühr (KV 22200) betreffend die Fälligkeiten aus zwei Immobilien betreffenden Vereinbarungen sowie aus der Zugewinnvereinbarung auf der Grundlage eines Wertes von zusammen 2.099.136,32 €. Die Betreuungsgebühr hat er mit netto 1.747,50 € bemessen. Der Beteiligte zu 3) als Dienstaufsicht hat die Auffassung vertreten, für die Betreuungsgebühr sei der Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens maßgeblich und den Beteiligten zu 1) angewiesen, in Bezug auf die Betreuungsgebühr eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dem ist der Beteiligte zu 1) mit an das Landgericht Köln gerichtetem Schriftsatz vom 08.02.2022 (Bl. 6 ff. LG-Akte) nachgekommen. Er hat die von ihm näher begründete Ansicht vertreten, auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 GNotKG seien für die Betreuungsgebühr nur die Werte maßgeblich, auf welche sich die Betreuungstätigkeit beziehe. Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin mit seinem am 12.07.2022 erlassenen Beschluss (Bl. 82 ff. LG-Akte) die dem Beteiligten zu 2) erteilte Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass die Betreuungsgebühr netto 4.327,50 € beträgt und ein Gesamtbetrag von 12.924,29 € geschuldet wird. Es hat sich mit in Bezug genommener Begründung der Auffassung des Beteiligten zu 3) angeschlossen. Gegen den ihm am 14.07.2022 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 11.08.2022 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 11.08.2022 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die vom Landgericht vertretene Auslegung des § 113 Abs. 1 GNotKG. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf Bl. 113 ff. LG-Akte verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. 2. Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf den vom Beteiligten zu 1) auf Weisung des Beteiligten zu 3) hin gestellten Antrag war vom Landgericht die von der Dienstaufsicht beanstandete Notarkostenrechnung zu überprüfen (§§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Mit Recht hat das Landgericht auf eine Erhöhung der Kostenrechnung erkannt (§ 130 Abs. 2 Satz 2 GNotKG). Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 GNotKG bemisst sich nicht nach dem in der Kostenrechnung vom Beteiligten zu 1) mit 2.099.136,32 € angesetzten Wert, sondern vielmehr nach einem Geschäftswert in Höhe von 5.639.096,61 €. Gemäß § 113 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr wie bei der Beurkundung zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass hier der Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens und nicht nur die Teilwerte aus dem für die Beurkundungsgebühr maßgeblichen Gesamtwert anzusetzen sind, welche von der Betreuungstätigkeit betroffen sind (Teilwerte hier: 475.000,00 € + 155.697,71 € + 1.468.456,61 €). Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Ansicht bestimmt sich der Geschäftswert der Betreuungsgebühr nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens, auch wenn nur eine Teilleistung von der Betreuungstätigkeit betroffen ist. Das Kammergericht (Beschluss vom 26.01.2021 – 9 W 96/19 – juris Rn. 63 ff.) hat zu dieser Frage ausgeführt: „Gemäß § 113 Absatz 1 GNotKG ist der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr wie bei der Beurkundung zu bestimmen. Damit ist – nach einhelliger Meinung – gemeint, dass der Verfahrenswert für die Beurkundung insgesamt (verschiedene Gegenstände der Beurkundung sind zusammenzurechnen – § 35 Absatz 1 GNotKG) zugleich auch der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist (Tiedtke in: Korintenberg, 21. Auflage 2020, GNotKG § 113 Rn. 7; Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 3. Auflage 2019, GNotKG § 113 Rn. 5; Drempetic in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, GNotKG § 113 Rn. 1; Berger in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 31. Edition Stand: 01.09.2020, GNotKG § 113 Rn. 4). Eine Beschränkung des Wertes für die Betreuungsgebühr auf den von der Betreuungstätigkeit betroffenen Beurkundungsgegenstand findet nicht statt (Tiedtke a.a.O., Rn. 9). Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift – insbesondere im Vergleich zur Vorschrift des § 112 GNotKG – eher eine andere Auslegung nahe. Während nach § 112 Satz 1 GNotKG der Geschäftswert für den Vollzug (zugleich) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens ist, heißt es in § 113 Absatz 1 GNotKG: „Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.“ Der unterschiedliche Wortlaut spricht zunächst dafür, dass mit § 113 Absatz 1 GNotKG nicht dieselbe Regelung wie in § 112 Satz 1 GNotKG getroffen werden sollte. Zudem wird dadurch, dass § 112 Satz 1 GNotKG nicht auf den „Wert des Beurkundungsverfahrens“ Bezug nimmt, sondern vorschreibt, dass der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr „wie bei der Beurkundung zu bestimmen“ ist, regelungstechnisch eher auf eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftswertbestimmung bei Beurkundungen, also auf die Regelungen der §§ 97 bis 111 GNotKG verwiesen. Danach käme man zu einer Beschränkung des Wertes für die Betreuungsgebühr auf den von der Betreuungstätigkeit betroffenen Gegenstand. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jedoch auch mit der Regelung in § 113 Absatz 1 GNotKG zum Ausdruck gebracht werden, dass für eine Betreuungsgebühr der Geschäftswert der zugrundeliegenden Beurkundung maßgeblich sein soll. Mit dem GNotKG sollten für die Geschäftswertbestimmung von Vollzugs- und Betreuungsgebühren gleichlautende Regelungen geschaffen werden (Berger in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 31. Edition Stand: 01.09.2020, § 133 GNotKG, Rn. 9). Die Gesetzesbegründung bringt dies eindeutig zum Ausdruck (BT-Drs. 17/11471- neu, S. 190). Danach soll nach § 113 Absatz 1 GNotKG der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr entsprechend dem Geschäftswert für den Vollzug bestimmt werden. Die nach altem Recht erfolgte Bestimmung von Werten, die einem Bruchteil des Beurkundungsgegenstands entsprechen, soll es nicht mehr geben. Die im Rahmen der Anwendung von § 147 Absatz 2 KostO erforderliche Einzelfallbetrachtung bei der Geschäftswertbestimmung sollte entfallen. Die durch die Neuregelung eintretende Pauschalierung hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Praktikabilität der Neuregelung sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass nach § 93 Absatz 1 GNotKG die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren nur einmal anfällt, hingenommen. Auch die Begründung zu § 113 Absatz 2 GNotKG bestätigt den Willen des Gesetzgebers. Soweit nach dieser Regelung als Geschäftswert für die Treuhandgebühr das Sicherungsinteresse des jeweiligen Treugebers maßgeblich ist, soll es sich nämlich ausdrücklich „um eine Ausnahme vom Grundsatz des Absatzes 1“ handeln. „Eine Anknüpfung an den Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens, wie in Absatz 1 für die sonstigen Betreuungstätigkeiten vorgesehen, wäre problematisch, …“ (BT-Drs. 17/11471- neu, S. 190).“ Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass dieses Ergebnis weiter dadurch gestützt wird, dass die Gesetzesbegründung zu § 113 GNotKG auf diejenige zu § 112 GNotKG verweist, in welcher es heißt: „Satz 1 soll maßgeblich sein, wenn Gegenstand des Vollzugs eine im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens aufgenommene Urkunde ist. Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass Teilwertbildungen in keinem Fall mehr stattfinden, und zwar auch dann nicht, wenn ein Beurkundungsverfahren mehrere Rechtsverhältnisse beinhaltet, von denen nur eines vollzugsbedürftig ist .“ (a.a.O., Hervorhebung durch den Senat) Letzterem in Verbindung mit der Verweisung in der Begründung zu § 113 GNotKG ist eindeutig zu entnehmen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Neuregelung des Gerichtskostenrechts für den Geschäftswert der Betreuungsgebühr ebenso wenig wie für denjenigen der Vollzugsgebühr eine Rolle spielen soll, dass sich die betreffende Tätigkeit des Notars nur auf einen Teil der Beurkundungsgegenstände bezieht. Den Überlegungen des Beteiligten zu 1), dass es sich hier um eine komplexe Scheidungsvereinbarung als Typenkombinationsvertrag handelt, bei der auseinandersetzungsbezogene Betreuungstätigkeiten über Sachwerte sich eindeutig abgrenzen lassen, während eine Hinzunahme sonstiger Beurkundungsgegenstände zu einer Verteuerung führt, vermag der Senat nicht zu widersprechen. Indes ergibt sich aus der zitierten Gesetzesbegründung, dass es Teilwertbildungen auch bei mehreren Rechtsverhältnissen nicht mehr wie noch unter Geltung der KostO geben soll, weshalb es auf eine Abgrenzbarkeit nicht ankommen kann. Auch mag – wie der Antragsteller vorbringt, hier indes keiner abschließenden Prüfung durch den Senat bedarf – eine sachlich nicht bedingte Aufspaltung der Beurkundung in Ansehung der Betreuungsgebühr kostengünstiger sein. Denn derartige Billigkeitsgesichtspunkte hat der Gesetzgeber gegenüber dem ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Pauschalierung verfolgten Ziel der Praktikabilität in den Hintergrund treten lassen. Aufgrund der Bindung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) sind die Gerichte gehindert, sich mit Billigkeitserwägungen über den vom Gesetzgeber geäußerten Regelungswillen hinwegzusetzen, hierüber helfen auch nicht die vom Beteiligten zu 1) angeführten Auslegungsgrundsätze hinweg. Auch vermag der Senat dem vom Beteiligten zu 1) zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2015 zum Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG (XII ZB 33/13) keinen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen, der es erlauben würde, von dem gesetzgeberischen Willen abzuweichen, wie er den §§ 112, 113 GNotKG zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung dessen hat das Landgericht die Betreuungsgebühr zutreffend mit netto 4.327,50 € angesetzt und den gegenüber dem Beteiligten zu 2) in Rechnung gestellten (Hälfte-)Betrag entsprechend auf 12.924,29 € heraufgesetzt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 130 Abs. 2 Satz 3, 4 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GnotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Die entscheidungserhebliche Frage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers erhebliche finanzielle Bedeutung haben und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.