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Beschluss

2 Ws 502-503/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1024.2WS502.503.22.00
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Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Die Beschwerde des Angeschuldigten wird für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Die Beschwerde des Angeschuldigten wird für erledigt erklärt. Gründe : I. Das Amtsgericht Köln hat gegen den Angeschuldigten am 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er sich nach seiner Festnahme am 22.03.2022 seit demselben Tag in Untersuchungshaft befindet. Vorgeworfen wird ihm hierin Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall (Tat 3) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52, 53 StGB. Er soll im Zeitraum vom 02.04.2020 bis zum 24.05.2020 unter Nutzung des Kryptodienstes EncroChat unter dem Encro Chat-Pseudonym „R.“ von verschiedenen Betäubungsmittellieferanten Marihuana im Kilogrammbereich bezogen und an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußert haben (Tat 1: 5 kg, Tat 2: 4 kg, Tat 3: 8 kg, Tat 4: 3 kg, Tat 5: 10 kg, Tat 6: 2 kg und Tat 7: 4 kg). Der Haftbefehl ist gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Angeschuldigte sei zwar deutscher Staatsangehöriger und verfüge über einen festen Wohnsitz, jedoch sei angesichts der Straferwartung davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren nicht stellen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) Bezug genommen. Unter dem 07.07.2022 hat die Staatsanwaltschaft Köln (Az. 106 Js 11/22) wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwürfe Anklage gegen den Angeschuldigten zum Landgericht Köln erhoben und u. a. ausgeführt, dass ein Betrag i.H.v. 128.700 € der Einziehung von Wertersatz unterliegt. Der Angeschuldigte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 13.07.2022 beantragt, eine mündliche Haftprüfung durchzuführen und dies mit Verteidigerschriftsatz vom 22.07.2022 näher begründet. Es bestehe kein dringender Tatverdacht, da es nicht der Angeschuldigte gewesen sei, der unter dem Namen „R.“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe. Darüber hinaus liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vor. Er sei in Deutschland geboren, hier familiär verwurzelt, wohne im Haus seiner Eltern und verfüge über keinerlei Verbindungen ins Ausland. Am 25.07.2022 hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Köln eine mündliche Haftprüfung durchgeführt. Ergänzend hat der Angeschuldigte dort ausgeführt, dass er gern sein Studium, das er 2018 unterbrochen habe, wieder aufnehmen würde. Zudem könne eine Kaution gestellt werden. Mit Beschluss vom 28.07.2022 hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Köln (Az. 108 KLs - 106 Js 11/22 - 22/22) den Haftbefehl - bis auf Fall 5 - aufrechterhalten, diesen jedoch gegen Auflagen, unter anderem die Abgabe seines Personalausweises sowie seines Reisepasses und die Hinterlegung einer Sicherheit i.H.v. 25.000 €, außer Vollzug gesetzt. Ein dringender Tatverdacht, dass es sich bei dem Angeschuldigten um das Encro Chat-Pseudonym „R.“ handele und dieser die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten 1 bis 4 sowie 6 und 7 verübt habe, sei gegeben. Lediglich ein dringender Tatverdacht betreffend Tat 5 des Haftbefehls liege nicht vor, da nach derzeitigem Erkenntnisstand, insbesondere der aufgezeichneten Telefonkommunikation, der Nutzer „R.“ nichts von den von dem Nutzer „L.“ in Mannheim angebotenen Betäubungsmitteln gewusst habe. Zwar resultiere auch aus den verbleibenden Fällen ein erheblicher Fluchtanreiz, dem jedoch angesichts der sozialen Verwurzelung des Angeschuldigten, der Wohnsitznahme im Haushalt der Eltern und der Anstellung im Betrieb seines Vaters durch die Hinterlegung einer Kaution i.H.v. 25.000 € hinreichend begegnet werden könne. Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vorgenannte Verschonung des Angeschuldigten mit Beschluss vom 31.08.2022 (Az. 2 Ws 398/22) als unbegründet verworfen. Eine Entlassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft erfolgte in der Folge nicht. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.09.2022 hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 12.09.2022 (Az. 108 KLs - 106 Js 11/22 - 22/22) den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22), in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 28.07.2022, wieder in Vollzug gesetzt. Es lägen neu hervorgetretene Umstände vor, die die Invollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigten. Der Angeschuldigte sei dringend verdächtig als Nutzer der SkyECC-Konten „A.“ und „M.“ in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 08.03.2021 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Umfang von ca. 32,5 kg Marihuana und 8,5 kg Haschisch unerlaubt Handel getrieben zu haben. Darüber hinaus liege nunmehr auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor. Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten am 14.09.2022 durch die Strafkammer verkündet worden. Der Angeschuldigte hat noch in diesem Termin Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 12.09.2022 eingelegt. Mit Beschluss vom 14.09.2022 hat die 8. großes Strafkammer des Landgerichts Köln das Verfahren im Hinblick auf die Haftbeschwerde sowie gemäß §§ 121, 122 StPO dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt. Die Durchführung der Hauptverhandlung sei ab dem 15.11.2022 vorgesehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 19.09.2022 das Verfahren dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, Haftfortdauer anzuordnen und die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 26.09.2022 dem Senat die Anklageschrift vom 23.09.2022 (Az. 106 Js 19/22) zur Kenntnisnahme übersandt. Hierin wird dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge im Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 08.03.2021 unter den Kennungen des Kryptodienstes SkyECC „A.“ und „M.“ in insgesamt 19 Fällen zur Last gelegt. Ein Betrag in Höhe von 279.600 € soll der Einziehung unterliegen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Eröffnung des Verfahrens und dessen Verbindung mit dem bei der 8. großen Strafkammer gegen den Angeschuldigten anhängigen Verfahren (Az. 108 KLs - 106 Js 11/22 - 22/22) beantragt. Der Angeschuldigte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 13.10.2022 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise diesen außer Vollzug zu setzen. Es könne bereits nicht nachvollzogen werden, warum der Angeschuldigte nach der Entscheidung des Senats nicht aus der Haft entlassen worden sei. Der Haftgrund der Fluchtgefahr könne nicht allein auf die Straferwartung gestützt werden. Zudem lägen Umstände vor, die dafür sprächen, dass einer Fluchtgefahr mit Sicherungsauflagen begegnet werden könne. Der Angeschuldigte sei deutscher Staatsangehöriger, der über keinerlei Verbindungen ins Ausland verfüge. Es bestehe zudem eine enge Bindung an seine Familie. Er verfüge über eine Arbeitsstelle und wolle sein Studium wieder aufnehmen. Der Angeschuldigte sei auch mit weiteren Auflagen, wie bspw. das Tragen einer Fußfessel, einverstanden. Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr liege nicht vor. II. 1. Der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus war aufrechtzuerhalten, da der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegten Taten verübt zu haben, der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt und der besondere Umfang der Ermittlungen den Erlass eines Urteils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht zugelassen hat. a) Der Angeschuldigte ist jedenfalls der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) zur Last gelegten Taten 1 bis 4 sowie 6 und 7 dringend verdächtig. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer (§§ 25 ff. StGB) einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist (vgl. SenE vom 22.12.1998, HEs 233/98 - 275 -, juris; Graf in Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, § 112 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 5). Dieses auf die Verurteilungschance bezogene Wahrscheinlichkeitsurteil darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen abgegeben werden. Dabei sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen (vgl. SenE a.a.O.). Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 31.08.2022 (Az. 2 Ws 398/22) ausgeführt, dass nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Nutzer des Encro-Chat-Pseudonyms „R.“ um den Angeschuldigten handelt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit erneut auf die ausführliche Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.07.2022 (S. 4 bis S. 6 und S. 8, 3. Abs. bis S. 9, 3. Abs.) Bezug genommen. Die Strafkammer hat die von dem Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 22.07.2022 gegen den dringenden Tatverdacht erhobenen Einwendungen in dem angefochtenen Beschluss vollständig berücksichtigt und diese mit zutreffender und erschöpfender Begründung zurückgewiesen. Da der Angeschuldigte hiergegen weiterhin keine Einwendungen mehr erhoben hat, sieht der Senat zu weiteren Ausführungen keine Veranlassung. b) Darüber hinaus ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. OLG Köln StV 1994, 582 sowie 1996, 382 und 1997, 642; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; OLG Koblenz StV 2002, 313, 314 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17). Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (vgl. OLG Köln, StV 1995, 475; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 19). Auch insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 31.08.2022 (Az. 2 Ws 398/22) bereits ausgeführt, dass der Angeschuldigte im Falle der Eröffnung des Verfahrens und einer Verurteilung mit der Verhängung einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen hat, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Fluchthemmende Umstände, die geeignet wären, den sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz auf ein vertretbares Maß herabzumindern, sind nicht ersichtlich. Die dem Angeschuldigten im Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) zur Last gelegten Taten und die hieraus zu erwartenden Rechtsfolgen begründen einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeschuldigte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, in einem Fall (Tat 3) in Tateinheit mit unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, dringend verdächtig. § 30 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren, § 29a Abs. 1 BtMG in jedem einzelnen Fall Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Angeschuldigte jeweils mit einer erhebliche Gesamtmenge Marihuana gehandelt haben soll, wobei darüber hinaus der Grenzwert zur nicht geringen Menge in jedem einzelnen Fall um ein Vielfaches überschritten worden sein dürfte. Eine hohe Straferwartung kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats allein grundsätzlich die Fluchtgefahr nicht begründen (vgl. bereits SenE vom 12.05.1995, 2 Ws 174/95, StV 1995, 419; auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 24, 25). Sie ist aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihr wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden; dabei verlieren die weiteren Umstände an Gewicht, je höher die Straferwartung ist. Dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist zwar deutscher Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik aufgewachsen und hier familiär sowie sozial verwurzelt. Nach seiner Entlassung kann er im Haushalt seiner Eltern Wohnung nehmen und - wie bereits vor seiner Inhaftierung - im elterlichen Betrieb einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen, bzw. das von ihm unterbrochene Studium wieder aufnehmen. Andererseits hat die Strafkammer jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Angeschuldigte nicht verheiratet und kinderlos ist. Auch haben die Ermittlungen ergeben, dass aufgrund der Mobilität des Angeschuldigten seine tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnverhältnisse in der Bundesrepublik unklar gewesen sind. Konnte angesichts der aufgezeigten persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten dem sich aus den Taten 1 bis 4 und 6 sowie 7 des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) ergebenden Fluchtanreiz noch hinreichend durch Auflagen und Weisungen begegnet werden, ist diese nach Erhebung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.09.2022 (Az. 106 Js 19/22) nicht mehr der Fall. Mit dieser werden dem Angeschuldigten nunmehr weitere 19 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die von ihm gehandelten Betäubungsmittelmengen - Marihuana (2 kg bis zu 10 kg), Haschisch (1 kg bis zu 3 kg) und Kokain (200 g bis zu 500 g Kokain) - erhöhen die im Falle einer Verurteilung dem Angeschuldigten drohende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Maße, dass dem hieraus resultierenden Fluchtanreiz nicht mehr mit Auflagen und Weisungen wirksam begegnet werden kann, auch nicht durch den von der Verteidigung erwogenen Einsatz technischer Überwachungsmittel (sogenannte elektronische Fußfessel), da dieser den mit einer Flucht einhergehenden Verstoß gegen Anweisungen belegen, aber nicht unterbinden kann. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem, dass die Strafkammer zu Recht und mit zutreffender Begründung den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2022 (Az. 506 Gs 647/22) wieder in Vollzug gesetzt hat. Es liegen nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO neu hervorgetretene Umstände vor, die die Verhaftung des Angeschuldigten erforderlich machten. Die dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 23.09.2022 (Az. 106 Js 19/22) zur Last gelegten Umstände sind "neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Denn es handelt sich um nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände, die so schwerwiegend sind und die die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020, 2 BvR 1787/20, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006, 2 BvR 2056/05, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 116 Rn. 28 m.w.N., Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 116 Rn. 33). Angesichts der ihm nach der Aussetzungsentscheidung zur Last gelegten weiteren erheblichen Betäubungsmitteldelikte wäre eine andere Entscheidung als die Invollzugsetzung des Haftbefehls auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Angeschuldigte nach der Entscheidung des Senats vom 31.08.2022 (Az. 2 Ws 398/22) aus der Haft entlassen worden wäre und sich bis zum 14.09.2022, der Verkündung des in Vollzug gesetzten Haftbefehls, wohlverhalten hätte. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann das Vorliegen des subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr dahinstehen. c) Im Übrigen ist das Verfahren bislang auch ohne vermeidbare Verzögerungen gefördert worden. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus liegen vor; die Fortdauer der Untersuchungshaft ist daher nicht unverhältnismäßig. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.09.2022 Bezug genommen, der dem Angeschuldigten und seinen Verteidigern bekannt gemacht worden ist. Eine Stellungnahme zur Antragsschrift im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO ist seitens der Verteidigung nicht abgegeben worden. Der Senat sieht daher zu weiteren Ausführungen keine Veranlassung. 2. Die Haftbeschwerde des Angeschuldigten war für erledigt zu erklären, da sie durch die Entscheidung des Senats, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen, gegenstandlos geworden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 122 Rn. 18). Da die Haftbeschwerde erst nachträglich aufgrund der Vorlage des Verfahrens durch die Strafkammer gemäß §§ 121, 122 StPO gegenstandlos geworden ist, war diese - ohne Kostenentscheidung - für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vor § 296 Rn. 17).