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Beschluss

17 W 155/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0907.17W155.21.00
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Oktober 2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29. September 2021 – 4 T 325/21 – aufgehoben.

Als aus der Staatskasse zu ersetzende Gebühr wird die Vergütung des Antragstellers für das Beratungshilfeverfahren Q. – 94 II 1007/20 BerH AG Bonn – antragsgemäß auf 118,32 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Oktober 2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29. September 2021 – 4 T 325/21 – aufgehoben. Als aus der Staatskasse zu ersetzende Gebühr wird die Vergütung des Antragstellers für das Beratungshilfeverfahren Q. – 94 II 1007/20 BerH AG Bonn – antragsgemäß auf 118,32 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beratungsperson beantragte im Juni 2020 bei der Rechtsantragsstelle des AG Bonn Beratungshilfe für ein Ermittlungsverfahren. Ein Beratungshilfeschein wurde erteilt. Der Antragsteller stellte zunächst unter dem 03.12.2020 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und fügte Unterlagen bei, u.a. den Berechtigungsschein des AG Bonn, den er als pdf-Datei gespeichert und per beA (besonderes Anwaltspostfach) auf einem sicheren Übermittlungsweg ans AG Bonn übersandt hatte. In dem Antragsformular war angekreuzt, dass er den „Berechtigungsschein im Original … beigefügt“ habe. Auf Beanstandung durch das AG übersandte der Antragsteller erneut per beA den streitgegenständlichen Antrag, bei dem wiederum die Beifügung des Berechtigungsscheins „im Original“ angekreuzt war. Dies wurde vom AG erneut beanstandet und „um Übersendung des Original -Beratungshilfescheins gebeten“. Dies wurde vom Antragsteller im Hinblick auf entgegenstehende Entscheidungen des AG Bonn – u.a. Beschluss vom 04.09.2020, 94 II 42/20 BerH – „ernsthaft und endgültig verweigert“. Die Kostenbeamtin bestand mit Schreiben vom 30.04.2021 unter Bezugnahme auf eine ausführliche Äußerung der Bezirksrevisorin, wonach der Berechtigungsschein nicht zu den in §§ 5 BerHG, 12b RVG und 14 II FamFG iVm § 130a ZPO aufgeführten Schriftstücken gehöre, auf der Vorlage des Originals. Sie wies den Antrag auf Festsetzung mit Beschluss vom 19.05.2021 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück. Der dagegen erhobenen Erinnerung des Antragstellers hat das AG Bonn mit Beschluss vom 22.07.2021 – 94 II 1007/20 BerH – stattgegeben und die Vergütung antragsgemäß auf 118,32 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Festsetzung könne als elektronisches Dokument eingereicht werden, was dann für den (Original-) Berechtigungsschein als Teil des Antrags ebenfalls gelten müsse. Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bestehe nicht, weil der Verfahrensakte jeweils zu entnehmen sei, ob bereits eine Vergütung für die Beratungsperson festgesetzt worden sei oder nicht. Auch im konkreten Fall bestünden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung. Auf die vom AG zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin (53 – 54R GA) hin hat das LG Bonn mit dem angefochtenen Beschluss (67 – 68R GA) unter Zulassung der weiteren Beschwerde den Antrag zurückgewiesen. Dabei hat es einerseits auf die in dem Formular (Anlage 2 zu § 1 Nr. 2 der Beratungshilfeformularverordnung [BerHFV]) vorgesehene Angabe, der Berechtigungsschein sei im Original „beigefügt“, abgestellt. Andererseits könne das „Problem der mehrfachen Nutzung des ausgestellten Berechtigungsscheins auftreten“. Dies gelte insbesondere bei Fehlen eines sogenannten „Entwertungsvermerks“. I I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist im Hinblick auf die Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig und auch in der Sache begründet. 1. Bereits das AG Bonn – in dem angefochtenen Beschluss sowie in 94 II 883/20 vom 22.07.2021 – als auch das AG Siegburg – Beschluss vom 24.07.2020 (52 II 2164/19 BerH) – haben zutreffend darauf hingewiesen, dass es unter Anwendung von §§ 12b Satz 2 RVG, 14 Abs. 2 FamFG, 130a und 298 ZPO grundsätzlich möglich ist, den Berechtigungsschein mit dem Vergütungsantrag als elektronisches Dokument einzureichen und auch die Vorschriften in § 371b ZPO und § 371 BGB nicht entgegenstehen (ebenso OLG Saarbrücken – 9 W 30/19 , MDR 2020, 634 f. = juris Rn 11 ff.; Volpert in Burhof/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Beratungshilfe Rn 523). Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 01.04.2022 – 12 W 25/22 -, NJW-RR 2022, 923 f. = juris Rn 8 ff.) hat zur Begründung ausgeführt: „8 Das Landgericht hat seiner Entscheidung die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es jedenfalls im Falle eines elektronisch eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrages keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung des die Beratungsleistung erbringenden Rechtsanwaltes ist, dass der Beratungshilfeschein im Original eingereicht wird. 9 Tatsächlich ist eine derartige Vorlagepflicht nirgends ausdrücklich normiert. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen ( § 55 RVG ), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) enthalten eine Norm, die dem Rechtsanwalt ausdrücklich aufgeben würde, bei Antragstellung auf Festsetzung seiner Vergütung den ihm vom Rechtssuchenden überlassenen Berechtigungsschein an das ausstellende Gericht zurückzugeben. Lediglich aus dem Umstand, dass das vom Rechtsanwalt nach § 1 Nr. 2 BerHFV bei Antragstellung zu verwendende Formular (Anlage 2 zu § 1 BerHFV) eine von der Beratungsperson abzugebende Erklärung vorsieht, wonach dem Formular alternativ entweder der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt sei, wird gefolgert, dass ein erteilter Berechtigungsschein stets im Original durch die Beratungsperson vorzulegen sei (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 444 , hier zit. aus juris, RN 9 m.entspr.N.). 10 Mit dem OLG Saarbrücken erachtet es der erkennende Senat aber für durchaus zweifelhaft, ob der Erklärungstext in einem zu verwendenden Formular überhaupt eine Rechtsnorm darstellt, durch welche ein Antragsteller zur Vorlage bestimmter Unterlagen verpflichtet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., RN 12). Diese Frage kann indes für den vorliegenden Streitfall ebenso dahinstehen, wie dies auch bei dem vom OLG Saarbrücken zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. 11 Der Antragsteller hat seinen Vergütungsantrag als elektronisches Dokument eingereicht, was ihm nach § 12b S. 2 RVG , § 8 BerHG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG ausdrücklich gestattet war. Damit kommen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG ergänzend die Vorschriften des § 130a ZPO zum elektronischen Dokument zur Anwendung, wonach auch die zu einem Antrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden können (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dies ist vorliegend durch Übersendung einer Bilddatei, die eine eingescannte Abbildung des Originalberechtigungsscheins enthält, erfolgt. Sofern die BerHFV weitergehende Anforderungen enthält, welche die gesetzlich ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung einschränken, haben diese Vorgaben einer einfachen Rechtsverordnung hinter dem höherrangigen Gesetzesrecht zurückzutreten (vgl. OLG Saabrücken, a.a.O.). Dies ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine Frage eines Redaktionsversehens des Normgebers, sondern Folge des Vorrangs des Gesetzes, welches Geltung beansprucht unabhängig davon, ob nachrangige Normen rechtzeitig an eine veränderte Gesetzeslage angepasst werden.“ Dieser Begründung ist zwischenzeitlich auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.06.2022 – 10 W 47/22 -, juris Rn 4 f.) beigetreten. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Saarbrücken und Oldenburg davon aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und dessen Benutzungszwangs für Rechtsanwälte übersehen hat, die Anlage 2 zur Rechtsverordnung anzupassen (ebenso Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, Stand 01.09.2022, § 14 FamFG Rn 78; Hansens, RVGReport 2019, 478, 480). Es erschiene schon ein merkwürdiges Ergebnis, wenn ein Rechtsanwalt den Festsetzungsantrag und weitere Schriftstücke, die seine Beratungstätigkeit belegen, auf elektronischem Wege einreichen muss, den Original-Berechtigungsschein jedoch per Post ans Gericht nachzusenden verpflichtet wäre. Der ordnungsgemäß auf elektronischem Wege eingereichte Berechtigungsschein selbst stellt das „Original“ dar (Toussaint/Toussaint Kostenrecht, 52. Aufl., § 12b RVG Rn 3). In vergleichbarer Weise hat der BGH (Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13 -, BGHZ 200, 145 ff.) eine Befreiung vom Formularzwang angenommen, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die Formerfordernisse nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist; auch dürfe von dem Rechtsuchenden nichts Unzumutbares verlangt werden (BGHZ, aaO Rn 13 unter Hinweis auf BVerfGE 88, 118, 126 f.). Die verbindliche Vorgabe eines Formulars in einer bloßen Verordnung kann den Anspruch eines Rechtsuchenden auf effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig einschränken (BGHZ, aaO Rn 16). Ein vergleichbarer Fall liegt auch hier vor: Die zusätzliche Übersendung des vom Amtsgericht ausgestellten Original- Berechtigungsscheins neben den elektronisch per beA zu übermittelnden Antragsunterlagen stellt eine überflüssige, unverhältnismäßige Einschränkung dar, die mit dem Gesetzeszweck und der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, die Berechtigung zur Festsetzung einer Beratungshilfevergütung nachzuweisen, nicht mehr in Einklang zu bringen ist. 2. Der Senat vermag auch die von der Bezirksrevisorin und dem Landgericht angesprochene Missbrauchsgefahr bei Nichteinreichung des Originals nicht zu erkennen. Die Festsetzung der Vergütung und die Auszahlungsanordnung ist Bestandteil der beim Amtsgericht geführten Sachakten (vgl. Nr. 1.2.5 und 1.3.2 der AV des JM NRW, JMBl. NRW 2005, S. 181). Damit ist gewährleistet, dass eine mehrfache Inanspruchnahme der Staatskasse ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des OLG Oldenburg (aaO) an: „13 Soweit die weitere Beschwerde dagegen die Auffassung vertritt, die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original sei erforderlich, um einer möglichen missbräuchlichen Verwendung desselben vorzubeugen, findet ein entsprechendes Anliegen im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn eine Vorlagepflicht in Anlage 2 zu § 1 BerHFV normiert wäre, dürften mit ihr keine weiterreichenden Zwecke verfolgt werden als sie dem Verordnungsgeber durch die in § 11 BerHG enthaltene Verordnungsermächtigung vorgegeben sind. Dieser wurde hiernach jedoch nur ermächtigt, zur „Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens" durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben. 14 Maßnahmen zur Vorbeugung einer „Doppelliquidation" sind hiervon nicht umfasst. Derartigen Gefahren kann ohne weiteres durch verwaltungsinterne organisatorische Maßnahmen begegnet werden, wie sie vom Landgericht mit Verweis auf den Erlass des MJ vom 15.07.2005 sowie auf § 25 Abs. 1 und 3 S. 3 AktO i.V.m. der Liste 4a, Ziff. 7 bis 9 zutreffend aufgezeigt wurden.“ 3. Auch die von der Bezirksrevisorin angesprochenen Probleme bei Erteilung eines Berechtigungsscheins für mehrere Angelegenheiten überzeugen nicht. Es macht für die Bearbeitung keinen Unterschied, ob das in Papierform erstellte Original oder ein vom Rechtsanwalt erstelltes elektronisches Dokument des Berechtigungsscheins zur Beratungshilfeakte gelangt. Im Übrigen dürften bei Einführung einer elektronischen Beratungshilfeakte derartige Probleme sowieso entfallen. 4. Schließlich erscheint dem erkennenden Senat auch eine „Entwertung“ des Berechtigungsscheins nicht erforderlich. Der von einem Rechtsanwalt eingereichte Scan-Abdruck des Originals zeigt auf, dass bei Erstellung des elektronischen Dokuments das Original vorlag. Bis zur erfolgten Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 55 RVG, 4 BerHG, 104 ZPO kann ein „Entwertungsvermerk“ auf dem Original ebenfalls zu Missverständnissen führen und würde einer erneuten Vorlage durch eine andere – gutgläubige – Beratungsperson nicht entgegenstehen. Es liegt im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, das Original zumindest bis zur – endgültigen – Festsetzung in der Handakte zu behalten. Der Gefahr einer eventuellen missbräuchlichen Verwendung des Originals kann er mit geeigneten Maßnahmen (Vermerk auf dem Original, dass die Festsetzung und Auszahlung erfolgt ist) entgegenwirken. Gibt er das Original hingegen an den Beratungshilfeberechtigten oder eine andere Person heraus, besteht die Gefahr, dass er sich eventuell regresspflichtig machen könnte. 5. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).