Beschluss
9 W 17/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0812.9W17.22.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 – 23 O 55/22 – aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 – 23 O 55/22 – aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 12.08.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht N. und den Richter am Oberlandesgericht X. beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 – 23 O 55/22 – aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. G r ü n d e Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs. Die angefochtene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Köln gemäß § 17 a Abs. 2 GVG ist fehlerhaft und daher aufzuheben. Für diese Rechtsstreitigkeit ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) eröffnet; die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht durch das Beschwerdegericht bei fehlerhaften Rechtswegentscheidungen BGH NJW 1993, 470 [471]; BeckOK-Gerhold, GVG, 15. Edition, Stand: 15.05.2022, § 17 a, Rdnr. 13; MünchKomm-Pabst, ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17 a GVG, Rdnr. 34; Kissel NJW 1991, 945 [949]). Nach § 51 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zwar auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI). Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes der sozialen und der privaten Pflegeversicherung zu erreichen, sodass weitgehend gleichartige Rechtsfragen im Streit stehen (OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 – 8 W 24/18 –, BeckRS 2018, 14916). Die Rechtsfragen, die sich sowohl bei der sozialen als auch bei der privaten Pflegeversicherung in gleicher Weise stellen, sollen daher einheitlich im selben Rechtsweg entschieden werden. Dass darüber hinaus auch Rechtsfragen angesprochen sein können, die ihre Grundlage im Zivilrecht haben (etwa §§ 123, 134 BGB), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem SGB XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann daher dazu führen, dass diese in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben (BGH r+s 2018, 682 [683]); OLG Stuttgart r+s 2017, 111; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 13. Aufl. 2020, § 51, Rdnr. 27). Vorliegend ist indes keine Streitigkeit aus dem Bereich der Pflegeversicherung betroffen, sondern ein Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung. Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin eine Krankheitskostenversicherung mit Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte für die ambulante Heilbehandlung, die zahnärztliche Heilbehandlung, die stationäre Krankenhausbehandlung sowie eine Beihilfe-Ergänzungsversicherung und eine Pflegeversicherung für Beihilfeberechtigte zugunsten seiner Tochter, der versicherten Person A. W. Z. C., abgeschlossen. Die Antragsgegnerin übernimmt dabei 20 % der Krankheitskosten, im Übrigen trägt die Beihilfe die Kosten. Der Antragsteller begehrt vorliegend von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Versicherungsschutz für die Intensiv-Behandlungspflege für das mitversicherte Kind A. W. Z. C. im Umfang von 110 Stunden pro Woche abzüglich der von der Antragsgegnerin gewährten 84 Stunden. Die Tochter A. kam als Zwilling am 19.07.2019 zur Welt. Infolge von Versäumnissen während der Schwangerschaftsbetreuung ist die Tochter A. – wie auch ihre Schwester J. – von einer erheblichen Behinderung betroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 13.06.2022 Bezug genommen. Die behandelnden Ärzte stufen – so der Antragsteller – A. „ aufgrund verschiedener schwerwiegender Diagnosen“ als „ stets gefährdet “ ein bzw. als „ jederzeit akut gefährdetes Kind “, das „ eine 24/7-Behandlungspflege “ (Bl. 13 eA) benötige. Die Parteien streiten im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung einer Intensiv-Behandlungspflege nach dem SGB V. Der Antrag des Antragstellers auf Behandlungspflege in Höhe von 110 Stunden/Woche (über alle 7 Tage) für die Tochter A. wurde durch die Antragsgegnerin im Ergebnis nur mit 84 Stunden/Wochen gewährt. Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Behandlungspflege als „ vertraglich vereinbarte Leistung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrages “; der Anspruch auf Gewährung und Leistung der beantragten Intensiv-Behandlungspflege mit 110 Stunden/Woche folge aus „ SGB V und den vereinbarten DBV AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Vertragsgrundlage 404) “. Bei der Krankenbeobachtung handele „ es sich um eine Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsvorschriften “ (S. 8, 13 der Antragsschrift vom 13.06.2022, Bl. 13, 18 eA). Dieser Standpunkt ist zutreffend. Nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Vertragsgrundlage 404, vgl. Bl. 78 eA) bietet die Antragsgegnerin dem Antragsteller Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse und ersetzt im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung „ Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen “. Als Versicherungsfall definiert wird die „ medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen “. Grundsätzlich ist Heilbehandlung jede auf Heilung oder Linderung einer Krankheit zielende Tätigkeit. Allerdings sind nach ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur solche Tätigkeiten gleichzusetzen, die auf die Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet sind. Der Inbegriff der Heilbehandlung ist nicht nur von den Resultaten, sondern auch von der Zweckbestimmung ärztlichen Handelns her zu bestimmen. Als Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleichzuachten, die auf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist. Dabei sind die Begriffe “ärztliche Leistung" und “medizinische Krankenpflege" in einem weiteren Sinne zu verstehen (vgl. BGH NJW 1996, 3074 [3075]; OLG Hamm NJW 2012, 321; OLG Köln VersR 1990, 612 [613]; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 893 [894]; Prölss/Martin-Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, § 192, Rdnr. 49; Beckmann/Matusche-Beckmann-Stormberg, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 44, Rdnr. 142). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen im Hinblick auf die eingehenden und mit zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen belegten Ausführungen des Antragstellers keine Zweifel hinsichtlich der Bejahung einer Krankheit der mitversicherten Tochter im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ärztliche Behandlungen oder Hilfsmittel, die der Verschlimmerung von Krankheitsbeschwerden entgegenwirken sowie der Linderung von Krankheitsbeschwerden dienen, sind der Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung und damit der Antragsgegnerin zuzuordnen. Ein solcher Fall ist vorliegend anzunehmen. Die von den behandelnden Ärzten, Kliniken und Pflegekräften vorgelegten Bescheinigungen (vgl. Anlagen V 7, V 8, V 9, V 11, V 12, V 13) unterstreichen anschaulich die durch die Frühgeburt hervorgerufenen multiplen organischen Störungen der Tochter und die hierdurch erforderliche Notwendigkeit einer ständigen fachlichen Beobachtung, um etwa der Gefahr eines steigenden bzw. zu hohen Hirndrucks zu begegnen. Auf den Inhalt der einzelnen ärztlichen Stellungnahmen nimmt der Senat inhaltlich Bezug; diese unterstreichen nachhaltig die Behauptung des Antragstellers, dass die multiplen Komplikationen in Verbindung mit der strukturellen Hirnschädigung eine ständige medizinische Überwachung und Pflege des Kindes erfordern. Bei einer solchen Krankenbeobachtung und-überwachung der Vitalfunktionen liegt eine Heilbehandlung vor i.S.d. § 1 der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Vertragsgrundlage 404). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits, über die das Ausgangsgericht zu entscheiden hat. Das Beschwerdegericht trifft insoweit keine Kostenentscheidung (MünchKomm-Hamdorf, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 572, Rdnr. 40, 42; BeckOK-Wulf, ZPO, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, § 572, Rdnr. 26; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 572, Rdnr. 24).