Beschluss
2 Wx 136/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0804.2WX136.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.06.2022 gegen den am 16.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln, VR 9575, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.06.2022 gegen den am 16.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln, VR 9575, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird zurückgewiesen. OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Vereinsregistersache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht C. und S. sowie der Richterin am Oberlandesgericht Z. beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.06.2022 gegen den am 16.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln, VR 9575, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 (Bl. 872 d.A.) hat der Notar I. unter Beifügung der notariell beglaubigten Vereinsregisteranmeldung der Beteiligten zu 3) bis 5) vom 17.06.2016 – UR.Nr. 750/2016 des Notars I. in A. (Bl. 56 ff. d. Registerakte) – und des Protokolls der Generalversammlung des betroffenen Vereins vom 30.04.2016 (Bl. 59 ff. d. Registerakte) das Ausscheiden von Q. V., W. V. und P. V. K. aus dem vertretungsberechtigten Vorstand des betroffenen Vereins und die Wahl der Beteiligten zu 3) bis 5) zum vertretungsberechtigten Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beantragt. Die Wirksamkeit der am 30.04.2016 getroffenen Beschlüsse betreffend die Veränderungen im Vorstand ist von verschiedenen Vereinsmitgliedern, u.a. dem Beteiligten zu 2), bestritten worden mit der Begründung, dass der vom Registergericht am 25.11.2013 bestellte Notvorstand, Herr Rechtsanwalt B., nicht alle Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung am 30.04.2016, stattdessen aber Nichtmitglieder eingeladen habe. Der Beteiligte zu 2) hat die Beschlüsse vom 30.04.2016 im Wege einer Klage vor dem Amtsgericht Köln (127 C 423/16) angefochten. Durch am 29.12.2016 erlassenen Beschluss hat das Registergericht das Verfahren auf Vornahme der Vereinsregistereintragung betreffend den Vorstandswechsel gem. Antrag vom 21.06.2016 gem. § 21 FamFG ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Amtsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens (Bl. 985 ff. d.A.). Durch Urteil vom 17.04.2019 hat das Amtsgericht Köln (127 C 423/16) die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2016 durchgeführten Vorstands-/Komitee-Wahlen abgewiesen (Bl. 1066 ff. d.A.). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Wahlen von Vorstand und Komitee vom 30.04.2016 gültig seien. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 18.11.2021 (1 S 113/19) zurückgewiesen (Bl. 1115 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klage am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, weil die Amtszeit des streitgegenständlichen Vorstands nach der Satzung des Vereins nach 3 Jahren, d.h. am 30.04.2019, geendet habe. Am 23.03.2022 hat das Registergericht den Vorstandswechsel entsprechend der Vereinsregisteranmeldung vom 17.06.2016 im Vereinsregister eingetragen und zugleich die Eintragung des Notvorstands gelöscht. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Registergericht die neu eingetragenen Vorstandsmitglieder, die Beteiligten zu 3) bis 5), darauf hingewiesen, dass ihre Amtszeit abgelaufen sei und sie nur noch dazu berechtigt seien, eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstands einzuberufen (Bl. 1102 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2022 hat der Beteiligte zu 2) angeregt, die Eintragungen vom 23.03.2022 zu löschen und einen Notvorstand zu bestellen (Bl. 1112 ff. d.A.). Es sei unzulässig, eine Neubestellung des Vorstands ins Vereinsregister einzutragen, wenn dessen Amtszeit bereits abgelaufen sei. Dem ist das Registergericht mit Schreiben vom 26.04.2022 entgegengetreten (Bl. 1119 ff. d.A.). Es sei zwar zutreffend, dass die Amtszeit der Beteiligten zu 3) bis 5) abgelaufen sei, so dass sie grundsätzlich nicht mehr als Vorstand einzutragen gewesen seien. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass die Vereinsregisteranmeldung vom 17.06.2016 noch nicht erledigt gewesen und der ausgeschiedene Vorstand noch befugt und gehalten sei, nach Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines neuen Vorstands einzuberufen. Wer als Vorstand im Vereinsregister eingetragen sei, gelte zur Einberufung der Mitgliederversammlung auch dann berufen, wenn feststehe, dass er nicht (mehr) Vorstand sei. Um Unsicherheiten über die Frage, wer zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung berufen sei, zu vermeiden, habe das Registergericht die Eintragung vom 23.03.2022 vorgenommen. Eines Notvorstands bedürfe es daher nicht. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 hat der Beteiligte zu 2) um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten (Bl. 1123 f. d.A.). Durch am 16.05.2022 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Registergericht den Antrag/die Anregung des Beteiligten zu 2) auf Löschung der Eintragung vom 23.03.2022 zurückgewiesen (Bl. 1125 ff. d.A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 2) am 19.05.2022 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 15.06.2022 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 14.06.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 1133 ff. d.A.). Durch Beschluss vom 23.06.2022 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 1144 ff. d.A.). II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Ablehnung seiner Anregung auf Löschung der Eintragungen vom 23.03.2022 durch das Vereinsregistergericht ist zwar gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG eingelegt worden. Es fehlt indes an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG liegt eine materielle Beschwer nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist somit ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 9 m.w.N.). In Vereinsregisterangelegenheiten ist das einzelne Vereinsmitglied des Vereins, hier der Beteiligte zu 2), nur beschwerdeberechtigt, wenn es in einem durch seine Mitgliedschaft begründeten Individualrecht unmittelbar beeinträchtigt wird (Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Rn. 1657 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 87 m.w.N.). An einer solchen unmittelbaren Beeinträchtigung fehlt es hier jedoch. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zu Unrecht eingetragen worden seien, weil deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Eintragung bereits abgelaufen sei. Dieses Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, beeinträchtigt das einzelne Mitglied indes nicht unmittelbar in seinen Rechten. Die Änderung der Eintragung eines Vorstands hat gem. § 68 BGB lediglich deklaratorische Natur. Sie wirkt nicht konstitutiv. D.h., dass durch die hier angegriffene Eintragung der Änderung des Vorstands nur Dritte geschützt werden, die sich auf die Richtigkeit der Eintragung berufen können. Eine unrichtige Eintragung betrifft daher zunächst nur den Verein selbst unmittelbar in seinen Rechten, der durch das Handeln eines zu Unrecht eingetragenen Vorstands unter Umständen verpflichtet werden kann, nicht aber dessen Mitglieder. Zwar ist der eingetragene Vorstand analog § 121 Abs. 2 S. 1 AktG auch nach Ablauf seiner Amtszeit befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierdurch wird der Beteiligte zu 2) indes nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Zwar wurde eine Verletzung eigener Rechte eines Vereinsmitglieds angenommen, wenn das Gericht die Anregung ablehnt, eine Eintragung zu löschen, die auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande gekommen ist, den das Mitglied wegen Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung auch mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit anfechten könnte (Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Rn. 1657 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung durch den Beteiligten zu 2), auf dem die Eintragung der Beteiligten zu 3) bis 5) als Vorstand beruhte, letztlich gescheitert ist. Hierauf stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch nicht mehr. Auch das Stimmrecht des Mitglieds wird durch die Eintragung eines Vorstands nicht beeinträchtigt. Letztlich ist auch eine Beeinträchtigung weiterer Mitgliedsrechte nicht ersichtlich. Auf die Einhaltung der Satzung sowie der Verfahrensvoraussetzungen hat der Beteiligte zu 2) als einzelnes Mitglied keinen Anspruch (zum Vorstehenden: KG, Beschluss vom 16.12.2021 – 22 W 57/21, FGPrax 2022, 115-116, Rn. 12 nach juris). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2016 – 3 Wx 5/16, Rn. 30 nach juris) allgemein eine Beschwerdebefugnis des einzelnen Vereinsmitglieds gegen Eintragungen im Vereinsregister herleiten will, obwohl dies dort nicht näher begründet wurde, folgt dem der Senat nicht (vgl. ebenso: KG, Beschluss vom 16.12.2021 – 22 W 57/21, FGPrax 2022, 115-116, Rn. 10 nach juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 395 Rn. 44a). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Satz Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Beschwerdebefugnis von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ab, welches die Auffassung vertreten hat, ein Vereinsmitglied werde im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Eintragung eines Vorstandsmitglieds unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2016 – I-3 Wx 5/16 –, juris, Rn. 30 ). Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 5.000,00 € § 36 Abs. 3 GNotKG) Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde unzulässig ist und die Rechtsverfolgung daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 77 Abs. 2 FamFG vorliegen. Auch wenn der Senat in der Sache selbst mangels Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu entscheiden hat, wird angeregt, erneut die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gem. § 395 FamFG zu prüfen. Denn es entspricht herrschender Auffassung, dass ein gewählter Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr ins Vereinsregister einzutragen ist (vgl. nur Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Rn. 1582 m.w.N.). Zwar entspricht es auch herrschender Auffassung, dass ein eingetragener Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 1 AktG befugt ist, eine Mitgliederversammlung zwecks Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 68 Rn. 2 m.w.N.). Es ist indes nach Auffassung des Senats bedenklich, eine solche – nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstands unzulässige – Eintragung nur zu dem Zweck vorzunehmen, noch die Einberufung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.