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Beschluss

9 U 184/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0705.9U184.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20  O 331/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 331/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer von der Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung anlässlich einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließung. Die Klägerin betreibt seit XXXX in C. die P., ein freizeitorientiertes Thermalbad mit angeschlossener Saunaanlage. Bereits im Jahr 2007 schloss sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. AG, eine Betriebsschließungsversicherung ab. Insoweit wird auf den vorgelegten Versicherungsschein in Anlage K1 Bezug genommen. Vereinbart ist eine Gesamtversicherungssumme in Höhe von 5.200.000,00 €. Eingeschlossen ist ein Versicherungsschutz für Schäden durch eine behördliche Betriebsschließung bezogen auf eine Haftzeit von 60 Tagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS) in der Fassung vom Januar 2002 zugrunde, vorgelegt als Anlage K 3. Diese lauten auszugsweise: „§ 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) a) den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; b ) (…) 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG meldepflichtigen – a) namentlich genannten Krankheiten: Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheiten; COVID-19 ist nicht darunter). b) namentlich genannte Nachweise von Krankheitserregern: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheitserreger; Sars-Cov-2 ist nicht darunter). § 2 Versicherungsleistung 1. Der Versicherer ersetzt a) Im Falle einer Betriebsschließung gemäß § 1 Nr. 1 a: den Schließungsschaden innerhalb der Haftzeit jedoch maximal die vereinbarte Tageshöchstentschädigung innerhalb der Haftzeit. Der Schließungsschaden ist der entgangene Gewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten. Die Haftzeit ist die vereinbarte Zeitspanne, die der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Schadens haftet. § 4 Ausschlüsse 1. Der Versicherer haftet nicht (…) c) für Schäden (…) dd) aus nicht namentlich unter § 1 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern.“ Zum näheren Inhalt wird auf die vorgelegten Versicherungsbedingungen sowie den vorgelegten Versicherungsschein Bezug genommen. Mit fernmündlich verfügter Anordnung vom 14.03.2020 untersagte die Stadt C. den Betrieb von Fitness-Studios, Schwimmbädern und sogenannten Spaßbädern sowie Saunen ab dem 16.03.2020 bis vorerst einschließlich zum 19.04.2020 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ordnungsverfügung bestätigte die Stadt C. gegenüber der Klägerin durch entsprechenden Bescheid vom 17.03.2020 (Anlage K4). Am 23.03.2020 trat die Corona- Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westphalen in Kraft, deren § 3 Abs. 1 Nr. 3 den Betrieb von „Schwimmbädern“, „Spaßbädern“, „Saunen und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt. Diese erste Corona-Schutzverordnung wurde zum 11.05.2020 ersetzt durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 (Corona-Schutzverordnung – Corona SchVO) vom 08.05.2020. Danach war in Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schadensfall mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 (Anlage K5). Diese wies ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 27.03.2020 zurück (Anlage K6). Die Klägerin hat behauptet, ihr Betrieb sei vom 15.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 aufgrund der behördlichen Anordnung der Stadt C. geschlossen gewesen. Seit dem 20.04.2020 sei das von ihr betriebene Thermal- und Wellnessbad infolge der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 bzw. 08.05.2020 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig geschlossen gewesen. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, der geltend gemachte Betriebsausfallschaden sei von dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gedeckt. Es handele sich bei § 1 Nr. 1 AVB-BS um eine dynamische Klausel, die auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG verweise. Dies ergebe sich insbesondere aus der Überschrift der Versicherungsbedingungen, welche ohne Einschränkung auf eine bestimmte Fassung auf das IfSG verweisen würde. Zwar enthalte § 1 AVB-BS einen Verweis auf das IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 – eine strenge, abstrakt an dem Wortlaut orientierte Auslegung sei allerdings absurd und widerspreche dem Willen beider Vertragsparteien, da ansonsten der Versicherungsschutz leer laufe, da das Infektionsschutzgesetz mehrfach geändert worden sei und das Gesetz in der Fassung vom 20.7.2000 schon lange keine Anwendung mehr finde. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass im Jahr 2013 bzw. 2017 erst Mumps, Röteln und Windpocken in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden seien. Jedenfalls müssten etwaige Unklarheiten zulasten der Beklagten gehen. Die Beklagte habe jedenfalls eine Hinweispflicht getroffen, dass der Versicherungsschutz angesichts der Änderungen des Gesetzes nicht mehr ausreichend sei. Die Klägerin macht mit der hiesigen Klage für eine Haftzeit von 60 Tagen die fortlaufenden Kosten ihres Betriebs in Höhe von 1.041.879,69 € (vgl. Kostenaufstellung Anlage K 9) geltend. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.041.879,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.341,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebes ab dem 15.03.2020 mit Nichtwissen bestritten und die Meinung vertreten, dass sich keine versicherte Gefahr im Sinne des vereinbarten Versicherungsschutzes verwirklicht habe. Dieser sei nach den AVB-BS eindeutig und sehe einen Betriebsschließungsschaden nicht für den Fall vor, dass aufgrund der Corona-Pandemie der klägerische Betrieb geschlossen werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in § 1 AVB-BS auf die konkrete Gesetzesfassung von 2002 abgestellt werde; darüber hinaus sei in § 4 Abs. 1 c dd AVB-BS ausdrücklich der Ausschluss für nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger geregelt. Es fehle zudem an einer wirksamen Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung, auf deren Grundlage eine behördliche Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen ergangen sein könnte. Auch eine konkrete betriebsinterne Gefahr sei nicht gegeben; die Allgemeinverfügung beziehe sich ausschließlich auf eine abstrakt-generelle Allgemeingefahr. Im Übrigen genüge der Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Schadensbezifferung. Den Inhalt der von der Klägerin eingereichten Kostenaufstellung hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten der Parteien sowie der gestellten Anträge, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei; die Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus sei kein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen, die eine namentliche Auflistung der versicherten Krankheiten/Krankheitserreger enthielten. Eine Haftung für alle nicht unter § 1 Nr. 2 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sei nach § 4 Nr. 1 c) dd) AVB-BS explizit ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung des Landgerichts sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu Unrecht verneint. Eine Beschränkung des Deckungsschutzes auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe nicht. In § 1 Nr. 2 AVB-BS handele es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe der seinerzeit im IfSG genannten namentlich meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern ohne eigenen Regelungsgehalt. Jedenfalls sei die Klausel unklar und intransparent. Außerdem spreche die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 1 c) dd) AVB-BS dafür, die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS gerade nicht als Beschränkung des Leistungsversprechens zu verstehen; ansonsten hätte es dieses zusätzlichen Ausschlusses nicht bedurft. Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des BGH vom 16.12.2021 (IV ZR 144/21) sei auf die vorliegenden Versicherungsbedingungen mangels Vergleichbarkeit nicht übertragbar. Zudem ergebe sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch wegen Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht durch die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.12.2021 sowie die Schriftsätze vom 09.03.2022 sowie vom 05.04.2022 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.041.879,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.341,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 03.03.2022 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat nach erneuter Beratung auch in geänderter Besetzung uneingeschränkt fest. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 09.03.2022 und 01.04.2022 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 1.041.879,69 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 AVB-BS nicht zu. Auf der Grundlage der vereinbarten AVB besteht aus Anlass der coronabedingten Betriebsschließung kein Versicherungsschutz. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Krankheit bzw. der Krankheitserreger COVID-19/SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz der hier zugrunde liegenden Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst ist. Die Auslegung der betreffenden vertraglichen Klausel in den Versicherungsbedingungen ergibt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die dort in § 1 Nr. 2 a) und b) explizit genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstreckt. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 [985]; BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 [389]; BGH r + s 2020, 85 [86]). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH r + s 2011, 295 [296]; BGH r + s 2021, 27 [28]). Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, da die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bedingungen der Beklagten um eine erkennbar abschließende Aufzählung der maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht annehmen können, dass die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 dem Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung unterfallen. Im Hinblick auf die in § 1 Nr. 2 erfolgende katalogartige Aufzählung einer Vielzahl von Krankheiten (a) und Krankheitserregern (b) wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer keinen Zweifel an dem abschließenden Charakter dieser Auflistungen haben. Dem Versicherten wird der Wille des Versicherers zur Begrenzung des Risikos auf bestimmte Krankheiten und Erreger mit der gewählten Formulierung ausreichend klar vor Augen geführt. Der verwendete Begriff „im Folgenden“ kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich eine Aufzählung anschließt und ausschließlich die in der Aufzählung genannten Krankheiten und Krankheitserreger diejenigen sein sollen, für die eine vertragliche Einstandspflicht begründet werden soll. Diesem Verständnis steht auch die weitere Formulierung der „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger nicht entgegen. Der Begriff „namentlich“ stellt hier kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Dies ergibt sich bereits aus seiner Stellung im Satzgefüge im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „die folgenden“ (OLG Hamm BeckRS 2021, 18257 Rn. 28). Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden. Die Verwendung des Begriffs „namentlich“ erfolgt hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „mit Namen genannt“ oder „ausdrücklich benannt“. Eine andere Auslegungsart ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass in den hier maßgeblichen Bedingungen - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2022 (BGH, IV ZR 144/21, juris) entschiedenen Fall - in § 1 Nr. 1 kein ausdrücklicher Verweis („ siehe Nr. 2 “) auf die Definition meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger und im Eingangstext von § 1 Nr. 2 nicht die Formulierung „ im Sinne dieser (Zusatz-)Bedingungen “ enthalten ist. Ansonsten ist der Eingangstext von § 1 Nr. 2 jedoch identisch mit demjenigen in den Bedingungen, über die der Bundesgerichtshof im genannten Urteil entschieden hat. Danach ist § 1 Nr. 2 unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie des erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs als abschließende Aufzählung auszulegen und wirksam. Auf die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung dargelegten Gründe wird Bezug genommen. Allein der in § 1 Abs. Nr. 1 fehlende Verweis auf § 1 Nr. 2 und die dort nicht vorhandene Klarstellung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Schon aus der Systematik der übersichtlichen Gliederung ergibt sich, dass die Definition des Versicherungsschutzes nicht bei § 1 Nr. 1 endet, sondern § 1 Nr. 2 insoweit mit einzubeziehen ist. Darüber hinaus fällt die umfangreiche Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sofort ins Auge. (vgl. OLG München, Urteil vom 03.03.2022 – 25 U 6330/21, BeckRS 2022, 6332). Der in erster Linie maßgebliche Bedingungswortlaut macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Bezugnahme auf das IfSG in der konkreten Fassung vom 20.07.2000 in § 1 Nr. 1 und der Aufzählung in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS um eine abschließende Darstellung der versicherten Risiken handelt. Das gilt erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger: ein verständiger Versicherungsnehmer wird eine Bezugnahme des IfSG in einer konkreten Fassung ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht als dynamische Verweisung verstehen. b) Die Klausel § 1 Nr. 2 AVB-BS ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB stand. Die als abschließend erkennbare Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB-BS verstößt nicht gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird der gewährte Versicherungsschutz klar und eindeutig geregelt. Durch den enthaltenen Verweis auf die „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger wird aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers deutlich, dass der Versicherer gerade nur für die ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger einstehen will. Wird der Versicherungsumfang in dieser Weise durch eine Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger bestimmt, muss dem Versicherungsnehmer einleuchten, dass der Versicherer, der sein Risiko begrenzen muss, auf die Weise kalkuliert, dass er ganz bestimmte Krankheiten und Erreger versichert, weil er keinen Einfluss darauf hat, welche weiteren Krankheiten und Erreger der Gesetzgeber in das Infektionsschutzgesetz aufnehmen wird. Dies widerspricht nicht der Forderung, der Versicherungsnehmer müsse die Möglichkeit haben, Lücken im Versicherungsschutz zu erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung der Regelungen nach deren Formulierung von vornherein nicht davon ausgehen, alle Erkrankungen und Erreger, die künftig in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, seien versichert. 2. Zu dem beklagtenseits geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 6 Abs. 5 VVG hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 03.03.2022 ausführlich Stellung genommen. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 09.03.2022 und 05.04.2022 fest. Insbesondere hat die Klägerin weiterhin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich vorliegend ein konkreter Beratungsanlass für die Beklagte infolge der punktuellen Änderung des Katalogs meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger herleiten ließe. Der Versicherungsumfang der zwischen der Parteien bestehenden Betriebsschließungsverssicherung ist durch die konkrete Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 klar begrenzt, so dass irrige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes bei der Klägerin nicht vorlagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine dynamische Verweisung auf das Infektionsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung vor. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 8 Absatz 1 am Ende sind so nicht zu verstehen. Schließlich kann die Klägerin sich in Bezug auf die Kausalität einer etwaigen Beratungspflichtverletzung auch nicht mit Erfolg auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 29.04.2020 (NJW-RR 2020, 1045) berufen. Denn der Hinweis auf eine andere gerichtliche Entscheidung ersetzt keinen schlüssigen Klagevortrag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache infolge hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage der Auslegung identischer oder vergleichbarer Versicherungsbedingungen entsprechend § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS, die eine abschließende katalogmäßigen Aufzählung enthalten, ist durch die Entscheidung des BGH vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21 -, juris) entschieden. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu einem Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG wegen Verletzung von Hinweis- und beratungspflichten aus §§ 6 Abs. 1, 4 VVG sind nicht bekannt. Berufungsstreitwert: 1.041.879,69 €