Beschluss
24 U 212/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0613.24U212.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 226/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 226/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe : I. Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.05.2022 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vor. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 16.05.2022 verwiesen (§ 522 Abs. 2 D. 3 ZPO), an dessen Inhalt der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2022 festhält. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges keineswegs verpflichtet, den Motor eigenständig auf Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Aus dem von der Klägerin insoweit zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 505/19) ergibt sich lediglich, dass ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten dann in Betracht kommt, wenn die für sie handelnden Personen wussten, dass die von der W. AG gelieferten Motoren mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet sind, sowie die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein dahingehendes, der Beklagten zurechenbares Wissen kann hier aber nicht festgestellt werden. Ein solches ist insbesondere nicht allein daraus herzuleiten, dass die Beklagte und die W. AG demselben Konzern angehören. Hieraus ergibt sich keineswegs – jedenfalls nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte -, dass die Beklagte in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der M.-W.-Motoren und deren Software „die grundlegende strategische Entscheidung (mit)getroffen“ bzw. die Entscheidung der W. AG „abgesegnet“ hätte. Die W. AG als Tochterunternehmen des T. -Konzerns ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen mit eigenständiger Führungsstruktur - insoweit unterscheidet sich der Konzern gerade von einem Einheitsunternehmen. Deshalb kann eine Einflussnahme der Beklagten auf die Herstellung der Motoren im Hause der W. AG nicht unterstellt werden, sondern ist im Einzelnen konkret zu ermitteln. Eine solche Einflussnahme ist vorliegend aber nicht feststellbar. Aus dem Umstand – die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt –, dass die Beklagte die Zulassungsverfahren der Fahrzeuge betrieben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeuge gekannt. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie heimlich zum Einsatz kommen und bei den für die Zulassung der Fahrzeuge notwendigen Testverfahren gerade nicht entdeckt werden. Auch über das vermeintliche Wissen von O. X. über die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der W. AG in den Jahren seiner Tätigkeit bei der W. AG, kann eine Verbindung zwischen dem im Hause der W. AG vorhandenen Wissen und dem Wissen bei der Beklagten nicht hergestellt werden. Es ist nicht erkennbar, dass O. X. über die Verwendung von Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug Kenntnis hatte. Auch wenn O. X. bis 2011 bei der W. AG und in der Zeit von 2011 bis 2015 neben seiner Funktion bei der D. AG zugleich als Chef der Aggregateentwicklung im Mutterkonzern tätig war, kann hieraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte hergeleitet werden, dass er um das Handeln der W. AG im fraglichen Zeitraum wusste. Zur Zeit der Produktion des streitgegenständlichen Motors war O. X. schon mehrere Jahre aus der W. AG ausgeschieden. Auch der Umstand, dass die Beklagte selbst Dieselmotoren entwickelt hat und daher um die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der EU-Emissionsgrenzwerte wusste, reicht nicht aus um festzustellen, dass sie Kenntnis davon hatte, dass in den Motoren der W. AG, insbesondere im streitgegenständlichen Motor, unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Auch wenn die Beklagte in Anbetracht des eigenen Verhaltens beim Bau ihrer Motoren, insbesondere dem H.-Motor, um die Möglichkeit eines Einsatzes von illegalen Methoden zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wusste, reicht dies für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens durch die Verwendung von Motoren der W. AG nicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solcher Schluss keineswegs zwingend, dies hat auch der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 25.11.2021, Az. VII ZR 257/20 (BeckRS 2021, 40870), nicht anders gesehen. Nach Auffassung des Senats kann der Beklagten – wie bereits im Hinweisbeschluss erörtert - in einer solchen Konstellation nur vorgeworfen werden, dass sie sich bei der W. AG nicht über die technischen Methoden zur Einhaltung der Emissionsgrenzwert informiert, sondern den Motor ohne diese Informationen in ihre Fahrzeuge eingebaut hat. In einem solchen Fall ist der Beklagten aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen, sondern fahrlässige Unkenntnis, die keine Haftung nach § 826 BGB begründet. Dass die Beklagte und die W. AG im Rahmen einer gemeinsamen Emissions-Task-Force eine unzulässige Abschaltrichtung in Form der Aufheizstrategie (Strategie „A“) entwickelt haben, kann aus bereits im Hinweisbeschluss mitgeteilten Gründen nicht festgestellt werden. Auch aus der zur Akte gereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II ergeben sich, wie dargelegt, keine dahingehenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin erneut vorträgt, dass auch V. U. das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors nicht verhindert habe, wird ebenfalls auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.05.2022 verwiesen. Auch aus dem neuerlichen Schriftsatz der Klägerin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass V. U. vor dem 24.09.2015 Kenntnis von dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt hätte. Die Käufer von Fahrzeugen, deren Motoren der Fahrzeughersteller nicht selbst herstellt, sind durch die restriktive Auslegung der Zurechnungsnormen letztlich auch nicht schutzlos gestellt. Diesen bleibt es vielmehr unbenommen, statt des Fahrzeugherstellers den Produzenten des Motors in Anspruch zu nehmen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000 €