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Beschluss

14 UF 192/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0524.14UF192.21.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 (24 F 190/21) wird zurück gewiesen.

  • 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 (24 F 190/21) wird zurück gewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Im Jahr 2016 absolvierte sie das Abitur. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Der Antragsgegner zahlte bis einschließlich Juli 2021 und für Oktober 2021 monatlich 402,00 € Unterhalt an die Antragstellerin. Danach stellte er seine Unterhaltszahlungen ein. Die Antragstellerin arbeitet seit dem 22.05.2018 bei der A, seit Mai 2020 im Umfang von 12 Stunden pro Woche. Mit dem hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Zahlung von Volljährigenunterhalt ab August 2021 sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Januar bis Juli 2021. Erstinstanzlich hat die Antragstellerin behauptet, seit Oktober 2016 Bauingenieurwesen in B zu studieren. Im Sommer 2022 werde sie voraussichtlich den Bachelor erreichen. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass sie anschließend den Masterabschluss anstrebe. Ihre Mutter verdiene monatlich durchschnittlich 1.286,00 €, wovon Fahrtkosten und Beiträge für eine Zusatzversicherung vor 30,49 € abzuziehen seien. Sie hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie zu zahlen: 1. ab August 2021 einen monatlichen Volljährigenunterhalt von 641,00 €, zahlbar jeweils bis zum dritten eines Monats im Voraus, 2. rückständigen Unterhalt i.H.v. 3.150,00 € für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2021. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, dass ihm die notwendigen Informationen zur Berechnung des möglicherweise geschuldeten Unterhalts nicht vorlägen. Insbesondere fehlten jegliche Nachweise zum Studium, ausreichende Auskünfte zum Einkommen der Mutter und der Antragstellerin nebst Belegen sowie Angaben zu Art und Umfang der Nebentätigkeit der Antragstellerin. Mit angegriffenem Beschluss vom 10.11.2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, da diese weder ihr, noch das Einkommen der Kindesmutter belegt habe und kein Nachweis darüber vorgelegt habe, dass sie tatsächlich studiere. Hiergegen richtet sich die am 21.12.2021 erhobene und innerhalb der gesetzten Frist begründete Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerde legt sie Unterlagen bzgl. ihres Studiums vor und gibt ihre Einkünfte seit Dezember 2020 mit durchschnittlich 790,00 € monatlich an. Das monatliche Nettoeinkommen ihrer Mutter betrage abzüglich von Kosten durchschnittlich monatlich 1.223,00 € netto. Die Antragstellerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 1. ab August 2021 bis einschließlich April 2022 einen monatlichen Volljährigenunterhalt von 852,00 €, sowie ab Mai 2022 einen solchen von 1.071,00 €, zahlbar jeweils bis zum 03. eines Monats im Voraus, sowie 2. rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.150,00 € für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2021 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen. Er macht geltend, die Antragstellerin habe die zu beauskunfteten Angaben nach wie vor nicht ausreichend belegt. Es fehle die Einkommenssteuerklärung und weitere Gehaltsabrechnungen der Kindesmutter ab Oktober 2021. Auch deren Wohnvorteil sei nicht beauskunftet worden. Entsprechend sei eine Quotelung der Haftungsanteile nicht möglich. Schließlich sei das Einkommen der Antragstellerin auf ihre Ansprüche anzurechnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.03.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, und hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück gewiesen. Der Senat hat wie folgt ausgeführt: „1. Die zulässige Beschwerde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Sache nicht begründet. Der Anspruch auf Kindsunterhalt gegen den Antragsgegner ist dem Grunde nach nicht ausreichend dargetan und kann darüber hinaus der Höhe nach nicht berechnet werden; dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die die Darlegungs- und Beweislast für einen ihr zustehenden Anspruch trägt. a. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung zügig und zielstrebig durchführt, § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. zu den Grundsätzen: BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99 –, FamRZ 2001, 757). Nach den Eingaben der Antragstellerin hat diese zum Wintersemester 2016/2017 ein Studium mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern begonnen. Damit hätte sie das Studium zum Sommersemester 2020 beenden müssen. Gründe, warum eine Überschreitung der Regelstudienzeit notwendig war und ist, sind nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Corona-Pandemie ist unbehelflich; die Antragstellerin hätte zu diesem Zeitpunkt ihr Studium bereits beendet haben müssen. b. Es fehlt weiter an der ausreichenden Darlegung der Einkommensverhältnisse der Kindesmutter. Nicht nur ist deren Einkommen unzureichend beauskunftet worden; darüber ist ihr ein Wohnvorteil durch das Wohnen im Haus des neuen Ehemanns einkommenserhöhend anzurechnen, was ebenfalls unterblieben ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2020 - 9 UF 674/19, juris Rn. 38 m.w.N.). Alleine deshalb ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht berechenbar. c. Schließlich besteht weiter auch deshalb kein Anspruch auf vollen Unterhalt, weil die Antragstellerin seit Januar 2021 erhebliche Nebeneinkünfte erzielt. Diese dürften vorliegend mindestens teilweise anzurechnen sein, weil nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch die Studienzeit verlängert (vgl. Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Auflage, Rn. 555).“ Innerhalb der bewilligten Stellungnahmefrist hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass im Sommersester 2020 pandemiebedingt die Regelstudienzeit für ihr Studium von 7 auf 11 Semester erhöht worden sei. Eine Klausur sei deshalb vom 17.03.2020 auf den 02.06.2020 verschoben worden. Diese habe sie schreiben wollen. Eine weitere Klausur vom 25.02.2021 sei auf den 22.04.2021 verschoben worden. Darüber hinaus hätten keine Veranstaltungen mehr in Präsenz stattgefunden, auch Klausuren seien online durchgeführt worden. Derzeit schreibe sie ihre Bachelorarbeit. Weiter belegt die Antragstellerin die Einkünfte ihrer Mutter durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2021 und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 und beauskunftet den Wohnvorteil. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach ist in der Sache nicht begründet. 1. Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99 –, FamRZ 2001, 757). 2. Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt ist ein Unterhaltanspruch der Antragstellerin für die verfahrensgegenständlichen Zeit ab Januar 2021 zu verneinen. Die Regelstudienzeit des von der Antragstellerin absolvierten Studiums betrug zunächst 7 Semester. Da sie im Wintersemester 2016/17 mit dem Studium begonnen hatte, war die Regestudienzeit mit dem Ende des Sommersemesters 2020 abgelaufen. Die Antragstellerin hat ihr Studium zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vier Semester später, noch nicht abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ihr Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit beendet hat. Gründe, die für Verzögerungen sprechen, die auf nur vorübergehendem leichtfertigen Versagen der Antragstellerin beruhen, sind weder ersichtlich, noch dargetan. Die Antragstellerin hat trotz des Hinweises des Senats nicht dargelegt, dass sie ihr Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit durchgeführt hat. Die von ihr vorgelegten Studienbescheinigungen bzw. der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die von ihr erzielten Noten in einigen Klausuren und Praktika sind hierfür unzureichend; aus ihnen wird nicht ersichtlich, welche Prüfungen die Antragstellerin in welchem Semester hätte ablegen müssen und ob sie dies auch entsprechend des Studienplanes gemacht hat. Deutlich wird alleine, dass Pflichtmodule besucht wurden, aber gleichzeitig auch, dass ein Fachpraktikum nicht benotet wurde. Das ist unzureichend. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der „Bescheinigung über bestandene Leistungen“ zahlreiche Klausuren ergeben, die erst nach Ablauf der Regelstudienzeit geschrieben wurden, hätte es der Darlegung bedurft, wann diese zu schreiben gewesen wären und aus welchen Gründen sie zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben wurden. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einzelnen, der Gegenseite übersandten Studienunterlagen zusammen zu suchen, ob die nach dem Studienverlaufsplan zu absolvierenden Praktika/Pflichtkurse auch tatsächlich entsprechend des Studienverlaufsplanes belegt wurden. Auch Gründe, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hat, sind nicht dargetan. Soweit sich die Antragstellerin auf die Corona-Pandemie beruft, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteren Vortrag ein Umstand, der es der Antragstellerin unmöglich gemacht hätte, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Der Einwand, die Regelstudienzeit sei im Sommersemester 2020 von 7 auf 11 Semester erhöht worden und müsse entsprechend zugrunde gelegt werden, verfängt nicht. Denn die pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit um vier Semestern bedeutet nicht, dass diese verlängerte Regelstudienzeit auch für die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin ihr Studium zielorientiert durchgeführt hat, als Grundlage herangezogen werden muss. Vielmehr ist auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls abzustellen. Vorliegend ist schon nicht dargetan, dass die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Studienplanes ihre Leistungen absolviert hat. Zu dem Zeitpunkt der Verlängerung der Regelstudienzeit hätte die Antragstellerin das Studium praktisch abgeschlossen haben müssen. Dass dies so war, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es hätte auch in diesem Zusammenhang der detaillierten schriftsätzlichen Darlegung bedurft, welche Klausuren pandemiebedingt erst später geschrieben werden konnten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erklärt, eine Klausur sei vom März 2020 auf den Juni 2020 verlegt und diese habe sie mitschreiben wollen, ergibt sich schon nicht, warum hieraus eine notwendige Verlängerung der Studienzeit folgt; der Juni 2020 lag noch im Sommersemester 2020. Im Hinblick auf eine weitere Klausur, die vom 25.02.2021 auf den 22.04.2021 verlegt worden ist, trägt die Antragstellerin schon nicht vor, dass sie diese für den Erwerb ihres Abschlusses habe scheiben müssen und auch geschrieben habe. Soweit die Antragstellerin allgemeine Einschränkungen durch die Pandemie wie Online-Vorlesungen und weniger Kontakte zu Kommilitonen und Lehrpersonal vorträgt, ist nichts dafür ersichtlich, welche Vorlesungen und welche Klausuren der Antragstellerin hierdurch betroffen gewesen sein sollen und warum sich hierdurch ihr Studium, welches eigentlich nach der Regelstudienzeit zum Ende des Sommersemesters 2020 hätte abgeschlossen werden sollen, notwendigerweise verlängert hat. Es hätte der Benennung konkreter, die Antragstellerin betreffende Umstände bedurft, um eine unverschuldete Verlängerung der Studienzeit zugunsten der Antragstellerin annehmen zu können. Der vage Verweis auf eine Klausur im Januar 2021 ist hierfür auf jeden Fall unzureichend. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in nicht unerheblichem Umfang eine Nebentätigkeit seit Mai 2018 ausgeübt hat und ausübt. Dass das Studium auch ohne Nebentätigkeit länger als die Regelstudienzeit gedauert hätte, ist nicht dargetan, obwohl der Senat auf die Relevanz dieses Umstandes hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann nur davon ausgegangen werden, dass die Nebentätigkeit zu einer Verzögerung des Studiums geführt hat. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen. Doch selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine fremdbedingte Verzögerung des Studiums durch die Pandemie annehmen will, ändert dies nichts am Ergebnis. Vor dem Hintergrund, dass die ursprüngliche Regelstudienzeit zum Ende des Sommersemesters 2020 abgelaufen wäre, könnte der Antragstellerin maximal eine coronabedingte Verlängerung der Studienzeit von einem Semester zugebilligt werden. Im Wintersemester 20/21 hat der Antragsgegner jedoch an die Antragstellerin 401,00 € Unterhalt monatlich gezahlt hat. Ein höherer Unterhaltsanspruch ist nicht ersichtlich. Die Einkünfte der Antragstellerin bei der A sind erst ab Dezember 2020 beauskunftet, obwohl sie dort seit dem Mai 2018 arbeitet. Da diese jedoch zumindest teilweise bei der Feststellung ihres Bedarfs heranzuziehen wären, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 10.03.2022 hingewiesen hat, und der Antragsgegner nur anteilig neben der Kindesmutter haften würde, konnte ein möglicher Unterhaltsanspruch für das Wintersemester 2020/2021 im Ergebnis immer noch nicht berechnet werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 51, 40 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.