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Beschluss

13 U 163/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0513.13U163.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

N. ./. L.

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit N. ./. L. weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit N. ./. L. weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. II. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. 1. Ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB scheidet mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien aus. Insbesondere vermag der Senat in der Übereinstimmungsbescheinigung keine an die Fahrzeugkäufer gerichtete Garantieerklärung zu sehen. 2. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, Ansprüche wegen der Verwendung der emissionsbezogenen Prüfstanderkennung bei dem Motor EA 189 bei einem – wie hier – nach dem 22. 9. 2015 erworbenen Fahrzeug ausscheiden (BGH, 12. 10. 2021, VI ZR 879/20, juris Rn. 10 ff.). Dies gilt – entgegen dem Vortrag der Berufung – auch im Hinblick auf das im Rahmen des Software-Updates zum Einsatz gekommene Thermofenster. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693, NJW 2021, 1216; OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, RZ 2020, 212 EÜ235 - beim EuGH geführt unter C-145/20). Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates (BGH, 12. 1. 2022, VII ZR 222/21, juris Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn das Update nach der Behauptung des Klägers negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge haben kann (BGH, a. a. O. Rn. 27). In diesem Zusammenhang weist der erkennende Senat ergänzend darauf hin, dass solche Nachteile bei dem konkreten Fahrzeug des Klägers anscheinend nicht aufgetreten sind; jedenfalls trägt der Kläger dazu nichts vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen ohne erkennbaren Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Allein der Umstand, dass sich die Abgaswerte des streitgegenständlichen Fahrzeuges wie auch sämtlicher auf dem Markt befindlicher anderer Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb von den auf dem Prüfstand erzielten unterscheiden, ist für sich allein genommen nicht als Schädigung des Klägers zu qualifizieren und führt auch nicht dazu, dass die Fahrzeuge den einschlägigen Euro-Normen nicht entsprechen. Die Euro-Normen knüpfen zur besseren Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse an exakt normierte Prüfbedingungen an, die sich von den Bedingungen des realen Fahrbetriebs nicht unerheblich unterscheiden. Damit aber sind die vom Kläger monierten Abweichungen der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb von denen auf dem Prüfstand systemimmanent und gerade zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber normierten besonderen Prüfbedingungen (BGH, 15. 9. 2021, VII ZR 101/21, juris Rn. 17; OLG Köln, 30. 7. 2019, 3 U 43/19, juris Rn. 4). Dass das Fahrzeug im – allein maßgeblichen – Prüfstandbetrieb die relevanten Grenzwerte einhält und daher vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht beanstandet wird, hat die Beklagte substantiiert dargelegt. 3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem 25. 5. 2020 (VI ZR 252/19) judiziert (vgl. BGH, 10. 2. 2022, III ZR 87/21, juris Rn. 8 ff.). Eine Notwendigkeit zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof nicht (vgl. statt aller BGH, 10. 2. 2022, III ZR 87/21, juris Rn. 8). III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.